B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7261/2015
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Septem-
ber 2013 in Richtung Äthiopien. Am 2. Mai 2014 reiste er in die Schweiz
ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. Juni 2014 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 5. Oktober 2015 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von Juli
2011 bis Juli 2012 das 12. Schuljahr in Sawa absolviert. Nach zwei Mona-
ten Urlaub sei er erneut eingezogen worden und der Verwaltung in
B._______ zugeteilt worden. Dort sei seine Aufgabe gewesen, Personen
zu melden, die das Land illegal verlassen hätten oder planen würden, das
Land illegal zu verlassen. Er habe jedoch nur jene Personen gemeldet, die
das Land bereits verlassen hätten, weshalb er bei der Arbeit Probleme be-
kommen habe. Er sei gefragt worden, warum er Personen, die planen wür-
den, das Land zu verlassen, nicht registriere, und man habe ihn deswegen
die ganze Zeit schief angeschaut. Im (…) sei er sodann verhaftet worden.
Man habe ihn gefragt, warum seine Brüder im Ausland die Zwei-Prozent-
Steuer nicht bezahlen würden, wie die Frau seines Bruders ins Ausland
gelangt sei und weshalb er den Glauben der Pfingstgemeinde verbreite. Er
habe deshalb vier Monate in einem unterirdischen Gefängnis verbracht
und sei dort befragt und misshandelt worden. Dort sei er an Malaria er-
krankt, weshalb man ihn in eine oberirdische Wellblechhütte gebracht
habe. Von dort aus sei ihm die Flucht gelungen. Umgehend habe er Eritrea
Richtung Äthiopien verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 – eröffnet am 13. Oktober 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässig-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 10. November 2015 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte,
die angefochtene Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 sei im Punkt
des nicht gewährten Asyls aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu
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gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihm sei in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der
Asylpunkt (einschliesslich Fluchtgründe). Die Flüchtlingseigenschaft in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe und der Wegweisungsvollzug sind nicht
mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
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entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es gelinge
dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung durch die erit-
reischen Behörden glaubhaft zu machen. Seine Aussagen zur erneuten
Einberufung in den Militärdienst und die daraus resultierenden Schwierig-
keiten aufgrund der Arbeit bei der Verwaltung seien stereotyp und gänzlich
unsubstantiiert. Er habe bezüglich der Haft erlebnisgeprägte und detail-
lierte Angaben machen können, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass
er tatsächlich einmal in Haft gewesen sei. Aufgrund der unglaubhaften Aus-
sagen zu seiner Einberufung und seiner Arbeit bei der Verwaltung könne
ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass diese Haft unter den von ihm ge-
schilderten Umständen stattgefunden habe.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Auffassung der Vor-
instanz, dass seine Ausführungen stereotyp ausgefallen seien, könne nicht
gefolgt werden. Vielmehr habe er sehr logisch und konkret nachvollziehbar
erklären können, wie das Prozedere der erneuten Einberufung abgelaufen
sei. Zudem würden seine Ausführungen Realkennzeichen aufweisen. Über
die von ihm verrichtete Arbeit habe er ausführlich Auskunft geben können.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass seine Ausführungen
glaubwürdig und ausreichend substantiiert seien. Sowohl seine Einberu-
fung als auch seine Arbeit in B._______ habe er klar und nachvollziehbar
schildern können. Auch seine Ausführungen zur Haft würden über eine
hohe Detailtreue verfügen und sich wunderbar und schlüssig in seine Er-
zählungen einfügen. So schildere er die Haft erlebnisnah und in direkter
Rede, was als Realkennzeichen zu beurteilen sei. Ebenso würden seine
Schilderungen der Ausreise äusserst glaubwürdig ausfallen und sich
schlüssig in den Handlungsstrang seiner Erzählungen einreihen.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
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gung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen sind. So stellt die
Vorinstanz zutreffend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt,
die erneute Einberufung in den Militärdienst und die daraus resultierenden
Schwierigkeiten glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Aussagen
sind oberflächlich und ohne jegliche Realkennzeichen. So muss der Befra-
ger in der Anhörung mehrmals nachfragen, wie der Beschwerdeführer er-
fahren habe, dass er wieder eingezogen worden sei (SEM-Akten, A20/20
F62 ff.). Auch bleibt bis zum Schluss unklar, welcher Arbeit der Beschwer-
deführer in der Verwaltung genau nachging und wie er sie konkret erle-
digte. So habe man ihm gesagt, er solle mitteilen, wer das Land illegal ver-
lassen habe und wer daran denke. Auf die Frage, wie er diese Arbeit erle-
digt habe, sagt er lediglich, er habe Zusammenfassungen über Personen
weitergeleitet, die das Land illegal verlassen hätten (SEM-Akten, A20/20
F69 und F71). Der Befrager fragt sodann mehrmals nach, wie er genau
vorgegangen sei. Vom Beschwerdeführer kommen jedoch nur unklare und
oberflächliche Antworten. So habe er dies einerseits vom Hörensagen mit-
bekommen, andererseits habe sich die Bevölkerung ihm nicht angenähert
und ihm nichts erzählt (SEM-Akten, A20/20 F72 ff.). Auch zu seiner angeb-
lichen Verhaftung macht er nur dürftige Angaben. So führt er anfangs le-
diglich aus, es seien zwei Polizisten gekommen und hätten ihm Handschel-
len angelegt und ihn mitgenommen (SEM-Akten, A20/20 F79). Auch auf
Nachfragen hin sind von ihm keine Details erfahrbar, die darauf hindeuten,
dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat (vgl. SEM-Akten, A20/20
F80 ff.). Zutreffend stellt die Vorinstanz sodann fest, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers zur Haft erlebnisgeprägt und detailliert sind. Je-
doch fügen sich diese Schilderungen nicht, wie vom Beschwerdeführer
ausgeführt, schlüssig in seine Erzählungen ein. Vielmehr ist wegen der un-
glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit bei der Ver-
waltung davon auszugehen, dass er nicht deswegen oder wegen seiner
Verwandtschaft in Haft genommen worden ist. Es fehlt an einem Kausal-
zusammenhang zwischen seiner Arbeit auf der Verwaltung und der geltend
gemachten Haft. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht auszu-
schliessen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einmal in Haft ge-
wesen sei, ihm jedoch nicht geglaubt werden kann, dass die Haft unter den
von ihm geschilderten Umständen stattgefunden habe, ist deshalb zu fol-
gen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass
die vom Beschwerdeführer geschilderte Haft nicht das fluchtauslösende
Ereignis darstellt.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende
oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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