Abtei lung V
E-7260/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Belarus,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7260/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Septem-
ber 2009 in die Schweiz einreiste und am 29. September 2009 ein
Asylgesuch einreichte,
dass er am 5. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel und am 20. Oktober 2009 vom BFM angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei
Staatsangehöriger von Belarus und habe einst sechs Jahre in Tadschi-
kistan und anschliessend in B._______ (Russland) gelebt,
dass er während seines Aufenthalts in Tadschikistan von Russen An-
gebote zum Transport von Drogen erhalten, diese indes alle abgelehnt
habe,
dass er am 3. September 2009 von drei ihm unbekannten bewaffneten
Männern einer kriminellen Organisation in seinem Garten aufgesucht
und angefragt worden sei, ob er bereit wäre, „die Karawane abzu-
checken“, das heisst, den Weg für den Transport von mehr als 100 kg
Drogen zwischen Belarus und Tadschikistan zu bestimmen,
dass ihm für einen guten, reellen Transportweg € 20'000 angeboten
worden seien sowie die Reise finanziert worden wäre und ihm „1%
plus Boni“ für die Arbeit in der Karawane offeriert worden sei,
dass er grundsätzlich kein Interesse gehabt habe, dennoch habe er
eine Bedenkzeit gehandelt,
dass er einen Freund aufgesucht habe, welcher ihm geraten habe, den
GUS-Raum zu verlassen,
dass er sich am 23. September 2009 von B._______ nach C._______
begeben habe, um die Reisemodalitäten festzulegen, anschliessend
nach B._______ zurückgekehrt und von dort mit dem LKW nach
Zürich gereist sei,
dass er in Zürich irrtümlich eine Fahrkarte nach Wien statt nach Bern
gelöst habe und deshalb nach Wien gereist sei,
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dass er in Wien seine Tasche mit seinen Ausweisen im Tram liegen ge-
lassen habe,
dass er mit dem Zug nach Zürich zurückgekehrt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 – eröffnet am
26. Oktober 2009 – das Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichte und unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde teilweise nicht in einer Amtssprache verfasst ist,
es sich dabei indes um die russische Version eines Beschwerdeformu-
lars handelt, das vorformulierte fremdsprachige Anträge und eine
handschriftliche deutsche Begründung enthält,
dass diese fremdsprachigen Beschwerdeformulare dem Bundesver-
waltungsgericht in verschiedensten Sprachen bekannt sind und einer
wortwörtlichen Übersetzung der dem Gericht aus anderen Fällen be-
kannten standardisierten, in den schweizerischen Amtssprachen for-
mulierten Rechtsbegehren entsprechen,
dass deshalb die russischen Textteile der Formularbeschwerde und
insbesondere die Rechtsbegehren gerichtsintern übersetzt werden
konnten und deshalb in Verbindung mit der Beschwerdebegründung
ohne weiteres darüber befunden werden kann,
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dass die Beschwerdeschrift somit entgegenzunehmen und auf die An-
setzung einer Frist zur Verbesserung verzichtet werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass das BFM vorliegend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag um Wie-
derherstellung nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM das Asylgesuch ablehnte, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb beim Beschwerdeführer im
Garten plötzlich unbekannte bewaffnete Männer aufgetaucht seien und
ihm ein derartiges Angebot unterbreitet hätten,
dass es nichts gebe, was den Beschwerdeführer für diese Aufgabe
qualifizieren könnte, ausser einem über viele Jahre zurückliegenden
Aufenthalt in Tadschikistan,
dass sich überdies zahlreiche Personen in B._______ aufhalten wür-
den, die früher in Tadschikistan gelebt hätten, mithin das diesbezügli-
che Argument nicht greife,
dass der Beschwerdeführer die bewaffneten Männer nicht in realitäts-
naher Manier habe beschreiben können, sondern vorgegeben habe,
sich nicht für deren Äusseres interessiert zu haben, was angesichts
der Tragweite des geltend gemachten Ereignisses nicht plausibel sei,
dass auch die geltend gemachten Verhandlungen konstruiert wirken
würden, namentlich dass sich der Beschwerdeführer eine Auszeit habe
ausbedingen und so die Kriminellen habe übertölpeln können,
dass sich überdies die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer über-
haupt hätte ausreisen müssen, denn offensichtlich habe er in Russland
gelebt und besitze sowohl für Russland als auch Belarus eine Aufent-
haltsbewilligung,
dass seine Befürchtung, im gesamten Gebiet der GUS in Lebensge-
fahr zu sein, weil ihn eine kriminelle Organisation umbringen möchte,
nicht geteilt werden könne,
dass schliesslich auch fraglich sei, ob der Beschwerdeführer tatsäch-
lich Weissrusse sei, da er wiederholt davon gesprochen habe, Russe
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zu sein und keine Identitätspapiere zum Beweis seiner Identität
eingereicht habe,
dass die Aussage, er habe seinen Inlandpass auf der Reise in die
Schweiz verloren, als Schutzbehauptung zu werten sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss an
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen festhält,
dass er indes mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und
dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit nicht substanziiert darzutun
vermag, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat,
dass diesbezüglich um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass sodann zum nicht näher substanziierten Hinweis in der Rechts-
mitteleingabe, die Polizei könne ihm nicht helfen, festzustellen ist, dass
sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nie an
die Polizei gewendet hat und demzufolge aus seiner durch nichts be-
legten Behauptung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass sich der Beschwerdeführer überdies anlässlich der beiden Befra-
gungen bezüglich des Zeitpunkts seines Aufenthalts in Tadschikistan
unterschiedlich geäussert hat,
dass er ferner keine konkreten Angaben über seine nächsten Ver-
wandten machen konnte und keinen Identitätsausweis eingereicht hat,
mithin daraus zu schliessen ist, dass er bewusst seine Identität und
Herkunft zu verschleiern versucht, womit er offensichtlich die ihm ob-
liegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Gründe nach
Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte, das BFM
demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
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spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Belarus droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zu-
mutbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), womit der Vollzug der
Wegweisung nach Belarus auch möglich ist,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag betreffend vor-
sorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an diese zu unterlassen (Rechtsbegehren 6), gegen-
standslos geworden ist,
dass hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information des Be-
schwerdeführers in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits
erfolgten Datenweitergabe (Rechtsbegehren 7) festzustellen ist, dass
gemäss den Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden weiter-
gegeben wurden, weshalb auch dieser Antrag gegenstandslos gewor-
den ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und sinn-
gemäss die Bestellung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG beantragt,
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dass die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, wenn der Be-
schwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine
Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zwar belegt ist, das Be-
schwerdeverfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen indes als
aussichtslos zu bezeichnen und damit die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und
sie nicht gegenstandslos ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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