B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7259/2014
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).
E-7259/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste nach ihrer Darstellung am (…) Juli 2011 in
die Schweiz ein. Am 1. Februar 2012 wurde sie im Rahmen einer Durch-
suchung des Hauses ihrer Schwester von der Kantonspolizei B._______
verhaftet und am 2. Februar 2012 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ zugeführt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Am 28. Februar 2012 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am
8. März 2012 und 25. September 2012 fanden Anhörungen zu den Asyl-
gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______, wo sie mit ihren Eltern und
einem Bruder zusammengelebt habe. Am (…) 2010 habe ihr Onkel
E._______, ein Armeeoffizier, sie zu sich geholt, mit der Begründung, er
brauche wegen einer krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau
ihre Hilfe im Haushalt. Sie sei nur widerstrebend mit ihrem Onkel gegan-
gen, weil er sich ihr zuvor schon öfters in aufdringlicher und unangenehmer
Weise genähert gehabt habe. Am selben Tag habe er sie dann, nachdem
seine Kinder in die Schule gegangen waren, in seinem Haus vergewaltigt.
Am nächsten Morgen habe der Onkel sie nach Hause zurück gebracht; sie
habe ihren Eltern aber nichts über das Vorgefallene berichtet. Am folgen-
den Tag habe sie sich im Spital ärztlich untersuchen lassen, und es sei ihr
ein Arztzeugnis ausgestellt worden, in welchem ihre Vergewaltigung bestä-
tigt worden sei. Am Nachmittag des nächsten Tages habe sie einen Poli-
zeiposten im Zentrum von D._______ aufgesucht, um gegen ihren Onkel
Anzeige zu erstatten. Sie habe den Polizeibeamten zu diesem Zweck das
Arztzeugnis übergeben. Diese hätten jedoch nach der Aufnahme ihrer An-
zeige ihren Onkel verständigt. Er sei daraufhin auf dem Polizeiposten er-
schienen, und die Polizisten hätten ihm das Protokoll ihrer Befragung so-
wie das Arztzeugnis ausgehändigt. Der Onkel habe sie dann nach Hause
zurückgebracht, und habe gegenüber ihren Eltern behauptet, sie habe ihn
zu Unrecht dieser Tat beschuldigt und bringe Schande über die Familie. Er
habe zudem gedroht, sie umzubringen, wenn ihr Vater es nicht tue. Ihre
Eltern hätten nicht ihr geglaubt, sondern dem Onkel, und ihr Vater habe sie
geschlagen. Am Tag darauf habe sie auf Anraten ihrer Mutter das Eltern-
haus verlassen und sich in der Folge eine Woche lang bei einer Freundin
in D._______ aufgehalten. (…) 2011 habe sie ihren Arbeitgeber angerufen
und um einen einmonatigen Urlaub gebeten, welcher ihr gewährt worden
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Seite 3
sei. Wenige Tage darauf sei sie nach F._______ gegangen, wo sie bei einer
Bekannten untergekommen sei. Nachdem sie ihr Elternhaus verlassen
habe, hätten ihr Vater und ihr Onkel sie an ihrem Arbeitsplatz, bei Familien-
angehörigen sowie bei ihren Freundinnen gesucht. Während ihres Aufent-
halts in F._______ habe sie telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt
und von ihr erfahren, dass ihr Onkel wiederholt Drohungen gegen sie aus-
gestossen habe. Im (…) 2011 habe sie mit ihrer in der Schweiz wohnhaften
Schwester Kontakt aufgenommen, und diese habe sie zu sich eingeladen.
Ihr früherer Vorgesetzter habe Verständnis für ihre Situation gehabt und
habe ihr deshalb gefälligkeitshalber die für die Visumserteilung erforderli-
che Arbeitsbestätigungen und Lohnabrechnungen ausgestellt, obwohl sie
zu dieser Zeit nicht mehr für ihn gearbeitet und keinen Lohn mehr erhalten
habe. Sie sei schliesslich am (…) 2011 legal mit einem Visum in die
Schweiz eingereist. Sie habe nach der Einreise in die Schweiz nicht sofort
ein Asylgesuch eingereicht, weil sie Angst gehabt habe, in ihren Heimat-
staat weggewiesen zu werden. Ihre Eltern sowie der Onkel hätten erfahren,
dass sie sich in der Schweiz aufhalte und würden Druck auf sie und ihre
Schwester ausüben, um sie zur Rückkehr nach Algerien zu bewegen. Sie
befürchte aber, im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat getötet zu wer-
den. Nebst ihrem Onkel und ihrem Vater fürchte sie sich auch vor Übergrif-
fen durch ihre Brüder, welche ihrem Onkel viel zu verdanken hätten.
C.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 ersuchte das BFM die Schweizeri-
sche Botschaft in Algier um Abklärungen dazu, bis wann die Beschwerde-
führerin an ihrer Arbeitsstelle in D._______ anwesend gewesen sei und
wann sie D._______ verlassen habe, ob sie vor ihrer Ausreise beurlaubt
gewesen sei sowie dazu, ob es sachdienliche Hinweise bezüglich einer
Verfolgung durch ihren Onkel oder Vater gebe.
Mit Sendung vom 13. November 2012 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft in Algier das Schreiben eines Vertrauensanwalts der Botschaft vom
4. November 2012 zu den vom BFM gestellten Fragen.
D.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November
2012 den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihr Gele-
genheit, sich hierzu innert Frist zu äussern.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2012 reichte die
Beschwerdeführerin innert Frist eine Stellungnahme ein, worin sie unter
anderem eine gravierende Verletzung des Datenschutzes rügte, weil die
Schweizer Botschaft ihr persönliches Umfeld – inklusive ehemalige Nach-
barn – mit der als Asylgrund genannte Vergewaltigung konfrontiert habe.
Sie machte geltend, es seien durch dieses Vorgehen weitere Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG entstanden. Sie habe durch
die massive Indiskretion eine deutlich erhöhte Furcht, aus frauenspezifi-
schen Gründen asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Die im Botschaftsbericht wiedergegebenen Mutmassungen ihrer Nachbarn
hätten keinen Beweiswert. Zahlreiche Berichte würden auf den fehlenden
Schutz vergewaltigter Frauen in Algerien sowie den gesellschaftlichen, be-
hördlichen und familiären Druck hinweisen, dem sie ausgesetzt seien. Sie
habe gezwungenermassen zum Erhalt des Visums falsche Unterlagen be-
treffend ihre Arbeitstätigkeit vorgelegt. Ihr Arbeitgeber habe sie unterstützt.
Er habe nämlich, nachdem sie ihm gesagt habe, es handle sich um eine
Angelegenheit der Ehre, verstanden, dass es um Leben und Tod gehe.
In einem ergänzenden Schreiben vom 3. Januar 2013 ersuchte die Be-
schwerdeführerin um zusätzliche Abklärungen dazu, welche Personen im
Rahmen der Botschaftsabklärung befragt worden seien sowie um Bekannt-
gabe der Namen dieser Personen.
F.
Mit Eingabe an den Staatssekretär für Migration und an den Leiter der Ab-
teilung Menschliche Sicherheit der Politischen Direktion des Eidgenössi-
sche Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 10. und
23. Januar 2013 protestierte die Rechtsvertreterin gegen die gravierende
Verletzung des Datenschutzes ihrer Mandantin durch die Schweizer Bot-
schaft in Algier.
Mit Antwortschreiben vom 22. Februar respektive 8. März 2013 drückten
Staatssekretär Gattiker und Sektionschef G._______ ihr Bedauern über
den Vorfall aus, baten die Beschwerdeführerin um Entschuldigung für die
Verletzung des Datenschutzes und orientierten sie über die zwecks zukünf-
tiger Vermeidung solcher Fehler getroffenen Massnahmen.
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Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 11. November 2014 (eröffnet am 12. November 2014)
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. Dezember 2014 reichte die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragte, diese sei aufzuheben, es
sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, sub-
eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Bei-
ordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte
die Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Erklärung ihres früheren Ar-
beitgebers vom 7. Dezember 2014, die Schriftenwechsel mit dem Staats-
sekretär für Migration und dem EDA, einen Bericht von Amnesty Internati-
onal über sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Al-
gerien vom November 2014 sowie eine Mittellosigkeitsbetätigung des So-
zialamts des Kantons H._______ ein.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2014 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beziehungsweise
Art. 110a AsylG gut, ordnete der Beschwerdeführerin ihre bisherige
Rechtsvertreterin, lic. iur. Monique Bremi, als amtliche Rechtsbeiständin
bei und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, innert
Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Ent-
bindung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes von der
ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
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Seite 6
J.
Mit Eingabe der Rechtsbeiständin vom 30. Dezember 2014 wurde ein Arzt-
zeugnis von Dr. med. J._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychothera-
pie FMH, (…), vom 24. Dezember 2014 eingereicht.
K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 7. Januar 2015 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht ein
und ersuchte um Einsicht in den in der angefochtenen Verfügung des SEM
erwähnten Auszug aus dem Familienregister.
L.
Der Instruktionsrichter stellte der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres
Akteneinsichtsgesuchs eine Kopie des Familienregisterauszugs zu und lud
gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2015 gewährte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Replik.
O.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2015 nahm die Be-
schwerdeführerin zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung Stellung und machte ergänzende Ausführungen zu ihren Beschwer-
devorbringen. In der Beilage wurden ein persönliches Schreiben der Be-
schwerdeführerin (undatiert), ein Aufsatz von Jane Herlihy, DClinPsych,
und Stuart Turner, MD, BChir, MA, zur Frage der Beweiskraft widersprüch-
licher Aussagen von Asylsuchenden bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit,
ein neuer Familienregisterauszug im Original (ausgestellt am […] 2015) so-
wie ein Identitätsdokument ihrer Mutter in Kopie eingereicht.
Am 6. März 2015 wurde ein ergänzender Arztbericht von Dr. med.
J._______ vom 3. März 2015 nachgereicht.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 reichte die Rechtsbeiständin der Beschwer-
deführerin ein persönliches Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin
vom 24. Februar 2015 inklusive auszugsweiser Übersetzung sowie eine
Kostennote zu den Akten.
E-7259/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-7259/2014
Seite 8
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung
durch ihren Onkel sei als unglaubhaft zu erachten. Sie habe im Rahmen
ihres Visumsgesuchs Bestätigungen ihres Arbeitgebers, wonach sie bis am
(…) 2011 angestellt gewesen und für eine Auslandsreise vom (…) 2011 bis
(…) 2011 beurlaubt worden sei, sowie Lohnabrechnungen für die Monate
(…), (…) und (…) 2011 eingereicht. Dies stehe im Widerspruch zu ihren
Aussagen, wonach sie (…) 2011 nach F._______ geflüchtet und seither
nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, was erhebliche Zweifel
an ihren Vorbringen aufkommen lasse. Ihre Erklärung, ihr Arbeitgeber habe
aus Wohlwollen und aus Verständnis für ihre Situation ihr Arbeitsverhältnis
nicht aufgelöst und ihr die für das Visum erforderlichen Bestätigungen aus-
gestellt, sei nicht glaubhaft und müsse als Schutzbehauptung bewertet
werden. Im Übrigen würden ihre diesbezüglichen Aussagen Ungereimthei-
ten enthalten. Sie habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann sie
ihren Arbeitgeber angerufen habe, um ihm mitzuteilen, sie würde nicht
mehr zur Arbeit erscheinen. In den Visumsunterlagen befinde sich ein Fa-
milienregisterauszug, welchen ihr Vater am (…) 2011 persönlich entgegen-
genommen und unterzeichnet habe, was sich nicht mit der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung durch ihren Vater verein-
baren lasse. Den durch die Schweizerische Vertretung in Algier vorgenom-
menen Abklärungen zufolge hätten der Arbeitgeber der Beschwerdeführe-
rin sowie auch Angestellte bestätigt, dass sie bis zu ihrer Ausreise am (…)
2011 an ihrem Arbeitsplatz anwesend gewesen sei, und ihre Nachbarn in
D._______ hätten auch bezeugt, dass sie sich bis zum diesem Zeitpunkt
dort aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund sei den Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Ihre Ausführungen in der
Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 vermöchten zu keiner anderen
Einschätzung zu führen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in der
Schweiz erst um Asyl ersucht, nachdem sie in der Wohnung ihrer Schwes-
ter verhaftet worden sei, weil sie sich über ein halbes Jahr illegal in der
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Schweiz aufgehalten habe. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer tat-
sächlich verfolgten Person. Ihre diesbezüglichen Erklärungen könnten
nicht gehört werden. Hinzu komme, dass die Schilderungen der Beschwer-
deführerin hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung Widersprü-
che enthalten würden. So habe sie unterschiedliche Angaben zum Verhal-
ten von ihr, ihrem Onkel sowie den Kindern am Abend nach der Vergewal-
tigung gemacht, ebenso zum Verhalten des Onkels als er sie am nächsten
Tag nach Hause gebracht habe, zum zeitlichen Ablauf ihres Arztbesuchs,
der räumlichen Anordnung des Polizeipostens sowie zu den Umständen
unter denen sie dort ihren Onkel angetroffen habe. Ferner habe sie auch
divergierende Angaben dazu gemacht, bei welchen Personen und an wel-
chen Orten ihr Onkel und ihr Vater nach ihr gesucht hätten, zum Zeitpunkt
ihrer telefonischen Kontakte mit der Mutter, sowie zum Alter der Söhne ih-
res Onkels. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr gel-
tend gemachten Vergewaltigung würden zwar einige Realitätskennzeichen
enthalten, aufgrund derer nicht auszuschliessen sei, dass sie einen derar-
tigen sexuellen Übergriff erlebt habe. Es könne aber nicht geglaubt werden,
dass dies in dem von ihr geschilderten Zusammenhang und Kontext ge-
schehen sei. Zu allfälligen anderweitigen sexuellen Übergriffen gegen die
Beschwerdeführerin könne das SEM sich mangels diesbezüglicher Kennt-
nisse nicht äussern.
Im Übrigen stelle das Vorgehen der abklärenden Person im Rahmen der
Botschaftsabklärung, welche die Nachbarn der Beschwerdeführerin auf die
von ihr geltend gemachte Vergewaltigung angesprochen habe, unbestrit-
tenermassen eine Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
dar. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass sie deswegen im Falle einer
Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe. Es würden keine
konkreten Indizien für eine sich hieraus ergebende asylbeachtliche Gefähr-
dung vorliegen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten demnach weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten.
4.1.2 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Hei-
matstaat dort eine durch art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe und weder die allgemeine Situation in ihrem Heimatstaat noch indi-
viduelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen. Es sei angesichts ihrer guten Ausbildung und beruflichen
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Seite 10
Erfahrung anzunehmen, dass sie in ihrem Heimatstaat wirtschaftlich Fuss
fassen könne, und zudem verfüge sie dort über ein verwandtschaftliches
und soziales Beziehungsnetz.
4.2
4.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe ergänzte die Beschwerdeführerin zu-
nächst den Sachverhalt dahingehend, dass ihr Onkel in D._______ als (…)
grosser Betriebe und hochrangiger (…) sehr bekannt sei. Zudem habe sie
ihr Vater im (…) 2014 in der Schweiz besucht und ihr einen Lösungsvor-
schlag ihres Onkels unterbreitet, wonach sie einen seiner Söhne heiraten
solle. Ihre Mutter habe ihr jedoch bei einem Telefonanruf nahegelegt, auf
diesen Vorschlag nicht einzugehen, da sie dies in Gefahr bringen würde.
4.2.2 Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es
unterlassen, ihre Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Frauenrechts-
situation in Algerien zu prüfen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Flücht-
lingseigenschaft gegeben sei, müssten alle Faktoren in einem Gesamtzu-
sammenhang einbezogen werden. Es werde daran festgehalten, dass ihr
Arbeitgeber ihr die für die Visumserteilung notwendigen Unterlagen ausge-
stellt habe, weil er ihr aufgrund ihrer familiären Probleme habe helfen wol-
len. In der neu beigebrachten Bestätigung habe er nicht ausdrücklich be-
stätigt, die Lohnbestätigungen gefälscht zu haben, um nicht selber in
Schwierigkeiten zu geraten. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass er
aus demselben Grund dies auch bei Befragungen im Rahmen einer Bot-
schaftsabklärung nicht zugeben könne.
4.2.3 Ihre Schilderungen der Vergewaltigung würden eine Vielzahl von
Merkmalen dafür enthalten, dass eindeutig Erlebtes widergegeben werde,
was auch die Vorinstanz anerkannt habe. Dies sei auch von der Hilfswerk-
vertreterin in ihrem Protokoll angemerkt worden und gehe auch aus dem
in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 auszugsweise wiedergege-
benen Schreiben der Beschwerdeführerin hervor. Das SEM habe zu die-
sem Schreiben und den darin enthaltenen Argumenten keine Stellung ge-
nommen. Es sei schwer nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihren äus-
serst glaubwürdigen und detaillierten Schilderungen des Tathergangs die
Glaubhaftigkeit mit Verweis auf Unstimmigkeiten in anderen Punkten ab-
spreche, die zum Teil mit der Vergewaltigung nichts zu tun hätten.
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4.2.4 Im Folgenden wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Glaubwürdigkeitsprüfung sowie auf zwei Studien zur
Häufigkeit unterschiedlicher Darstellungen von Asylsuchenden zwischen
den Anhörungen hingewiesen. Die Vorinstanz habe die Beweiswürdigung
sowie die Würdigung der erlittenen Datenschutzverletzung isoliert vom Ge-
samtkontext der algerischen Gesellschaft vorgenommen. In Algerien wür-
den Vergewaltigungen als Verletzung der Sitten und der Ehre wahrgenom-
men und nicht als eine Verletzung des Menschenrechts auf Achtung der
körperlichen Integrität. Nebst den geltenden Rechtsnormen würden auch
die sozialen und gesellschaftlichen Strukturen und Normen die realen
Handlungsmöglichkeiten prägen. Dass die Polizei, wie von der Beschwer-
deführerin geschildert, keinen Schutz gewähre, sei in Algerien weit verbrei-
tet.
4.2.5 Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil die Vergewaltigung durch
den Onkel wie auch die verweigerte Unterstützung durch die Polizeibehör-
den sie im Falle einer Rückkehr in konkrete Gefahr bringen würden. Sie sei
nicht gewillt, das erlittene Unrecht zu vertuschen und wäre dem Druck der
von ihrem Onkel und Vater angestrebten Konfliktregelung ausgesetzt. Sie
habe konkrete, zielgerichtete, flüchtlings- und asylrelevante Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Dies umso mehr in Anbetracht der
hohen Stellung und der Beziehungen ihres Onkels. Aufgrund dieser Um-
stände stehe ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
4.2.6 Die offene Befragung der Nachbarn über die Vergewaltigung sei ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz im vorliegenden Kontext offenkundig
asylrelevant. Dadurch sei ein wesentlich weiterer Personenkreis über ein
Vorkommnis informiert worden, welches in Algerien weitgehend tabuisiert
sei und für welches die Opfer und nicht die Täter kriminalisiert und diskri-
miniert würden. Sie sei daher hierdurch einer weiteren asylrelevanten Ge-
fahr ausgesetzt. Es werde diesbezüglich auf die Stellungnahme vom
18. Dezember 2012 verwiesen. Die Vorinstanz habe mit der unbegründe-
ten Behauptung, es sei nicht davon auszugehen, dass sie deswegen mit
asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe, die Begründungspflicht ver-
letzt und ihr Ermessen überschritten.
4.2.7 Das Bundesverwaltungsgericht habe hervorgehoben, dass, auch
wenn keine einzelne Eigenschaft für sich alleine genüge, um die Flücht-
lingseigenschaft zu bejahen, eine Kombination von Risikofaktoren den
Ausschlag für eine flüchtlingsrelevante Gefährdung geben könne. Sie habe
begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen im Sinne von
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Art. 3 AsylG, zumindest im Sinne eines unerträglichen, psychischen
Drucks, wobei einer erlittene Vorverfolgung verstärkend mitspiele.
4.2.8 Sollte ihr die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
zuerkannt werden, sei sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen, da ihre Wegweisung gegen das aus Art. 3
EMRK sowie Art. 7 UN-Pakt II fliessende und in Art. 25 Abs. 3 BV veran-
kerte Rückschiebungsverbot verstossen würde. Im Lichte obiger Ausfüh-
rungen sei der Wegweisungsvollzug zumindest als unzumutbar zu qualifi-
zieren.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, das
mit der Beschwerdeeingabe eingereichte neue Bestätigungsschreiben
des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vermöge an ihrem Entscheid
nichts zu ändern, zumal dieses nur allgemein gehalten sei und die Abklä-
rungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft nicht widerlege. Zumal
auch Arbeitskollegen und Nachbarn ihre Anwesenheit in D._______ bis
zum (…) 2011 bestätigt hätten, sei das Vorbringen, sie sei nach dem (…)
2010 nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen, eindeutig widerlegt. Auch die
auf Beschwerdeebene eingereichten Artikel und in der Beschwerdeschrift
wiedergegebenen Aussagen von algerischen Frauenrechts- und
Frauenschutzorganisationen vermöchten an der Einschätzung der Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ändern. Das Vorbringen, dass ihr Vater
ihr eine Lösungsmöglichkeit unterbreitet habe, werde im höchsten Masse
angezweifelt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie beziehungsweise ihre
Rechtsvertreterin das Staatssekretariat nicht sofort über diesen Umstand
informiert hätten. Die im Arztzeugnis vom 21. November 2014 gestellte
PTBS-Diagnose ändere nichts an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der
Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch ihren Onkel. Es müsse da-
von ausgegangen werden, dass ihrer Erkrankung eine andere Ursache zu
Grunde liege. Im Übrigen würden die Angaben im ärztlichen Bericht zum
Teil von den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen
abweichen, so namentlich zur Art der Misshandlungen durch den Vater. Die
im Arztbericht genannten zwei Suizidversuche habe die Beschwerdeführe-
rin im Rahmen der Anhörungen nicht erwähnt. Die ärztliche Diagnose stehe
im Weiteren auch einem Wegweisungsvollzug nach Algerien nicht entge-
gen. Algerien verfüge über eine funktionierende Psychiatrie und ein Ange-
bot psychotherapeutischer Behandlung, wenn auch nicht auf demselben
Niveau wie in der Schweiz. Die Behandlung psychischer Erkrankungen
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Seite 13
bilde Bestandteil der medizinischen Grundversorgung. Die Beschwerde-
führerin könne somit bei Bedarf die Behandlung ihrer gesundheitlichen
Probleme in Algerien fortführen.
4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin daran fest, die Erkennt-
nisse des SEM aus der Botschaftsabklärung betreffend die Dauer ihrer Ar-
beitstätigkeit in D._______ würden durch die auf Beschwerdeebene einge-
reichte neue Bestätigung ihres ehemaligen Arbeitsgebers wiederlegt. Die
einzige logische Erklärung dafür, dass er diese Erklärung verfasst habe,
sei, dass er ihr habe helfen wollen. Betreffend die im Botschaftsbericht er-
wähnten Aussagen anderer Personen sei zu beachten, dass die einzige
befragte Person, von welcher eine gewisse Verlässlichkeit erwartet werden
könne, ihr Arbeitgeber sei. Für den Fall dass das Bundesverwaltungsge-
richt dem Botschaftsbericht überhaupt einen Beweiswert zuspreche, werde
darum ersucht, abzuklären, welche Mitarbeitenden ihrer Firma befragt wor-
den seien. Sie habe dort nur mit wenigen Angestellten Kontakt gehabt. Die
Aussagen der Nachbarn hätten von vornherein keinen Beweiswert. Bei ei-
ner Frage zu einem derart tabuisierten und totgeschwiegenen Phänomen
seien nichtssagende Antworten geradezu zu erwarten. Angesichts der be-
gangenen Indiskretion sei fraglich, ob dem Botschaftsbericht überhaupt ein
Beweiswert beizumessen sei. Die Qualität der Botschaftsabklärungen
scheine auch aus Sicht des SEM sehr unterschiedlich zu sein.
Den Familienregisterauszug, welcher sich in ihren Visumsunterlagen be-
finde, habe nicht der Vater sondern ihre Mutter besorgt. Es sei übliche Pra-
xis, dass als Empfänger des Dokuments der Name des Vaters als Famili-
enoberhaupt aufgeführt worden sei. Auf dem zweiten von der Mutter ein-
geholten Familienregisterauszug sei ersichtlich, dass diese den Empfang
dieses Dokuments unterschriftlich bestätigt habe. Im Weiteren habe sie an-
lässlich der Anhörungen begründet, weshalb sie nach der Einreise in die
Schweiz nicht sofort ein Asylgesuch gestellt habe.
Bei den von der Vorinstanz gerügten Ungereimtheiten in ihren Asylvorbrin-
gen handle es sich überwiegend um kleinere Abweichungen in ihren Aus-
sagen. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Anhörungen jeweils sie-
ben bis acht Stunden gedauert hätten. Die Kriterien, auf welche die Asylbe-
hörden sich bei der Glaubwürdigkeitsprüfung abstützten, würden oftmals
auf einer irrigen Annahme über das Funktionieren des Gedächtnisses be-
ruhen. Abweichungen, Inkonsistenzen und Lücken in den Erzählungen
seien bis zu einem gewissen Grad normal, umso mehr bei starker psychi-
scher Belastung und bei langen Zeitabständen zwischen den Anhörungen.
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Seite 14
Viele Abweichungen würden in Bezug auf von der asylsuchenden Person
als peripher eingestufte Ereignisse vorkommen. Die Abweichungen in ihren
Aussagen zu den Geschehnissen am Abend nach der Vergewaltigung
seien marginal. Hingegen falle stark auf, dass sie sich sehr detailliert zu
ihren Gefühlen und der Reaktion der Kinder geäussert habe. Die ihr vorge-
haltenen Ungereimtheiten in ihren Aussagen zum Arztbesuch sowie den
Ereignissen auf dem Polizeiposten seien nicht ausschlaggebend. Auch der
Vorhalt betreffend das Verhalten ihres Onkels, als er sie nach Hause ge-
bracht habe, sei nicht nachvollziehbar, da es sich in Anbetracht des offen-
kundigen und glaubhaft beschriebenen emotionalen Aufruhrs um eine Ne-
bensächlichkeit handle. Die Reaktion ihrer Familie sei von der Vorinstanz
nicht angezweifelt worden. Auch der Widerspruch in ihren Aussagen zum
Alter ihrer Cousins sei völlig marginal. Die Fragestellungen anlässlich der
Anhörungen und die Würdigung ihrer Aussagen seien schwer zu verste-
hen. Es entstehe der Eindruck dass an Stelle einer vertieften individuellen
Prüfung stereotype Frage- und Würdigungsmuster angewendet worden
seien. Es sei diesbezüglich auf das Urteil des Gerichtshofs der europäi-
schen Union vom 2. Dezember 2014 (Verfahren C-148/13, C-149/13,
C-150/13) hinzuweisen.
Aus dem in der Beilage eingereichten persönlichen Schreiben gehe klar
ihre Angst vor ihrem Onkel hervor. Sie habe ihrer Rechtsvertretung schon
zu einem früheren Zeitpunkt über den Besuch ihres Vaters berichtet; aus
Gründen der Arbeitsüberlastung und Unterbesetzung der Beratungsstelle
sei die Vorinstanz nicht früher über diese neue Entwicklung orientiert wor-
den. Im Übrigen habe diese die PTBS-Diagnose nicht bestritten und die
behandelnde Ärztin werde diesbezüglich einen weiteren Bericht verfassen.
Die Rechtsprechung habe klare Regeln betreffend die Würdigung von Arzt-
zeugnissen entwickelt.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
E-7259/2014
Seite 15
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführerin ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen:
5.2.1 Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass sie ihre Asyl-
gründe soweit die Vergewaltigung, die versuchte Strafanzeige gegen ihren
Onkel sowie die Reaktion ihrer Angehörigen betreffend, ausgesprochen
detailliert, differenziert und lebensecht schilderte. Ihre authentisch erschei-
nenden Ausführungen sind in den wesentlichen Punkten übereinstimmend
und weisen auch weitere Realkennzeichen auf, wie zahlreiche detaillierte
Ausführungen auch ausserhalb der Kernvorbringen, Schilderungen ihrer
eigenen Gefühle und Gedanken, sowie Aussagen von Drittpersonen (vgl.
dazu REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAUMER: Wie können aus-
sagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten
helfen ?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 11/2011 S. 1424 ff.). Die Vor-
instanz hat denn in der angefochtenen Verfügung auch eingeräumt, dass
aufgrund der feststellbaren Realitätsmerkmale eine Vergewaltigung der
Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden könne.
5.2.2 Die ihr von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgehal-
tenen Ungereimtheiten in ihren Ausführungen betreffen durchwegs neben-
sächliche Elemente ihres Sachverhaltsvortrags. Eine genaue Durchsicht
der betreffenden Protokollstellen ergibt zudem, dass einzelne Widersprü-
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Seite 16
che nur geringfügig sind oder sich – wie in den Eingaben auf Beschwerde-
ebene sehr überzeugend dargetan – gar auflösen lassen. Mehrere ver-
meintliche Ungereimtheiten in nebensächlichen Punkten lassen sich bei
der Gegenüberstellung mit übereinstimmende Aussagen der Beschwerde-
führerin relativieren: So erscheint ihre Darstellung, der Onkel habe, als er
sie nach Hause zurückgebracht habe, mit den Eltern noch einen Kaffee
getrunken, nicht unvereinbar mit der Angabe, er sei bereits nach fünf bis
zehn Minuten wieder gegangen. Ihre Schilderungen des Arztbesuchs las-
sen übereinstimmend darauf schliessen, dass die ärztliche Untersuchung
eine halbe Stunde dauerte. Ihre Angaben zu den Ereignissen am Abend
nach der Vergewaltigung weichen in gewissen Details voneinander ab,
stimmen aber in anderen Einzelheiten, so namentlich betreffend das Ver-
halten der beiden Söhne ihres Onkels ihr gegenüber, überein. Dass in der
Anamnese des Arztzeugnisses vom 24. Dezember 2014 von zwei Suizid-
versuchen die Rede ist, welche die Beschwerdeführerin indessen anläss-
lich der Anhörungen nicht erwähnte, ist schon deshalb nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu erschüttern, weil es durchaus nachvoll-
ziehbar erschiene, dass sie dieses aus Scham zunächst verschwieg und
erst im psychotherapeutischen Setting in der Lage war, darüber zu berich-
ten. Im Weiteren ist die aussergewöhnlich lange Dauer der beiden Anhö-
rungen der Beschwerdeführerin (je rund acht Stunden) sowie die – durch
die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnisse dokumentierte –
starke psychische Belastung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Diese Umstände lassen gewisse Abweichungen in ihren Aussagen als
nachvollziehbar erscheinen.
5.2.3 Auch das Argument der Vorinstanz, ein sich in den Visumsunterlagen
befindender Familienregisterauszug sei augenscheinlich vom Vater der
Beschwerdeführerin besorgt worden, was im Widerspruch stehe, zu der
von ihr geltend gemachten Bedrohung durch diesen, erweist sich bei ge-
nauer Betrachtung als nicht haltbar. Die Unterschrift des Empfängers auf
dem zweiten, im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Familien-
registerauszug, der ebenfalls auf die Personalien des Familienoberhauptes
ausgestellt worden ist, stimmt mit denjenigen auf dem Identitätsdokument
ihrer Mutter sowie auf dem von dieser verfassten, mit Eingabe vom 7. Mai
2015 eingereichten persönlichen Brief überein. Dies lässt darauf schlies-
sen, dass dieser Familienregisterauszug tatsächlich von ihrer Mutter be-
schafft wurde. Demzufolge erscheint plausibel, dass auch der sich in den
Visumsunterlagen befindende Familienregisterauszug, welcher keine
Empfänger-Unterschrift aufweist, trotz der Bezeichnung des Vaters als
E-7259/2014
Seite 17
Empfängers von der Mutter der Beschwerdeführerin ohne Wissen des Va-
ters beschafft wurde.
5.2.4 Schliesslich erscheint die in den ärztlichen Zeugnissen vom 24. De-
zember 2014 und 3. März 2015 gestellte Diagnose (Posttraumatische Be-
lastungsstörung mit Flash-backs [ICD-10 F43.1]) vereinbar mit dem vorge-
brachten Erlebnis einer sexuellen Gewalterfahrung.
5.2.5 Nicht auszuräumen vermag die Beschwerdeführerin hingegen die
Diskrepanzen hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts im Zeitraum (…) 2010 bis
(…) 2011, zwischen ihren diesbezüglichen Ausführungen im Asylverfahren
und den Visumsunterlagen sowie der Botschaftsabklärung. Die Erklärung
der Beschwerdeführerin, ihr früherer Arbeitgeber habe ihr als Gefälligkeit
für die Beschaffung des Visums falsche Bestätigungen und Lohnabrech-
nungen ausgestellt, erscheint angesichts des für ihn damit verbundenen
Risikos einer Strafverfolgung wegen Falschbeurkundung wenig realistisch.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Erklärung ihres früheren Arbeit-
gebers vom 7. Dezember 2014 ist angesichts ihres vagen Wortlauts nicht
geeignet, die Argumentation der Beschwerdeführerin in diesem Punkt ent-
scheidend zu stützen. Im Einklang mit den sich aus dem Visumsunterlagen
ergebenden Angaben zu der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses steht sodann
das Ergebnis der Botschaftsabklärungen, wonach ihr Arbeitgeber sowie Ar-
beitskollegen und Nachbarn bestätigt hätten, sie habe bis im (…) 2011 in
D._______ gelebt und gearbeitet. Eine diesbezügliche Falschaussage des
Arbeitsgebers, sowie allenfalls der Arbeitskollegen wäre unter der An-
nahme, ersterer habe ihr tatsächlich falsche Bestätigungen ausgestellt,
zwar vorstellbar; ein Motiv der Nachbarn dafür, falsche Angaben zu ma-
chen, ist aber nicht ersichtlich. Der Botschaftsabklärung kann zudem
– auch wenn das nicht praxiskonforme Vorgehen der Schweizer Vertretung
hinsichtlich der Fragen zur Vergewaltigung durch den Staatssekretär für
Migration und das EDA zu Recht verurteilt worden ist – in den übrigen
Punkten wohl nicht von vornherein jeder Beweiswert abgesprochen wer-
den; dies jedenfalls so lange, als sich nicht Hinweise auf anderweitig un-
professionelles Arbeiten aus den Akten ergeben, was nicht der Fall ist.
Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befra-
gung zur Person zu Protokoll gab, sie habe eineinhalb Jahre als (…)ange-
stellte in einer Firma gearbeitet (Protokoll BzP A10 S. 4). Diese Aussage
ist vereinbar mit den sich aus den Visumsunterlagen sowie der Botschafts-
abklärung ergebenden Angaben, wonach sie von (…) 2010 bis im (…) 2011
für ihren früheren Arbeitgeber tätig war.
E-7259/2014
Seite 18
5.2.6 Dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, sich ab Dezember
2010 bis zur Ausreise vor ihren Angehörigen in (…) versteckt zu haben, als
unglaubhaft zu erachten ist, gibt zwar Anlass zu einigen Zweifeln an der
von ihr geltend gemachten Drohungen seitens ihres Vaters und ihres On-
kels. In Anbetracht der oben dargelegten gewichtigen Argumente zuguns-
ten der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen rechtfertigt dies aber nicht, ihren
Asylvorbringen insgesamt die Glaubhaftigkeit abzusprechen.
5.2.7 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz erst nach ihrer Verhaftung wegen illega-
len Aufenthalts ein Asylgesuch stellte, gemeinhin nicht dem Verhalten einer
tatsächlich verfolgten Person entspricht. Zudem vermag die Begründung
der Beschwerdeführerin hierfür (Angst vor Rückschaffung, fehlende Kennt-
nisse des Asylverfahrens) insbesondere in Anbetracht ihres hohen Bil-
dungsgrades und ihrer Kenntnisse einer Landessprache der Schweiz
(Französisch) nicht restlos zu überzeugen. Auch dieses Verhalten vermag
jedoch die oben dargelegten starken Glaubhaftigkeitsindizien nicht zu
überwiegen.
5.2.8 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und den-
jenigen, die dagegen sprechen, sowie auch unter Berücksichtigung des re-
duzierten Beweismasses von Art. 7 AsylG kommt das Bundesverwaltungs-
gericht im Sinne einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass die Wahr-
scheinlichkeit, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verge-
waltigung durch ihren Onkel sowie ihr erfolgloser Versuch, gegen diesen
eine Strafanzeige einzureichen, in den wesentlichen Punkten den Tatsa-
chen entsprechen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszu-
schliessende – Möglichkeit, dass diese Vorbringen von der Beschwerde-
führerin bloss inszeniert wurden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller mass-
geblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit dieser Vorbringen der
Beschwerdeführerin sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaf-
tigkeitsindizien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist bei der heutigen Aktenlage nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es der Beschwerde-
führerin gelungen ist, das Vorbringen, in ihrem Heimatstaat Opfer einer
Vergewaltigung durch ihren Onkel geworden zu sein, glaubhaft zu machen.
Dementsprechend hätte die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbrin-
gens geprüft werden müssen.
E-7259/2014
Seite 19
6.2 Hinsichtlich dieser Frage – die, wie nachstehend ausgeführt wird, vom
SEM zu prüfen sein wird – ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass
eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18) dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um
Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Ver-
fügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als
ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang
zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individu-
ell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 mit weiteren Hinwei-
sen).
6.3 Im vorliegenden Fall stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der
Gewährung von staatlichem Schutz durch die algerischen Behörden bei
Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt beziehungsweise sexueller Übergriffe
im familiären Kontext geworden sind oder solche zu befürchten haben, na-
mentlich ob von einem ausreichenden behördlichen Schutzwillen ausge-
gangen werden kann.
6.4 Sodann wird einlässlich zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin auf-
grund der durch den Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in
Algerien im Rahmen der Botschaftsabklärung begangenen Datenschutz-
verletzung asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Das SEM führte dies-
bezüglich lediglich aus, es würden keine konkreten Hinweise auf eine rele-
vante Gefährdung vorliegen, ohne dies aber näher zu begründen. Die an-
gefochtene Verfügung erweist sich demnach in diesem Punkt als ungenü-
gend begründet. In diesem Zusammenhang wird namentlich zu berück-
sichtigen sein, dass das Bekanntwerden der Vergewaltigung in der Nach-
barschaft geeignet ist, das moralische Ansehen der Beschwerdeführerin
und ihrer Familie zu beeinträchtigen und sie zu stigmatisieren, was zu ei-
nem erhöhten Druck und Übergriffen seitens ihrer Familie führen könnte
(vgl. hierzu: Accord, Anfragebeantwortung zu Algerien: Strafbarkeit von
vorehelichem Geschlechtsverkehr [ggf. Höhe der Strafen für Frauen und
Männer]; Gilt in solchen Fällen die Scharia oder ist dies im Strafgesetzbuch
geregelt [a-8788], 29. Juli 2014,
412396_de. html, abgerufen am 1. Juni 2016).
6.5 Das SEM wird ausserdem das Vorliegen frauenspezifischer Flucht-
gründe gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu prüfen haben.
E-7259/2014
Seite 20
6.6 Schliesslich liegt bei den Vollzugsakten der Beschwerdeführerin ein
Schreiben des SEM, mit dem das algerische Generalkonsulat um Bestäti-
gung der Identität der Beschwerdeführerin und um Ausstellung eines
Laissez-Passer gebeten wird; eine Antwort des Konsulats liegt nicht bei
den Akten. Das Ersuchen ist nicht unterzeichnet und trägt keinen Aus-
gangsstempel (was mit der Führung der Vollzugsakten zu tun haben kann);
aber es ist datiert, auf den (…) 2014, was gegen die Annahme spricht, es
handle sich bei diesem Dokument nur um einen – nicht als solchen ge-
kennzeichneten – Entwurf. Das Aktenverzeichnis der Vollzugsakten hilft
hier zur Klärung der Ausgangslage nicht weiter, weil keines der in diesem
Unterdossier abgelegten Aktenstücke paginiert und im Verzeichnis aufge-
führt ist. Falls das SEM tatsächlich (…) nach dem fristgerechten Eingang
der Beschwerde mit der Vertretung des potenziellen Verfolgerstaates Kon-
takt aufgenommen haben sollte, hätte es neben der Frage der Folgen der
Verletzung des Datenschutzrechts (vgl. oben E. 6.4) auch zu prüfen, ob mit
diesem Verhalten objektive Nachfluchtgründe gesetzt worden sind (vgl.
Art. 97 Abs. 1 AsylG).
6.7
6.7.1 Sollte die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin ver-
neint werden, wären bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ebenfalls die Auswirkungen des Bekannt-
werdens der Vergewaltigung sowie die dokumentierten medizinischen
Probleme der Beschwerdeführerin und ihre Situation als alleinstehende
Frau, die gemäss Aktenlage nicht ohne weiteres mit Unterstützung durch
ihr familiäres Umfeld rechnen kann, zu berücksichtigen.
6.7.2 In diesem Zusammenhang hätte das SEM die Beschwerdeführerin
unter Fristsetzung zur Einreichung eines aktuellen medizinischen Berichts
aufzufordern – was offensichtlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren ge-
boten gewesen wäre (vgl. BVGE 2009/50 E. 10), nachdem die Beschwer-
deführerin bei der letzten Anhörung "psychische Probleme", "Angst" und
"Albträume" erwähnt hatte (vgl. Protokoll der Anhörung vom 25. September
2012 S. 27).
6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz unvollständig festgestellt worden
ist.
E-7259/2014
Seite 21
7.
7.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch
ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz
kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sachverhalt als un-
genügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, S. 403 f.). Ob die in diesen Fällen fehlende Entschei-
dungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzu-
stellen sei, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwä-
gung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).
7.2 Vorliegend ist ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwal-
tungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt im Zusammenhang mit
den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die glaubhaft vorge-
brachten und an ihr von Verwandten verübten physischen und psychischen
Gewaltdelikte und deren Asylrelevanz nicht als hinreichend erstellt erachtet
werden kann. Da sich die notwendige Entscheidungsreife nicht mit gerin-
gem Aufwand herstellen lässt, erscheint es sachgerecht, das Verfahren an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit das SEM die nötigen Abklärungen
vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Ent-
scheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, S. 225 f. Rz. 3.194).
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit beantragt
wird, die angefochtene Verfügung vom 11. November 2014 sei aufzuhe-
ben. Die Sache ist zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne
der Erwägungen und insbesondere zum neuen Entscheid an das SEM zu-
rückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG.
10.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
E-7259/2014
Seite 22
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche
Rechtsbeiständin hat mit der Eingabe vom 7. Mai 2015 eine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (13.75
Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 200.–) erscheinen angemessen.
Dementsprechend wird das – vom SEM als Parteientschädigung zu vergü-
tende – Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin und insgesamt Fr. 2783.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. November 2014 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt
Fr. 2783.– bestimmt. Das SEM wird angewiesen, diesen Betrag als Partei-
entschädigung auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: