B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7255/2018
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (…).
E-7255/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. November 2015, der Er-
stanhörung vom 24. März 2017 und der Zweitanhörung vom 13. April 2017
führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile. Nach Kriegsausbruch habe
er im Jahr 2006 oder 2007 die Schule abgebrochen und sei mit seiner Fa-
milie geflüchtet. Sein Bruder sei im Jahr 2007 von den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und im Jahr 2009 getötet worden. Im
Jahr 2009 sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Er habe geholfen,
Bunker auszuheben, da er nicht in der Lage gewesen sei, mit einem Ge-
wehr umzugehen. Nach etwa drei Monaten habe er fliehen können und sei
mit seiner Familie in das von der Regierung kontrollierte Gebiet gegangen.
Die Armeesoldaten hätten sie in das Flüchtlingslager B._______ gebracht.
Während zweier Tage hätten sie ihn nach seinem Bruder befragt. Er habe
den Behörden nichts von seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE er-
zählt. Nach drei beziehungsweise fünf Monaten seien sie ins Camp
C._______ respektive D._______ in E._______ überstellt worden. In die-
sem Camp seien wieder alle Leute befragt worden. Er habe, wie viele an-
dere auch, einer Unterschriftspflicht unterlegen. Im Jahr 2011 sei er mit der
Auflage einer monatlichen Unterschriftspflicht entlassen worden respektive
er sei nach vier bis fünf Monaten in ein Camp namens F._______ in Va-
vuniya verlegt worden, von wo er im Jahr 2011 nach Mundamkundam rück-
übersiedelt worden sei. Nach der Rücksiedelung habe er monatlich Unter-
schrift geleistet. Am 25. Juni 2012 habe er geheiratet und seither in
G._______, Distrikt H._______, Nordprovinz, gelebt und mit seinem Bru-
der ein Lebensmittelgeschäft geführt. Am 1. Oktober 2015 sei in seiner Ab-
wesenheit das Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause
gekommen und habe seinen sri-lankischen Pass und seine Identitätskarte
mitgenommen. Am nächsten Tag, dem 2. Oktober 2015, sei er ins
G._______-Camp gegangen. Von dort sei er ins I._______-Camp in Va-
vuniya gefahren worden. Sie hätten ihn befragt, gefoltert und gedrängt zu-
zugeben, dass er bei den LTTE mitgemacht habe. Als Druckmittel hätten
sie ihm ein Foto aus dem Jahr 2007 gezeigt, auf dem er mit seinem getö-
teten Bruder abgebildet gewesen sei. Nach sieben Tagen sei er gegen Zah-
lung von Lösegeld durch seinen Bruder freigelassen worden. Er sei nach
J._______ gegangen und dann ausgereist. Nach seiner Ausreise seien Be-
hördenmitglieder mehrmals mit dem Fahrrad an seinem Haus vorbeigefah-
ren.
E-7255/2018
Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, ein Schreiben des
Dorfvorstehers betreffend seine Festnahme durch die LTTE, eine Essens-
rationskarte von F._______, ein Foto und eine Todesbescheinigung seines
getöteten Bruders, eine Heiratsurkunde sowie eine Vorladung der Polizei
vom 16. September 2015 ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Am 12. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob die Vor-
instanz mit Verfügung vom 23. April 2018 die Verfügung vom 11. Dezember
2017 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Ent-
scheid vom 1. Mai 2018 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren ab (E-338/2018).
D.
Am 8. Mai 2018 machte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft
in Sri Lanka eine Botschaftsanfrage zur Abklärung der Echtheit der vom
Beschwerdeführer eingereichten Polizeivorladung (Police Message Form).
E.
Am 25. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psy-
chiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 4. Mai 2018 ein.
F.
In ihrer Botschaftsantwort vom 31. Mai 2018 führte die Schweizerische Bot-
schaft in Sri Lanka aus, die eingereichte „Police Message Form“ sei ge-
fälscht. Nebst gravierenden Rechtschreibefehlern auf Singhalesisch habe
im September 2015 kein Polizeioffizier mit der Nummer 36441 (Receiving
Operator) auf der Polizeistation G._______ gearbeitet. Zudem stimme die
Unterschrift auf dem Dokument nicht mit der Unterschrift des damaligen
Postenchefs überein und der Stempel entspreche nicht dem offiziellen
Stempel der Polizeistation. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdefüh-
rer am 4. Juni 2018 das rechtliche Gehör dazu. Am 18. Juni 2018 reichte
der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Der Stellungnahme war ein
Rezept für den Bezug von Medikamenten beigelegt.
E-7255/2018
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 12. November 2018 (eröffnet am 20. November 2018)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, angesichts der sich
infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 12. November 2018 aufzuheben und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rügen, Anträge und
Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde vom 12. Januar 2018 wür-
den einen integrierten Bestandteil der vorliegenden Beschwerde darstellen
und seien deshalb vollumfänglich zu berücksichtigen. Sollte das Gericht
mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, sei dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Das Bundeverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das
Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht exis-
tierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung
sei deswegen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürver-
bots, eventuell wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Ge-
hör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper be-
kanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit verschiedenen Beweis-
mitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon
ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM
E-7255/2018
Seite 5
als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung die-
ser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
I.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychomatik vom 16. Ja-
nuar 2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). Der Antrag auf Bekanntgabe des
Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Rügen, Anträge und Ausführun-
gen in der Verwaltungsbeschwerde vom 12. Januar 2018 würden einen in-
tegrierten Bestandteil der vorliegenden Beschwerde darstellen und seien
deshalb vollumfänglich zu berücksichtigen. Sollte das Gericht mit diesem
E-7255/2018
Seite 6
Vorgehen nicht einverstanden sein, sei dem Beschwerdeführer eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
3.2 Die Beschwerdeschrift hat sämtliche Begehren und Eventualbegehren
zu enthalten. Bei der Begründung sind Verweisungen auf frühere Eingaben
grundsätzlich zulässig. Die Begründung darf sich jedoch nicht in einem
pauschalen Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf solche in anderen
Verfahren erschöpfen beziehungsweise können diese nicht einfach zum
integralen Bestandteil der Beschwerde erklärt werden (ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2018,
Art. 52 N 4 und 10). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nur die
in der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2018 enthaltenen Rechtsbe-
gehren und Anträge massgebend; der Verweis auf die Rechtsbegehren
und Anträge der Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2018 ist unzulässig.
Ebenfalls unzulässig ist der pauschale Verweis auf die Begründung in der
Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2018. Das entsprechende Rechtsbe-
gehren ist abzuweisen. Auch der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren, Anträge und
Begründung der jetzigen, äusserst ausführlichen Beschwerdeschrift weit-
gehend identisch sind mit jenen der Beschwerdeschrift vom 12. Januar
2018.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich infolge der Krise
(Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister) entscheidend
veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung der Vorinstanz vom
12. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten
und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im
Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abge-
setzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 21.02.2019). In der Be-
schwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Be-
schwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen
sein könnte. Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri
Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2018
und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen
würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E-7255/2018
Seite 7
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016
zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze,
weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters ge-
stellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen
des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge praktisch
identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer
E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständi-
gen und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
E-7255/2018
Seite 8
6.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Vorinstanz habe seinen durch die Arztberichte dokumentierten Ge-
sundheitszustand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen nicht berücksichtigt. Er sei nicht fähig gewesen, der Befragung und
den Anhörungen zu folgen. Der rechtserhebliche Sachverhalt hätte anders
festgestellt werden müssen, beispielsweise durch die Berücksichtigung der
übrigen eingereichten Beweismittel. Die Vorinstanz habe aber nur das Be-
weismittel gewürdigt, das zu seinen Lasten ausgelegt werden könne.
Aus den Arztberichten vom 8. Mai 2018 und 16. Januar 2019 geht hervor,
dass der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode und
einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne Fremd- oder Selbstge-
fährdung leidet. In der Zweitanhörung vermerkte der Hilfswerkvertreter im
Protokoll, er habe ein Zucken der Pupillen des Beschwerdeführers bemerkt
und dieser wirke verkrampft und habe Tränen in den Augen, wenn er sich
zur Befragung und Folter äussere. Aus den Protokollen der Befragung und
den Anhörungen geht indes keineswegs hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer Mühe gehabt hätte, den Fragen zu folgen, Fragen zu verstehen oder
die Fragen zu beantworten. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geltend
gemachten Auffassung, ist demnach davon auszugehen, dass er durchaus
in der Lage war, der Befragung und den Anhörungen zu folgen. Unter die-
sen Umständen erübrigt sich eine anderweitige Feststellung des Sachver-
halts. Hinzuzufügen ist, dass die Vorinstanz alle eingereichten Beweismit-
tel gewürdigt hat. So erachtete sie unter Berücksichtigung des Schreibens
des Dorfvorstehers, des Fotos und der Todesbescheinigung des Bruders,
der Essensrationskarte und der Heiratsurkunde die Angaben des Be-
schwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE, zu seinem Bru-
der, zum Aufenthalt in den Camps und zu seiner Heirat als glaubhaft. Das
rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt. Eine in diesem Zusammenhang
gerügte Verletzung des Willkürverbots liegt ebenfalls nicht vor.
6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da
die Vorinstanz in ihrer Begründung seine zahlreichen Risikofaktoren nicht
(korrekt) berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe seine Erklärung, wes-
halb er die gefälschte Polizeivorladung eingereicht habe, lediglich in pau-
schaler Weise abgetan.
Die Vorinstanz äusserte sich bei der Prüfung der Risikofaktoren zur
Zwangsrekrutierung durch die LTTE und zu seinem getöteten Bruder. Zu-
dem führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise im
E-7255/2018
Seite 9
Jahr 2015 keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ge-
wesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hät-
ten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden
auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei deshalb nicht ersichtlich,
weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der
Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die
Begründung der Vorinstanz zu den Risikofaktoren ist somit als ausreichend
einzustufen. Die Vorinstanz setzt sich in der Begründung ebenfalls in ge-
nügender Weise mit der Erklärung des Beschwerdeführers zur gefälschten
Polizeivorladung auseinander. Der Beschwerdeführer war damit in der
Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine
Verletzung der Begründungspflicht vor.
6.5 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe
nicht abgeklärt, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der be-
stehenden Risikofaktoren gefährdet wäre. Die aktuelle Situation in Sri
Lanka habe die Vorinstanz unvollständig und unkorrekt abgeklärt; insbe-
sondere hätte sie die Rückkehr von Rajapaksa an die Macht berücksichti-
gen müssen. Das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge
den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die
Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung
eine Vorbereitung für einen Background Check sei.
Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt allfällige Risikofaktoren des Beschwer-
deführers fest und thematisierte sie in der Begründung (vgl. E. 6.4). Es ist
nicht Sache der Vorinstanz, nach möglichen weiteren Risikofaktoren zu for-
schen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu
Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten,
und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des Vorbringens
betreffend Rajapaksa ist auf die Erwägung 5 zu verweisen. Der Beschwer-
deführer machte im vorinstanzlichen Verfahren keine Gefährdung aufgrund
einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat geltend, weshalb
sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, dies im Sachverhalt auf-
zunehmen. Zudem begründete das Bundesverwaltungsgericht im Grund-
satzurteil BVGE 2017 VI/6 ausführlich, dass einer Vorsprache auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt
E-7255/2018
Seite 10
(a.a.O. E. 4.3.3). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vo-
rinstanz richtig und vollständig festgestellt. Eine zugleich geltend gemachte
Verletzung des Willkürverbots liegt demnach ebenfalls nicht vor.
6.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, bei der Vor-
instanz seien die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus
welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche
Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen gehabt habe. Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzu-
klären. Werde dies abgelehnt, müsse ihm eine angemessene Frist zur Ein-
reichung eines aktuellen fachärztlichen Berichts bezüglich seines Gesund-
heitszustandes angesetzt werden. Er sei unter Berücksichtigung seiner
Gesundheit und unter Beizug einer entsprechend qualifizierten Person er-
neut anzuhören.
7.2 Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein
Recht auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, welche ausschliesslich der
verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 115 V 303 E. 2 g/aa).
Selbst wenn interne Akten betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen existieren würden – was nicht der Fall ist –, würden sie nicht
dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Der Antrag auf Einsicht in verwal-
tungsinterne Akten ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte ei-
nen Arztbericht vom 4. Mai 2018, ein Rezept für den Bezug von Medika-
menten vom 12. Juni 2018 und einen Arztbericht vom 16. Januar 2019 ein.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist damit hinreichend do-
kumentiert. Der Antrag, seinen Gesundheitszustand von Amtes wegen ab-
zuklären oder eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen, ist
abzuweisen. Die Befragungen und Anhörungen weisen keine Unregelmäs-
sigkeiten auf, weshalb der Antrag auf erneute Durchführung einer Anhö-
rung ebenfalls abzuweisen ist (vgl. E. 6.3).
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-7255/2018
Seite 11
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe vorgebracht, er sei aufgrund einer Polizeivorladung zum Camp in
G._______ gegangen. Von dort sei er ins I._______-Camp überführt wor-
den, wo er sieben Tage lang festgehalten und gefoltert worden sei. Als Be-
leg habe er eine Polizeivorladung eingereicht. Gemäss Abklärung der
Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka handle es sich bei dieser Vorla-
dung eindeutig um eine Fälschung. Die Erklärung des Beschwerdeführers,
er habe die Vorladung für echt gehalten und könne sich nicht erklären, wes-
halb das CID ein gefälschtes Dokument übergeben habe, überzeuge nicht.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb das CID eine Vorladung für die Verhaftung
des Beschwerdeführers fälschen sollte. Zudem stimme der Inhalt der Vor-
ladung nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Seine An-
gaben zum Aufenthalt im I._______-Camp betreffend Zeitpunkt der Befra-
gung, Anwesenheit des muslimischen Mannes während der Folter und Um-
stände seiner Flucht aus dem Camp enthielten zahlreiche Widersprüche.
Ebenso widersprüchlich sei seine Schilderung der nach seiner Ausreise er-
folgten Suche nach ihm. Seine Vorfluchtgründe – Vorladung durch das CID,
Festhalten im I._______-Camp – seien daher unglaubhaft. Die monatliche
Unterschriftspflicht sei mangels Intensität nicht asylrelevant.
9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz begründe die negative
Glaubhaftigkeitsprüfung hauptsächlich mit der gefälschten Polizeivorla-
dung, obwohl er umfassend erklärt habe, weshalb er gefälschte Unterlagen
eingereicht habe. Die Vorinstanz bestreite nur die mehrtägige Inhaftierung
E-7255/2018
Seite 12
im Oktober 2015. Sie verkenne im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung
und Beweiswürdigung seinen Gesundheitszustand. Aus den Folternarben
ergebe sich der abschliessende Beweis für die ihm widerfahrene Folter.
Des Weiteren erfülle er zahlreiche Risikofaktoren. Er stamme aus einer Fa-
milie eines LTTE-Helden, weswegen er in der Vergangenheit mehrfach be-
helligt worden sei und sich auf einer Stop- oder Watch-List befinde. Er habe
selbst ein Training bei den LTTE absolviert. Weitere Risikofaktoren seien
seine Flucht aus Sri Lanka, sein mehrjähriger Auslandaufenthalt und seine
Narben. Bei einer Rückkehr würde er daher verhaftet werden.
9.3 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde er mit seiner Familie
nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt in verschiedenen Camps der
sri-lankischen Regierung unter der Auflage einer Unterschriftspflicht im
Jahr 2011 freigelassen. In den nächsten Jahren leistete er monatlich Un-
terschrift, wurde aber ansonsten von den Behörden nicht behelligt. Am
1. Oktober 2015 soll das CID bei ihm zu Hause vorbeigekommen sein,
seine Ausweispapiere mitgenommen und seiner Ehefrau eine Vorladung,
wonach er sich am 2. Oktober 2015 im Büro des CID im Camp G._______
melden müsse, übergeben haben. Eine Abklärung der Schweizerischen
Botschaft in Sri Lanka ergab, dass die als Beweismittel eingereichte Poli-
zeivorladung eindeutig eine Fälschung ist. Der Beschwerdeführer bestrei-
tet dies nicht, erklärt aber, er sei von der Echtheit der Vorladung ausgegan-
gen und wisse nicht, weshalb das CID ein gefälschtes Dokument überge-
ben habe. Vielleicht sollte er mit diesem Dokument zusätzlich unter Druck
gesetzt werden. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Wenn das
CID den Beschwerdeführer tatsächlich hätte vorladen wollen, hätte es
hierzu zweifellos eine echte Vorladung verwendet. Es gibt keinen auch nur
ansatzweise nachvollziehbaren Grund, weshalb es dies mit einer gefälsch-
ten Vorladung hätte tun sollen. Das Erscheinen des CID am 1. Oktober
2015 im Haus des Beschwerdeführers und die Vorladung für das CID-Büro
stützen sich massgeblich auf ein gefälschtes Beweismittel und sind daher
unglaubhaft (vgl. Art. 7 AsylG). Damit bestehen bereits erhebliche Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der darauf basierenden Vorbringen, d.h. das sieben-
tägige Festhalten im I._______-Camp und die Folter. Diese werden durch
die Widersprüche in zentralen Elementen der Erzählung bestärkt. So gab
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung an, er sei erst drei Tage
nach Ankunft im I._______-Camp befragt und gefoltert worden, während
er an den Anhörungen aussagte, er sei gleich nach der Ankunft befragt und
gefoltert worden. Gemäss Erstanhörung waren zwei Personen an der Fol-
ter beteiligt, in der Zweitanhörung nannte er vier bis sieben Personen. In
der Erstanhörung gab er an, der muslimische Mann sei während der Folter
E-7255/2018
Seite 13
mit dem Benzinbeutel anwesend gewesen. In der Zweitanhörung sagte er
hingegen aus, der muslimische Mann habe drei, vier Fragen gestellt und
sei dann weggeschickt worden. In seiner Abwesenheit sei er mit dem Ben-
zinbeutel gefoltert worden. Erst später sei der muslimische Mann wieder
zu ihm gekommen. Der Beschwerdeführer widersprach sich auch bei den
Fluchtumständen. An der Erstanhörung und zu Beginn der Zweitanhörung
meinte er, am Tag der Flucht habe ihm der muslimische Mann eine Uniform
gebracht und sei dann mit ihm an den Wachsoldaten vorbei durch den Aus-
gang des Camps gegangen. Sein Bruder habe ausserhalb des Camps ge-
wartet und dem muslimischen Mann eine Schachtel übergeben. Am Ende
der Zweitanhörung führte er indes aus, ein Soldat habe ihn aus dem Camp
gebracht; der muslimische Mann sie nicht mitgekommen. Zu diesen Wider-
sprüchen kommt hinzu, dass es schwer nachvollziehbar ist, weshalb die
sri-lankischen Behörden nach mehreren Jahren, in denen sie den Be-
schwerdeführer unbehelligt liessen, wegen eines Fotos aus dem Jahr
2007, auf dem der damals erst 14 jährige Beschwerdeführer mit seinem
seit mehr als sechs Jahren toten Bruder abgebildet war, wieder ein derar-
tiges Interesse an ihm haben sollten, dass sie ihn sieben Tage inhaftieren
und foltern würden. Schliesslich wussten sie bereits zuvor, dass der Be-
schwerdeführer einen Bruder bei den LTTE hatte, da er während des Auf-
enthalts in den verschiedenen Camps in den Jahren 2009 bis 2011 bereits
zu seinem Bruder befragt wurde. Das Vorbringen, er sei nach seiner Aus-
reise vom Terror Investigation Departement (TID) gesucht worden, ist da-
her ebenfalls nicht glaubhaft. Insgesamt stufte die Vorinstanz die geltend
gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaub-
haft ein. Daran vermag auch die durch die Arztberichte belegte schwere
depressive Episode und die posttraumatische Belastungsstörung des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Aus der Diagnose einer posttraumati-
schen Belastungsstörung lässt sich nämlich – anders als in der Be-
schwerde dargelegt – nicht auf die Glaubhaftigkeit bestimmter Verfol-
gungsvorbringen schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Wie die Vo-
rinstanz zutreffend ausführte, stellt die monatliche Unterschriftspflicht des
Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Intensität keinen ernsthaften
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar (Urteile des BVGer E-1222/2017
vom 19. März 2018 E. 5.2; E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 3.6).
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
E-7255/2018
Seite 14
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
10.2 Der Beschwerdeführer war im Jahr 2009 drei Monate bei den LTTE.
Sein Bruder war von 2007 bis zu seinem Tod im Jahr 2009 bei den LTTE.
Dadurch erfüllt der Beschwerdeführer zwar einen stark risikobegründen-
den Faktor, aber aufgrund der nachfolgenden Überlegungen ist nicht davon
auszugehen, dass er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die
bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Nach Angaben des Be-
schwerdeführers musste er während seiner Zeit bei den LTTE hauptsäch-
lich Bunker ausheben, da er nicht mit einem Gewehr umgehen konnte. Er
hat keine militärische Ausbildung gemacht und wurde auch keiner Trup-
peneinheit zugeteilt. Zudem gab er wiederholt an, die sri-lankischen Behör-
den hätten von seinem Aufenthalt bei den LTTE keine Kenntnis gehabt.
Während dem Aufenthalt in den verschiedenen Camps wurden der Be-
schwerdeführer und seine Familie zum getöteten Bruder befragt. Nach
zwei Jahren wurde er mit der Auflage einer monatlichen Unterschriftspflicht
E-7255/2018
Seite 15
entlassen und nicht mehr weiter von den Behörden behelligt. Es ist dem-
nach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wegen des vor
zehn Jahren getöteten Bruders Probleme mit den Behörden bekommen
sollte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch
einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht
über einen Strafeintrag. Er ist nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamili-
schen Ethnie, den Narben und der mittlerweile knapp dreieinhalbjährigen
Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer
„Stop List“ aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrschein-
lich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen
Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder
aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat
darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
10.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
E-7255/2018
Seite 16
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 11.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 10.3 und 11.2
ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer
Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste-
hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
12.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-7255/2018
Seite 17
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in G._______ im Distrikt
H._______, Nordprovinz. Er verfügt über eine zehnjährige Schuldbildung.
Vor seiner Ausreise führte er mit seinem Bruder ein Lebensmittelgeschäft.
Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr diese Tätigkeit wieder
aufnehmen kann. Zudem verfügt er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und
Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka,
das in der Lage sein sollte, den Beschwerdeführer bei der Wiedereinglie-
derung zu unterstützen.
Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 4. Mai 2018 und 16. Januar
2019 leidet der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Epi-
sode, einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne Selbst- oder
Fremdgefährdung und an somatischen Beschwerden. Seit Ende Novem-
ber 2018 wird der Beschwerdeführer nicht mehr medikamentös behandelt.
Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration
(IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte
hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitio-
nen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem
Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt an-
gesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele
Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleis-
tungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut
ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (Inter-
national Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt – Sri
Lanka, 06.2014, kehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-
dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid-
294?__blob=publicationFile >, abgerufen am 18.01.2019). Zudem befin-
E-7255/2018
Seite 18
den sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stati-
onären Betreuung, unter anderem auch in Batticaloa, und über 300 Klini-
ken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of
Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulle-
tin 2014, published in 2016, lish/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am
28.01.2019; Sri Lankan Ministery of Health, Performance and Progress Re-
port 2012-2013, pdf/PerformanceReport2012-E.pdf >, abgerufen am 28.01.2019). Der Be-
schwerdeführer befindet sich momentan wegen seiner gesundheitlichen
Probleme nicht mehr in medizinischer Behandlung. Sollte eine solche Be-
handlung künftig wieder nötig sein, so ist diese auch in Sri Lanka durch-
führbar. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
12.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
12.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes-
recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
E-7255/2018
Seite 19
in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers; Feststellung, dass sich das vorinstanzli-
che Lagebild vom 16. August 2016 auf nichtexistierende und unbewiesene
Quellen stützt [s. vorstehend E. 5]). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie
schon mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7255/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Eliane Kohlbrenner
Versand: