B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7261/2013
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Russland (Tschetschenien),
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & -Vertretung,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (…).
E-7261/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge gemein-
sam die Russische Föderation am (…), reisten in einem Minibus via die
Ukraine oder Weissrussland und weitere ihnen unbekannte Länder am 7.
April 2013 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten. Am 11. April 2013 fanden die Befragungen zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. Die Vorinstanz hör-
te die Beschwerdeführenden am 27. Mai 2013 getrennt voneinander zu
den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Tsche-
tschene und stamme aus F._______ in der Nähe von Grosny. Als in der
Republik Tschetschenien weitherum bekannter (...) habe er gutes Geld
verdient. Sein Bruder habe während dem ersten tschetschenischen Krieg
im Widerstand gekämpft und sei zweimal verletzt worden. Alle hätten ihn
als Kämpfer gekannt, auch die russischen Behörden. Während dem zwei-
ten tschetschenischen Krieg seien Widerstandskämpfer wie sein Bruder
verschwunden oder ermordet worden. Als dieser am Anfang des zweiten
tschetschenischen Krieges verschleppt worden sei, hätten sie ihn für sehr
viel Geld freikaufen und somit retten können. Mit der Hilfe von Unbekann-
ten sei sein Bruder schliesslich ungefähr im Herbst (…) nach G._______
geflüchtet. Mittlerweile besitze dieser die (...) Staatsbürgerschaft. Im Jah-
re 2012 habe sein Bruder übers Internet eine junge Frau aus Tschetsche-
nien kennengelernt. Anfangs (…) 2012 sei dieser deshalb wieder in
Tschetschenien eingereist, habe die Frau geheiratet und verliess Ende
(…) 2012 Tschetschenien. Zirka Mitte (…) 2012 habe er (der Beschwer-
deführer) für den nächsten Tag eine Vorladung der Polizei bekommen.
Aufgrund zeitlicher Engpässe habe er der Vorladung keine Folge geleis-
tet, worauf am nächsten Abend ihn drei Polizisten bei sich zu Hause ab-
geholt und zum Polizeirevier gebracht hätten. Dort sei er über seinen
Bruder befragt worden. Die Polizisten hätten wissen wollen, wie dieser es
geschafft habe, auszureisen und wer ihm dabei geholfen habe. Er sei ge-
quält und mit gefüllten Wasserflaschen aus Plastik geschlagen worden,
so dass sein gesamter Körper mit blauen Flecken überzogen gewesen
sei. Nach 24 Stunden hätten sie ihn zurück nach Hause gebracht und ihn
aufgefordert, innerhalb von drei Tagen 10'000 US-Dollar an sie zu bezah-
len. Das Geld habe er auftreiben können und es am vierten Tag den Poli-
zisten übergeben. Nach diesem Vorfall sei zunächst nichts Weiteres ge-
schehen, bis am (…) 2013 seine Frau, welche als (…) gearbeitet habe,
E-7261/2013
Seite 3
dazu gedrängt worden sei, zu kündigen. Sie sei von der (…) hergerufen
worden und diese habe ihr mitgeteilt, dass sie hier nicht weiter arbeiten
könne. Einige Leute würden nicht wollen, dass sie weiter dort arbeite,
Namen könnten ihr keine genannt werden. Nach diesem Ereignis habe er
verstanden, dass er ausreisen müsse. Während der Planung der Ausrei-
se, habe er dann eine weitere Vorladung der Polizei erhalten. In der glei-
chen Nacht sei er zu Verwandten von Freunden in H._______ geflohen.
Diese hätten auch seine Ausreise geplant. Nach mehr als einer Woche,
am (…) 2013, sei er von den Schleppern im Minibus zurück nach Tsche-
tschenien gefahren worden, wo seine Familie zur Abholung bereit ge-
standen sei. Gemeinsam seien sie dann auf dem Landweg in die Schweiz
gefahren worden.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen denselben Sachverhalt
wie ihr Ehemann geltend.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit deren Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 16 der Ein-
gabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 15), Beschwerde ein und beantrag-
ten, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und in der
Folge ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und sie seien in der Folge vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch
ihren Rechtsvertreter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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Seite 4
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
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Seite 5
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, es sei sehr fraglich, ob der Bruder des Beschwerde-
führers als angeblicher tschetschenischer Kämpfer, welcher (…) habe
flüchten müssen, 2012 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, um eine
Tschetschenin zu heiraten. Jener Bruder wäre dreimal mit den russischen
Behörden in Kontakt getreten (Visaerteilung, zivile Heirat, Ausreise),
wenn die Vorbringen stimmen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
eine Person mit der behaupteten Vorgeschichte ein solches Wagnis ein-
gegangen sei. Der Einwand, dieser habe als (…) nichts zu befürchten,
greife zu kurz. Im Übrigen wäre es der Internetbekanntschaft möglich ge-
wesen, ein Reisevisum für G._______ zu beantragen. Somit habe wahr-
scheinlich gar keine Heirat stattgefunden. Überdies habe er (der Be-
schwerdeführer) bis 2012 keine Probleme mit den Behörden gehabt, was
ein weiterer Hinweis dafür sei, dass die Vorbringen um seinen Bruder
nicht stimmen könnten, da diese zeitlich vorher anzusiedeln seien.
4.1.2 Ferner habe er zu Protokoll gegeben, dass seine Familie und sein
Chef ihn zur Ausreise bewogen hätten. Grundsätzlich sei aber davon
auszugehen, dass tatsächlich Verfolgte ihren Ausreiseentscheid persön-
lich träfen und sich nicht ausschliesslich durch Dritte beeinflussen liessen.
Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zunächst unverrichteter Dinge
Tschetschenien verlassen habe und sich in H._______ zurückgezogen
habe, nur um sich dann völlig unnötig wieder dorthin zu begeben. Die
Ausreise sei schliesslich gemäss den Vorbringen organisiert gewesen
und das Abholen seiner Familie hätten auch die Schlepper durchgeführt.
Tatsächlich Verfolgte, die sich bereits ausserhalb Tschetscheniens befän-
den, kehrten nicht so leichtfertig nach Hause zurück. Der diesbezügliche
Einwand, er habe genau das gemacht, was die Schlepper von ihm ver-
langt hätten, greife zu kurz. Diese unlogischen Vorbringen könnten mit-
nichten überzeugen.
E-7261/2013
Seite 6
4.1.3 Hinzu komme, dass seine Beschreibung zu den angeblichen Folte-
rungen sehr oberflächlich ausgefallen sei. Er sei sich nicht sicher gewe-
sen, mit welchen Gegenständen er gefoltert worden sei, obwohl er diese
ja habe sehen können. Selbst wenn man seinen Kopf vor Schlägen ver-
suche zu schützen, könne aufgrund der Dauer und der Einwirkung der
Schläge sowie aufgrund des Tastgefühls ein Gegenstand verlässlich "er-
spürt" werden. Seine Aussage beruhe zudem offensichtlich vom Hören-
sagen, wenn er ausführe: "Alle wissen, dass sie diese Praxis haben".
Dies stelle eine weitere Unsicherheit seiner Vorbringen dar. Obwohl er
gemäss seinen Angaben bei der Polizei in einem kleinen Raum geschla-
gen worden sei, sei er nicht imstande gewesen, zu präzisieren, ob es sich
um zwei oder drei Schläger gehandelt habe. Mangels Detailierungsgrad
seien seine Vorbringen nicht glaubhaft.
4.1.4 Ferner seien seine Aussagen bezüglich des Verhörs widersprüch-
lich und somit unglaubhaft, weil er einerseits angegeben habe, er habe
versucht, sein Gesicht mit den Händen zu verdecken und habe deswegen
nichts sehen können, andererseits habe er ausgeführt, seine Hände sei-
en die ganze Zeit auf dem Rücken verbunden gewesen. Dies seien zwei
unvereinbare Aussagen. Weiter habe er vorgebracht, im Verhör sei es um
die Ausreise seines Bruders aus Tschetschenien gegangen, weil die Poli-
zisten ansonsten bereits alles über jenen gewusst hätten. Später in der
Befragung habe er dann schliesslich behauptet, auch über die Rolle des
Bruders während dem Krieg befragt worden zu sein. Schliesslich seien
auch die Angaben zum Preis für die Ausreise – 10'000 Dollar bzw. 16'000
Euro – widersprüchlich.
Die eingereichten Polizeivorladungen hätten bloss geringen Beweiswert,
da allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente in Russland leicht her-
stellbar und erhältlich seien. Zudem enthielten sie eine Adresse, die of-
fenbar zum Zeitpunkt der Vorladung nicht mehr aktuell gewesen sei. Im
Lichte der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente seien diese Doku-
mente nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu beweisen.
Gesamthaft hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers vor den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, wes-
halb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.1.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zur Kündigung ge-
zwungen worden, seien asylrechtlich nicht beachtlich und hielten somit
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
E-7261/2013
Seite 7
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor,
Lösegeld-Entführungen durch tschetschenische Sicherheitskräfte kämen
sehr oft vor, wie aus der Fragebeantwortung von ACCORD (Austrian
Centre for Country of Origin and Asylum Research und Dokumentation)
vom 14. März 2014 (Beilage 5) sowie aus den Reisehinweisen für Russ-
land des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) ersichtlich sei (Beilage 6). Somit treffe es nicht zu, wenn die Vorin-
stanz ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unwahr-
scheinlich bzw. nicht plausibel. Es sei eine allgemein bekannte Tatsache,
dass die tschetschenischen Behörden auch im Jahre 2012 wegen sehr
vielen Menschenrechtsverletzungen beschuldigt worden seien (Amnesty
International Report, Beilage 7). Aufgrund der Berichte sei es absolut
plausibel, dass der Beschwerdeführer von Kadyrov-Leuten auf den Poli-
zeiposten gebracht und dort misshandelt worden sei, um anschliessend
Lösegeld von ihm zu erpressen.
4.2.2 Die Zweifel am Vorbringen, dass der Bruder des Beschwerdeführers
mit einem solchen politischen Profil in die Heimat zurückgekehrt sei, sei-
en zwar nicht ganz von der Hand zu weisen; die Kopien des (...) und rus-
sischen Reisepasses (Beilage 8/1 und 8/2) sowie eine Videoaufnahme
des Besuches (Beilage 9) würden jedoch das Gegenteil belegen. Im rus-
sischen Pass sei anhand der Stempel ersichtlich, wann er in Russland
ein- und wieder ausgereist sei. Seine letzte Ein- und Ausreise habe im
(…) 2013 stattgefunden, anlässlich welcher er seine Frau mitgenommen
habe, wie in der Kopie von ihrem Pass ersichtlich sei (Beilage 10). Ein
Auszug aus dem zentralen Volksregister G._______ führe H._______ zu-
dem als Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers auf (Beilage 11).
Somit bestünden klare Indizien, dass dieser trotz seiner Teilnahme an den
beiden tschetschenischen Kriegen nicht von den zentralen Behörden in
Russland gesucht werde. Er habe sich als (...) Staatsangehöriger und
aufgrund der Tatsache, dass die erwähnten Kriege mehr als 10 Jahre zu-
rücklägen, sicher gefühlt. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Bruder
nicht zurückgekehrt sei, erweise sich als falsch.
4.2.3 Sodann sei es aufgrund der tschetschenischen Kultur üblich, dass
ein solch schwerwiegender Entscheid wie eine Flucht vorher mit der Fa-
milie bzw. mit den Eltern abgesprochen werde. Seinen Chef habe der Be-
schwerdeführer nur als Freund um Rat gefragt und sich nicht von ihm be-
einflussen lassen. Die Vorinstanz blende die konkreten Umstände des
E-7261/2013
Seite 8
vorliegenden Falles aus, wenn sie ausführe, tatsächlich Verfolgte, wie es
der Beschwerdeführer geltend mache, würden nicht so leichtfertig nach
Tschetschenien zurückkehren, wenn sie sich in Russland in Sicherheit
gebracht hätten. Denn der Beschwerdeführer sei nicht aus politischen
Gründen entführt oder verfolgt worden, weshalb kein Suchbefehl oder
ähnliches vorgelegen habe, was eine Gefahr bei der Wiedereinreise hätte
bedeuten können. Es sei ihm zudem sehr wichtig gewesen, seine Frau
und die Kinder bei der Ausreise zu begleiten, da dies gemäss tsche-
tschenischer Tradition eine Ehrensache sei.
4.2.4 Es könne weiter nicht vom Beschwerdeführer erwartet werden und
sei unrealistisch, dass dieser sich in einer Foltersituation alles genau
merke und bei der Befragung wiedergeben könne. Dass die diesbezügli-
chen Aussagen oberflächlich und unglaubhaft seien, wie die Vorinstanz
ausführe, widerspreche den gegebenen Umständen. Die von der Vorin-
stanz festgestellten Widersprüche bei den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu der erlebten Folterung, seien auf eine unrichtige Übersetzung
oder falscher Wahrnehmung der protokollführenden Person zurückzufüh-
ren. Dies habe der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung auch
nicht korrigieren können, da er die Fehler aufgrund der durch die Befra-
gung entstandenen Aufregung gar nicht bemerkt habe. Die Widersprüche
in den Aussagen zu den Kosten der Ausreise könne er sich auch nicht er-
klären. Er habe für die gesamte Ausreise 10'000 US-Dollar ausgegeben.
Da er diesen Betrag aber mit Euro und Dollar bezahlt habe, sei er in der
BzP einfach davon ausgegangen, dass alles umgerechnet 16'000 Euro
gekostet habe. Trotz der erwähnten Widersprüche seien die Aussagen
gesamthaft als glaubhaft zu qualifizieren, da es sich um ein reduziertes
Beweismass handle, welches durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person lasse.
4.2.5 Der Beschwerdeführer habe wegen seiner Verwandtschaft und der
erfolgten Verhaftung begründete Furcht, ernsthaften Nachteilein wie na-
mentlich Verhaftung und Folter durch die tschetschenischen Behörden
ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfülle.
5.
5.1 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, vermögen die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen.
E-7261/2013
Seite 9
5.2
5.2.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in der Ver-
fügung des BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der
Asylvorbringen verwiesen werden. So ist der Vorinstanz beizupflichten,
wenn sie ausführt, eine Person mit einem politischen Profil, wie es der
Bruder des Beschwerdeführers angeblich haben soll, würde nicht mehr
nach Tschetschenien zurückkehren. Die Beschwerdeführenden verken-
nen in ihrer Argumentation, dass nicht ausschlaggebend sein kann, ob
der Bruder des Beschwerdeführers nach Tschetschenien zurückgekehrt
ist, sondern ob er tatsächlich als Widerstandskämpfer in den beiden Krie-
gen von den russischen (bzw. tschetschenischen) Behörden gesucht bzw.
verfolgt wird. Denn darauf basieren die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden. Aufgrund der von diesen eingereichten Beweismittel muss effek-
tiv davon ausgegangen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers
mehrmals in Russland ein- und wieder ausgereist ist. Hingegen wird mit
diesem Umstand weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass eine po-
litische Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers stattgefunden
hat, aufgrund welcher nun der Beschwerdeführer von den Kadyrov-
Leuten belästigt werden soll. Gerade wegen der mehrmaligen Einreise
und der Heirat des Bruders des Beschwerdeführers in Tschetschenien ist
mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers unglaubhaft sind. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vor-
bringt, sein Bruder habe sich angesichts der (...) Staatsangehörigkeit bei
einer erneuten Einreise in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien
sicher gefühlt, die Ein- und Ausreisestempel der russischen Behörden je-
doch im russischen Reisepass aufzufinden sind (Beilage 8/2). Mithin
konnten die russischen Behörden die (...) Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers nicht erahnen, weshalb er mit dem vorgebrachten Ar-
gument nicht durchdringt. Gegen die Vorbringen spricht auch – wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt – dass der Beschwerdeführer bis zum Jah-
re 2012 keine Probleme mit den Behörden geltend gemacht hat. Die vor-
gelegten Polizeivorladungen vermögen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass solche
in der Russischen Föderation leicht erhältlich und herstellbar sind. Ange-
sichts der Ungereimtheiten der Aussagen der Beschwerdeführenden
vermögen sie keine Beweiskraft zu entfalten. Auch der Umstand, dass
der Bruder des Beschwerdeführers offenbar über einen (...) Pass verfügt,
ist dazu nicht geeignet, konnte er doch auf irgendeine Weise nach
G._______ gelangen und dort die Staatsangehörigkeit beantragen. Selbst
wenn davon ausgegangen würde, dass er in den beiden tschetscheni-
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Seite 10
schen Kriegen ein bekannter Widerstandskämpfer gewesen sein sollte,
so hätten die russischen Behörden aufgrund dessen unbehelligter,
mehrmaliger Ein- und Ausreise offensichtlich das Interesse an einer Ver-
folgung verloren. Somit wäre auch unter diesen Umständen unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer bezüglich Informationen über seinen Bruder
verhört worden sein soll, denn dies würde ein entsprechendes Interesse
bzw. Motiv der Behörden voraussetzen.
5.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Flucht
nach H._______ wegen der zweiten polizeilichen Vorladung nochmals
nach F._______ zurückkehrte, um zusammen mit den Schleppern seine
Familie abzuholen (BFM-Akten A16/19 F99 ff.). Ein solches Verhalten ist
in der Tat unlogisch und nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu stützen. Daran vermögen auch die von den
Beschwerdeführenden eingereichten Berichte über die Lösegeld-Entfüh-
rungen in Tschetschenien nichts zu ändern, da diese über die generelle
Lage berichten, jedoch nicht geeignet sind, eine geltend gemachte Ent-
führung im Einzelfall zu belegen oder glaubhaft zu machen. Aus dem
Hinweis, es sei nach tschetschenischer Tradition Ehrensache, die Familie
zu begleiten, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
5.2.3 Die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers wird
weiter dadurch gestützt, dass die Angaben über die erlittene Folter wider-
sprüchlich sind, wie das die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat. Ob
die Hände auf dem Rücken gefesselt sind oder ob diese schützend vor
das Gesicht gehalten werden können, ist keine Nebensächlichkeit, wel-
che in einer Foltersituation leicht in Vergessenheit geraten kann. Die Wi-
dersprüche können nicht dadurch entkräftet werden, indem vorgebracht
wird, diese seien auf eine falsche Rückübersetzung bzw. eine falsche
Wahrnehmung der protokollführenden Person zurückzuführen. Der Be-
schwerdeführer hat die Protokolle unterzeichnet, weshalb er sich die pro-
tokollierten Aussagen anrechnen lassen muss. Des Weiteren gibt es kei-
ne Anzeichen auf Unregelmässigkeiten im Protokoll. Der von der Vorin-
stanz aufgeführte Widerspruch bezüglich des Preises für die Ausreise ist
ebenso wenig zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der
in unterschiedlichen Währungen bezahlten Teilbeträgen durcheinander-
gekommen ist, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, handelt es
sich doch bei 10'000 US-Dollar und 16'000 Euro um einen wesentlichen
Unterschied.
E-7261/2013
Seite 11
5.2.4 Aus der Übereinstimmung der geschilderten Erlebnisse der Be-
schwerdeführenden folgt nicht automatisch die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen. Die Beschwerdeführenden hatten während der lange dauernden
Ausreise im Minibus genügend Zeit, ihre Geschichte aufeinander abzu-
stimmen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Entlas-
sung sind überdies nicht asylbeachtlich, wie die Vorinstanz zu Recht aus-
führte. Das wird in der Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt.
5.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
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Seite 12
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder den Aussagen der Beschwerdeführenden noch den Akten lassen
sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Russische Föderation (Tschetschenien) dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach zulässig.
7.3
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die Vorinstanz bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Die Beschwerdeführenden seien jung, gesund und verfügten in der Hei-
mat über ein Beziehungsnetz, bestehend aus Geschwister, Onkel und
Tanten. Diese könnten bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Des
Weiteren sei ein beruflicher Neustart im angestammten Beruf des Be-
schwerdeführers als günstig zu werten, sei dieser doch sehr erfolgreich
gewesen. Wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten allein begründeten
keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es bestünde kein tragfä-
higes familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimat. Die Eltern des Be-
schwerdeführers seien bereits recht betagt und sein Bruder behindert.
Die anderen Verwandten lebten in sehr bescheidenen Verhältnissen,
weshalb diese keinen Halt bieten könnten. Die Beschwerdeführenden
hätten wegen den Repressalien der Behörden ihre berufliche Grundlage
verloren und seien hoch verschuldet. Dazu komme, dass der Beschwer-
deführer an Hepatitis C leide, was sich in letzter Zeit durch vermehrte
Müdigkeit, Antriebslosigkeit und Schmerzen bemerkbar mache (Beilage
14). Des Weiteren hätten sie noch drei minderjährige, schulpflichtige Kin-
der. Ob die Reintegration der Kinder in ihrem Heimatstaat möglich sein
E-7261/2013
Seite 13
könne, sei angesichts der menschenrechtlichen Lage in Tschetschenien
und den Repressalien der Behörden höchst fraglich. Wegen der Ver-
schuldung seien sie auch nicht in der Lage, ihren Kindern eine angemes-
sene Ausbildung zu finanzieren. Eine Rückkehr wäre nicht im Sinne des
Kindeswohls. Unter der Gesamtwürdigung aller Umstände sei die Weg-
weisung für die Beschwerdeführenden somit unzumutbar.
7.3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Weg-
weisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der
Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).
Da die Beschwerdeführenden weder glaubhaft machen konnten, selber
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein
oder objektiv begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu wer-
den, noch dass der Bruder des Beschwerdeführers ein einschlägiges poli-
tisches Profil aufweise, sind sie demzufolge auch nicht einer Kategorie
von Personen zuzuordnen, welche weiterhin konkret gefährdet sein kön-
nen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3).
7.3.4 Die Vorinstanz ist zu Recht von einem Beziehungsnetz im Heimat-
staat der Beschwerdeführenden ausgegangen, welches bei der Wieder-
eingliederung behilflich sein kann. Entgegen den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden geht es nicht vorwiegend um finanzielle Unterstüt-
zung, sondern um soziale Eingliederung. Der Beschwerdeführer war ein
äusserst erfolgreicher (...) und verdiente gemäss eigenen Angaben gut.
Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete (...), weshalb ihr ein beruflicher
Wiedereinstieg ebenso gelingen dürfte.
7.3.5 Unter dem medizinischen Aspekt ist festzuhalten, dass die geltend
gemachte Hepatitis C-Infektion des Beschwerdeführers keine akute Ge-
fahr für seine Gesundheit darstellt, wie aus dem Arztzeugnis des (…)
Kantonsspitals vom 9. Dezember 2013 hervorgeht (Beilage 14). Im Übri-
gen steht es dem Beschwerdeführer offen, beim BFM einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe in Form von Mitgabe von Medikamenten zu
stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), um
die Erstversorgung in Tschetschenien sicherstellen zu können, bis ein
äquivalentes Medikament dort erhältlich gemacht werden kann (vgl. betr.
medizinische Notlage: BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
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7.3.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich fol-
gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die
Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland
bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE
2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit Verweis).
Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist
in erster Linie auf das Kindeswohl des Sohnes C._______ (12 Jahre alt)
und der Tochter D._______ (9 Jahre alt) einzugehen. Das Kleinkind
E._______ (6 Jahre alt) orientiert sich aufgrund seines Alters noch stark
an den Eltern als wichtigste Bezugspersonen. Es hat sich offensichtlich
noch nicht in einer Weise in die schweizerischen Verhältnisse integriert,
dass es bei einer Rückkehr nach Tschetschenien entwurzelt werden
könnte.
Die Einreise in die Schweiz fand am 7. April 2013 statt. Aufgrund der kur-
zen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist davon auszugehen, dass die
Wegweisung in ihren Heimatstaat keine derartige Entwurzelung zur Folge
hätte, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre.
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Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Russland (Tschetschenien) mit
gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon
auszugehen, dass ihnen nach kurzer Zeit eine Eingliederung ins dortige
Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte.
7.3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug
der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Situation in der Russi-
schen Föderation (Tschetschenien) als auch in Anbetracht der persönli-
chen Umstände der Beschwerdeführenden als zumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als
möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12). Zudem verfügen sie über einen russischen Inland-
reisepass.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese werden
jedoch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die
Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichts-
los im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden aus den Akten (Bestätigung Sozialhilfebezug
vom 3. Dezember 2013) ergibt.
9.2 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeistän-
dung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende
Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Weiter handelt es
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Seite 16
sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht um einen pa-
tentierten Rechtsanwalt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(BGFA, SR 935.61), wie es Art. 65 Abs. 2 VwVG voraussetzt (vgl. KAY-
SER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 36 zu Art. 65
mit weiteren Hinweisen). Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist
somit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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