B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7259/2018
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Staatsangehörigkeit (Palästinenser aus Syrien),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von:
B._______, geboren am (…),
syrische Staatsangehörige
und deren Sohn:
C._______, geboren am (…),
ohne Staatsangehörigkeit (Palästinenser aus Syrien),
Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (…).
E-7259/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
D._______ reiste mit ihren vier damals minderjährigen Kindern E._______,
F._______, G._______ und H._______ sowie ihrem volljährigen Sohn
I._______ (mit separatem Asylverfahren: N […]) am 15. Mai 2014 in die
Schweiz und ersuchte für sich und ihre Kinder um Asyl.
A.a Im Rahmen ihres Asylverfahrens brachte D._______ vor, sie sei Pa-
lästinenserin jordanischer Staatsangehörigkeit. Sie sei im (…) Damaskus,
Syrien, geboren. Dort habe sie ihren späteren Ehemann (den Beschwer-
deführer) kennengelernt und am (…) 1993 geheiratet. Mit ihm habe sie fünf
gemeinsame Kinder (F._______, G._______, H._______, E._______ und
I._______). Sie sei mit den fünf Kindern und ihrem Ehemann aus Syrien in
den Libanon gereist. Ihr Ehemann sei psychisch erkrankt und habe im April
2014, während ihres Aufenthalts im Libanon, das gemeinsame Haus ver-
lassen und sei nicht mehr zurückgekommen. Sie wisse nicht, was mit ihrem
Ehemann geschehen sei.
A.b Mit Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 wurde die originäre
Flüchtlingseigenschaft des ältesten Sohnes I._______ (N […]) anerkannt
und ihm wurde Asyl gewährt.
A.c Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wurde D._______ originär als Flücht-
ling anerkannt. Die drei damals minderjährigen (mit dem Beschwerdeführer
gemeinsamen) Kinder F._______, G._______ und H._______ wurden in
die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einbezogen. Mit Verfügung gleichen
Datums wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft des mittlerweile volljäh-
rig gewordenen Sohnes von D._______ und dem Beschwerdeführer
(E._______) verneint; er wurde indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
ebenfalls in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter D._______ einbezo-
gen. Alle vier Personen erhielten Asyl in der Schweiz.
II.
B.
Am 26. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der
Schweiz. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen brachte er
im Wesentlichen vor, er sei im Flüchtlingslager (…) in Damaskus geboren.
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Er habe im Jahr 1994 in diesem Lager D._______, jordanische Staatsan-
gehörige (im Nachfolgenden: erste Partnerin), geheiratet und habe mit ihr
fünf gemeinsame Kinder (F._______, G._______, H._______, E._______
und I._______).
Seit 2006 sei er zudem mit B._______, geboren (…), syrische Staatsange-
hörige [im Nachfolgenden: zweite Partnerin], verheiratet und habe mit ihr
den gemeinsamen Sohn C._______, geboren (…) 2008.
Er habe mit beiden Familien in Syrien in zwei separaten Wohnungen gelebt
und sich alternierend bei beiden Ehefrauen respektive beiden Familien auf-
gehalten. Er habe im Januar 2014 das Flüchtlingslager (…) in Syrien mit
seiner ersten Partnerin und ihren fünf gemeinsamen Kindern verlassen und
sei mit ihnen in den Libanon gereist. Etwa drei Monate später, am 16. April
2014, sei er in Beirut von den Hisbullah festgenommen und wieder nach
Syrien zurückgeführt worden. In Syrien sei er acht Monate lang, bis De-
zember 2014, inhaftiert und dabei gefoltert worden.
Weil er sich zur Zeit der Ausreise seiner ersten Partnerin und der gemein-
samen Kinder (im Mai 2014) in Haft befunden habe, habe er nicht mit sei-
ner (ersten) Familie in die Schweiz reisen können. Nach seiner Freilassung
aus der Haft habe sein in der Schweiz lebender Schwager für ihn einen
Termin bei der Schweizerischen Botschaft in Libanon organisiert. Dort habe
er ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten. In der Folge habe er am
15. Dezember 2015 Damaskus verlassen und sei am 28. Dezember 2015
mit einem Visum legal in die Schweiz eingereist. Er habe nicht mit seiner
zweiten Partnerin und ihrem Sohn C._______ ausreisen können, weil nur
er alleine einen Termin bei der Botschaft und in der Folge ein Visum für die
Einreise in die Schweiz erhalten habe.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 wurde der Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
III.
D.
Am 26. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um huma-
nitäre Visa zugunsten seiner zweiten Partnerin und seines Sohnes
E-7259/2018
Seite 4
C._______ und verwies dazu auf deren aktuelle, prekäre Wohnsituation in
der Umgebung des Flüchtlingscamps (…) bei Damaskus.
E.
Das SEM traf betreffend eine Visumserteilung Vorabklärungen. Mit Schrei-
ben vom 3. April 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, für die
Visumserteilung sei die schweizerische Vertretung im Ausland zuständig;
es sei allerdings aufgrund der Vorabklärungen festzuhalten, dass ein Vi-
sumsgesuch nur geringe Erfolgsaussichten habe (vgl. eingehender unten
E. 4.2.2).
IV.
F.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Familiennachzug und Erteilung einer Einreisebewilligung bezie-
hungsweise um Gewährung eines humanitären Visums für seine zweite
Partnerin und für den gemeinsamen Sohn C._______.
F.a Dazu trug er im Wesentlichen vor, seine zweite Partnerin und sein
Sohn C._______ würden sich nach wie vor in prekären Verhältnissen in
Syrien aufhalten. Er sei von seiner in der Schweiz lebenden ersten Partne-
rin wegen Ehekonflikten in der Schweiz gerichtlich geschieden worden und
sei daher aktuell nur mit seiner zweiten Partnerin verheiratet. Diese leide
unter den katastrophalen Bedingungen des Kriegsalltages in Syrien, ins-
besondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer De-
pression; sie könne nicht mehr für den gemeinsamen Sohn sorgen und sei
dringend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Ein
Familiennachzug der zweiten Partnerin und des gemeinsamen Sohnes
könne zur Verbesserung der Lebensqualität der gesamten Familienge-
meinschaft beitragen. Ein weiterer Verbleib seiner zweiten Partnerin und
seines Sohnes in Syrien gefährde das Kindeswohl.
F.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel ein:
einen fremdsprachigen, syrischen Arztbericht betreffend die zweite
Partnerin vom 6. Oktober 2018 (inklusive Übersetzung);
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Seite 5
einen Bericht der Psychiatrischen Dienste (…) vom 6. August 2018
betreffend den Beschwerdeführer;
ein fremdsprachiges Dokument mit Übersetzung (gemäss Überset-
zung: Attest über die Notwendigkeit eines chirurgischen Eingriffs
am (…) betreffend den Sohn C._______, datiert 4/7/2018);
ein Ehescheidungsurteil des Bezirksgericht (…) vom (…) Juli 2018
inklusive Rechtskraftbescheinigung per (…) August 2018 betref-
fend Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers von seiner ersten
Partnerin;
einen Auszug aus einem syrischen Zivilstandsregister vom 4. De-
zember 2016 (“Transcript of Civil Status Record of the Arab Pales-
tinians Register“) inklusive Übersetzung;
ein Dokument „Family Record“ der UNRWA (United Nations Relief
and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) vom
17. November 2015;
eine Heiratsurkunde („Marriage Deed“; mit Übersetzung) vom
5. Dezember 2016, ausgestellt vom Community Court in (…), in
welchem der am 21. Februar 2006 legal erfolgte Eheschluss („le-
gally married“) zwischen dem Beschwerdeführer („the husband“)
und der zweiten Partnerin B._______ („the wife“) bestätigt wird;
einen Auszug aus dem syrischen Zivilstandsregister („General
Commission of Palestinian Arab Refugees“) betreffend den Sohn
C._______, ausgestellt am 3. Dezember 2016, mit Übersetzung, in
welchem bestätigt wird dass der C._______ der Sohn des Be-
schwerdeführers und der zweiten Partnerin ist und „palästinensi-
scher Nationalität“ ist;
Auszüge aus den Reisepässen der zweiten Partnerin B._______
und des Sohnes C._______ (Farbkopien).
G.
Mit Verfügung vom 22. November 2018 – dem Beschwerdeführer am
23. November 2018 eröffnet – lehnte das SEM das Familienzusammenfüh-
rungsgesuch ab und verweigerte der zweiten Partnerin und dem Sohn
C._______ die Einreise in die Schweiz.
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Seite 6
Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-
Verfügung vom 22. November 2018 ein und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des Familiennachzugsge-
suchs zugunsten der zweiten Partnerin und des gemeinsamen Sohnes so-
wie die Bewilligung deren Einreise. Im Weiteren sei die Möglichkeit der Er-
teilung humanitärer Visa zu prüfen.
In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Mit der Beschwerdeeingabe wurden in Ergänzung der bisher eingereichten
Beweismittel weitere Unterlagen nachgereicht, auf die in den Erwägungen
(E. 4.2.2.) eingegangen wird.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar
2019 wurde festgestellt, dass der Antrag (des Beschwerdeführers) um Er-
teilung von humanitären Visa zugunsten seiner zweiten Partnerin und des
gemeinsamen Kindes nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens darstelle. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
Gleichzeitig hielt das Gericht fest, das SEM habe in der angefochtenen
Verfügung vom 22. November 2018 eingehend Stellung zum Gesuch um
Familiennachzug betreffend der zweiten Partnerin bezogen und auf die
Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden und des Bundesge-
richts zu polygamen Beziehungen verwiesen. Dazu sei seitens des SEM
weiter ausgeführt worden, der Beschwerdeführer sei mit seiner zweiten
Partnerin eine Ehe eingegangen zu einem Zeitpunkt, als er bereits mit sei-
ner ersten Partnerin verheiratet gewesen sei und mit ihr die eheliche Ge-
meinschaft aktiv gelebt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
mittlerweile von seiner ersten Partnerin in der Schweiz gerichtlich geschie-
den worden sei, ändere nach Ansicht des SEM nichts. Das SEM habe wei-
ter festgehalten, der Beschwerdeführer wohne nach wie vor an der glei-
E-7259/2018
Seite 7
chen Wohnadresse mit seiner ersten Partnerin, weshalb von einer Fortset-
zung der eheähnlichen Beziehung mit dieser und nicht von einem diesbe-
züglichen Beziehungsabbruch auszugehen sei.
Das Gericht stellte fest, das SEM habe sich jedoch im Rahmen seiner Er-
wägungen zum Familiennachzugsgesuch nicht explizit mit der Situation
des Sohnes C._______ auseinandergesetzt.
Die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen
mit der expliziten Aufforderung, zum Familiennachzugsgesuch hinsichtlich
des Sohnes C._______ Stellung zu beziehen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 hielt das SEM an seinen
bisherigen Erwägungen fest. Auf die ergänzenden Ausführungen wird in
den Erwägungen eingegangen.
K.
Am 6. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replikeingabe ein.
Auf deren Inhalt und auf die nachgereichten Beweismittel wird in den Er-
wägungen (E. 4.4) eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
E-7259/2018
Seite 8
1.4 Wie mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Januar 2019 bereits festgestellt wurde, bildet der in der Beschwerdeein-
gabe gestellte Antrag um Erteilung von humanitären Visa zugunsten der
zweiten Partnerin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes
C._______ nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf die Frage, ob das SEM
zu Recht das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers vom
29. Oktober 2018 im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zugunsten von
B._______ und C._______ abgelehnt und in der Folge deren Einreise ver-
weigert hat oder nicht.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat
oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz aner-
kannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Zudem
setzt die Erteilung einer Einreisebewilligung eine vorbestandene Familien-
gemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der
Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig
die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat
vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als „Zeitpunkt der Flucht“ gilt
dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland.
E-7259/2018
Seite 9
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat a) die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur
Familiengemeinschaft, b) die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fami-
liengemeinschaft, c) die Familientrennung durch die Flucht sowie d) die
fest beabsichtigte Familienvereinigung der Anspruchsberechtigten (in der
Schweiz) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, die schweizerischen Asylbehörden würden in ihrer Praxis und
Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgehen, dass grundsätzlich
nur auf Dauer angelegte, umfassende Lebensgemeinschaften zweier Per-
sonen mit Ausschliesslichkeitscharakter unter den Schutz der Familienein-
heit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG fallen würden. Der Grundsatz
der Einheit der Familie könne von einer Person nur im Verhältnis zu genau
einer anderen Person geltend gemacht werden. Bigame und polygame Be-
ziehungen seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht erfasst. Im Ausland gültig eingegangene polygame Ehen würden we-
gen Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public nicht anerkannt.
Gemäss Art. 215 StGB sei Polygamie eine Straftat. Eine wegen Polygamie
nicht anerkannte Ehe könne auch nicht als eheähnliche Beziehung Rechts-
wirkungen entfalten.
Der Beschwerdeführer sei die Ehe mit seiner zweiten Partnerin zu einem
Zeitpunkt eingegangen, als er bereits mit seiner ersten Partnerin verheira-
tet gewesen sei und mit ihr die eheliche Gemeinschaft aktiv gelebt habe.
Die Eheschliessung mit der zweiten Partnerin im Jahr 2006 werde folglich
in der Schweiz wegen Ordre public-Widrigkeit nicht anerkannt. Hieran än-
dere auch nichts, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile von seiner
ersten Ehefrau habe scheiden lassen. Der Zeitpunkt der Zweit-Eheschlies-
sung sei für die Feststellung der Ordre public-Widrigkeit entscheidend. Die
Vermählung mit der zweiten Partnerin habe in der Schweiz folglich keine
Gültigkeit. Zudem stelle sich angesichts der nach wie vor gleichen Wohn-
adresse des Beschwerdeführers und seiner ersten Partnerin die Frage
nach dem tatsächlichen Beziehungsabbruch nach der formellen Eheschei-
dung. Es sei von einer Fortführung der eheähnlichen Beziehung mit der
ersten Partnerin auszugehen. Der Nachzug der zweiten Partnerin in die
Schweiz verstosse gegen das hiesige Prinzip der Monogamie.
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Seite 10
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen,
dass vorliegend humanitäre Überlegungen, insbesondere die äusserst pre-
käre Gesundheitssituation und Lebensumstände sowie das Kindeswohl
seines Sohnes C._______ für den Nachzug seiner zweiten Familie spre-
chen würden. Polygamie sei in Syrien nicht sehr verbreitet, aber erlaubt.
Der Beschwerdeführer wolle seine jetzige Ehefrau (die zweite Partnerin)
im Interesse des gemeinsamen Kindes in die Schweiz holen. In Einzelfäl-
len könne der Familiennachzug zur Vermeidung einer „aussergewöhnli-
chen Härte“ zugelassen werden, unter anderem dann, wenn ein Kind ohne
einen leiblichen Elternteil aufwachsen müsste. Vorliegend sei von einem
solchen Härtefall auszugehen. Nach seiner Asylgewährung am 14. Feb-
ruar 2018 habe er am 26. Februar 2018 ein humanitäres Visa-Gesuch für
seine zweite Partnerin und das Kind gestellt, weil sich diese in Syrien in
einer gefährlichen Zone in der Nähe des Flüchtlingslagers (…) aufhalten
würden. Dieses Gesuch sei abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer
könne nicht nachvollziehen, woher das Argument des SEM stamme, dass
seine zweite Partnerin keinen Willen gehabt habe, in die Schweiz einzurei-
sen; seine zweite Partnerin habe sich vielmehr stets in der Schweiz mit ihm
vereinigen wollen. Zudem sei sie am 1. Dezember 2016 tätlich angegriffen
worden und habe diverse Frakturen und Verletzungen erlitten, weshalb sie
mehrere Monate lang weder für sich noch für das Kind habe sorgen kön-
nen. Der Onkel seiner zweiten Partnerin sei ein aggressiver, unberechen-
barer Offizier, der dem Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise mit
dem Tod gedroht habe. Dieser Onkel habe die zweite Partnerin bereits im
Juli 2017 eine Woche lang und im Januar 2018 zwei Wochen lang in einem
Keller festgehalten und massiv geschlagen. Der Sohn sei verängstigt wor-
den und habe kaum geschlafen. Sie sei dann vom Onkel freigelassen wor-
den unter der Bedingung, dass sie mit ihrem Sohn zum Beschwerdeführer
in die Schweiz reise oder dieser zurück nach Syrien kehre. Der Onkel gehe
davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an seiner Be-
ziehung zur zweiten Partnerin habe und betrachte die familiäre Situation
als grosse Schande und Ehrverletzung. Seine zweite Partnerin halte sich
seit ihrer Freilassung in einem geheimen Kellerzimmer in Damaskus auf.
Der Nachzug seiner zweiten Partnerin mit Sohn werde auch von den be-
handelnden Ärzten des Beschwerdeführers empfohlen. Seine psychischen
Probleme hätten zu Konflikten mit seiner ersten Partnerin geführt, weshalb
sie sich in der Schweiz friedlich hätten scheiden lassen. Er suche seit fünf
E-7259/2018
Seite 11
Monaten eine Wohnung. Er habe als Familienvater für das Wohl aller Fa-
milienmitglieder seiner in der Schweiz und in Syrien lebenden Familie zu
sorgen.
4.2.2 In Ergänzung der bisher eingereichten Beweismittel wurden der Be-
schwerdeeingabe ein Schreiben des SEM an den Beschwerdeführer vom
3. April 2018 betreffend Antrag für humanitäre Visa betreffend die zweite
Partnerin und den Sohn C._______ sowie ein Kurzbericht der Psychiatri-
schen Dienste (…) vom (…) 2018 beigelegt.
Aus dem Schreiben des SEM vom 3. April 2018 geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer für seine zweite Partnerin und den gemeinsamen Sohn
C._______ einen Antrag für humanitäre Visa gestellt hat. Das SEM teilte
dem Beschwerdeführer mit, die Erfolgsaussichten für diese Gesuche seien
aufgrund der – dem Beschwerdeführer bekannten – negativen Vorabklä-
rungen mit dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) im August 2017 als
äusserst gering zu bezeichnen. Aufgrund einer Einzelfallprüfung wäre das
SEM bereit gewesen, ein humanitäres Gesuch für die zweite Partnerin und
den gemeinsamen Sohn wohlwollend zu prüfen. Als sich herausgestellt
habe, dass die zweite Partnerin gar nicht in die Schweiz habe einreisen
wollen, habe davon ausgegangen werden müssen, dass die zuerst geltend
gemachte Gefahr für Leib und Leben nicht (mehr) bestehe. Später habe
das SRK dem SEM mitgeteilt, dass die zweite Partnerin doch in die
Schweiz kommen möchte. Aufgrund der unglaubhaft dargestellten Ent-
wicklung der Situation habe das SEM dem SRK definitiv mitgeteilt, dass
die Chancen für ein humanitäres Visum ziemlich aussichtslos seien. Es
stehe der zweiten Partnerin selbstverständlich frei, für sich und den ge-
meinsamen Sohn bei der nächstgelegenen Schweizer Vertretung ein be-
gründetes Visums-Gesuch zu stellen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 hielt das SEM an sei-
nen bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, hinsichtlich all-
fälliger Ansprüche des Sohnes C._______ auf Familiennachzug sei auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2012/5 E. 5.3 zu verweisen.
Aus diesem Entscheid gehe hervor, dass das Vorliegen einer Polygamie-
Ehe einen „besonderen Umstand“ im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 51
Abs. 1 AsylG darstelle. Für Kinder aus Polygamie-Ehen könnten keine An-
sprüche aus Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG abgeleitet werden, weshalb auch
zugunsten des Sohnes C._______ aus dieser Bestimmung nichts abgelei-
tet werden könne. Infolgedessen sei es gemäss BVGE 2012/5 E. 5.3 nicht
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Seite 12
notwendig, Ansprüche gemäss Art. 8 EMRK weiter zu prüfen. Die Bezie-
hung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn C._______ wäre
nur beziehungsweise erst in einem ausländerrechtlichen Verfahren zu prü-
fen. So stehe es dem Beschwerdeführer frei, ein Gesuch um Familiennach-
zug gemäss Art. 44 AuG (heute: Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG,
SR 142.20]) bei den kantonalen Behörden einzureichen.
Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn (mit dessen Mutter) zweimal in
Syrien zurückgelassen, während er mit seiner ersten Ehefrau beziehungs-
weise alleine das Land verlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass
die Mutter und nicht der Beschwerdeführer die engste Bezugsperson für
den rund (…)jährigen Sohn darstelle. Zur gesundheitlichen Situation der
Mutter und deren Kapazität, für den Sohn zu sorgen, sei festzuhalten, dass
weitere Verwandte in Syrien leben würden, welche sie bei dieser Aufgabe
unterstützten könnten. Der Beschwerdeführer mache zudem eigene ge-
sundheitliche Probleme geltend und befinde sich in der Schweiz in keiner
einfachen Lage. Es sei daher nicht evident, dass dem Kindeswohl von
C._______ besser Rechnung getragen würde, wenn er bei seinem Vater
in der Schweiz leben würde.
4.4 In seiner Replikeingabe führte der Beschwerdeführer ergänzend aus,
der vorliegende Fall könne nicht aus einem allgemeinen Blickwinkel be-
trachtet beurteilt werden. Der Sohn C._______ lebe mit seiner Mutter in
einem Keller, besuche keine Schule und habe keinen Kontakt zu anderen
Kindern. Die beiden hätten sich vor der Familie der zweiten Partnerin ver-
steckt, weil die Kindsmutter von ihrer Familie verfolgt und unter Druck ge-
setzt worden sei, das Kind zu verlassen. Es sei in ihrer Kultur unüblich und
werde als Schande betrachtet, wenn eine Frau mit einem Kind alleine lebe,
solange der Ehemann respektive der Kindsvater noch lebe. Der Gesund-
heitszustand seiner zweiten Partnerin und ihre Suizidgedanken würden
das Kindeswohl gefährden. Er – der Beschwerdeführer – habe sein Kind
nicht freiwillig zurückgelassen; er sei nicht freiwillig geflüchtet. Das in Sy-
rien verbliebene Kind habe (Halb-) Geschwister in der Schweiz. Der psy-
chische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hänge mit der Situa-
tion seiner zweiten Partnerin und ihres Sohnes zusammen; dieser würde
sich mit deren Einreise verbessern. Er habe eine neue Wohnung für seine
in Syrien verbliebene Familie gefunden und wohne seit dem 1. Februar
2019 in (…); die zukünftige Familienwohnung sei deshalb vorhanden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel nach:
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Seite 13
ein Zeugnis eines syrischen Facharztes für psychiatrische und neu-
rologische Erkrankungen betreffend seine zweite Partnerin vom
27. Januar 2019 inklusive Übersetzung (in welchem eine starke De-
pression mit Suizidgedanken diagnostiziert und ein starkes Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Sohn sowie die Abgabe von
Medikamenten attestiert wird);
einen Tagesplan Tageszentrum (…) in Kopie;
einen Mietvertrag vom 26. Januar 2019 betreffend Wohnung an der
(…)strasse in (…) in Kopie;
Bestätigung der (…), datiert vom 30. Januar 2019, wonach der Be-
schwerdeführer am 1. Februar 2019 von (…) an die (…)strasse in
(…) umgezogen sei.
5.
In einem ersten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob es sich bei den in
Syrien verbliebenen Angehörigen – die zweite Partnerin und der gemein-
same Sohn C._______ – um Anspruchsberechtigte im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG handelt.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer trug im eigenen Asylverfahren stets vor, dass
er nach syrischem Recht mit zwei Partnerinnen verheiratet gewesen sei.
Er wies im Rahmen seiner Befragung zur Person und seiner Anhörung zu
den Asylgründen stets darauf hin, dass er mit beiden Frauen und den je-
weiligen Kindern aus diesen Beziehungen in einem Flüchtlingslager in Sy-
rien (respektive wenige Monate im Libanon) zusammen gelebt und sich
dabei alternierend bei beiden Familien aufgehalten hat (vgl. B11, Ziffern
1.14, 3.01 und 7.01 sowie B23, insbesondere Antworten 6, 8, 18ff., 23, 29,
64 ff. und 116-123).
5.1.2 Der eingereichten Heiratsurkunde („Marriage Deed“), datiert vom
5. Dezember 2016, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und
seine zweite Partnerin am (…) 2006 vor einem Gemeindegericht in Syrien
legal verheiratet wurden. Aus dem eingereichten UNRWA-Auszug vom 17.
November 2015 geht auch hervor, dass die zweite Partnerin als „wife“ und
der Sohn C._______ als „son“ registriert wurden. Aus der Geburtsurkunde
„Civil Status Record“, ausgestellt in Damaskus am 3. Dezember 2016, geht
weiter hervor, dass der Beschwerdeführer und seine zweite Partnerin als
E-7259/2018
Seite 14
Eltern ihres am (…) 2008 geborenen Sohnes C._______ registriert wurden.
Diese Feststellungen werden durch den ebenfalls zu den Akten gereichten
Auszug des syrischen Ministeriums für Soziale Angelegenheiten
(„Transcript of Civil Status Record of the Arab Palestinians Register“) vom
4. Dezember 2016 zusätzlich bestätigt.
5.1.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer nach syrischem Recht seit 2006 mit seiner zweiten Partnerin in Sy-
rien verheiratet war.
5.1.4 Die Vaterschaft des Beschwerdeführers respektive die Elternschaft
des Beschwerdeführers und seiner zweiten Partnerin bezüglich des Soh-
nes C._______ wurde vom SEM nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht hat angesichts der kongruenten Angaben des Be-
schwerdeführers, die durch die eingereichten Beweismittel untermauert
werden, keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass es sich bei
C._______ um den gemeinsamen Sohn des Beschwerdeführers und sei-
ner zweiten Partnerin handelt.
5.2
5.2.1 Die Polygamie, verstanden als Ehe zwischen einem Mann und meh-
reren Frauen, ist in Syrien nicht weitverbreitet, aber legal. Die Anzahl poly-
gamer Ehen im Jahr 2005 variierte zwischen 9% in städtischen und 16%
in ländlichen Gebieten. Seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Jahr
2011 hat die Ausbreitung der Polygamie in gewissen Gebieten markant zu-
genommen, weil weit mehr Männer als Frauen in den kriegerischen Ausei-
nandersetzungen ums Leben gekommen sind (vgl. Landinfo [Norwegen]:
Report Syria: Marriage legislation and traditions, 22. August 2018, Ziffer
3.1.8, S. 13
Marriage-legislation-and-traditions-22082018.pdf, abgerufen am 6.3.2019,
mit weiterem Verweis auf VAN EIJK ESTHER: Family Law in Syria. Patriarchy,
Pluralism and Personal Status Laws, 2016, S. 79, 221 und 249; sowie
BVGE 2012/5 E. 4.5.2.4 mit weiterem Verweis).
5.2.2 Wie das SEM zutreffend festhielt, stellt Polygamie in der Schweiz ei-
nen Straftatbestand (Art. 215 StGB) dar und verstösst gegen fundament-
alte Grundsätze der schweizerischen Rechts- und Werteordnung. Eine im
Ausland geschlossene Zweit-Ehe wird in der Schweiz wegen Verstosses
gegen den schweizerischen Ordre public nicht anerkannt (vgl. Art. 27 Abs.
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1 IPRG) und kann gemäss geltender Rechtsprechung auch nicht als ehe-
ähnliche Beziehung Rechtswirkungen entfalten (BVGE 2012/5 E. 4.5 und
4.7). Die polygame Ehe stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art.
51 Abs. 1 und 3 AsylG dar, welcher einem Einbezug (nebst des zweiten
Ehepartners) auch der aus dieser Ehe stammenden Kinder in den Flücht-
lingsstatus des Elternteils und der Gewährung von Familienasyl entgegen-
steht (BVGE 2012/5 E. 5).
5.2.3 Gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2012/5, das sich eingehend mit
der entsprechenden Lehre und Praxis auseinandersetzt, kann eine poly-
game Ehe aufgrund des Vorbehalts des schweizerischen Ordre public im
Rahmen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht anerkannt werden.
Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht aber insbesondere fest, dass
der Vorbehalt des schweizerischen Ordre public nicht eine nach der Auflö-
sung einer vorangehenden Beziehung monogam gewordene Ehe betrifft
(vgl. E. 4.5.4, S. 53: „[…], la réserve de l’ordre public ne concerne pas le
mariage devenu monogame après dissolution d’un lien antérieur de biga-
mie ou de polygamie“, mit Verweis auf BUCHER ANDREAS, in: Loi sur le droit
international privé – Convention de Lugano, Commentaire romand, Bucher
[éd.], Basel 2011, zu Art. 45 IPRG, Rz. 23, Seite 445 f.; ebenso a.a.O., E.
4.5.7 S. 55 [„… doivent en refuser la reconnaissance tant que le ou les
mariages précédents n’ont pas été dissous valablement …“; vgl. auch Re-
geste 3 des Urteils BVGE 2012/5). Im Sachverhalt des Urteils
BVGE 2012/5 war allerdings keine entsprechende Konstellation gegeben.
Auch in der Lehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei in-
ternationalen Privatrechts-Sachverhalten der Mangel einer bigamischen
Ehe nach Auflösung der ersten Ehe als geheilt gilt (vgl. neben dem bereits
zitierten Kommentar von BUCHER weiter: ANDREA BÜCHLER/AMIRA LATIF: Is-
lamisches Eheschliessungs- und Scheidungsrecht im Kontext des Interna-
tionalen Privatrechts der Schweiz, in: Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2013, S. 163 ff.; vgl. auch ANDREA BÜCHLER/STEFAN FINK, Eheschlies-
sungen im Ausland, Die Grenzen ihrer Anerkennung in der Schweiz am
Beispiel von Ehen islamischer Prägung, in: FamP 1/2008 vom
17.01.2008).
5.2.4 Eine entsprechende Konstellation ist vorliegend gegeben.
Die erste Ehe des Beschwerdeführers – mit seiner ersten Partnerin –
wurde vom Bezirksgericht (…) am (…) Juli 2018 geschieden. Die Auflösung
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Seite 16
der Ehe wurde gemäss Bescheinigung des Bezirksgerichts am (…) 2018
rechtkräftig.
Der Beschwerdeführer ersucht darum, seine zweite Partnerin und den
Sohn C._______ im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG in die Schweiz nach-
ziehen zu lassen Das Familiennachzugsgesuch reichte er am 29. Oktober
2018 beim SEM ein.
Im Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs – und im heutigen Urteilszeit-
punkt – war der Beschwerdeführer somit nicht (mehr) mit seiner ersten
Partnerin verheiratet. Der Beschwerdeführer wohnt heute auch nicht mehr
gemeinsam, das heisst im gleichen Haushalt, mit seiner geschiedenen
(ersten) Ehefrau und ihren gemeinsamen fünf Kindern in (…). Seit 1. Feb-
ruar 2019 lebt er vielmehr in einer eigenen Wohnung in (…), was durch
mehrere Beweismittel, insbesondere eine amtliche Bestätigung der Ge-
meinde (…), belegt wird (vgl. hierzu: E. 4.4 oben).
5.2.5 Bei der Verbindung des Beschwerdeführers mit seiner zweiten, in Sy-
rien verbliebenen Partnerin handelt es sich – wie oben festgestellt – um
eine nach syrischem Recht legale Ehe. Beim damaligen Eheschluss im
Jahr 2006 war der Beschwerdeführer bereits verheiratet (und noch nicht
geschieden), weshalb dieser Eheschluss als solcher in der Schweiz wegen
Ordre public-Widrigkeit nicht anerkannt werden kann. Indessen ist nach
der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner ersten Frau die Verbin-
dung mit seiner zweiten Partnerin monogam geworden.
Ob es sich bei dieser Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
ner zweiten Partnerin heute – nach der Scheidung der Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner ersten Partnerin – um eine formelle Ehege-
meinschaft im Sinne des schweizerischen Zivilrechts handelt und ob sie
heute als formelle Ehe anerkannt werden könnte, kann indessen offenge-
lassen werden. Der Beschwerdeführer lebte während seines Aufenthaltes
in Syrien seit 2006 regelmässig mit seiner zweiten Partnerin zusammen.
Aus dieser zweiten Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner in Syrien
verbliebenen Partnerin ist ein gemeinsames Kind entsprungen. Das Ge-
richt geht daher vorfrageweise davon aus, dass die Verbindung des Be-
schwerdeführers zu B._______ jedenfalls als eheähnlich zu qualifizieren
ist.
Nach der Auflösung der ersten Ehe des Beschwerdeführers im Sommer
2018 steht im heutigen Urteilszeitpunkt einer Qualifizierung dieser zweiten
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Seite 17
Beziehung als eheähnliche Verbindung keine Ordre public-Widrigkeit ent-
gegen, nachdem – wie oben unter Verweis auf BVGE 2012/5 festgehalten
(vgl. vorstehend E. 5.2.3) – der hier interessierende Vorbehalt des Ordre
public für die nach Auflösung der vorherigen Eheverbindung monogam ge-
wordene Ehe respektive eheähnliche Beziehung nicht gilt.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei B._______ und
C._______ um grundsätzlich anspruchsberechtigte Familienangehörige im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG handelt.
6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführers mit die-
sen im Ausland lebenden Familienangehörigen (zweite Partnerin und
Sohn) im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG vor seiner Flucht aus Syrien im
Dezember 2015 eine Familiengemeinschaft gebildet hat und ob diese
durch die Flucht getrennt wurde.
6.1 Wie bereits festgestellt, trug der Beschwerdeführer im Rahmen seines
Asylverfahrens stets vor, mit seiner ersten und zweiten Familie in Syrien
zusammengelebt zu haben (vgl. oben E. 5.1). Er reiste zwar im Januar
2014 mit seiner ersten Familie in den Libanon. Dort wurde er im April 2014
festgenommen und seitens der libanesischen Behörden den syrischen Si-
cherheitskräften übergeben.
In der Folge war der Beschwerdeführer acht Monate lang, von April 2014
bis Dezember 2014, in Syrien inhaftiert. Nach seiner Freilassung aus der
Haft lebte er mit seiner zweiten Partnerin und ihrem Sohn C._______ – bis
zu seiner aus Syrien Ende Dezember 2015 – zusammen, im Haus seiner
Schwester (vgl. B23, Antworten 64 und 87 sowie Mailkorrespondenz des
SRK im Rahmen der Abklärungen zum humanitären Visumsverfahren).
Während dieses gemeinsamen Aufenthalts mit seiner zweiten Partnerin
und dem Sohn hat sein in der Schweiz lebender Schwager – für den Be-
schwerdeführer allein – einen Termin bei der schweizerischen Botschaft im
Libanon organsiert. In der Folge erhielt er alleine ein Einreisevisum für die
Schweiz.
6.2 Aufgrund des vom Beschwerdeführer schlüssig und glaubhaft darge-
legten Sachverhalts, der sich mit den Ergebnissen der vom SRK vorge-
nommenen Abklärungen im Visumsverfahren inhaltlich deckt, ist festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus Syrien mit seiner
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zweiten Partnerin und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt zu-
sammengelebt hat. Es ist daher von einer vor der Flucht bestehenden und
tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4
AsylG auszugehen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit hal-
ber anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anwesenheit in
der Schweiz ernsthaft bemüht war, sich um seine zweite, in Syrien zurück-
gebliebene Familie zu kümmern. Er hat diese auch nach seinem ersten
Verlassen des Flüchtlingscamps Mitte 2012 finanziell unterstützt (vgl. B23,
Antwort 29). Nach seiner Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz wäre
er zudem bereit gewesen, nach Syrien zurückzukehren, um sich um seine
dort verbliebene Familienangehörigen zu kümmern (vgl. B23, Antworten 3,
116 und 119) und hat sich in diesem Zusammenhang entsprechend schrift-
lich an das SEM gewandt (vgl. die beiden schriftlichen „Gesuche um Rück-
kehr nach Syrien“ in den vorinstanzlichen Akten). Diese Umstände verdeut-
lichen, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, seine Familie gestützt auf
die aus dem Familienasyl fliessenden Rechte möglichst rasch wieder zu
vereinigen.
Es ist ferner davon auszugehen, dass die bis zur Ausreise des Beschwer-
deführers aus Syrien bestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht
des Beschwerdeführers im Dezember 2015 getrennt wurde.
6.3 Es bestehen vorliegend auch keine gegen die Gewährung von Fami-
lienasyl sprechenden besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG. Im Zusammenhang mit der Anerkennung einer eheähnlichen Ge-
meinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Partnerin
liegen – wie in E. 5.2.5 festgehalten und entgegen dem vom SEM vertre-
tenen Standpunkt – keine im Sinne einer Ordre public-Widrigkeit spre-
chende Umstände vor.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass B._______ als eheähnliche
Lebenspartnerin des in der Schweiz originär als Flüchtling anerkannten Be-
schwerdeführers und der gemeinsame, minderjährige Sohn C._______ als
anspruchsberechtigte Familienangehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG anzuerkennen sind. Die in Syrien bis zur Flucht des Beschwerde-
führers im Dezember 2015 bestehende und tatsächlich gelebte Familien-
gemeinschaft wurde durch die Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien
im Dezember 2015 getrennt. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4
AsylG sind vorliegend erfüllt.
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Wie bereits festgehalten, liegen auch keine gegen die Gewährung von Fa-
milienasyl sprechenden besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG vor.
6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Unrecht die
Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG verneint hat.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die SEM-Verfügung vom 22. Novem-
ber 2018 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______ und
C._______ umgehend die Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung von
Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu bewilligen. Dabei sind
alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Einreise unverzüglich durchgeführt
werden kann. Zur aktuellen, prekären Lage in (…) und Umgebung ist auf
den Bericht des Danish Information Service (DIS): Syria: Security Situation
in Damascus Province and Issues regarding Return to Syria, Februar 2019,
zu verweisen ([…]).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Be-
schwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht da-
von auszugehen ist, dass ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden
sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist
(Dispositiv nächste Seite)
E-7259/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die SEM-Verfügung vom 22. November 2018 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, umgehend die Einreise von B._______ und
C._______ zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen und alle
Vorkehrungen zu treffen, damit die Einreise unverzüglich durchgeführt wer-
den kann.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: