Abtei lung V
E-7257/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______ Türkei,
vertreten durch Frau Edith Hofmann, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 2. August 2002 i.S. Asyl und Wegweisung
/ N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7257/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 10. Juni 2001 und gelangte am 17. Juni 2001 in die
Schweiz, wo er am 19. Juni 2001 im Empfangszentrum (vormals Emp-
fangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar
2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Kreuzlingen um Asyl nach-
suchte. Am 22. Juni 2001 fand dort die Kurzbefragung statt. Am 30. Juli
2001 wurde der Beschwerdeführer direkt durch das Bundesamt ein-
lässlich zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem
Dorf B._______ in der Provinz C._______. Nachdem er die
Primarschule besucht habe, sei er als Hirte und Landwirt tätig gewe-
sen. In den Jahren 1993 bis 1998 sei er im Sommer mit den Tieren in
der Gegend unterwegs gewesen, wo es Kämpfe zwischen dem Militär
und der Guerilla der Kurdische Arbeiterpartei (PKK) gegeben habe.
Die Behörden hätten ihm Tiere weggenommen, ihn auf den Polizeipos-
ten oder den Dorfplatz geführt, gefoltert, geschlagen, bedroht und be-
schimpft. Er sei ausserdem als Sympathisant der HADEP inoffiziell für
das Jugendkomitee der Partei tätig gewesen, indem er mit anderen Ju-
gendlichen heimlich Sitzungen organisiert habe, anlässlich derer sie
über die Situation der Partei diskutiert hätten. Sein Cousin B.T. sei bei
der Guerilla gewesen und am 6. Oktober 1995 als Märtyrer gefallen.
Deshalb sei seine Familie immer wieder unter Druck gesetzt und als
Terroristenfamilie bezeichnet worden. Viele junge Familienangehörige
hätten deshalb die Türkei verlassen. Nachdem sich die PKK im Jahr
1998 zurückgezogen habe, seien die Behörden immer wieder ins Dorf
gekommen, um die Jugend dazu zu nötigen, das Dorf zu verlassen,
weil befürchtet worden sei, sie würden mit der Guerilla zusammenar-
beiten oder diese unterstützen. Zudem hätte er im Jahr 2000 militä-
risch gemustert werden sollen. Einer entsprechenden Vorladung habe
er jedoch keine Folge geleistet. Dies habe für ihn keine Konsequenzen
gehabt; er gelte jedoch seit dem 25. oder 26. März 2001 als Dienstver-
weigerer, da er sich als Dienstpflichtiger seines Jahrgangs bei den Mi-
litärbehörden hätte melden müssen. Ausserdem sei er am 21. März
2001 in C._______ anlässlich der Teilnahme an den Newroz-
Feierlichkeiten verhaftet und zwei Nächte festgehalten, gefoltert und
bedroht worden. Er habe sich nackt ausziehen müssen und sei mit
Seite 2
E-7257/2006
kaltem Wasser bespritzt und zusammengeschlagen worden. Man habe
von ihm verlangt, nicht mehr ins Dorf zurückzukehren und ihm damit
gedroht, ihn umzubringen, falls er sich nicht daran halte. Er sei dann
von C._______ direkt nach Istanbul gegangen, wo er etwa drei Monate
geblieben sei. Auch in Istanbul, wo er zwei- oder dreimal für kurze Zeit
von der Polizei mitgenommen worden sei, habe er den Druck und die
ständigen Polizeikontrollen nicht mehr ertragen. Deshalb sei er mit
dem LKW via unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer türki-
schen Identitätskarte, einen Personenregisterauszug sowie zwei Zei-
tungsartikel im Original und zwei Fotografien zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. August 2001 - eröffnet am 6. August 2001 -
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. September 2001 (Datum der
Postaufgabe) Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Als Beweismittel wurden Kopien von verschiedenen
Zeitungsartikeln zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2001 verzichtete der zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 14. September 2001
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Am 27. Juni 2005 reichte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz die
vom 29. November 2004 datierte türkische Identitätskarte des Be-
Seite 3
E-7257/2006
schwerdeführers (Nüfus Cüzdani), welche sie ihrerseits vom kantona-
len Verkehrsamt erhalten hat, im Original zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2005 gewährte der zuständi-
ge Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
allfälligen Aussagewidersprüchen und forderte ihn auf, weitere Beweis-
mittel zu den Akten zu reichen.
H.
Mit Eingabe vom 30. November 2005 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ihre Stellungnahme sowie die folgenden Beweis-
mittel ins Recht: Auszug aus dem Sterberegister H.T. in Kopie samt
Übersetzung, Schreiben von N.T. in deutscher Sprache, Registeraus-
zug des Onkels Z.T. in Kopie, Gedenkanzeigen für B.T. in Kopie, Kopie
der deutschen Identitätskarte sowie des Dispositivs des deutschen
Asylentscheids des Bruders S.T., diverse Zeitungs- und Internetartikel.
I.
Mit Telefaxeingabe vom 11. Januar 2008 reichte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen
Seite 4
E-7257/2006
ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Frucht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
zu machen. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht,
aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus einer Fa-
milie, die der PKK nahe stehe, während des Militärdienstes schikaniert
und benachteiligt zu werden, handle es sich nicht um ernsthafte Nach-
Seite 5
E-7257/2006
teile im Sinne des Asylgesetzes. Gemäss den Erkenntnissen des Bun-
desamtes sei ausserdem eine generelle asylrechtlich relevante Verfol-
gung kurdischer Militärdienstpflichtiger in der Türkei zu verneinen.
Auch seine Vorbringen, wegen der fehlenden Befolgung der Vorladung
zur militärischen Musterung in der Türkei gesucht und bestraft zu wer-
den, seien asylrechtlich nicht relevant. Ausserdem setze gemäss kons-
tanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigen-
schaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die
geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers durch die
türkischen Sicherheitskräfte, welche ihn in den Jahren 1993 bis 1998
immer wieder schikaniert und unter Schlägen und Beschimpfungen
zum Verlassen des Dorfes aufgefordert hätten, hätten den Beschwer-
deführer offensichtlich nicht zur Ausreise aus seinem Heimatland be-
wogen, zumal er noch während weiteren drei Jahren in der Türkei ge-
blieben sei. Unter diesen Umständen sei der Kausalzusammenhang in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht zerrissen. Demnach seien auch die-
se Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Auch bei den Vorbringen,
der Beschwerdeführer werde in der Türkei als Angehöriger der kurdi-
schen Bevölkerung und der Familie eines PKK-Gefallenen besonders
schikaniert und benachteiligt, handle es sich nicht um Umstände, die
einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar er-
schweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische
Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich alleine
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem seien Perso-
nen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz
eines Drittstaates angewiesen. Da der Beschwerdeführer nur Nachtei-
le geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfol-
gungsmassnahmen ableiten liessen, sei es ihm zumutbar, sich ihnen
durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates zu entzie-
hen. Die von ihm im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Istanbul
geltend gemachten Probleme, würden in ihrer Art und Intensität die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keine
Ursachen darstellen, derentwegen das Leben in der Türkei verunmög-
licht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. Somit könne - ge-
stützt auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit - davon
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in andern Landes-
teilen der Türkei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfü-
gung stehe und er daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewie-
sen sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Aktivitäten für die HADEP gehe hervor, dass er nicht in exponierter
Seite 6
E-7257/2006
Stellung für die Partei tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine be-
achtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen verwirkli-
chen würden. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die vom Be-
schwerdeführer geäusserten Befürchtungen nicht als asylrechtlich re-
levant qualifiziert werden. Im Übrigen erweise sich der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
3.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
dem Beschwerdeführer würden keine Widersprüche vorgeworfen, er
habe seine Vorbringen anlässlich der beiden Befragungen klar und
eindeutig formuliert. In C._______, wie auch in anderen Provinzen
der Türkei, finde seit Jahren eine äusserst brutale Vertreibung der
nicht kooperierenden kurdischen Bevölkerung statt. Solche Kurden
würden beschuldigt, der PKK zu helfen und sie zu beherbergen.
Ganz besonders verdächtig seien junge Männer, weil sie am ehesten
in Frage kämen, sich der Guerilla anzuschliessen, und Hirten, die
draussen in den Bergen seien, Nahrung bei sich hätten und sich
besonders als unverdächtige Kuriere eignen würden. Der
Beschwerdeführer gehöre aus nachfolgenden Gründen eindeutig zu
den Verdächtigen. Das Dorf B._______, aus dem der
Beschwerdeführer stamme, liege für die Guerilla strategisch günstig
in den Bergen und die Dorfbevölkerung sei ihr ausserdem gut
gesinnt. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer Familie, die
mit der PKK in Verbindung gebracht werde. Ein Cousin habe sich der
Guerilla angeschlossen und sei als Märtyrer gefallen. Ein anderer
Cousin, der sich für die PKK eingesetzt habe, sei im Jahr 1994 im
zuständigen Polizeiposten derart schwer misshandelt worden, dass
er ein paar Tage später an den Folgen der Folterungen gestorben
sei. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe als anerkannter
Flüchtling in Deutschland. Dem Vorbringen der Vorinstanz, der
bevorstehende Militärdienst sei nicht asylrelevant, sei
entgegenzuhalten, dass unter gewissen Umständen eine
Einberufung zum Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen
Refraktion dennoch für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich
sein könne; dies beispielsweise dann, wenn der Wehrpflichtige auf-
grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner
politischen Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren
Strafe zu rechnen habe oder wenn das Strafmass für ihn höher aus-
fallen würde als für Dienstverweigerer ohne diesen spezifischen Hin-
Seite 7
E-7257/2006
tergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen wäh-
rend des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen
durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Die Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung während des Militärdienstes sei für den
Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte begründet. Die Schika-
nen und Prügel in den Jahren 1993 bis 1998 hätten den Beschwerde-
führer nicht zum Verlassen seiner Heimat gebracht, da er noch zu
jung gewesen sei und bei seiner Familie habe bleiben wollen. Sie
seien deshalb an sich asylrechtlich nicht relevant; der Beschwerde-
führer gelte dadurch aber als vorverfolgt. Indem die Vorinstanz fest-
stelle die Benachteiligungen der kurdischen Bevölkerung seien keine
ernsthaften Nachteile, überschreite sie eindeutig ihr Ermessen. Man
müsse zwischen assimilierten und nicht-assimilierten Kurden unter-
scheiden. Letztere seien zweifellos sehr gefährdet und würden häufig
in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt oder hätten begründete
Furcht vor Verfolgung. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ei-
nen nicht-assimilierten Kurden. Entgegen der Meinung der Vorins-
tanz sei die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auch auf-
grund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HADEP zu be-
jahen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht zu-
lässig und nicht zumutbar.
4.
4.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung geltend, bei offensichtlich
fehlender asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitse-
lemente einzugehen. Demgegenüber ist das Bundesverwaltungsge-
richt der Ansicht, dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerde-
führers nicht von offensichtlich fehlender asylrechtlicher Relevanz ge-
sprochen werden kann (vgl. unten E. 5.2.) und demnach vorab die
Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu prüfen ist.
4.1.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Ge-
gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaub-
Seite 8
E-7257/2006
haft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel
beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist mithin, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 5 E. 3c; 1996 Nr. 27 E. 3c.aa; 1996 Nr. 28, E. 3a; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. S. 304 ff.).
4.1.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers authentisch erscheint. Seine Aussagen sind im
Wesentlichen widerspruchsfrei. Ausserdem ist es dem Beschwerdefüh-
rer gelungen in seiner Stellungnahme vom 30. November 2005 gewis-
se Ungereimtheiten nachvollziehbar zu erklären. Somit erscheinen sei-
ne Aussagen überwiegend überzeugend und konsistent, enthalten
eine Vielzahl von Realitätskennzeichen und erwecken insgesamt den
Eindruck von tatsächlich Erlebtem beziehungsweise Befürchtetem.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers war in den 90er-Jahren
tatsächlich Schauplatz massiver Kampfhandlungen zwischen der türki-
schen Armee und der PKK und die Darstellungen des Beschwerdefüh-
rers lassen sich mit den bekannten Vorgehensweisen der türkischen
Sicherheitskräfte ohne weiteres vereinbaren. Darüber hinaus tragen
auch die eingereichten Beweismittel - insbesondere der nachträglich
eingereichte Nachweis der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
des in Deutschland lebenden Bruders S.T. durch das Verwaltungsge-
richt D._______ - zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers bei. Auch von der Vorinstanz wird die Glaubhaftigkeit der Dar-
stellungen des Beschwerdeführers nicht bestritten. Aufgrund dieser
Ausführungen kommt die ARK zum Schluss, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers insgesamt überwiegend wahrscheinlich erschei-
nen (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4.b).
4.2 Diesem als glaubhaft gemacht anzuerkennenden Sachverhalt wer-
den allerdings die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die fraglichen
Vorbringen den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermöchten, nicht gerecht:
Seite 9
E-7257/2006
4.2.1 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer auf-
grund einer asylrechtlich relevanten Motivation gezielte und vom Staat
ausgehende ernsthafte Nachteile erlitten hat; sofern diese so genann-
te Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang
zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt ei-
ner drohenden Wiederholung der erlitten Verfolgung noch weiter zu
prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen
Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünfti-
ger Verfolgung zu bejahen (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 126 ff.; ALBERTO
ACHERMANN / CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des
Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283,
293 ff.). Nicht mehr asylrechtlich relevant ist eine erlittene Vorverfol-
gung, wenn angesichts erheblicher Verbesserungen der Verhältnisse
im Verfolgerstaat eine Wiederholungsgefahr der erlebten Vorverfolgung
ausgeschlossen erscheint und - in Analogie zum Asylwiderrufsgrund
von Art. 1 C Ziff. 5 und 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise
Art. 63 AsylG - die Umstände der früheren Verfolgung und Gefährdung
als dahingefallen bezeichnet werden können (vgl. WERENFELS, a.a.O.,
S. 297 f.; KÄLIN, a.a.O., S. 129 f.).
4.2.2 Die Vorinstanz erachtet den zeitlichen und sachlichen Kausalzu-
sammenhang zwischen den geltend gemachten Behelligungen durch
die türkischen Behörden in den Jahren 1993 bis 1998 und der Ausrei-
se im Jahr 2001 als zerrissen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in
der Tat kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen
Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei
besteht und es diesbezüglich auf den ersten Blick tatsächlich an der
für die asylrechtliche Relevanz notwendigen Aktualität der Verfol-
gungssituation fehlt. Dennoch haben diese Vorfälle, insbesondere die
erlittenen Misshandlungen, den damals 12- bis 17-jährigen Jugendli-
chen offensichtlich geprägt; die Ereignisse müssen bei der Prüfung
des Vorliegens einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
angemessen mitberücksichtigt werden. Ausserdem stammt der Be-
schwerdeführer aus einer politischen Familie. Davon zeugen die einge-
reichten Beweismittel, zwei Fotografien, welche Familienmitglieder mit
bewaffneten Guerillakämpfern zeigen, sowie zwei Zeitungsartikel, die
des im Jahr 1995 in der PKK gefallenen Cousins des Beschwerdefüh-
rers gedenken. Nach dem Tod dieses Cousins ist die ganze Familie
seitens der türkischen Behörden als "Terroristenfamilie" unter Druck
Seite 10
E-7257/2006
geraten, weshalb viele der jungen Familienangehörigen ausgereist
sind. Ein Bruder lebt als anerkannter Flüchtling in Deutschland, ein
weiterer Bruder (N_______) hält sich nach negativ verlaufenem
Asylverfahren mit einer fremdenpolizeilichen Regelung in der Schweiz
auf.
Im Jahr 2000 hat der Beschwerdeführer der Aufforderung zur militäri-
schen Musterung keine Folge geleistet, weil er befürchte, während des
Militärdienstes wegen seiner Herkunft aus einer Familie, aus der eine
Person als PKK-Guerilla gefallen sei, schikaniert und benachteiligt zu
werden. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei den vom
Beschwerdeführer befürchteten Schikanen während des Militärdiensts
nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes handle, kann
unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht ohne weiteres zuge-
stimmt werden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Falle
der Leistung des Militärdienstes Übergriffen auf die psychische und
physische Integrität ausgesetzt zu sein, erscheinen nicht als völlig un-
begründet. Das Risiko, als Kurde während des Militärdienstes Übergrif-
fen auf die psychische Integrität ausgesetzt zu sein, ist erfahrungsge-
mäss höher, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - politisch
aktive Familienangehörige hat, selbst politisch aktiv ist oder sich - wie
der Beschwerdeführer, der sich im Jugendkomitee der HADEP enga-
gierte - in irgendeiner Form für die kurdische Sache einsetzt. Der Mili-
tärdienst in der Türkei ist an und für sich streng und nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts von einem respektlosen Klima geprägt.
Schläge, Erniedrigungen und Menschenrechtsverletzungen sind offen-
bar an der Tagesordnung. Von diesen Menschenrechtsverletzungen
betroffen sind insbesondere Personen, die sich nicht wehren können,
darunter Kurden und Christen, aber auch Personen, die in der Vergan-
genheit wegen ihrer kurdenfreundlichen Haltung aufgefallen sind, bei-
spielsweise durch politisch begründete Refraktion oder Desertion.
Entscheidend erscheint indessen Folgendes: Anlässlich der Newroz-
Feierlichkeiten ist der Beschwerdeführer am 21. März 2001 in
C._______ festgenommen, während zwei Tagen in einem dunklen
Raum festgehalten, mit dem Tod bedroht und gefoltert worden. Bei der
Freilassung hat man ihn erneut aufgefordert, sein Dorf zu verlassen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich
dabei klar um asylrechtlich relevante Behelligungen im Sinn von Art. 3
AsylG seitens der türkischen Behörden. Auch die Vorinstanz verneint
die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Ereignisse nicht,
Seite 11
E-7257/2006
sondern argumentiert dahingehend, dem Beschwerdeführer würde -
gestützt auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit - eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehen. Im
vorliegenden Fall ist indessen davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich
wegen Nichtleistens des Militärdienstes bestraft werden wird. Die
Strafbestimmungen für Militärdienstflüchtige sehen vor, dass, wer sich
dem Militärdienst entzieht, vorerst an seinem Wohnsitz und im
Heimatort gesucht wird. Wenn der Refraktär beziehungsweise De-
serteur nicht gefunden wird, wird er im GBTS (Allgemeines Informati-
onssystem) landesweit zur Fahndung ausgeschrieben. Ab diesem Zeit-
punkt erfolgt die Fahndung nicht nur durch die Militärpolizei, sondern
auch durch zivile Polizeieinheiten. Die betreffenden Personen seien
zudem an den Grenzposten als gesucht registriert. Von einer sicheren
inländischen Fluchtalternative - an deren Nachweis praxisgemäss
hohe Anforderungen zu stellen wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 ff.)
- kann demzufolge nicht gesprochen werden. Überdies würde der Be-
schwerdeführer zumindest für seine Musterung den zuständigen Mili-
tärbehörden seines Heimatortes zugeführt. Schliesslich ist in diesem
Zusammenhang auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend seines Aufenthalts in Istanbul wiederholt von der Polizei mitge-
nommen worden ist.
Davon, dass sich in der Türkei seit dem Jahr 2001, als der Beschwer-
deführer die geschilderte Verfolgung erlitten hat, grundlegende Verän-
derungen der generellen Verhältnisse eingestellt hätten, kann nicht
ausgegangen werden.
5.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ob-
jektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl.
EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) erneut behördlichen Verfolgungsmassnah-
men im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfüllt damit
die Flüchtlingseigenschaft.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine
konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen er-
geben, ist die Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2001 aufzuhe-
Seite 12
E-7257/2006
ben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.
Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihm notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der notwendige
Vertretungsaufwand von 20 Stunden 45 Minuten, den die Rechtsver-
treterin in ihrer Kostennote vom 11. Januar 2008 ausweist, erscheint in
Anbetracht der Umstände des vorliegenden Verfahrens zu hoch, wes-
halb sich eine Kürzung auf 16 Stunden rechtfertigt. In Anwendung des
Stundentarifs von Fr. 100.-- ist die Parteientschädigung demnach auf
Fr. 1'600.-- zuzüglich Spesen im ausgewiesenen Umfang von Fr. 54.--
festzulegen, womit sich eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'654.-- ergibt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-7257/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Asylre-
kurskommission eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'654.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- E.________
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
Seite 14