Abtei lung V
E-7255/2008/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Berne,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7255/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 28. Januar 2008 und gelangte am 8. Februar 2008 in
die Schweiz, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
11. März 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die
Erstbefragung statt, und am 20. März 2008 erfolgte die direkte
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen
machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, am 31. Januar 2007
seien ihr Vater und ihr Bruder, beide Mitglieder der B._______,
anlässlich einer Demonstration von Kabilas Soldaten umgebracht
worden. Sie selbst sei während derselben Demonstration mit einer
Flasche am Kopf verletzt worden, weshalb sie eine Woche im Spital in
(...) verbracht habe. Im April 2007 habe sie beim C._______
(B._______) in D._______ eine Stelle als Sekretärin angetreten. Sie
habe in Kinshasa Milizen für die B._______ angeworben und diese
Leute nach D._______ transportiert. Am 13. Januar 2008 habe sie
erfahren, dass der C._______ in seinem Büro von Kabilas Soldaten
erschossen worden sei. Da es für sie zu gefährlich gewesen sei, sich
weiterhin dort aufzuhalten, habe sie am darauffolgenden Tag nach
Kinshasa fliehen wollen, sei aber an einer Strassensperre
festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Dort hätten zwei
Soldaten sie mehrfach vergewaltigt. Am 28. Januar 2008 sei sie von
drei Mitgliedern der B._______ aus dem Gefängnis befreit worden.
Diese hätten sie mit einer Piroge nach Brazzaville gebracht. Ein
Priester habe daraufhin ihre Ausreise organisiert. Noch am selben Tag
habe sie Brazzaville über den Flughafen verlassen und sei über
Frankreich in die Schweiz gelangt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 14. November 2008 beantragte die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
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die Gewährung von Asyl, zumindest jedoch die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die
Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 19. November 2008 setzte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts der
Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall - eine Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne
einer Beschwerdebegründung. Mit Eingabe vom 25. November 2008
reichte die Beschwerdeführerin eine solche nach und beantragte darin
unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 wies die
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines solchen in
der Höhe von Fr. 600.--. Am 12. Dezember 2008 wurde der
Kostenvorschuss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da
ihre Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Die Verfolgungssituation
sei äusserst vage, ausweichend und realitätsfremd geschildert
worden, so dass nicht auf persönlich erlebte Ereignisse geschlossen
werden könne. Unrealistisch sei, dass die Beschwerdeführerin vom
Tod ihres Arbeitgebers von Leuten auf der Strasse erfahren habe.
Sodann habe sie keinen konkreten Anlass für ihre Verhaftung nennen
können. Zudem sei sie nicht in der Lage gewesen, plausibel
anzugeben, weshalb sie vor diesem Zeitpunkt bei ihren Reisen nie
angehalten worden sei. Über die Umstände ihrer angeblichen
Befreiung aus der Haft habe sie nichts näheres zu berichten gewusst.
Erfahrungswidrig sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin innert
derart kurzer Zeit ihre Ausreise hätte organisieren beziehungsweise
die Flughafenkontrollen ohne Weiteres mit einem fremden Pass hätte
passieren können. Des Weiteren liege der gewaltsame Tod des Vaters
und Bruders im Januar 2007 zu weit zurück, um als unmittelbarer
Ausreisegrund betrachtet zu werden.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, das BFM habe
Bundesrecht verletzt, indem es zu Unrecht von der fehlenden
Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der Vorbringen der
Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Die unsubstanziierten
Ausführungen in der Eingabe vom 25. November 2008 erweisen sich
jedoch auch nach einer genauen Prüfung der Akten als nicht geeignet,
die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften. So wiederholt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich ihre angeblichen
Verfolgungsvorbringen und beharrt auf deren Asylrelevanz. Darüber
hinaus macht sie eine erlittene Traumatisierung verantwortlich für die
vom BFM festgestellten Ungereimtheiten. Diesbezüglich ist jedoch in
Bekräftigung der Erwägung in der Zwischenverfügung vom 2.
Dezember 2008 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre
angebliche Traumatisierung erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt,
dieser Einwand jedoch in den Akten durch nichts gestützt wird,
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weshalb er als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.
Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die gesamten
Verfolgungsgründe derart substanzlos geschildert werden, dass sie
offensichtlich nicht den Eindruck des selbst Erlebten vermitteln und als
unglaubhaft zu bezeichnen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
Ohne auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher
einzugehen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante
Gefährdung zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr
Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
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décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab
auf die in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 publizierte Lageanalyse zu
verweisen. Ergänzend ist anzufügen, dass es nach den Wahlen im
Jahr 2006 zwischen den Anhängern von Joseph Kabila, welcher die
Wahlen für sich entscheiden konnte, und den Gefolgsleuten des
damaligen Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Aus-
einandersetzungen gekommen ist, in deren Folge sich Bemba jedoch
im Jahr 2007 nach Portugal absetzte; am 23. Mai 2008 wurde er in
Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den
Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein
Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im
Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. Die aktuelle Regierung ist trotz
der schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu
sorgen. Zwar ist es in den Krisenherden im Nordosten des Landes
Anfang Oktober 2008 zu einem Wiederaufflammen von gewalttätigen
Auseinandersetzungen gekommen, welche bis heute anhalten. Die im
Westen liegende Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, Kinshasa,
ist von diesen erneuten Unruhen jedoch nicht direkt betroffen; es
herrscht dort kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt.
In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kinshasa aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist
insbesondere festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht einer
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der in EMARK 2004 Nr. 33 definierten Risikogruppen angehört. Zwar
handelt es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau. Gemäss eigenen
Angaben lebte sie jedoch seit ihrer Geburt bis im April 2007 in
Kinshasa, wo sie bei einer Freundin und deren Familie gewohnt habe
(vgl. A1 S. 2, A7 S. 3 und 5). Dass diese Familie weggezogen sei und
sie deren neue Adresse nicht kenne (A7 S. 7), erscheint nicht zuletzt
aufgrund der Tatsache, dass die Familie auch mit ihrer noch immer in
E._______ lebenden Mutter (A1 S. 3, A7 S. 4) befreundet sei, als
wenig glaubhaft. Selbst wenn dem so wäre, ist aufgrund ihres
langjährigen Aufenthalts in Kinshasa aber davon auszugehen, dass sie
dort auf einen Bekannten- und Freundeskreis zurückgreifen könnte,
welcher sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Die
Beschwerdeführerin ist zudem noch jung, und es sind keine
gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Schliesslich verfügt sie
über eine sehr gute abgeschlossene Schulbildung (A1 S. 2). Unter
diesen Umständen erscheint es wahrscheinlich, dass es ihr gelingen
wird, im Heimatland eine Arbeitsstelle zu finden.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 12.
Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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