B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7259/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Mai 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 30. Juni 2014 wurde sie durch die Vorinstanz zur Person
befragt und am 12. August 2014 einlässlich angehört. Dabei führte sie im
Wesentlichen aus, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde
C._______ im Bezirk D._______, Präfektur E._______, Volksrepublik
China. Sie verfüge über keine Chinesisch-Kenntnisse.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, sie habe die (…) Klasse
besucht, als im (…) Polizisten in ihre Schule gekommen seien und den
Lehrern mitgeteilt hätten, die Schule werde geschlossen. Sie habe sofort
mit ihren Mitschülern dagegen protestiert, woraufhin sie von den Polizisten
in ein Schulzimmer gesperrt und geschlagen worden sei. Ein Schüler sei
von der Polizei mit Messern angegriffen worden. Sie selbst sei hingefallen,
bewusstlos im Klassenzimmer liegen geblieben und erst nach einigen
Stunden wieder aufgewacht. Die anderen Schüler seien weg gewesen und
sie habe – abgesehen von demjenigen, der getötet worden sei – nie erfah-
ren, was mit ihnen passiert sei. Sie habe sich nach diesem Vorfall bei ei-
nem Freund ihres Vaters versteckt. Bei ihren Eltern zu Hause sei sie von
Polizisten gesucht worden. Es sei deshalb zu gefährlich gewesen, ins Dorf
zurückzukehren. Sie habe sich daher bis zur Ausreise im Jahr 2015 bei
ihrem Bekannten versteckt und ihm im Haushalt geholfen. Während dieser
Zeit sei sie meist zu Hause geblieben. Da sich die Situation nicht verbes-
sert habe, habe ihr Vater ihr geraten, auszureisen und habe alles für sie
organisiert. Sie sei zu Fuss nach Nepal gegangen und von dort mit einem
gefälschten (…) Pass in die Schweiz geflogen.
A.b Mit Verfügung vom 16. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Den Vollzug in die Volksrepublik China schloss sie aus.
A.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Sache mit
Urteil E-5965/2014 vom 17. August 2015 an die Vorinstanz zurückwies.
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B.
B.a Im Auftrag der Vorinstanz führte die Fachstelle LINGUA am 6. Novem-
ber 2015 eine Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durch. In ei-
nem Telefoninterview wurde sie zu ihrem Alltagswissen befragt. Am 10. No-
vember 2015 wurde hierzu ein Gutachten (LINGUA-Analyse) von einer
sachverständigen Person (Expertin) verfasst.
B.b Am 7. März 2016 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte zwei Arztberichte datierend vom 19. De-
zember 2014 und 31. März 2015 sowie ein Schreiben ihres Hausarztes
vom 11. März 2016 zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China schloss es aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit der
Wegweisung.
E.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Ver-
fügung des SEM vom 21. Oktober 2016 sei aufzuheben, es sei ihr die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur er-
neuten Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei sie aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Bei-
stand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und be-
stellte MLaw Gian Ege als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud sie
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
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Seite 4
G.
G.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
G.b Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin
am 12. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
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Seite 5
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Herkunft aus der
der Region Tibet, Volksrepublik China sowie die Staatsangehörigkeit und
die illegale Ausreise seien nicht glaubhaft.
Zu Begründung führt sie an, die LINGUA-Expertin sei zum Schluss gelangt,
es erscheine zweifelhaft, dass die Hauptsozialisation der Beschwerde-
führerin in Tibet stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe in allen
angesprochenen Bereichen – (…) – mehrheitlich falsche, erstaunliche oder
unrealistische Angaben gemacht.
Zur Landschaft habe die Beschwerdeführerin fälschlicherweise ange-
geben, dass die Bäume in der Umgebung (…) seien und (…). Falsch sei
auch die Aussage, das Feuer zum Kochen werde (…).
Zwar habe die Beschwerdeführerin einige Nachbardörfer nennen können,
welche die Expertin habe lokalisieren können. Indes habe die Beschwerde-
führerin die Distanz zwischen F._______ und G._______ nicht nennen
können, da sie G._______ nicht gekannt habe. Die beiden Ortschaften
würden nur 15 Gehminuten voneinander entfernt liegen und die Strasse
zur Schule führe durch G._______. Das Argument, sie habe eine
Abkürzung zur Schule genommen, vermöge ihre diesbezügliches
Unwissen nicht zu erklären.
Betreffend (…) und (…) sei die Beschwerdeführerin nach (…) gefragt
worden. Von den genannten (…) habe die Expertin einen lokalisieren
können. Korrekt habe die Beschwerdeführerin sodann als (…) den (…)
erwähnt, jedoch nicht sagen können, in welchem Kreis er liege. Dies
erstaune, da er sich nur rund 30 Kilometer von ihrem Dorf entfernt befinde.
Erstaunlich sei auch, dass sie nicht wisse, wie (…), die zum Gemeindeort
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und zur Schule führe, heisse, zumal diese nach dem chinesischen Namen
(…) benannt sei.
Zur (…) habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihrer Familie würden
(…) zur Verfügung stehen, wobei sie (…), (…) und wenn es regne, auch
(…) anpflanzen würden. Letztere Angabe sei nicht nachvollziehbar, da das
Wetter in der angegebenen Region sehr wechselhaft sei, es jederzeit
regnen könne und keine Regenzeit gebe. Auch der angegebene Zeitraum,
in welchem (…) angebaut werde, treffe nicht zu. Falsch habe sie sodann
angegeben, (…). Weiter habe sie zu (…), (…) und (…) verschiedene
falsche oder nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht.
Ferner habe die Beschwerdeführerin falsche Angaben zur Anzahl der (…)
in der Gemeinde, zu den (…) und zu den (…) gemacht. Darüber hinaus
habe sie (…) und (…) nicht korrekt dargetan. Schliesslich sei auf die bereits
im ersten Asylentscheid festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente
hinzuweisen.
4.2 Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe auch ihre
Asylgründe unsubstantiiert, nicht logisch und mit Widersprüchen in den
wesentlichen Punkten geschildert. Namentlich sei nicht nachvollziehbar,
dass sie anlässlich der BzP das von der Polizei begangene Tötungsdelikt
nicht erwähnt habe. Zudem erstaune, dass sie nichts über den Verbleib
ihrer Mitschüler wisse, obwohl sie danach noch während zwei Jahren dort
gelebt habe.
4.3 Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz, nicht
in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt
habe. Da sie keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in
einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Sie vermöge keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen und könne nicht als
Flüchtling anerkannt werden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und stellt zunächst die Qualifikation der Expertin in Frage.
Die Fachstelle LINGUA hat eine Evaluation des Alltagswissens der Be-
schwerdeführerin durchgeführt. Die LINGUA-Analyse hat zwar nicht den
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Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter
Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12
E. 4.2.1 m.w.H.). Objektive Anhaltspunkte für die auf Beschwerdeebene
angezweifelte Kompetenz der Expertin finden sich in den Akten nicht (vgl.
SEM-Akten A39/1 betreffend Qualifikation der sachverständigen Person).
Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für das Wort
(…) ein in Tibet nicht (mehr) bekanntes Wort verwendete und die Expertin
dessen Bedeutung ihrerseits nachschlagen musste, kann jedenfalls nicht
auf mangelnde Qualifikation geschlossen werden. Weitergehend
substantiiert die Beschwerdeführerin ihre Zweifel nicht. Es besteht dem-
nach keine Veranlassung, an der Qualifikation der Expertin zu zweifeln.
5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die unstrukturierte Vor-
gehensweise und Frageformulierung der Expertin sowie die Qualität der
Telefonverbindung. Es sei zu Missverständnissen und Verständigungs-
problemen gekommen. Dazu führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung
aus, sie höre die Interviews nicht separat an und lasse sie nicht übersetzen,
sondern stützte sich auf den Expertenbericht. Es könne daher keine
Aussage über die Qualität des vorliegenden Interviews gemacht werden.
Indes würden regelmässig Qualitätskontrollen durchgeführt. Diese
Ausführungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen, umso mehr als
eine regelmässige schriftliche Übersetzung des Interviews die zeitlichen
und finanziellen Möglichkeiten der Vorinstanz überschreiten würde. Indes
ist davon auszugehen, dass sich das SEM bei gehäuft auftretenden
Beanstandungen hinsichtlich eines Experten oder einer Expertin
veranlasst sähe, dies zu überprüfen. Sodann ist nicht auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen unterbrochen werden
musste, wenn sie sich in ihren Antworten nicht auf die ihr gestellten Fragen
bezog. Dies ist aber grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wäre weiter die
Telefonverbindung derart schlecht gewesen, wäre die Expertin nicht in der
Lage gewesen, gestützt auf die erfolgte Aufnahme ihren Bericht zu
verfassen. Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bereits anlässlich des Telefoninterviews,
spätestens aber bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs oblegen, ihre
Beanstandungen konkret und substantiiert darzutun. Dies hat sie nicht
getan. Soweit sie behauptet, die Expertin habe immer gesagt, es sei nicht
richtig was sie sage und versucht, sie durcheinanderzubringen be-
ziehungsweise alles was im Interview stehe, sei verkehrt und es würden
zahlreiche Missverständnisse vorliegen, wird dies seitens des Gerichts
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ernsthaft bezweifelt. Schliesslich ist festzustellen, dass die LINGUA-
Analyse auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen basiert, die sich auf
das Alltagswissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführerin be-
zieht. Der Bericht ist fundiert, mit einer überzeugenden Begründung
versehen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die
LINGUA-Analyse dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden
kann.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht im
Einzelnen auf ihre Aussagen anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs eingegangen und stütze sich praktisch vollständig auf die
Ergebnisse der LINGUA-Analyse ab.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft
prüft und in ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigt. Die Begrün-
dung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein-
andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder
widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs auseinandergesetzt hat. Allerdings hat
sie unter Ziffer I ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei am 7. März 2016
das rechtliche Gehör gewährt worden. Daher, und weil die Behörde in ihrer
Verfügung nicht alle Vorbringen konkret erwähnen und sich mit ihnen
auseinandersetzen muss, ist vorliegend nicht auf eine Verletzung der
Begründungspflicht zu schliessen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, weil –
wie bereits vorstehend ausgeführt – die Qualifikation der Expertin nicht in
Frage gestellt ist, der LINGUA-Analyse ein erhöhter Beweiswert zukommt,
der Bericht fundiert sowie mit überzeugender Begründung versehen ist und
wie sich nachstehend zeigt, die Aussagen der Beschwerdeführerin
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs substanzlos sind. Wie
die vorliegende Beschwerde denn auch zeigt, war eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung möglich.
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Seite 9
5.4 Insgesamt erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs als unbegründet.
6.
6.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht
richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits in ihrem ersten
Entscheid vom 16. September 2014 aufgrund unstimmiger geographischer
Angaben und mangelnder Chinesisch-Kenntnisse Zweifel an der Herkunft
der Beschwerdeführerin hatte. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. August
2015 gutgeheissen hat, stellte es in seinen Erwägungen diverse Unstim-
migkeiten in entscheidwesentlichen Punkten fest, namentlich hinsichtlich
des geographischen Wissens der Beschwerdeführerin und der Tötung des
Schulkameraden. Auch die mangelnden Chinesisch-Kenntnisse würdigte
es als gegen die geltend gemachte Herkunft sprechend.
6.3 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Beschwerde-
führerin sei weder in der Lage gewesen anzugeben, ob die (…) im
heimatlichen Gebiet (…) oder (…) seien noch deren spezifischen Namen
zu nennen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie in der
Rechtsmitteleingabe beruft die Beschwerdeführerin sich dabei auf ein
Missverständnis und beanstandet, dass die Vorinstanz die tatsächlichen
Namen nicht nachgefragt habe. Inwiefern ein Missverständnis vorliegen
soll, ist nicht ersichtlich. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
bestritt die Beschwerdeführerin die ihr diesbezüglich vorgelegte richtige
Antwort, antwortete ausweichend und nannte die korrekten Namen nicht.
Entgegen ihrer Ansicht obliegt es ihr selbst, im Rahmen der
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ihr Wissen darzutun und ist es nicht Sache
des Fachspezialisten, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu
ermitteln.
6.4 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter ausgeführt, die Beschwerde-
führerin habe die Ortschaft G._______ nicht genannt, da diese nicht auf
ihrem Schulweg liege. Sie habe eine Abkürzung genommen. Selbst wenn
dem so war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diesen Ort nicht kennt.
Immerhin führt die Strasse von F._______ zur Schule durch G._______
und liegt nur gerade rund ein Kilometer zwischen den Ortschaften. Ferner
ist es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den Pfad
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Seite 10
unterhalb der Berge kennt und ihr die Hauptstrasse nicht bekannt ist. Im
Übrigen ist es eine durch nichts belegte Behauptung, dass der Pfad die
schnellste Verbindung ist. Der Kartenausdruck ist jedenfalls nicht geeignet,
dies zu belegen. Weiter ist wenig nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin den Namen dieser wichtigen (…) nicht kennt, ist diese
doch nach dem (…) in der Umgebung benannt, und gibt es in der Region
nicht viele (…). Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
konkrete Angaben zu G._______ macht, vermag sie daraus nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten, kann doch ihr Wissen im Nachhinein nicht mehr
überprüft werden, da sie sich zwischenzeitlich entsprechende Kenntnisse
hat erwerben können.
Bezüglich des Anbaus von (…) nannte die Beschwerdeführerin anlässlich
des Telefoninterviews konkrete (…), welche indes nicht zutreffend sind.
Dass die Expertin diese falsch notiert haben soll, ist zu bezweifeln, kann
sie dies doch jederzeit anhand der Aufnahme überprüfen. Sodann war die
Beschwerdeführerin auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs nicht in der Lage, diesbezüglich die richtige Antwort zu geben. Dies
erstaunt, gab sie doch an, sie habe ihren Eltern in der Landwirtschaft ge-
holfen. Ferner konnte sie auch bezüglich diverser (…) keine korrekten An-
gaben machen.
Auch die Erklärungen in der Beschwerdeeingabe zur unbekannten (…) und
(…) vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführerin zeigt der, der Eingabe beigelegte Auszug, dass es keine (…) bei
(…) gibt. Sodann ist für (…) phonetisch eine Umschreibung mit „(…)“ nicht
denkbar. Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sie seien eine
kleine Familie gewesen, ist nicht geeignet, die unkorrekte Angabe der üb-
licherweise (…) an (…) sowie den zu hohen Preis zu erläutern.
Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind auch die Angaben der Be-
schwerdeführerin zum (…) und zum (…) selbst falsch. Dafür fand die Be-
schwerdeführerin keine Erklärung. Im Übrigen sagte sie anlässlich der BzP,
die Karte befinde sich bei ihren Eltern, bei der Anhörung hingegen, der
Freund ihres Vaters habe die Karte bei sich behalten und sie zerrissen. In
diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich beim (…) um eine
(…) handelt, die nicht (…) werden kann.
Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Fest-
halten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen nicht substantiiert dar, inwiefern
die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches
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Seite 11
ist auch nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Umstand, dass nicht aus-
zuschliessen ist, dass die Familie der Beschwerdeführerin (…) zum Feuern
verwendete sowie einige wenige weitere korrekte Angaben, nichts zu än-
dern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern
versucht. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung zu Recht im Wesent-
lichen auf den LINGUA-Bericht abgestützt, welchem ein erhöhter Beweis-
wert zuzumessen ist (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136) und der im Ergeb-
nis zu überzeugen vermag. Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen
des rechtlichen Gehörs noch in ihrer Beschwerdeeingabe stichhaltige Ar-
gumente vorgebracht, welche geeignet wären, die Schlussfolgerungen des
LINGUA-Gutachtens zu entkräften. Ihr ist es weder gelungen ihre Flucht-
gründe noch ihre Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzule-
gen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat da-
her zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
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Seite 12
8.
8.1 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimli-
chung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen ihrer fehlen-
den Mitwirkung selbst tragen. Die Beschwerdeführerin verunmöglicht die
Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufent-
halts hatte, und es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich
gezielt vorenthaltenen, Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermu-
tungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE
2014/12 E. 5.10 und 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die VR China ist
im vorinstanzlichen Entscheid – in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d
AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch
das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in
grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Aus-
führungen befasst. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe
sich seit ihrer Einreise in die Schweiz grosse Mühe gegeben Deutsch zu
lernen und eine Arbeit zu finden, vermag sie daraus nichts zu ihren Guns-
ten abzuleiten.
8.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist fest-
zustellen, dass die ihr seinerzeit verschriebenen Medikamente (zur Be-
handlung der genetischen […]) gemäss ärztlichem Zeugnis vom 31. März
2015 gut wirken und sie seit Dezember 2014 anfallsfrei ist. Es ist demnach
davon auszugehen, dass es ihr gesundheitlich gut geht, jedenfalls hat die
rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seit dem vorerwähnten Arztbericht kein
weiteres Arztzeugnis eingereicht.
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Seite 13
8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Tatsache,
dass mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und auf-
grund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.
10.2 Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 23. No-
vember 2016 einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.– (total Fr. 2‘000.–) und Barauslagen von Fr. 65.00, somit Gesamt-
kosten von total Fr. 2‘065.00 aus. Der zeitliche Aufwand von zehn Stunden
erscheint als angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von
Fr. 150.– (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE sowie Zwischenverfügung
vom 2. Dezember 2016) bemisst sich das Honorar auf Fr. 1‘565.– (inkl.
Barauslagen). Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand,
MLaw Gian Ege, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Beistand MLaw Gian Ege wird vom Bundesverwaltungsge-
richt ein amtliches Honorar von Fr. 1‘565.00 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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