Abtei lung V
E-7259/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____, geboren (...), Vietnam,
zurzeit im Transit des Flughafens Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7259/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 6. Juli 2008 verliess und über China, Russland, Ungarn und
Frankreich am 11. September 2009 in die Schweiz gelangte,
dass er am 11. September 2010 im Flughafen Zürich von den Schwei-
zer Behörden angehalten wurde, als er versuchte, nach England wei-
terzureisen,
dass der Beschwerdeführer am 13. September 2010 ein Asylgesuch
stellte, worauf das BFM ihm mit Verfügung gleichen Datums die Einrei-
se in die Schweiz verweigerte und den Transitbereich als Aufenthalts-
ort zuwies,
dass er am 14. September 2010 summarisch zu seinen Asylgründen
befragt wurde und am 28. September 2010 die direkte Bundesanhö-
rung stattfand,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Minder-
jährigkeit für die direkte Anhörung eine Vertrauensperson beigeordnet
wurde,
dass er vorbrachte, er sei vietnamesischer Staatsangehöriger aus
B._____ mit letztem Wohnsitz in Kien Thiet C._____,
dass er bis zur Scheidung seiner Eltern im Jahre 2004 in B._____
gelebt und dort bis zur sechsten Klasse die Schule besucht habe, be-
vor er mit seiner Mutter nach C._____ gezogen sei, wo er von 2006 bis
Ende 2007 als Bauhandlanger gearbeitet habe,
dass er seit Mitte 2006 bis zu seiner Ausreise bei einer Tante in
C._____ gelebt und diese seine Ausreise nach China finanziert habe,
dass er nach seiner Ausreise zunächst während drei bis vier Monaten
illegal in China gelebt und gearbeitet habe, bevor er mit Hilfe einer
Schlepperorganisation nach Russland gelangt sei,
dass er Russland in zwei Monaten durchquert und schliesslich Un-
garn erreicht habe, wo er sich während mehreren Wochen in einer
Hütte im Wald aufgehalten und diese nicht verlassen habe, bevor er in
einem Lastwagen nach Frankreich gebracht worden sei,
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dass er sich während fünf bis sieben Monaten illegal in Paris bei viet-
namesischen Landsleuten aufgehalten und diesen bei der Arbeit ge-
holfen habe,
dass er einen koreanischen Reisepass erhalten habe und dann mit
seinem Freund, D._____ (D-7260/2010, Anm. BVger), über den
Flughafen Zürich nach England habe reisen wollen, in der Hoffnung,
dort Arbeit zu finden,
dass er für die Reisepapiere 500 Euro schulde und diese zurückzahlen
müsse, sobald er eine Arbeit gefunden habe,
dass er Vietnam am 6. Juli 2008 wegen der Trennung seiner Eltern
und in der Hoffnung, ein neues Leben aufbauen zu können, verlassen
habe,
dass er sich weder politisch noch religiös betätigt und nie irgendwel-
che Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe,
dass er abgesehen von einem Geburtsschein, der sich bei den Eltern
befinde, im Heimatstaat nie Reise- oder Identitätspapiere besessen
oder beantragt habe,
dass er seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mit seinen Eltern
nicht mehr in Verbindung stehe, keinen Kontakt mit ihnen wünsche und
nicht wisse, wo sich diese aktuell aufhalten würden,
dass er ein Asylgesuch gestellt habe, weil er nicht mehr herumhängen
und ein normales Leben führen möchte,
dass er wegen der Scheidung seiner Eltern nicht in den Heimatstaat
zurückkehren wolle, weil sich niemand um den anderen kümmere und
er stattdessen lieber zurück nach Frankreich gehen möchte, falls er
nicht in der Schweiz bleiben könne,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 29. September 2010 – eröffnet am 1. Oktober 2010 – ablehnte
und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Fluchtgründe würden sich auf die allgemeine wirtschaft-
liche und soziale Situation in Vietnam beziehen, welche jedoch keine
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asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu begründen vermöge,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen ein-
zugehen,
dass weder die in Vietnam herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin spre-
chen würden,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer
Rückkehr nach Vietnam sprechen würden und der Beschwerdeführer
dem BFM bis dato keinerlei Ausweispapiere abgegeben habe, weshalb
insbesondere die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht nachgewie-
sen sei,
dass er eigenen Aussagen zufolge mehr als zwei Jahre allein im Aus-
land gelebt habe und während dieser Zeit seinen Lebensunterhalt
selbst habe verdienen können,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfüge und seine Aussagen zu den fehlenden Familienver-
hältnissen als Schutzbehauptungen zu werten seien, weshalb ihm
zuzumuten sei, mit seiner Familie in Kontakt zu treten,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren, weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht bentragt, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventua-
liter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder-
herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Daten-
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weitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Be-
schwerdeführer – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten
Verfügung darüber zu orientieren,
dass der Rechtsmitteleingabe lediglich eine handschriftliche, in vietna-
mesischer Sprache verfasste Begründung beiliegt,
dass das Schweizerische Rote Kreuz Kanton Zürich, Sozial-, Rechts-
und Rückkehrberatung, in seinem Begleitschreiben an das Gericht
vom 8. Oktober 2010 ausführte, eine Übersetzung der fremdsprachi-
gen Beschwerdebegründung sei in die Wege geleitet worden und wer-
de in Kürze nachgereicht,
dass der Instruktionsrichter am 8. Oktober 2010 den Vollzug der Weg-
weisung per sofort bis auf Weiteres aussetzte,
dass die in Aussicht gestellte Übersetzung der Beschwerdebegrün-
dung am 13. Oktober 2010 (vorab per Fax am 12. Oktober 2010) beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte er -
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geben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerde-
führers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen,
ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minder-
jährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art.
55 Abs. 2 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs aus-
schliesslich familiäre und wirtschaftliche Gründe anführt und dies-
bezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen,
dass auch die im Zusammenhang mit geschuldetem Geld vorgebrach-
ten Drohungen seitens einer Schlepperorganisation keine asylrelevan-
te Verfolgung zu begründen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinerlei Vorbringen
geltend machen kann, die auch nur ansatzweise geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb es sich ohne weiteren
Erwägungsaufwand erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Ba-
sel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der spezifischen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylge-
suchsteller unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung zu tragen ist,
dass sich für das BFM insbesondere die Pflicht ergibt, bei der Prüfung
des Wegweisungsvollzugs die spezifisch mit der Minderjährigkeit ver-
bundenen Aspekte genügend abzuklären und dabei der Persönlichkeit
des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu
tragen ist,
dass sich für die Asylbehörden daraus grundsätzlich die Verpflichtung
ergibt, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für die im
Falle einer Heimkehr unbegleitete minderjährige Person im Heimatland
realistischerweise ergeben könnte, insbesondere ob das Kind zu sei-
nen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und
ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psy-
chischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse
abzudecken (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 24 S. 259 ff., mit
weiteren Hinweisen),
dass die Behörden im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
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AsylG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben, diese
Untersuchungspflicht jedoch durch die der asylsuchenden Person ge-
stützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt
wird, wobei sie insbesondere ihre Identität offenzulegen und in der
Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Heimat-
staat einen Geburtsschein besitzt, welcher sich bei seinen Eltern be-
findet (vgl. Protokoll vom 14. September 2010 S. 9 und Protokoll vom
28. September 2010 S. 5), und er demzufolge bei den heimatlichen
Behörden registriert ist und es ihm zumutbar gewesen wäre, sich
- beispielsweise - bei einer Vertretung seines Heimatstaates in der
Schweiz um die Beschaffung eines entsprechenden Identitätsnachwei-
ses zu bemühen,
dass er aber den Behörden - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht -
bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere abge-
geben und auch keine erkennbaren Anstrengungen unternommen hat,
sich solche zu beschaffen,
dass er einzig zu Protokoll gegeben hat, er wolle nicht, dass man über
seine Familie Nachforschungen anstelle, und sich schliesslich gewei-
gert hat, die entsprechende Einwilligungserklärung zu unterzeichnen
(vgl. Protokoll vom 14. September 2010 S. 20),
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat zumindest mit seiner Tan-
te, die ihm bei der Ausreise geholfen hat, über ein unterstützungsfähi-
ges und -williges familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass er seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat im Juli 2008 seinen
Lebensunterhalt selbst bestritten hat und in sieben Monaten das
18. Lebensjahr vollenden wird,
dass dem Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände zugemutet
werden kann, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und dort Kontakt
zu seiner Tante und wohl auch zu weiteren Verwandten aufzunehmen,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe beantragt, die
zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung
zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand, wodurch
der Antrag mit dem vorliegenden Urteil hinfällig wird, und – soweit er -
sichtlich – bisher keine Daten weitergegeben wurden, weshalb keine
weitere Informationspflicht besteht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flug-
hafenpolizei Zürich.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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