B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7251/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 7. Dezember 2015 in der
Schweiz um Asyl. Anlässlich den Befragungen zur Person (BzP) vom
10. Dezember 2015 und den Anhörungen vom 4. September 2017 respek-
tive 30. Oktober 2017 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) führ-
ten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie seien irakische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten bis zu ihrer Ausreise im
Dorf F._______ (Provinz G._______) gelebt. Der Beschwerdeführer sei in
F._______ geboren und mit seiner Familie als er vier Jahre alt gewesen sei
infolge des irakisch-iranischen Krieges nach H._______ und danach ins
I._______ geflohen. Anschliessend seien sie in den Iran gezogen, aber
aufgrund der dortigen schlechten Lebensumstände wieder nach F._______
zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei in J._______ aufgewachsen
und nach der Heirat im Jahr 2007 ins Heimatdorf ihres Mannes gezogen.
Wegen der anhaltenden Konflikte hätten die beiden Beschwerdeführenden
die Schule nur je bis zur sechste Klassen besucht. Danach habe der Be-
schwerdeführer rund zehn Jahre lang auf dem Bauernhof seiner Familie
gearbeitet. Von 2003 bis zur Ausreise sei er bei der K._______ (auch be-
kannt unter "L._______" und "M._______") tätig gewesen. Im Jahr (…)
oder (…) habe die K._______ (…) Kämpfer des sogenannten Islamischen
Staates (IS) aus der Region G._______ festgenommen. Über diese Fest-
nahme sei in den Medien berichtet worden, wodurch in seinem Heimatort
seine Tätigkeit bei der K._______ bekannt geworden sei. Daraufhin sei ihm
mehrmals durch Anrufe und Textnachrichten mit dem Tode sowie der Ent-
führung seiner Kinder (insb. seines Sohnes) gedroht worden, falls die Fest-
genommenen nicht freigelassen würden. Er habe daher vermutet, bei den
Anrufern habe es sich um Angehörige dieser (…) Verhafteten gehandelt.
Seiner Frau habe er nicht viel davon erzählt, um sie nicht zu beunruhigen.
Dem Sohn habe er eingeschärft, auf dem Schulweg vorsichtig zu sein. Zu-
dem habe er seinen Arbeitgeber und den N._______ ([…]dienst der Auto-
nomen Region Kurdistans [Region der "Kurdistan Regional Government"
(KRG)]) über die Drohungen informiert. Als er auf dem Weg zu einem Ein-
satz in Syrien gewesen sei, seien in der Nacht vom (…) 2015 drei ver-
mummte Personen zu ihnen nach Hause gekommen. Seine Frau habe so-
fort seinen Bruder angerufen und um Hilfe gebeten. Aus Angst sei sie be-
wusstlos geworden und habe danach 25 bis 30 Tage im Spital verbringen
beziehungsweise einen Arzt aufsuchen müssen. Sie habe aufgrund des
Schockes Dauerblutungen gehabt und immer wieder das Bewusstsein ver-
loren. Die Kinder seien derweilen bei ihren Eltern in J._______ gewesen.
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Da sein Arbeitgeber die Sicherheit der Familie nicht habe garantieren kön-
nen, hätten sie beschlossen, den Irak besser zu verlassen. Rund (…) Tage
nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer die Visa für die Reise in
die Türkei abgeholt und seinem Arbeitgeber seine Ausrüstung zurückgege-
ben. Tags darauf seien sie in Begleitung eines Schleppers von J._______
nach Istanbul in die Türkei geflogen. Über Griechenland, eventuell Serbien
und Mazedonien seien sie nach Kroatien, Österreich sowie Deutschland
gelangt und schliesslich in die Schweiz eingereist. Rund einen Monat nach
ihrer Einreise seien sie vom Bruder des Beschwerdeführers darüber infor-
miert worden, er habe bei ihrem Haus einen Sprengsatz gefunden und
durch den N._______ entschärfen lassen.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten:
- Vier irakische Identitätskarten der Beschwerdeführenden und der im
Irak geborenen Kinder
- Zwei irakische Nationalitätsausweise der Beschwerdeführenden
- Der irakische Führerausweis des Beschwerdeführers
- Der Ehevertrag der Beschwerdeführenden
- 19 Fotos des Beschwerdeführers aus dem Dienst bei der K._______
- Zwei USB-Sticks mit insgesamt 17 Videos und 41 Fotos des Beschwer-
deführers aus dem Dienst bei der K._______ (letztere z.T. auch als
Ausdruck)
- Einen Screenshot aus einem der Videos, auf dem der K._______-Aus-
weis des Beschwerdeführers zu sehen ist.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2018 (eröffnet am 26. November 2018)
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 19. Dezember 2018 (Poststempel 20. Dezember 2018) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und der Gewährung von Asyl. Zufolge der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges seien sie vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf Erhebung eines
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Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Eventualantrag um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung wurde infolge Gegenstandslosigkeit
nicht eingetreten, da die Vorinstanz diese nicht entzogen hatte. Die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistandes wies es ab und erhob einen Kostenvor-
schuss. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
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Seite 6
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/3 E.
6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen würden. Ferner sei fraglich, ob überhaupt ein asyl-
relevantes Verfolgungsmotiv vorläge oder nicht eher ein privater Racheakt
und somit ein gemeinrechtliches Delikt. Die Lage im Irak habe sich seit
ihrer Ausreise zudem derart geändert, dass die irakische Regierung den IS
im Dezember 2017 für besiegt erklärt habe. Eine gezielte Verfolgung durch
diesen sei daher zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich.
Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, ihre Heimat verlassen
zu haben, nachdem sie aufgrund der Arbeitstätigkeit des Beschwerdefüh-
rers bedroht worden seien. Indes seien erhebliche Zweifel am Wahrheits-
gehalt ihrer Vorbingen anzumerken. Zwar sei davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer sei für die O._______ tätig gewesen. Beweise für die be-
haupteten Drohungen habe der Beschwerdeführer aber nicht erbracht.
Hierbei erweise sich als wenig plausibel, dass dessen Arbeitgeber, mithin
eine hochspezialisierte Einheit, nicht in der Lage gewesen sein sollte, nä-
here Abklärungen zu den via Natel eingegangene Drohungen vorzuneh-
men und hierzu substanzielle Informationen über die Herkunft der Text-
nachrichten beziehungsweise Drohanrufe zu erlangen. Ferner habe er sich
in Bezug auf die Festnahme der (…) Terroristen aus G._______ nur äus-
serst vage äussern können.
Angeblich habe der Beschwerdeführer seine Frau nicht über die Drohun-
gen aufklären wollen, um sie nicht zu beunruhigen. Dennoch habe er ihr
das Handy überlassen, auf dem die Drohungen eingegangen seien. Die
Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe ihr nicht viel hierüber ge-
sagt, erscheine ebenfalls wenig plausibel, da sie durch die SMS ohnehin
informiert gewesen sei und eine umfassende Information dem Schutz der
Kinder dienlich gewesen wäre. Ferner sei es nicht plausibel, dass der Be-
schwerdeführer kaum nennenswerte Schutzmassnahmen für seine Familie
ergriffen haben will. So habe er seinem Sohn lediglich erklärt, auf dem
Schulweg vorsichtig zu sein. Angesichts seiner professionellen Ausbildung
wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass er zumindest eine Aufent-
haltsalternative ausserhalb des Dorfes gesucht hätte, wäre der Sohn tat-
sächlich von einer Entführung bedroht gewesen.
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Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bekanntwerden seiner Tä-
tigkeit bei der K._______ seien zudem pauschal und wenig nachvollzieh-
bar. Die eingereichten Beweismittel vermöchten eine tatsächliche Veröf-
fentlichung oder in Umlaufbringung von Bildern von ihm nicht zu belegen.
Die Schilderung der Beschwerdeführerin von dem Abend, an dem angeb-
lich drei Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien, seien wenig plau-
sibel und stereotypisch. Ferner seien diese widersprüchlich zu den Anga-
ben ihres Mannes ausgefallen. Auf diese Widersprüche angesprochen,
hätten diese nicht aufgeklärt werden können.
Schliesslich liefere das eingereichte Bildmaterial keinen Beleg für die be-
hauptete Platzierung einer Bombe bei ihrem Haus nach ihrer Ausreise.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde in allgemein
gehaltener Weise geltend, das SEM bringe in der angefochtenen Verfü-
gung vor, es hege Zweifel an ihren Schilderungen. Ferner würde die Vo-
rinstanz Mutmassungen darüber anstellen, weshalb ihre Sachverhaltsdar-
stellungen nicht zutreffend seien. Sie hätten aber sehr wohl die Wahrheit
gesagt. Der Beschwerdeführer habe gewisse Informationen lediglich aus
zweiter Hand. Daher könne er die Dinge einfach nicht so erzählen, wie
wenn er sie selbst erlebt hätte.
Im (…) 2018 sei der Beschwerdeführer nun per Messenger/Viber von der
K._______ kontaktiert worden. Sie habe von seinem Asylgesuch gewusst
und ihn bedroht, da er mutmasslich geheime Daten an die Schweizer Be-
hörden weitergegeben habe. Er bitte deshalb um Asyl für seine Familie.
Auch wisse er von einem ehemaligen (…)kollegen bei der K._______, der
(…) 2018 in P._______ vergiftet worden sei. Da man den Dienst nicht ver-
lassen dürfe, sei es naheliegend, dass die K._______ dafür verantwortlich
sei. Er sei daher hier in der Schweiz in Gefahr und erst recht im Irak.
Aus Rücksicht auf ihren Mann habe die Beschwerdeführerin während den
Anhörungen nicht erwähnt, dass sie 15 und 14 Tage vor dem Vorfall vom
(…) 2015 zwei Emails bekommen habe, in denen ihr und ihren Kindern mit
dem Tod und/oder Vergewaltigung gedroht worden sei. Diese Emails seien
vermutlich von den Angehörigen der (…) Festgenommen gekommen, die
sie später auch überfallen hätten. Diese Personen seien immer noch dort
und würden Frauen von K._______-Mitgliedern bedrohen, vergewaltigten
und töten. Zudem habe diese Bedrohung zu Problemen zwischen ihren
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Seite 8
Angehörigen und der Familie ihres Mannes geführt, da dadurch ihre Ehre
und die ihrer Kinder beschädigt worden sei.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen
der Vorinstanz und deren Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden;
sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Beschwerde vermag die wi-
dersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden weder aufzulösen
noch zu entkräften.
Die geltend gemachte Bedrohung durch die K._______ im (…) 2018 er-
scheint unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung
ausgeführt, die K._______ habe ihn unterstützen wollen, als er sie über die
Drohungen informiert habe. Zudem habe er am Tag vor der Ausreise seine
ganze Ausrüstung an die K._______ zurückgegeben. Dabei sei ihm sogar
Geld zur Unterstützung angeboten und herzlich für seine Leistung und
seine Dienste gedankt worden (vgl. SEM-Akten A26 F88, F90 f., F110,
F115). Daher ist davon auszugehen, dass die K._______ von der Ausreise
des Beschwerdeführers Kenntnis hatte und mit der Dienstquittierung ein-
verstanden war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen
Nachweis für diese angebliche Drohung beigebracht. Zur Täterschaft des
angeblichen Giftanschlages auf einen ehemaligen (…)kollegen stellt der
Beschwerdeführer reine Vermutungen an, ohne diese zu belegen.
Zu den angeblichen Drohemails an die Beschwerdeführerin reichten die
Beschwerdeführenden ebenfalls keine Belege ein. Unglaubhaft erscheint
zudem, dass die Beschwerdeführerin aus Rücksicht auf ihren Mann die-
sem angeblich nichts davon erzählt haben will, zumal sie von den angebli-
chen Drohungen wusste, die er gegen sich und ihren Sohn erhalten hatte.
Bezüglich der geltend gemachten Probleme zwischen den beiden Familien
der Beschwerdeführenden infolge der angeblich beschädigten Ehre der
Beschwerdeführerin und der Kinder ist festzuhalten, dass diese nicht asyl-
relevant sind.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in
der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht haben, das geeignet wäre ihre
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
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Seite 9
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung finde mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorlie-
gend keine Anwendung und es seien auch keine anderweitigen völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar.
Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, ihnen würde im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Ita-
lien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in
den vier Provinzen der KRG-Region Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Ha-
labja keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
(heute: AIG; vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015, E. 7.4 m.w.H.). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit.
8.3.1 In casu verfügen die Beschwerdeführenden sowohl in ihrem Heimat-
dorf F._______ (Provinz G._______) als auch in J._______ über ein eng-
maschiges familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr un-
terstützen kann. Sie können sodann in ihr Haus zurückkehren, welches ge-
mäss eigenen Angaben seit ihrer Ausreise leer steht. Der Beschwerdefüh-
rer war während 12 Jahren in der (…) K._______ tätig. Davor arbeitete er
rund zehn Jahre lang in der Landwirtschaft. Seine beiden Brüder bewirt-
schaften in F._______ weiterhin einen Bauernhof (vgl. A7 1.07, F2, F7.01;
A26 F17, F22 f., F28 ff., F42 ff., F88, F120; A30 F8 ff., F20 f.). Vor diesem
Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland rasch wieder reintegrieren
können.
8.3.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kopfschmerzen
und Ohnmachtsanfälle stellen keine rechtsrelevante gesundheitliche Be-
einträchtigung dar (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Zudem
konnte ihr bereits nach dem Vorfall vom (…) 2015 im dortigen irakischen
Spital geholfen werden (vgl. A26 F91, F117; A30 F4 f., F36 f., F44, F63 ff.,
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Seite 11
F78 f.). Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen für die Anfangs-
phase ihrer Rückkehr allenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu
nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-3001/2018 vom 10. April 2019 E. 8.4.4;
D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8, 10.8.2). Diese gesundheitlichen As-
pekte stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
8.3.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist
sodann das Kindeswohls der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen.
Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg-
weisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für
ein Kind namentlich folgende Kriterien bei einer Gesamtbeurteilung von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfä-
higkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb.
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt ist im Hinblick
auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Re-/Integration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht
ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur
das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. die Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch seine übrige soziale Einbettung. Die Ver-
wurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimi-
lierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar er-
scheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
Die Vorinstanz hat es zwar unterlassen explizit zu würdigen, ob der Weg-
weisungsvollzug mit dem Kindeswohl der drei Kinder vereinbar ist. Von ei-
ner Rückweisung an das SEM beziehungsweise der Einholung einer Ver-
nehmlassung durch dieses ist jedoch abzusehen, da vorliegend das Kin-
deswohl einem Wegweisungsvollzug offenkundig nicht entgegensteht.
In casu wurde das jüngste Kind, E._______, im (…) in der Schweiz gebo-
ren und ist demnach knapp (…) Jahre alt. Die beiden anderen Kinder sind
heute knapp (…) Jahre alt (D._______) respektive knapp (…) (C._______).
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Alle Kinder orientieren sich somit aufgrund ihres Alters in erster Linie noch
an ihren Eltern. Die beiden älteren Kinder halten sich seit dreieinhalb Jah-
ren in der Schweiz auf. Den Akten sind somit keine Anhaltspunkte für eine
Verwurzelung in der Schweiz zu entnehmen, die eine Rückkehr in den
Nordirak unter dem Aspekt des Kindeswohls als unzumutbar erscheinen
liesse.
Die auf Beschwerdestufe erstmals geltend gemachten (angeblichen) men-
talen Trübungen des ältesten Kindes C._______ scheinen ebenfalls nicht
gravierend zu sein. Die Beschwerdeführenden reichen diesbezüglich auch
keinerlei Belege ein. Aus den im Rahmen der Rechtsmitteleingabe getätig-
ten Ausführung geht denn auch hervor, dass bis dato keine ärztliche Be-
handlung in Anspruch genommen wurde. Die Behauptung, eine entspre-
chende Behandlung hätte ihm zufolge mangelnder Deutschkenntnisse
auch gar nicht angeboten werden können, erscheint nicht glaubhaft.
Nach dem Gesagten sind keine Aspekte erkennbar, welche bei einer Rück-
kehr in den Irak mit dem Kindeswohl nicht in Einklang gebracht werden
könnten.
8.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Nordirak insgesamt als zu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 13
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 11. Januar 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7251/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Lilla Feldmann
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