Abtei lung V
E-7256/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jean-
Daniel Dubey, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, Türkei,
vertreten durch Ruedi Illes, Caritas Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Verfügung vom 17. Oktober 2007 i.S. vorsorgliche Weg-
weisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7256/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2007 bei der Schweizer Ver-
tretung in Ankara ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass sie am 31. August 2007, vor dem erstinstanzlichen Entscheid
über dieses Gesuch, ihren Heimatstaat verliess und auf dem Luftweg
nach B._______ gelangte,
dass sie sich eigenen Angaben zufolge dort fünf Tage lang aufhielt, in
dieser Zeit auf der Schweizer Vertretung C._______ wegen ihres
hängigen Asylgesuchs vorsprach, wo ihr nahegelegt wurde, in
B._______ ein Asylgesuch zu stellen, was sie jedoch ablehnte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2007 das (in Ankara
gestellte) Asylgesuch ablehnte, diese Verfügung indessen nicht eröff-
nen konnte, weil die Beschwerdeführerin am 13. September 2007 un-
ter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte, wo im
Empfangszentrum D._______ wegen ihres Asylgesuchs vorsprach,
dass die Beschwerdeführerin am 18. und 20. September 2007 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ zu ihren Asylgründen
befragt wurde,
dass das BFM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung
vom 17. Oktober 2007 - eröffnet am 18. Oktober 2007 - in Anwendung
von Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
B._______ sowie den sofortigen Vollzug anordnete und dabei feststell-
te, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe eigenen Angaben zufolge vom 5. September
2007 bis zum 13. September 2007 und somit einige Zeit in B._______
aufgehalten,
dass sie anlässlich des ihr am 17. Oktober 2007 (beim E._______)
gewährten rechtlichen Gehörs keine überzeugenden Gründe
vorgebracht habe, die gegen eine Wegweisung nach B._______
sprechen würden,
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dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne Visum
nach B._______ habe einreisen können, als realitätsfremd und un-
glaubhaft einzustufen seien, weshalb sie über irgend einen Aufent-
haltstitel für dieses Land verfügt haben müsse,
dass daher vor diesem Hintergrund von der Praxis, wonach bei einem
Drittstaataufenthalt von einigen Tagen in der Regel von einem Aufent-
halt von mindestens 20 Tagen auszugehen sei, abzuweichen sei,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2007 den B._______
Behörden übergeben wurde, indessen offenbar umgehend wieder in
die Schweiz zurückkehrte,
dass die Beschwerdeführerin mit einer in F._______ aufgegebenen
Laienbeschwerde vom 25. Oktober 2007 die Verfügung des BFM vom
17. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anfocht
und dabei die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung in Aussicht
stellte,
dass ihr Rechtsvertreter diese Beschwerdeergänzung am 26. Oktober
2007 zu den Akten gab und in prozessualer Hinsicht unter anderem
den Verzicht auf allfällige Vollzugshandlungen sowie die Gewährung
der vollständigen Einsicht in die Vorakten beantragte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Oktober
2007 der Vollzug der vorsorglichen Wegweisung für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens definitiv ausgesetzt wurde und die Vorakten zur
Gewährung der Akteneinsicht an die Vorinstanz überwiesen wurden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2007 rü-
gen liess, ihr sei durch die Vorinstanz nur unvollständig Akteneinsicht
gewährt worden,
dass das BFM mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom
31. Oktober 2007 zur Vernehmlassung eingeladen sowie zur Gewäh-
rung der Akteneinsicht, soweit noch nicht geschehen, aufgefordert
wurde,
dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 29. November
2007 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt
und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
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dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5. Dezember
2007 seine Kostennote zu den Akten reichte und festhielt, er habe vom
BFM keine weiteren Akten mehr erhalten und sehe sich deshalb au-
sser Stande, die Beschwerdeschrift zu ergänzen,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Zwischenverfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
des BFM betreffend vorsorgliche Wegweisungen gemäss Art. 42
Abs. 2 AsylG entscheidet (Art. 107 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.119]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung ihres
Rechts auf Akteneinsicht rügt (vgl. Eingaben vom 7. November 2007
und vom 5. Dezember 2007, Instruktionsverfügung vom 12. November
2007),
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2007 die
Berechtigung der prozessualen Rüge der unvollständig gewährten
Akteneinsicht nicht bestreitet respektive auf diese Frage nicht eingeht
und offenbar (der konkrete Umfang der Einsichtgabe lässt sich aus
den Akten nicht mit letzter Sicherheit bestimmen) die Akteneinsicht
auch nach der zweiten Aufforderung durch den Instruktionsrichter nicht
im erforderlichen Umfang gewährte,
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dass die sachgerechte inhaltliche Anfechtung ohne vollständige Ein-
sicht in die Vorakten unmöglich ist (vgl. Eingaben der Beschwerdefüh-
rerin vom 7. November 2007 sowie vom 5. Dezember 2007),
dass das BFM die angefochtene Verfügung mit Bezug auf die Frage
der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung damit begründete, die
Beschwerdeführerin habe sich vom 5. bis zum 13. September 2007
und in B._______ aufgehalten und vorliegend sei vom Erfordernis ei-
nes Aufenthaltes von mindestens 20 Tagen im Drittland abzuweichen,
dass der Begriff "einige Zeit" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG
gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr. 1 E. 14 S. 9 ff. mit weiteren Hinweisen) mit
20 Tagen konkretisiert wird,
dass zwar tatsächlich unter ganz aussergewöhnlichen Umständen
von der Regel von 20 Tagen Aufenthalt im Drittland abgewichen wer-
den kann (vgl. EMARK Nr. 1999 Nr. 23 E. S. 149 f.), solche
Umstände hier indessen offensichtlich nicht vorliegen,
dass sich aus den Akten vielmehr eine überdurchschnittliche Bezie-
hungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz ergibt und das of-
fensichtliche Ziel-Fluchtland nicht B._______, sondern von Anfang
an die Schweiz war, welche Umstände allenfalls sogar ein Abweichen
von der 20-Tage-Regel nach oben nahegelegt hätten (vgl. EMARK
1999 Nr. 22 S. 140 ff.),
dass das BFM damit vorliegend zu Unrecht - und offenbar auch unter
Verletzung der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin - die
vorsorgliche Wegweisung nach B._______ angeordnet hat,
dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen, die abgefochtene Zwi-
schenverfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 aufzuheben und das
BFM anzuweisen ist, das Asylverfahren weiterzuführen,
dass nachdem den materiellen Rechtsbegehren der Beschwerdefüh-
rerin vollumfänglich zu entsprechen ist zwecks Vermeidung weiteren
unnötigen Aufwands auf die in der Zwischenverfügung vom 31. Okto-
ber 2007 angekündigte Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verzich-
ten und die Vernehmlassung des BFM vom 29. November 2007 der
Beschwerdeführerin mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin gemäss Art 64 Abs. 1 VwVG eine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist, welche gestützt auf die angemessen
erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters auf insgesamt
Fr. 1'546.75 (inklusive aller Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 wird aufgeho-
ben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerde-
führerin weiterzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'546.75 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Beilage: Vernehmlas-
sung des BFM vom 29. November 2007; eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-
Nr. N_______)
- das E._______ ad _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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