B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7256/2015
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 24. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen zur Person befragt. Er gab an, er sei Mitte Mai 2015 aus
Eritrea illegal ausgereist und Mitte August 2015 in Italien angekommen. Er
sei von den italienischen Behörden nach Mailand gebracht worden und am
18. August 2015 in die Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Aussagen wurde
ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete
ein, die Flüchtlingssituation dort sei sehr schlecht.
B.
Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-
III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013). Die italienischen Behörden liessen sich nicht
vernehmen.
C.
Mit am 6. November 2015 eröffneter Verfügung vom 2. November 2015 trat
das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte
es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter ver-
pflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. November 2015 (Datum
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen,
sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erachten respektive sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter sei die Sache an das SEM zu-
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rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Ent-
scheid über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde abzuse-
hen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des (…) vom
10. November 2015 und ein ärztliches Schreiben vom 11. November 2015
zu den Akten.
E.
Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Verfügung vom
16. November 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aus und lud gleichentags das SEM zur Vernehmlassung ein. Diese ging
am 24. November 2015 beim Gericht ein und wurde dem Beschwerdefüh-
rer umgehend zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.2 Die Vernehmlassung des SEM wiederholt im Wesentlichen die Infor-
mationen aus den Beschwerdebeilagen (vgl. Bst. D hievor) und enthält
keine Erkenntnisse, zu welchen sich der Beschwerdeführer hätte äussern
können müssen. Deshalb wurde auf die Einräumung eines Replikrechts
verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln
oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genann-
ten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU)
Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kom-
mend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal über-
schritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-
suchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
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ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens daher am 1. November 2015 an Italien übergegangen.
Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zumutbar.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer mit Verweis
auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben ein, seine
Schwester und deren beiden Söhne, davon ein behindertes Kind, würden
sich in der Schweiz aufhalten. Der Vater der Kinder sei nicht mehr mit sei-
ner Schwester zusammen, weshalb sie sich alleine um diese kümmern
müsse. Es gehe ihr aus diesem Grund sehr schlecht. Er wolle daher bei ihr
bleiben, um sie zu unterstützen, ansonsten schaffe sie es nicht.
5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, es handle sich beim Be-
schwerdeführer um den Onkel des (…) Jahre alten behinderten Kindes,
wodurch Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Anwendung finden könne. Aus-
serdem gelte das in der Beschwerdeschrift beschriebene Verhältnis nicht
als Abhängigkeitsverhältnis. Die wöchentlichen Besuche des Beschwerde-
führers seien zweifelsohne eine willkommene Hilfe und Entlastung, sie wür-
den jedoch nicht auf einer Abhängigkeit des Kindes oder der Halbschwes-
ter gründen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig
erforderliche Betreuung und Unterstützung auch von Dritten wahrgenom-
men werden könne. Es sei daher nicht angezeigt, vom Selbsteintrittsrecht
gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.
6.
6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer zuerst den Dub-
lin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit
illegal. Von Italien aus ist er in die Schweiz eingereist. Bei dieser Sachlage
ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung seines Asyl-
antrages zuständig. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten,
dass Italien das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers
innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet und damit
seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat
(Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
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Seite 6
6.2
6.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein
faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveräni-
tätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) –, wel-
che einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet
ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz
muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
6.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301). Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien
im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
6.2.3 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus steht zwar in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für
mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013,
D-4751/2013, 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of
Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asy-
lum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die
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Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen, (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde.
6.2.4 Diese Ansicht wird durch den Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Recht-
sprechung fest-hält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug
auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl
die allgemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asyl-
suchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich er-
gangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz
[Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs.
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich
keine wesentlich andere Einschätzung.
6.2.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer fordert weiter die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
6.3.2 Er beruft sich darauf, dass er seine Schwester in der Betreuung des
behinderten Kindes unterstütze und entlaste. In Bezug auf das geltend ge-
machte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Schwester beziehungs-
weise dem behinderten Kind einerseits und dem Beschwerdeführer and-
rerseits ist festzuhalten, dass das (…) behinderte Kind in der Schweiz ge-
boren ist und der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise am 18. August
2015 mit diesem nie persönlichen Kontakt hatte. Der Beschwerdeführer
hält sich erst gut drei Monate in der Schweiz auf und besucht seine
Schwester seither an den Wochenenden. Vor diesem Hintergrund vermag
die geltend gemachte Unterstützung, auch wenn sie für die Schwester eine
Entlastung darstellt, nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne Art. 16 Dublin-III-VO zu begründen, zumal eine Entlastung der
Schwester – wie mit dem ärztlichen Schreiben vom 11. November 2015
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bestätigt wird – auch durch eine Fremdunterstützung erzielt werden
könnte.
6.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist fest-
zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.4 Die Verfügung des SEM ist auch in formeller Hinsicht nicht zu bean-
standen, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassie-
ren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Das SEM
ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht
im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist,
wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG eben-
falls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
9.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuwei-
sen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Damit sind die Anträge auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich dem Gesagten zufolge
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: