B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7255/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der B._______ zugehöriger re-
ligiös getrauter Mann katholischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
C._______ (Region Anseba), verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im
(…), gelangte in den Sudan und danach nach Khartum. Am (…) habe er
Khartum verlassen; neun Tage später sei er in Tripolis angekommen. Am
(…) sei er nach Tunesien gelangt.
A.b Mit Schreiben seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2011
liess der Beschwerdeführer ein dringliches Asylgesuch und ein Gesuch
um Bewilligung der Einreise stellen; er beantragte unter anderem, es sei
ihm zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen. Am 30. Mai 2011 bewilligte das BFM die Ein-
reise, worauf er auf dem Luftweg am 14. September 2011 in die Schweiz
gelangte; gleichentags suchte er um Asyl nach.
A.c Am 6. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt
(BzP), am 16. April 2013 erfolgte seine Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Gesuches führte er aus, im (…) seien drei Perso-
nen zu ihm nach Hause gekommen, welche nach einer Übernachtungs-
möglichkeit gesucht hätten. Er habe sie übernachten lassen und am
nächsten Morgen seien sie weggegangen. Ungefähr eine Woche später
sei die Polizei zu ihm gekommen und habe ihn mitgenommen. Er sei vom
Geheimdienst befragt und beschuldigt worden, sich als Schlepper zu be-
tätigen. Wahrheitsgemäss habe er gesagt, dass er diese Leute nicht ken-
ne, sie aber bei sich habe übernachten lassen. Nach zirka einer Woche
habe man ihn nach C._______ verlegt, dort ebenfalls befragt und ähnli-
che Fragen gestellt. Er habe auch dort die Wahrheit gesagt. Danach habe
man ihn nach D._______ ins Gefängnis verlegt, wo er bis (…) inhaftiert
gewesen sei. Anlässlich eines Spitalaufenthaltes habe er mit Hilfe eines
Wächters und eines Freundes fliehen können; anschliessend habe er
Eritrea verlassen.
B.
Mit am 25. November 2013 eröffneter Verfügung vom 22. November 2013
anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte jedoch sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ver-
fügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges seine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz.
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C.
Mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 26. Dezember 2013
liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht,
der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; in pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss
einzuzahlen.
Am 8. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte er
die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In der Vernehmlassung vom 13. Januar 2014, welche dem Beschwerde-
führer am 15. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM
ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
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auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich.
Er habe anlässlich der BzP angegeben, nach seiner Verhaftung zuerst
nach E._______ gebracht und dort vom Geheimdienst befragt worden zu
sein. Er sei etwa eine Woche dort geblieben. Bei der Anhörung dagegen
habe er wiederholt vorgebracht, ein Monat in E._______ inhaftiert gewe-
sen zu sein. Weiter habe er bei der Erstbefragung angegeben, nach sei-
ner Flucht aus dem Gefängnis seien sie mit dem Bus von D._______
nach C._______ gefahren, hätten dort zweimal übernachtet und seien
dann zu Fuss weiter nach F._______ gegangen. Anlässlich der Anhörung
dagegen habe er ausgeführt, sie seien mit dem Bus zunächst Richtung
C._______, dann aber doch nach G._______ gefahren. Dort seien sie vor
dem Kontrollposten ausgestiegen und zu Fuss bis H._______ gegangen,
wo sie wieder einen Bus genommen hätten; dann seien sie kurz vor dem
Kontrollposten in I._______ erneut ausgestiegen und über Umwege nach
C._______ gelangt, wo sie übernachtet hätten. Sie hätten die Kontroll-
posten gemieden, seien über J._______ marschiert und in der Nacht in
F._______ eingetroffen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde-
führer die Schwierigkeiten bei der Reise nach C._______ nicht bereits an-
lässlich der BzP erwähnt habe. Zudem habe er dort angegeben, zwei
Nächte in C._______ verbracht zu haben, bei der Anhörung indessen von
nur einer Nacht gesprochen.
Seine Vorbringen seien zudem zu wenig begründet und deshalb un-
glaubhaft. Er habe angegeben, bei seiner Verhaftung sei Nacht gewesen
und die anderen hätten geschlafen. Es sei an der Türe geklopft worden,
worauf er aufgestanden sei; man habe ihm gesagt, dass er gesucht wer-
de, dann sei er abgeführt worden. Diese Schilderung vermöge nicht den
Eindruck zu erwecken, er sei bei der Verhaftung tatsächlich dabei gewe-
sen. Bezüglich der Behörde, welche ihn verhaftet haben soll, habe er an-
gegeben, es sei die Polizei, die Regierung, vielleicht auch Sicherheits-
kräfte der Spionageabteilung gewesen. Es wäre jedoch zu erwarten ge-
wesen, dass er näher hätte eingrenzen können, wer ihn verhaftet habe,
und es sei nicht davon auszugehen, dass er einfach so mit Leuten mitge-
hen würde, welche nicht klargemacht hätten, von welcher Behörde sie
kommen würden. Vom Gefängnisaufenthalt und den Verhören habe er
sehr wenig erzählen können. Vom Alltag im Gefängnis habe er gesagt, es
sei immer das Gleiche gewesen, man habe ihm einmal im Tag ein Bröt-
chen reingeworfen. Zwischen dem ersten und dem zweiten Gefängnis
habe es keine Unterschiede gegeben, er sei in beiden geschlagen wor-
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den. Auch zu seinen Transfers habe er keine überzeugenden Angaben
machen können. Weiter vermöge seine Schilderung der Flucht aus der
Haft in keiner Art und Weise zu überzeugen. Es bleibe unklar, welchen
Hintergrund der Wächter gehabt habe, und der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft erklären können, wie er sich mit diesem angefreundet ha-
be. Ein grosses Fragezeichen müsse auch hinter seine Flucht in den Su-
dan gesetzt werden. Als er gefragt worden sei, was ihn auf der Reise am
meisten beeindruckt habe, habe er angegeben, sie hätten Hyänen gese-
hen und einige andere Tiere. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass
er über den Fussmarsch mehr zu berichten gewusst hätte. Zudem habe
er nicht plausibel erklären können, wie er zu seinen Kenntnissen bezüg-
lich des Weges in den Sudan gekommen sei und wie er den Kontrollen
habe ausweichen können.
Seine Schilderungen betreffend Haft und Flucht vermöchten nicht den
Eindruck zu erwecken, er habe diese tatsächlich erlebt, da sich die Ant-
worten auch ein unbeteiligter Dritter hätte ausdenken können. Aufgrund
der dargelegten Widersprüche, Ungereimtheiten und mangelnden Sub-
stanz in den Schilderungen könne der geltend gemachten Verfolgung
kein Glaube geschenkt werden.
Aufgrund der Aktenlage sei dennoch davon auszugehen, dass er in Erit-
rea gelebt und sein Heimatland illegal verlassen habe. Zudem sei er im
militärdienstfähigen Alter, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die
Schilderungen in der Anhörung seien überdurchschnittlich umfangreich
ausgefallen und die Detaillierungsdichte entspreche etwa dem Durch-
schnitt. Der Vorinstanz sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer un-
gewöhnlich viele Ortsnamen kenne, was mit ihrem Vorwurf kontrastiere,
die Schilderungen hätten zu wenig Substanz.
Tatsächlich würden seine Aussagen zur Haftdauer in E._______ differie-
ren, dies sei jedoch die einzige Ungereimtheit. Die Reise von D._______
nach C._______ habe er anlässlich der BzP als Busfahrt zusammenge-
fasst und in der Anhörung detailliert geschildert. Den grössten Teil der
Strecke seien sie tatsächlich mit dem Bus gefahren. Es handle sich nicht
um eine diametrale Abweichung in den Vorbringen, weshalb dieser Punkt
zu Unrecht gegen ihn verwendet worden sei. Wenn er bei der BzP alle
Details seines Reiseweges hätte ausführen wollen, wäre er wahrschein-
lich angehalten worden, sich kurz zu halten. Anlässlich der Anhörung ha-
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be er gesagt, sie hätten in C._______ übernachtet, ohne die Anzahl
Nächte zu nennen. Es bestehe daher kein Widerspruch zu den Angaben
in der BzP, wo von zwei Nächten die Rede sei.
Bei der Verhaftung handle es sich um eine Episode von sehr kurzer Dau-
er. Er sei in Handschellen gelegt und in ein Auto geschubst worden. Bei
dieser schnellen Handlung sei nicht ersichtlich, was er seinen Schilde-
rungen noch hätte beifügen können. Die Personen, welche ihn verhaftet
hätten, seien zivil gekleidet gewesen und hätten Ausweise gehabt, wel-
che er jedoch in der Nacht nicht habe erkennen können. So sei er nicht in
der Lage gewesen festzustellen, ob es sich um Polizisten oder andere Si-
cherheitskräfte gehandelt habe. Es liege auf der Hand, dass sich zum All-
tag im Gefängnis nicht mehr erzählen lasse, da dieser äusserst eintönig
sei. Auch dass er vom Gefangenentransport mit verbundenen Augen kei-
ne Details erzählen könne, liege auf der Hand. Dass die Vorinstanz die
Rolle des Wächters K._______ nicht verstanden habe, habe sie sich
selbst zuzuschreiben, da sie Zusatzfragen hätte stellen können. Die
Schilderungen des Beschwerdeführers seien klar genug gewesen.
K._______ sei Soldat gewesen und zur Bewachung eingeteilt. Bevor ihn
der Beschwerdeführer kennengelernt habe, sei er wegen Desertion elf
Monate in Haft gewesen. Die Annahme der Vorinstanz, sie seien zusam-
men in Haft gewesen, sei falsch, sie hätten sich schon vorher gekannt.
Diese Unklarheiten seien entstanden, weil offenbar auf die Verwendung
des Plusquamperfekts verzichtet worden sei, was den Sachverhalt weni-
ger transparent mache. Ausserdem sei es nachvollziehbar, dass sich ein
Gefangener während der langen Haft mit einem Wächter anfreunde.
Nicht nachvollziehbar sei dagegen, weshalb die Vorinstanz nicht verste-
he, wie die Flucht vorbereitet worden sei. Aus der Anhörung lasse sich die
Frage nach der Planmässigkeit gut beantworten; sie hätten die Flucht
nicht von langer Hand vorbereitet, sondern die Gunst der Stunde genutzt.
Weshalb die Flucht aus dem Spital nicht überzeuge, begründe die Vorin-
stanz nicht, weshalb eine Auseinandersetzung mit diesem Vorwurf nicht
möglich sei. Bezüglich der Ausreise sei er gefragt worden, was ihn am
meisten beeindruckt habe. Die Frage nach einem singulären Ereignis ha-
be er entsprechend beantwortet. Auf die nachfolgenden Fragen habe er
ebenfalls knapp, aber klar Antwort gegeben. Mehr habe die Vorinstanz
nicht erwarten können, ansonsten hätte sie weitere Fragen stellen müs-
sen.
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Seite 8
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimat-
staat glaubhaft zu machen.
Der Einschätzung des Beschwerdeführers, seine Schilderungen seien
überdurchschnittlich umfangreich ausgefallen, kann nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist mit dem Bundesamt festzustellen, dass die Vorbringen wenig
Substanz aufweisen und der Beschwerdeführer auch auf Nachfragen hin
zumeist oberflächliche Angaben machte, welche nur vereinzelt Realkenn-
zeichen aufwiesen. Dass er, wie die Vorinstanz festhielt, auffallend viele
Ortsnamen kennt, lässt keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der
Verfolgungsvorbringen zu. Die guten Ortskenntnisse weisen auf eine Her-
kunft aus dem von ihm angegebenen Gebiet hin, was indessen vom BFM
nicht bezweifelt wird.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nicht zu erklären, wes-
halb der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht erwähnte, auf dem
Weg von D._______ nach C._______ Probleme gehabt zu haben. Selbst
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Befragung weniger
Zeit für einlässliche Ausführungen und Rückfragen besteht, ist nicht da-
von auszugehen, dass er die geschilderten Umwege nicht hätte kurz dar-
legen können; er hat solches jedoch nicht einmal angedeutet. Zwar trifft
es zu, dass er bei der Anhörung nicht ausdrücklich von einer einzigen
Nacht in C._______ sprach, aus dem Kontext der Reiseschilderung kann
aber entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht darauf ge-
schlossen werden, er habe mit dieser Aussage zwei Nächte gemeint.
Dieser Widerspruch ist für die Einschätzung, er habe keine asylrechtlich
relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft gemacht, allerdings nicht
ausschlaggebend.
In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien umfangreich und detailliert, und unnötig spitz fest-
gestellt, es sei eine höhere Kunst, bei der eigenen Verhaftung nicht dabei
zu sein. Indessen stimmt das Gericht mit dem BFM überein, dass die
diesbezüglichen Schilderungen, ebenso wie diejenigen zu seinen Erleb-
nissen und dem Alltag im Gefängnis, vage und unpersönlich ausfielen
und keine für Erlebnisschilderungen typischen Details oder Emotionen
enthielten, weshalb sich daraus kein schlüssiges Bild der Geschehnisse
ergibt. Der Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht
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selbst erlebt, bleibt durch die knappe Wiederholung seiner Aussagen oh-
ne jegliche Ergänzungen oder Präzisierungen auch auf Beschwerdeebe-
ne unverändert bestehen.
In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, es sei nachvoll-
ziehbar und einleuchtend, dass sich ein Gefangener während der langen
Haft mit einem Wächter anfreunde. Diesbezüglich beschränkt sich das
Gericht auf den Hinweis, dass dies aufgrund der Konstellation wohl eher
ungewöhnlich sein dürfte. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer mit
seinen teils widersprüchlichen oder zumindest schwer nachvollziehbaren
Aussagen jedenfalls nicht gelungen, die Entstehung dieser nahen Bezie-
hung glaubhaft zu machen.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers fehlt es insgesamt klar an Substanz und Anschaulichkeit, und ange-
sichts des Vorgebrachten zu erwartende Emotionen und Gedanken sind
höchstens ansatzweise auszumachen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus dem Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im
Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund sei-
ner illegalen Ausreise aus Eritrea habe der Beschwerdeführer begründete
Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat flüchtlingsrelevanten Übergriffen
ausgesetzt zu sein, und anerkannte seine Flüchtlingseigenschaft.
5.4 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
das BFM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 10
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Mit Entscheid vom 22. November 2013 wurde die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festgestellt und wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt.
Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich dem-
nach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 9. Januar 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
E-7255/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub