B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7252/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1,
und (…)
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 2,
Albanien,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am (…) (Beschwerdeführer 1) respektive (…) (Beschwerdeführer 2) ver-
liessen und am (…) zusammen mit (…) (Beschwerdeverfahren […]) von
(…) aus in die Schweiz einreisten, wo sie am 21. November 2013 um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im C._______ vom 2. Dezember
2013 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2013
zur Begründung anführten, sie seien albanische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in D._______,
dass der Beschwerdeführer 1 geltend machte, er sei bis (…) als (…) tätig
gewesen,
dass er am (…) eine Person namens E._______ in Notwehr mit seiner
Schusswaffe verletzt habe, nachdem er von E._______ und dessen Bru-
der tätlich angegriffen worden sei, weil er ihnen vorgeworfen habe, (…)
(den Beschwerdeführer 2) geschlagen zu haben,
dass er deshalb vom (…) bis zum (…) wegen schwerer Körperverletzung
inhaftiert gewesen sei und nach der Haftentlassung Racheakte seitens
der Familie F._______ befürchtet habe,
dass ein von ihm über Mittelsmänner eingeleitetes Versöhnungsverfahren
mit der Familie F._______ gescheitert sei, weil er nicht bereit respektive
nicht in der Lage gewesen sei, den von der gegnerischen Familie ver-
langten Betrag von (…) zu bezahlen,
dass er sich schliesslich wegen des gescheiterten Versöhnungsversuchs
und aus Angst vor Racheakten der verfeindeten Familie zur Ausreise ent-
schlossen habe,
dass er auf entsprechende Fragen hin verneinte, konkrete Angriffe der
Familie F._______ erlitten oder seine diesbezüglichen Befürchtungen den
albanischen Behörden gemeldet zu haben,
dass der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen die Aussagen seines (…)
bestätigte und ergänzend ausführte, die verfeindete Familie habe (…)
und ihn zwei Monate nach dessen Verhaftung verbal bedroht und seit
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diesem Vorfall habe er persönlich keine weiteren Probleme gehabt, weil
er das Dorf kaum verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer 1 (…) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 feststellte, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesu-
che vom 21. November 2013 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete und sie unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unter-
lassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
dieser Verfügung zu verlassen,
dass es gleichzeitig den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis und zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft
während höchstens 30 Tagen anordnete sowie den Kanton (...) mit dem
Vollzug der Haft beauftragte,
dass der Beschwerdeführer 1 das Gericht am 24. Dezember 2013 er-
suchte, ihm mehr Zeit für das Einreichen der Beschwerde zur Verfügung
zu stellen, weil die (…) Beratungsstelle für Asylsuchende über die Festta-
ge geschlossen und erst wieder am 6. Januar 2014 geöffnet sei,
dass er sich am 6. Januar 2014 danach erkundigte, ob das Gericht seine
Eingabe vom 24. Dezember 2013 erhalten habe und ob ihm und (…) eine
Nachfrist für das Einreichen einer Beschwerdebegründung gewährt wer-
de,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014
anordnete, die Eingabe vom 24. Dezember 2013 werde als eine den ge-
setzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde entgegenge-
nommen, den Beschwerdeführern mitteilte, sie dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und diese unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, in-
nert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den gesetzlichen Anforderun-
gen entsprechende Beschwerde einzureichen,
dass die Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 fristgerecht eine den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht einreichten und beantragten, die Verfügung vom 17. De-
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zember 2013 sei aufzuheben und es sei ihnen unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschieben-
den Wirkung (der Beschwerde) und unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten,
dass auf die Begründung der Begehren, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwähnt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung
mit dem diesbezüglichen Antrag (Erteilen der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde) erübrigt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, wohingegen Vorbringen unglaubhaft sind, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeich-
nete, weshalb es erstaunt, dass dieser Umstand in der Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht erwähnt und entsprechend gewürdigt,
sondern lediglich beim Hinweis auf die verkürzte Beschwerdefrist (mit
dem Hinweis auf den zweiten Absatz von Art. 108 AsylG) indirekt aufge-
nommen wurde,
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dass den Beschwerdeführern durch diese Vorgehensweise jedoch kein
Rechtsnachteil erwachsen ist,
dass das BFM zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführ-
te, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer ausgesagt hät-
ten, abgesehen von einer verbalen Beleidigung von E._______ dem Be-
schwerdeführer 2 und (…) des Beschwerdeführers 1 gegenüber sei es zu
keinen konkreten Ereignissen gekommen, es bestünden weder konkrete
Hinweise auf eine Verfolgung noch gebe es Anlass zur Annahme, eine
Verfolgung könnte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen,
dass für diese Einschätzung auch der Umstand spreche, dass dem Be-
schwerdeführer 1, der vor rund (…) aus dem Gefängnis entlassen worden
sei, und insbesondere auch seinen männlichen Familienmitgliedern, nie
etwas geschehen sei,
dass ausserdem Albanien gemäss Kenntnis des Bundesamtes Personen
Schutz biete, die im Zusammenhang mit einer Blutrache Todesdrohungen
erhalten würden,
dass die befürchteten Übergriffe von den albanischen Behörden straf-
rechtlich verfolgt würden und aufgrund des geltend gemachten Sachver-
haltes keine Hinweise vorlägen, wonach solche vom albanischen Staat
angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen würden,
dass es die Beschwerdeführer unterlassen hätten, sich an die albani-
schen Behörden zu wenden,
dass somit weder konkrete Hinweise auf eine Drittverfolgung vorlägen
noch auf eine fehlende Schutzgewährung durch den albanischen Staat
geschlossen werden könne,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, asylrelevante
Nachteile oder begründete Furcht vor künftiger Verfolgung darzutun, zu-
mal diese lediglich dokumentierten, dass der Beschwerdeführer 1 (…)
gewesen und am (…) aus der Haft entlassen worden sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei und die Vorausset-
zungen für eine Ausschaffungshaft von höchstens 30 Tagen zur Sicher-
stellung des Vollzugs vorliegend erfüllt seien,
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dass dieser Einschätzung beizupflichten ist, weshalb an dieser Stelle zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Ausführungen zu ver-
weisen ist,
dass in der Tat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, die
Beschwerdeführer seien aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder müssten objektiv be-
gründete Furcht haben, in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit solchen ausgesetzt zu werden,
dass es sich, wie bereits erwähnt, bei Albanien um einen vom Bundesrat
als verfolgungssicher bezeichneten Staat handelt, bei dem von Gesetzes
wegen vermutet wird, dass in der Regel keine asylrelevante staatliche
Verfolgung besteht und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet ist,
dass diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziier-
ter Hinweise umgestossen werden kann,
dass es den Beschwerdeführern mit ihren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe mangels stichhaltiger und substanziierter Entgegnungen zu
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht gelingt, die er-
wähnte Regelvermutung umzustossen,
dass insbesondere festzustellen ist, dass die Mitglieder der verfeindeten
Familie F._______ seit der Verhaftung des Beschwerdeführers 1 (…) ge-
nügend Zeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer 2 oder ein anderes
männliches Familienmitglied für das begangene Unrecht im Sinne des
Kanun (Blutrache) zur Verantwortung zu ziehen, sollten sie tatsächlich ei-
ne solche Tat beabsichtigt haben,
dass des Weiteren nach einer Prüfung der Protokolle festzuhalten ist,
dass der Beschwerdeführer 1 bei der summarischen Befragung (vgl. Ak-
ten BFM A4/10 S. 7) und anlässlich der Anhörung (A7/9 S. 5) auf ent-
sprechende Fragen aussagte, es sei ihm nach der Haftentlassung nichts
zugestossen, und die Frage, ob er seine Furcht vor einer Blutrache den
albanischen Behörden mitgeteilt habe, verneinte (A7/9 S. 6), obwohl ihm
dies ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre,
dass sich sein Erklärungsversuch bei der Anhörung auf die Frage der
Hilfswerkvertretung, weshalb er nicht versucht habe, das Problem über
eine Versöhnungsvereinigung zu lösen, es wäre eine Schande für die ver-
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feindete Familie, sich zu versöhnen, ohne dafür eine Entschädigung zu
erhalten (A7/9 S. 6), als wenig stichhaltig erweist, weil gerade die Tätig-
keit einer solchen Vereinigung dazu beitragen könnte, die offenbar über-
rissene Forderung der Familie F._______ auf einen auch für den Be-
schwerdeführer 1 und seine Familie akzeptablen Betrag zu reduzieren
und so eine friedliche Lösung herbeizuführen,
dass auch der Beschwerdeführer 2 die Frage bei der Kurzbefragung, ob
ihm persönlich seitens der gegnerischen Familie etwas Besonderes zu-
gestossen sei, verneinte und anführte, er sei ihnen noch nie begegnet
(A6/9 S. 6),
dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, bis jetzt sei noch niemand
von der Familie getötet worden, weil sich die männlichen Familienmitglie-
der nur noch zu Hause aufhalten und von den Dorfbewohnern geschützt
würden, nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers 1 bei der Anhö-
rung, er habe nach seiner Haftentlassung privat als (…) in (…) gearbeitet
und (…)arbeiten verrichtet (A7/9 S. 3), vereinbaren lässt,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeverbesserung, die sich darin
erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung
der Asylgesuche zu bekräftigen, erübrigt,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft darzutun, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Albanien, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssiche-
ren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt
hat, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr der Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen lassen würden,
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dass sie vielmehr in Albanien über ein tragfähiges verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügen (A4/10 S. 5 und A6/9 S. 4) und der Beschwer-
deführer 1 zudem nach seiner Haftentlassung regelmässig Sozialhilfe er-
halten hat (A7/9 S. 3),
dass auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen, weil der Beschwerdeführer 2 wegen
(…), die er seit (…) habe, offenbar bereits in Albanien behandelt worden
ist und Medikamente erhalten hat (A8/8 S. 4 und 5), was zeigt, dass die
medizinische Versorgung im Heimatstaat gewährleistet ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Be-
schaffung von allenfalls zusätzlich erforderlichen Reisepapieren mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG erweisen, zumal bereits im massgeblichen Zeitpunkt die
Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend schien,
dass nämlich insbesondere von der Schutzfähig- und -willigkeit der alba-
nischen Behörden auszugehen war, während die Beschwerdeführer mit
dem pauschalen Einwand, die Polizei könne sie nicht schützen, ohne sich
überhaupt an sie gewandt zu haben, nichts Entscheidendes dagegen
vorbrachten, vielmehr der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 selbst
nach der begangenen Straftat verhaftet und verurteilt wurde, gerade die
Vermutung, der albanische Staat sei schutzfähig und -willig, bestätigte,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
deshalb unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftig-
keit abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: