B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7258/2018
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2018 / N (…).
E-7258/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge ungefähr Ende September 2015 illegal mit einem Auto, fuhr durch
die Länder Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien,
Kroatien, Slowenien, Ungarn sowie Österreich und reiste schliesslich am
27. Oktober 2015 (ebenfalls illegal) in die Schweiz ein, wo er noch glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 11. November 2015 fand aufgrund der
angespannten Belegungssituation im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) des Be-
schwerdeführers statt. Am 10. Oktober 2017 folgte die Anhörung zu seinen
Asylgründen. Dabei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden
Sachverhalt vor:
A.b Er sei Afghane schiitischen Glaubens und gehöre der ethnischen
Gruppe der Hazara an. Er sei im Dorf C._______ (Distrikt D._______, Pro-
vinz Bamyan) geboren. Aufgrund der politischen Probleme seines Vaters
habe er im Jahr 2009 seine Heimatregion verlassen und sei mit seiner Fa-
milie nach Kabul gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Seine Ehe-
frau und der gemeinsame Sohn seien zusammen mit seinen Eltern, zwei
Schwestern sowie einer Nichte weiterhin in Kabul wohnhaft.
Er habe sich nach Abschluss der zwölften Klasse während etwa drei Jah-
ren der Demokratischen Partei (Azadi Khahan) angeschlossen, wobei er
sich für Menschenrechte eingesetzt und die lokale Regierung kritisiert
habe. Wegen der Parteiaktivitäten sei er im Jahr 2015 durch zwei Personen
bedroht und angegriffen worden.
Im Jahr (…) (ca. […]), sei er der Afghanischen Nationalarmee (ANA) bei-
getreten. Nach Absolvierung zweier dreimonatiger militärischer Ausbildun-
gen sei er als Infanterist in der Abteilung des Nachrichtendiensts eingeteilt
worden. Er habe einen Offiziersrang bekleidet und ein zehnköpfiges Team
geleitet, das Informationen über die Taliban gesammelt habe. Er habe dem
Verteidigungsministerium Berichte abgeliefert, die sich vor allem auf zwei
sehr gute Informationsquellen abgestützt hätten. Diese habe er dem Ver-
teidigungsministerium offenlegen müssen, was er nur widerwillig getan
habe. Nachdem die beiden Informanten zu seinem Bedauern verhaftet
worden seien, sei er nach eineinhalb Jahren im aktiven Nachrichtendienst
an einen anderen Ort versetzt worden, wo er eine koordinative Stelle für
die Bereiche Sicherheit, Waffentransport und Wahlaufsicht innegehabt
E-7258/2018
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habe. Bei den Waffenlieferungen sei es regelmässig zu gewaltsamen Aus-
einandersetzungen zwischen der Armee und der Taliban gekommen. Er
habe unter anderem Leichen von zahlreichen Opfern eines Taliban-Angriffs
bergen müssen. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 sei er in allen Distrik-
ten der Provinz E._______ im Einsatz gewesen. In erster Linie habe er mit
den Taliban – die ihn öfters persönlich bedroht hätten – Probleme gehabt;
jedoch sei auch seitens der Regierung zu wenig Unterstützung und Schutz
vorhanden gewesen.
Wenige Tage vor seiner Ausreise sei er zu Ausbildungszwecken nach Ka-
bul berufen worden. Dort habe er sich beim Verteidigungsministerium ge-
meldet, die besagte Ausbildung jedoch nicht mehr angetreten. Stattdessen
habe er sich aufgrund der Situation der Unsicherheit und Angst (sowohl in
der Provinz Helmand als auch in Kabul) und auch auf eindringliches Bitten
seiner Eltern entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Dem Militär-
dienst sei er unentschuldigt ferngeblieben, weshalb ihm bei seiner Rück-
kehr ein Strafverfahren vor dem Militärgericht drohe.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende persönliche Beweismittel zu den Akten (Bezeichnungen basieren
auf Angaben des Beschwerdeführers):
Bestätigung der ANA (Afghanischen Nationalarmee) über den Mili-
tärdienst (BM1);
Bestätigung der ANA über den Abschluss der Ausbildung (BM2);
Bestätigung über den Abschluss der Aus-/Weiterbildung bei der Ab-
teilung "Information und Nachrichten" (BM3);
Bestätigung über die Teilnahme an einem (…)wöchigen Kurs beim
afghanischen Nachrichtendienst (BM4);
Bestätigung über die Teilnahme an einem "Operational Coordina-
tion Centre Instructor Course" (BM5);
Bestätigung über die Unterrichtsteilnahme bei der ANA (BM6);
vier Farbfotos, die den Beschwerdeführer im Militärdienst zeigen
(BM7);
eine Kopie des Militärausweises (BM 8);
ein Ausdruck eines Facebook-Eintrags des Beschwerdeführers
vom (…) 2015 inklusive deutschsprachiger Übersetzung (BM9).
E-7258/2018
Seite 4
B.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 forderte das SEM den Beschwerde-
führer auf, einen aktuellen Arztbericht bis spätestens am 6. November
2018 einzureichen, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 wurde dem SEM ein Eintrittsbericht des
Psychiatriezentrums F._______ vom 28. September 2016 zugestellt.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 hielt das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten. Den Vollzug befand das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2018 focht die damalige Rechtsvertre-
terin MLaw Angela Stettler den Entscheid des SEM namens des Beschwer-
deführers beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die
Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben; die Sache sei zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren;
subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
ersucht. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Arztbericht vom
25. November 2018 zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um
amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer
MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das SEM wurde
zur Vernehmlassung eingeladen.
E-7258/2018
Seite 5
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 hielt das SEM im Ergebnis fest,
dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten.
G.
Mit Replik vom 6. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer zu den Aus-
führungen in der Vernehmlassung Stellung und hielt an seinen Rechtsbe-
gehren fest.
Als Beweismittel wurden zwei Todesanzeigen von kürzlich getöteten Cous-
ins namens G._______ und H._______ (mit Trauerfeierdaten am […] 2019
respektive […] 2019) sowie der aktuelle Mietvertrag der Ehefrau des Be-
schwerdeführers in Herat ins Recht gelegt. Ferner wurde eine Honorarnote
der amtlichen Rechtsbeiständin zu den Akten gereicht.
H.
Mit Schreiben vom 7. März 2019 ersuchte die damalige amtliche Rechts-
beiständin um Entlassung aus ihrem Amt, weil sie nicht mehr für die Advo-
katur (…) arbeite. Zugleich wurde um die Einsetzung von Rechtsanwalt Urs
Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 wurde MLaw Angela Stettler
von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin entbunden und vorderhand
kein neuer amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
J.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther das
Gericht unter Beilage eines Austrittsberichts der F._______ vom 22. Okto-
ber 2019 von den jüngsten Entwicklungen und Vorfällen im Zusammen-
hang mit der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers sowie der Situ-
ation dessen Familienangehörigen im Heimatstaat in Kenntnis.
E-7258/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 7
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchen-
den Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, 2010/57
E. 2.3 S. 826 f).
E-7258/2018
Seite 8
4.
4.1 Das SEM wies in seiner Entscheidbegründung auf verschiedene Un-
gereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers hin. Gemäss
seinen Aussagen habe er noch bevor er im (…) 2011 in den Militärdienst
eingetreten sei, sein rund dreijähriges Engagement für die Demokratische
Partei beendet. Im Jahr 2015 respektive während seiner sechsmonatigen
Grundausbildung beziehungsweise als er noch die Militärschule/Militär-
akademie besucht habe, sei er von vier respektive fünf bis sechs Personen
angegriffen worden. Damit konfrontiert, dass er zunächst von fünf bis
sechs, danach aber von vier Angreifern gesprochen habe, habe er erklärt,
dass es vier Angreifer gewesen seien sowie ein Junge, der sie zu den Män-
nern geführt habe. Diese Darstellung taxierte das SEM als Schutzbehaup-
tung, weil der Beschwerdeführer zuvor – selbst nach expliziter Aufforde-
rung zur möglichst genauen Schilderung – jenen Jungen unerwähnt gelas-
sen habe.
Des Weiteren sei er darauf angesprochen worden, dass er diesen Überfall
einerseits im Zeitraum seiner militärischen Grundausbildung, die er etwa
im (…) 2011 begonnen habe, verortet habe, andererseits jedoch im Jahre
2015; hierzu habe er entgegnet, dass es sich dabei vielleicht um einen
Fehler seinerseits handle; allerdings habe er unmissverständlich den Fa-
cebook-Eintrag vom (…) 2015 als Beweis erwähnt. Auf erneuten Wider-
spruchsvorhalt hin, habe er erklärt, dass er ein- oder zweimal die Woche
statt zur Schulung nach Hause habe gehen dürfen. Auf die Nachfrage, was
er im Jahr 2015 in der Militärakademie in Kabul gemacht habe, habe er auf
das Beweismittel Nummer 4 verwiesen und erklärt, dass er damals zu die-
ser Schulung gegangen sei. Das sei gewesen, als er von Helmand zurück-
gegangen sei. Er sei etwa sechs Monate lang bei dieser Ausbildung gewe-
sen; es habe sich dabei um eine Schulung für den Bereich Nachrichten-
dienst gehandelt. Seinem Erklärungsversuch hielt das SEM entgegen, ers-
tens habe er zuvor keine sechsmonatige Rückkehr von Helmand nach Ka-
bul erwähnt; zweitens habe er das fragliche Dokument eingangs der Anhö-
rung als "Belohnungsschein" für sämtliche absolvierte Ausbildungen (und
nicht für eine separate Ausbildung) bezeichnet; drittens sei das Schriftstück
nicht datiert; viertens halte es eine Ausbildungsdauer von nur acht Wochen
statt sechs Monaten fest und fünftens habe er die konkrete Frage bejaht,
ob der Angriff auf ihn während seiner dreimonatigen Grundausbildung ge-
schehen sei. Überdies sei nicht logisch, dass er 2015 zunächst zusammen-
geschlagen und dann wenig später aufgefordert worden sei, seine politi-
schen Tätigkeiten einzustellen, die er doch bereits vor seinem Eintritt in die
ANA im Jahr 2011 niedergelegt habe; dies gelte umso mehr, als er erklärt
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Seite 9
habe, dass er mit seinen Aktivitäten nichts habe erreichen können. Es ent-
stehe der Eindruck, dass er seine Aussagen an das Datum seines Face-
book-Eintrags anzupassen versuche, ihm dabei jedoch ein logischer Feh-
ler unterlaufen sei.
Zudem sei auch nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet er das Ziel der
besagten Übergriffe gebildet hätte, habe er doch erklärt, dass er nur einer
von mehreren Parteimitgliedern gewesen sei, die ein ähnliches Engage-
ment an den Tag gelegt hätten. Gestützt auf diese Ausführungen qualifi-
zierte das SEM die geltend gemachte Verfolgung wegen des politischen
Engagements als unglaubhaft.
Die erwähnten Besuche durch Unbekannte bei der Familie des Beschwer-
deführers seien deshalb ebenso unglaubhaft; im Übrigen wären sie man-
gels Intensität ohnehin nicht asylrelevant.
4.2 Mit der Abgabe von Fotos sowie Ausweis- und Zertifikatskopien habe
der Beschwerdeführer zwar seine Armeeangehörigkeit untermauern kön-
nen. Die Unterlagen würden sich jedoch nicht eignen, seine Verfolgungs-
vorbringen zu belegen. Was den bereits erwähnten zweifelhaften Face-
book-Eintrag betreffe, sei festzuhalten, dass dieser durch ihn selbst ver-
fasst worden sei. Somit könne dem Eintrag keinerlei Beweiskraft beige-
messen werden. Deshalb seien die eingereichten Unterlagen als untaugli-
che Beweismittel zu klassifizieren.
4.3 Das SEM verkenne jedoch nicht, dass für den Beschwerdeführer auf-
grund seiner Militärangehörigkeit grundsätzlich ein erhöhtes Risiko be-
stehe, einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt zu sein.
Dessen ungeachtet zu prüfen sei allerdings, ob seine Befürchtung, Opfer
namentlich einer Verfolgung durch die Taliban zu werden, begründet sei.
4.3.1 Diese Frage sei zu verneinen: Seine Furcht vor Verfolgung basiere
vorwiegend auf seiner Tätigkeit bei einer militärischen Nachrichtenabtei-
lung in der Provinz E._______, auf seiner Beobachtung, dass dort auch
innerhalb der Armee viele Personen Taliban oder den Taliban naheste-
hende Personen seien, sowie auf mündlichen – teils über Funk – gegen
ihn ausgestossenen Drohungen.
4.3.2 Alleine angesichts dieser Punkte bestehe kein Grund zur Annahme,
dass sich eine gegen ihn gerichtete Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte beziehungs-
E-7258/2018
Seite 10
weise verwirklichen würde. Hierfür sprächen auch seine Antworten auf Fra-
gen nach der Bedrohung durch die Taliban. Ausserdem sei er nach einein-
halb Jahren in Helmand aus der Nachrichtendienstabteilung versetzt wor-
den. Bis auf das Drängen seiner Eltern sei den Akten dann auch kein kon-
kretes Ereignis zu entnehmen, das ihn zum Ausreiseentschluss veranlasst
habe. Zudem habe er Afghanistan aus heutiger Sicht bereits seit mehr als
drei Jahren verlassen und sei nicht mehr Armeeangehöriger, was sein Ge-
fährdungsprofil (zumindest) deutlich schmälere. Hinzu komme, dass es
sich bei den Taliban um eine Gruppierung handle, die keine dauerhaften
Einheiten bilden würden und sich ständig verändern würden.
4.3.3 Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass er seine subjektive Furcht
vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban nicht habe objektiv be-
gründen können. Insofern vermöchten seine Vorbringen keine Asylrele-
vanz zu entfalten.
4.4 Ferner gehe aus seinen Aussagen deutlich hervor, dass die mutmass-
lichen Hauptgründe für seine Ausreise die verschlechterte Situation in der
Provinz Helmand und seine Erlebnisse als ANA-Angehöriger gewesen sein
müssten. Nicht zuletzt habe er Afghanistan auf Drängen seiner Eltern hin
verlassen. Damit beziehe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht asylre-
levante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.5 Schliesslich sei die Furcht des Beschwerdeführers, er könnte bei seiner
Rückkehr wegen Desertion bestraft werden, nicht asylbeachtlich, weil es
einem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Per-
sonen zu ergreifen, welche ihren Militärdienst nicht ordnungsgemäss ab-
solvieren würden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bemängelte beim Entscheid des SEM in seiner
Rechtsmitteleingabe zunächst, die Vorinstanz habe den Fokus der Bun-
desanhörung auf seine Verfolgung durch die Gefolgsleute des einflussrei-
chen Lokalpolitikers I._______ gelegt und die Verfolgung durch die Taliban
nicht hinreichend abgeklärt. Ferner seien weder die von ihm eingereichten
Beweismittel gewürdigt, noch seine Posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) bei der Beurteilung der Aussagen beachtet worden. Es sei wissen-
schaftlich belegt, dass eine PTBS zu Vermeidungsverhalten führe. Ausser-
dem komme es auch zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das
traumatische Ereignis.
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Seite 11
5.2 Angesichts der PTBS dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich
nicht an die genaue Anzahl der am Angriff beteiligten Personen erinnern
könne. Ferner würden seine diesbezüglichen Angaben nur minim vonei-
nander abweichen. Schliesslich habe er den Vorfall in seiner Antwort auf
die Frage F143 nicht anders, sondern ergänzend geschildert und dabei zu-
sätzlich erwähnt, dass ihn vor dem Angriff ein Junge um Begleitung gefragt
und ihn zu den Angreifern geführt habe. Auch bezüglich des Datums des
Angriffs hätte die Vorinstanz die PTBS des Beschwerdeführers berücksich-
tigen müssen. So habe er selber darauf hingewiesen, dass er wegen allem,
was er erlebt habe, viel gelitten habe und vergesslich geworden sei. Er
könne sich deshalb nicht an das genaue Datum erinnern; des Weiteren sei
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während der ganzen
Dienstzeit immer wieder verschiedene Schulungen in Kabul absolviert
habe. Schliesslich sei die Angabe von sechs Monaten beziehungsweise
acht Wochen ähnlich und es lasse sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass
es sich hier um ein Missverständnis respektive um eine "Verwechslung von
Monaten und Jahren" gehandelt habe. Mit der Angabe, es handle sich beim
Beweismittel 4 um einen Belohnungsschein, den er nach all diesen Ausbil-
dungen erhalten habe, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich
bei der durch das Beweismittel 4 belegten (…)wöchigen Schulung um
seine letzte absolvierte Ausbildung gehandelt habe.
5.3 Dem Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des An-
griffs schon lange nicht mehr parteipolitisch aktiv gewesen, hielt dieser ent-
gegen, er habe zwar seine Aktivitäten im Rahmen der Demokratischen Par-
tei eingestellt, jedoch weiterhin darauf hinzuwirken versucht, dass Wahedi
(Lokalkommandant) zur Rechenschaft gezogen werde. Ausserdem sei er
nach seinem Beitritt zur Armee nicht oft in Kabul gewesen, weshalb man
ihn wohl erst im Jahr 2015 aufgespürt und bedroht habe. Es sei auch ver-
ständlich, dass ausgerechnet er bedroht worden sei. Es habe nämlich be-
reits ein Konflikt zwischen seiner Familie und dem Politiker I._______ vor-
bestanden.
5.4 Des Weiteren sei zu beachten, dass er den Facebook-Eintrag vom (…)
2015 nicht hätte zurückdatieren können. Somit belege dieser Eintrag, dass
er tatsächlich angegriffen und bedroht worden sei.
5.5 Schliesslich habe er entgegen den Ausführungen des SEM asylrele-
vante Nachteile (Schläge mit Stöcken, schwere Körperverletzungen, To-
desdrohungen) erlitten. Er sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz persön-
lich von den Taliban gesucht und bedroht worden, da er an einem Projekt
E-7258/2018
Seite 12
der Informationsbeschaffung über mehrere Taliban-Anführer beteiligt und
für die Verhaftung von Taliban-Führer Sorgul verantwortlich gewesen sei.
Dies sei den Taliban durch interne Quellen bei der ANA bekannt gewesen.
Es sei notorisch und werde vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt,
dass die afghanischen Sicherheitskräfte von den Taliban unterwandert
würden. Er sei bereits mehrmals von den Taliban bedroht beziehungsweise
angegriffen worden. Er habe mehrmals erwähnt, dass es zu Angriffen der
Taliban auf ihn gekommen sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich jedoch
keine Nachfragen gestellt. Er habe aufgrund der PTBS Mühe, über diese
Ereignisse zu berichten.
5.6 Ausserdem sei er nicht aus der Nachrichtendienstabteilung versetzt
worden, sondern es sei ihm innerhalb dieser Abteilung ein anderer Posten
zugeteilt worden. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt
falsch festgestellt. Dass für die Vorinstanz kein konkreter Anlass für seine
Ausreise ersichtlich sei, liege ebenfalls an der unvollständigen Sachver-
haltsabklärung des SEM. So sei es zu mehreren Ereignissen vor seiner
Ausreise gekommen, welche ihn dazu veranlasst hätten, nicht mehr von
Kabul nach Helmand zurückzukehren. Schliesslich habe er auch dargelegt,
dass die Taliban in Helmand immer mehr Macht gewonnen und über ihn
Bescheid gewusst hätten, weshalb er schliesslich nicht mehr nach Hel-
mand zurückgekehrt sei.
5.7 Die Einschätzung der Organisationsstruktur der Taliban durch die Vor-
instanz sei völlig falsch beziehungsweise veraltet. Die Taliban seien seit
dem Abzug der internationalen Truppen wieder erstarkt (in diesem Zusam-
menhang könne auf die Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden).
Die Taliban hätten in den letzten Jahren eine Modernisierung durchlaufen
und sich zu einer gut organisierten Bewegung gewandelt.
5.8 Er habe der Vorinstanz den Arztbericht vom 28. September 2016 zu
den Akten gereicht, mit dem bei ihm eine PTBS diagnostiziert worden sei.
Ferner habe er bereits anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass
es ihm aufgrund seiner traumatisierenden Erlebnisse schwerfalle, sich an
alles zu erinnern und die Geschehnisse chronologisch korrekt einzuord-
nen. Trotzdem habe die Vorinstanz die PTBS bei der Würdigung der Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen völlig unbeachtet gelassen. Ferner habe das
SEM die von ihm eingereichten Beweismittel unberücksichtigt gelassen
und diese nicht einmal übersetzen lassen.
E-7258/2018
Seite 13
5.9 Hinsichtlich des Angriffs durch die Gefolgsleute von Machthaber
I._______ habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen
nach Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Es habe die Be-
weis-regel von Art. 7 Asyl zu restriktiv angewendet und die PTBS des Be-
schwerdeführers nicht berücksichtigt. Er habe die Ereignisse präzis ge-
schildert.
5.10 Als ehemaliger Offizier bei der Nachrichtenabteilung der ANA stehe er
im Visier der Taliban. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Re-
ferenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 dargelegt, dass gewisse
Personengruppen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol-
gungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu würden unter anderem Personen ge-
hören, welche die Regierung unterstützen würden oder als deren Unter-
stützer betrachtet würden. Das Gericht habe in seiner konstanten Recht-
sprechung auch festgehalten, dass für Angehörige von Personengruppen
mit hohem Risikoprofil keine funktionierende und effiziente Schutzinfra-
struktur in Afghanistan bestehe.
5.11 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seines
Arztes vom 25. November 2018 zu den Akten. Demnach werde er im An-
schluss an die Therapie im Psychiatriezentrum F._______ durch den Haus-
arzt weiterbetreut. Der Beschwerdeführer nehme immer noch regelmässig
Medikamente ein. Bei einer Rückschaffung sei mit einer Destabilisierung
bis hin zur Verwirklichung der Suizidgefahr zu rechnen.
6.
6.1 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Umstand, dass der
Facebook-Eintrag, welcher der Beschwerdeführer als Beweismittel einge-
reicht habe, vor dessen Ausreise verfasst worden sei, sei noch nicht als
Beleg für den vorgebrachten Übergriff auf ihn zu werten. Weiter sei die Be-
mängelung des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Anhörung nicht
die Gelegenheit gehabt, die Bedrohung durch die Taliban umfassend dar-
zulegen, nicht haltbar. Dem entsprechenden Protokoll könne entnommen
werden, dass ihm durchaus wiederholt Gelegenheit geboten worden sei,
seine Ausreise- und Asylgründe umfassend zu nennen. Ferner obliege es
seiner Mitwirkungspflicht, sämtliche ihm relevant scheinenden Vorbringen
kundzutun. Es sei somit nicht Sache des SEM, diese verspäteten Vorbrin-
gen im Nachhinein zu würdigen.
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Seite 14
6.2 Die relevanten Beweismittel seien sowohl übersetzt als auch im ange-
fochtenen Entscheid gewürdigt worden. Ungereimtheiten zwischen dem In-
halt der Beweismittel und den Aussagen des Beschwerdeführers seien ja
gerade durch die Übersetzung der erwähnten Unterlagen aufgedeckt wor-
den. Was die anderen, vom SEM nicht übersetzten und berücksichtigten
Beweismittel (insbesondere militärische Zertifikate) anbelangt, sei festzu-
halten, dass diese im Hinblick auf die Prüfung der Asylvorbringen nicht wei-
ter von Belang gewesen seien.
6.3 Schliesslich hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer in den
Schilderungen zum Übergriff gegen ihn zwar Realkennzeichen erkenne, es
jedoch unterlasse auszuführen, worin genau er diese erblicke.
7.
7.1 In der Replik wies der Beschwerdeführer auf den eingereichten Arztbe-
richt und erklärte, seine Aussagen an der fast achtstündigen Anhörung
seien vor diesem Hintergrund zu betrachten. Er habe dabei explizit auf
seine Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen hingewiesen. Entspre-
chend dürften die Ergänzungen in der Beschwerde angesichts der Diag-
nose einer PTBS nicht als nachgeschoben qualifiziert werden.
7.2 Bezüglich der von der Vorinstanz bemängelten Nennung konkreter Re-
alkennzeichen, wurde entgegnet, er habe unaufgefordert seine Gefühle so-
wie seine Wehrlosigkeit geschildert. Ferner habe er nebensächliche Details
erwähnt, wie dass die Polizeistelle in der Nähe des Angriffsortes oft Alarm
geschlagen habe und die Polizisten aufs Geratewohl in der Umgebung des
Postens gefahndet hätten; schliesslich habe er mehrmals auf seine Verlet-
zung oberhalb der rechten Augenbraue gezeigt.
7.3 In der Zwischenzeit seien zwei seiner Cousins, welche für die afghani-
sche Polizei beziehungsweise das Militär gearbeitet hätten, bei einem Auf-
enthalt in Kabul ermordet worden. Im Falle seines Cousins H._______,
welcher in der afghanischen Armee tätig und in Helmand stationiert gewe-
sen sei, sei erwiesen, dass es sich bei den Tätern um die Taliban handle.
Bei seinem Cousin G._______, welcher für die afghanische Polizei gear-
beitet habe, seien die Täter unbekannt. Hierzu reichte der Beschwerdefüh-
rer die jeweiligen Todesanzeigen ein und führte dazu aus, diese Morde
seien weitere Indizien dafür, dass er einerseits aufgrund seiner Tätigkeit für
die afghanische Armee begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban
habe und andererseits Kabul für Personen mit einem Risikoprofil nicht si-
cher sei. Ferner habe seine Ehefrau wegen der Gefahr in Kabul versucht,
E-7258/2018
Seite 15
mit dem gemeinsamen Kind in den Iran zu flüchten. Dies jedoch verge-
bens, weshalb die beiden sich nun in Herat in einer vorübergehend gemie-
teten Wohnung verstecken würden. Hierzu wurde als Beweis der entspre-
chende Mietvertrag zu den Akten gereicht.
8.
8.1 Vorab sind die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers zu behan-
deln:
8.1.1 In formeller Hinsicht wird geltend gemacht, es sei der Beschwerde-
führer entgegen der Sachverhaltsdarstellung des SEM nicht aus der Nach-
richtendienstabteilung versetzt worden, sondern es sei ihm innerhalb die-
ser Abteilung ein anderer Posten zugeteilt worden; diesbezüglich habe die
Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Selbst wenn der Sachver-
halt bezüglich dieses Aspekts tatsächlich falsch festgestellt worden wäre,
lässt sich festhalten, dass es sich hier um kein entscheidrelevantes Sach-
verhaltselement handelt. Diese Rüge geht entsprechend fehl. Gemäss
Protokollaussagen habe der Beschwerdeführer, nachdem er betreffend
seinen Nachrichtenquellen Probleme bekommen habe, die besagte Stelle
verlassen und sei als Koordinator in die Provinz Helmand geschickt worden
(vgl. A13/25 F52). Aus seinen Aussagen wird nicht klar, ob die Folgestelle
noch innerhalb oder ausserhalb der Nachrichtenabteilung gewesen war.
Allerdings kann diese Frage letztlich offenbleiben, da ihr keine Ent-
scheidrelevanz zukommt.
8.1.2 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhö-
rung nicht die Gelegenheit gehabt, die Bedrohung durch die Taliban um-
fassend darzulegen, ist von der Hand zu weisen. Vielmehr wurden anläss-
lich der langen, einlässlichen Befragung diesbezüglich Vertiefungsfragen
gestellt und der Beschwerdeführer hatte genügend Zeit, seine Vorbringen
detailliert darzulegen (vgl. etwa A13/25 F105, 108). Sodann bejahte er am
Ende der Anhörung zudem die Frage, ob er alles sagen konnte, was er für
sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. A13/25 F148). Es ist nicht Auf-
gabe des SEM, hier weitergehend Einfluss zu nehmen und auf detailliertere
Aussagen hinzuwirken. Es erinnerte den Beschwerdeführer in seiner Ver-
nehmlassung darum zu Recht an seine Mitwirkungspflicht. Die im Rechts-
mittel neu geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit den Tali-
ban (vgl. Beschwerde S. 14) sind dementsprechend als nachgeschoben zu
qualifizieren.
E-7258/2018
Seite 16
8.1.3 Weiter erweist auch die Rüge, es seien die Beweismittel nicht berück-
sichtigt und teilweise nicht übersetzt worden, als unbegründet. Das SEM
hat diese Dokumente in seinem Entscheid berücksichtigt und sich bezüg-
lich der nicht entscheidrelevanten Unterlagen zu Recht nicht einlässlich ge-
äussert, da es nicht dazu verpflichtet war. An dieser Stelle kann auf die
entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung
verwiesen werden (vgl. oben E. 6.2).
8.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüg-
lich festgestellt. Es besteht keine Veranlassung die Sache an die Vor-
instanz für weitere Abklärungen – und zum neuen Entscheid – zurück-
zuweisen.
9.
9.1 Die Diensttätigkeit des Beschwerdeführers in der ANA konnte mittels
diverser Beweisunterlagen (Militärzertifikate und -ausweis) glaubhaft ge-
macht werden (die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion bleibt
indes zu prüfen). Allein das vormalige Leisten von Dienst in der ANA reicht
nicht aus, um daraus eine asylrelevante Verfolgung – insbesondere durch
die Taliban – ableiten zu können. Nachfolgend gilt es deshalb, auf die kon-
kreten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten und
in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss,
dass die konkreten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft gemacht worden sind:
9.3
9.3.1 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, dass er von regie-
rungsnahen Personen angegriffen worden sei, weist erhebliche Widersprü-
che auf. Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung richtig und
ausführlich dargelegt. Es sind zwei gravierende Aussagewidersprüche be-
treffend den Angriff auf den Beschwerdeführer durch mehrere Männer fest-
zustellen. An zwei Protokollstellen erklärte er, dieser Angriff habe sich wäh-
rend der Militärausbildung im (…) ereignet (vgl. A13/25 F72, F93-95, F120).
An zwei anderen Protokollstellen gab er hierfür das Jahr (…) an und wies
gleichzeitig auf seinen diesbezüglichen Facebook-Beitrag hin (vgl. A13/25
F91, F99). Weiter gab er einerseits zu Protokoll, von fünf bis sechs Perso-
nen angegriffen worden zu sein, sprach aber an anderer Stelle von vier
Personen (vgl. A13/25 F72 vs. F93). Diese Widersprüche vermochte er auf
ausdrücklichen Vorhalt des SEM hin nicht aufzulösen; vielmehr verstrickte
E-7258/2018
Seite 17
er sich hier in weitere Widersprüche (vgl. A13/25 F143–147). Sodann hielt
das SEM zutreffend fest, dass alleine aufgrund der Tätigkeit bei einer mili-
tärischen Nachrichtendienstabteilung und mündlicher Drohungen durch die
Taliban noch kein Grund zur Annahme bestünde, dass sich eine gegen ihn
gerichtete Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft verwirklicht hätte beziehungsweise verwirklichen würde. Im Üb-
rigen fielen seine Schilderungen zu den angeblichen mündlichen Drohun-
gen seitens der Taliban substanzlos und vage aus (vgl. etwa A13/25
F104 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf
die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie
der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. auch oben E. 4 und 6).
9.3.2 Die Argumente auf Beschwerdeebene überzeugen insgesamt nicht.
Namentlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass es entgegen der
vom SEM geäusserten Auffassung durchaus konkrete Ereignisse gegeben
habe; indes blieben diesbezügliche Substanziierungen selbst bis zur Rep-
lik gänzlich aus. Er behauptete lediglich, man habe ihn seitens der Taliban
mündlich (teilweise per Funk) bedroht. Es lässt sich insgesamt festhalten,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, wes-
halb er zum Zeitpunkt seiner Ausreise in einer Bedrohungslage gewesen
sein soll.
9.3.3 Zusammenfassend lässt sich aus seinen Schilderungen keine kon-
krete und persönlich auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung von
Seiten der Taliban oder der Regierung ableiten. Vielmehr entsteht in Sinne
der vorinstanzlichen Erwägungen der Eindruck, dass ihm die allgemein un-
sichere Situation in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht in seinem Land
zu schaffen machte, was ihn schliesslich dazu veranlasst haben dürfte, das
Land zu verlassen.
9.3.4 Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb seine Familienangehörigen
während der angeblichen Verfolgungsphase und auch nach seiner Aus-
reise nicht auch bedroht oder behelligt worden sind. Der Beschwerdeführer
macht diesbezüglich lediglich geltend, man habe sich nach seiner Ausreise
bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Gemäss Protokollaussagen des Be-
schwerdeführers hätten seine Familienangehörigen alle zwei oder drei Mo-
nate ihren Wohnsitz in Kabul wechseln müssen, weil sie immer wieder
nach dem Beschwerdeführer gefragt worden seien (vgl. A13/25 F31,
F112–119). Dass ein wiederholtes Nachfragen in diesem Sinne ein Verste-
cken beziehungsweise ein regelmässiges Umziehen der befragten Perso-
nen auslösen würde, erscheint als wenig plausibel und konstruiert.
E-7258/2018
Seite 18
9.3.5 Die zum Beweis eingereichten Berichte des Hausarztes vom 25. No-
vember 2018 sowie der "F._______"-Privatklinik für Psychiatrie und Psy-
chotherapie vom 22. Oktober 2019 belegen zwar, dass der Beschwerde-
führer an einer PTBS leidet. Eine PTBS kann bekanntlich viele Ursachen
haben, und allein die PTBS-Diagnose impliziert deshalb noch keine asyl-
relevante Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer war als Mitglied der
ANA in seiner Vergangenheit zweifellos mit Gewalt- und Gräueltaten kon-
frontiert. Die Vorstellung erscheint als naheliegend, dass diese Erlebnisse
die besagte PTBS ausgelöst haben könnten. Solche Ereignisse müssten
jedoch – mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen – als flüchtlings-
rechtlich nicht relevant qualifiziert werden.
9.3.6 Weiter überzeugt auch das Argument nicht, dass der Beschwerde-
führer infolge seiner PTBS nur über ein eingeschränktes Erinnerungsver-
mögen verfüge und er deshalb widersprüchliche Aussagen gemacht habe.
Die erwähnten Widersprüche lassen sich unter Würdigung der gesamten
Aktenlage nicht alleine durch eine PTBS erklären. Die diesbezüglichen Ar-
gumente auf Beschwerdeebene sind deshalb nach Ansicht des Gerichts
nicht stichhaltig. Der Einwand, diese Erkrankung und die damit einherge-
hende Gedächtnis- und Konzentrationsstörung seien bei der Würdigung
des Sachverhalts nicht berücksichtigt worden, verfängt nicht. Die aufge-
zeigten Ungereimtheiten präsentieren sich in einem Ausmass, welche sich
nicht durch blosse Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen begründen
lassen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Befragun-
gen zu keinem Zeitpunkt über entsprechende Probleme beklagt. Seine
Schilderungen erwecken – angesichts der teilweise sehr lang ausgefalle-
nen Antworten im Anhörungsprotokoll – vielmehr den Eindruck, dass er
sich frei und ungestört hat äussern können. Etwas anderes machte auch
die der Befragung beiwohnende Hilfswerksvertretung nicht geltend.
9.3.7 An den vorstehenden Erwägungen vermögen auch die zu den Akten
gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bei vielen handelt es sich um
nicht-verfolgungsrelevante Unterlagen über die vergangene Tätigkeit des
Beschwerdeführers bei der ANA in seinem Heimatstaat. Die eingereichten
Todesanzeigen verfügen in Anbetracht der gesamten Umstände und auf-
grund der leichten Fälschbarkeit solcher Unterlagen nur über geringe Be-
weiskraft. Zudem geht aus ihnen nicht hervor, dass es sich bei den beiden
Personen tatsächlich um Cousins des Beschwerdeführers handelt und aus
welchem konkreten Grund dem Beschwerdeführer genau dasselbe Schick-
sal drohen sollte.
E-7258/2018
Seite 19
9.3.8 Weiter ändern auch die Ausführungen zur Organisation der Taliban,
welche sich entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung in jüngerer Zeit
professionalisiert habe, nichts an den vorstehenden Erwägungen, nach-
dem der Beschwerdeführer keine konkret auf ihn gerichtete Verfolgung
durch die Taliban glaubhaft machen konnte.
9.3.9 Eine Verfolgung infolge Desertion ist bei der gegebenen Aktenlage
ebenfalls schon deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer nicht zu
substanziieren vermochte, wann, wo und wie die Behörden ihn nach sei-
nem Verschwinden gesucht haben sollen. Im Übrigen wären solche Vor-
bringen asylrechtlich in aller Regel nicht relevant (vgl. auch Art. 3 Abs. 3
AsylG).
9.3.10 Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf jedes ein-
zelne weitere Argument des Beschwerdeführers einzugehen. Es kann er-
gänzend auf die ausführlichen Erwägungen des SEM in seiner Verfügung
und Vernehmlassung verwiesen werden.
9.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan berechtigterweise be-
fürchten müsste, in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden zu müssen.
9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine
Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-7258/2018
Seite 20
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine ausführliche Lageana-
lyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen.
Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, wel-
che als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist,
als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE
2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul
ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann aus-
nahmsweise abgewichen werden, falls besonders begünstigende individu-
elle Faktoren vorliegen, aufgrund derer von der Zumutbarkeit des Vollzugs
ausgegangen werden kann (vgl. Referenzurteil E. 6.3 ff.).
Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann demnach der Vollzug der
Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Vor-
aussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person dem-
nach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten
E-7258/2018
Seite 21
würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich nament-
lich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz,
das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rück-
kehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung
sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können.
Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist
zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt
beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit
einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz
begünstigt werden kann (vgl. Referenzurteil E. 8.4.1).
11.3.2 Der (…)-jährige Beschwerdeführer kann nicht als "gesund" im Sinne
der erwähnten Rechtsprechung bezeichnet werden: In einem medizini-
schen Bericht vom 28. September 2016 und in dem mit der Beschwerde
eingereichten Arztbericht vom 25. November 2018 wurde bei ihm eine
PTBS diagnostiziert. Im zweiten Bericht hielt sein Arzt zudem fest, sein Kli-
ent leide auch an regelmässigen Kopfschmerzen und Flashbacks; ange-
sichts der gesamten persönlichen Situation (Vorgeschichte und Negativ-
entscheid) bestehe zudem eine Suizidgefahr. Mit Eingabe vom 25. Oktober
2019 orientierte sein Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer sich für
eine Woche stationär in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten habe und
nach erfolgter Krisenintervention am 22. Oktober 2019 entlassen worden
sei; eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei in
die Wege geleitet worden. Im beigelegten vorläufigen Austrittsbericht
wurde insbesondere eine PTBS, eine mittelgradige depressive Episode so-
wie Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi-
schen Faktoren diagnostiziert.
11.3.3 Diese gesundheitlichen Probleme würden einerseits die Wiederein-
gliederung zweifellos erheblich erschweren; andererseits wäre fraglich, ob
der Beschwerdeführer angesichts des problematischen Zugangs zu medi-
zinischer Versorgung in Afghanistan dort mit einer adäquaten Behandlung
rechnen könnte (vgl. Referenzurteil E. 7.5.1).
11.3.4 Die Frage der Tragfähigkeit seines verwandtschaftlichen Bezie-
hungsnetzes in Kabul (vgl. hierzu Verfügung S. 8, Beschwerde S. 22 f.,
E-7258/2018
Seite 22
Vernehmlassung S. 2 und Replik S. 4) kann unter diesen Umständen of-
fenbleiben. Im Übrigen stammt der Beschwerdeführer gemäss Akten nicht
aus der Hauptstadt; er war erst einige Jahren vor der Ausreise dorthin über-
siedelt (vgl. Beschwerde S. 21 f. sowie A4/11 S. 4 f. und A13/25 F33).
Schliesslich ist fraglich, ob sich seine Ehefrau noch in Kabul aufhält.
11.3.5 Bei dieser Ausgangslage sind die der erwähnten Rechtsprechung
für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul
erforderlichen besonders begünstigenden Faktoren vorliegend nicht gege-
ben.
11.3.6 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Ge-
richt demnach zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer
menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat nicht möglich wäre
und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Si-
tuation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AIG) aussetzen
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzumutbar
und die angefochtene Verfügung verletzt in diesem Punkt Bundesrecht.
11.4 Ferner liegen gemäss Akten keine Umstände im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AIG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen wür-
den. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde ab-
zuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
13.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich sei-
ner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung
und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des
E-7258/2018
Seite 23
Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die
Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen.
13.1 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines
bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung
vom 9. Januar 2019 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den
Akten keine Anhaltspunkte für die Vermutung zu entnehmen sind, dass
sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
13.2 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil-
weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge-
mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
13.2.1 Mit der erwähnten Instruktionsverfügung wurde ausserdem das Ge-
such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) und seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Am 13. März 2019 wurde sie wegen einer be-
ruflichen Veränderung auf ihren Wunsch aus diesem Amt entlassen und
aus Praktikabilitätsgründen vorerst darauf verzichtet, den neuen Rechts-
vertreter (ein Mitglied des gleichen Advokaturbüros) als Nachfolger einzu-
setzen.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht nun indessen ein schüt-
zenswertes praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Neure-
gelung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Nachdem auch Rechtsanwalt
Urs Ebnöther die persönlichen Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3
AsylG erfüllt, ist er als neuer amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerde-
führers einzusetzen.
13.2.2 Die vormalige Rechtsbeiständin hat mit der Replik vom 6. Februar
2019 eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der darin aufgeführte zeitli-
che Vertretungsaufwand von mehr als 17 Stunden erweist sich den Verfah-
rensumständen als nicht angemessen und ist – unter Mitberücksichtigung
der beiden kurzen späteren Eingaben der Rechtsvertretungen – für das
E-7258/2018
Seite 24
ganze Verfahren auf insgesamt 14 Stunden festzulegen (die notwendigen
Auslagen auf der Basis der Kostennote aufgerundet auf Fr. 300.–).
13.2.3 Die hälftige Parteientschädigung ist auf der Basis des geltend ge-
machten Stundenansatzes von Fr. 250.– demnach auf insgesamt
Fr. 2046.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
13.2.4 Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Honorar seines
amtlichen Rechtsbeistands durch die Gerichtskasse – zu dem in der Zwi-
schenverfügung vom 9. Januar 2019 angekündigten Stundenansatz von
Fr. 150.– (nicht-anwaltliche Rechtsvertreter) – zu vergüten. Dieser Hono-
rarteil ist demnach auf insgesamt Fr. 1292.– (inkl. hälftige Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen und im
Übrigen abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 14. November
2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
4.1 Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers eingesetzt.
4.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird im Umfang von
insgesamt Fr. 2046.– dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung
auferlegt.
4.3 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung von
insgesamt Fr. 1292.– wird Rechtsanwalt Ebnöther durch die Gerichtskasse
vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: