Abtei lung V
E-726/2010
luc/bos/gon
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,
alias B._______,
Tunesien,
vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Christian Affentranger, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-726/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat Ende Juli 2008 und reiste via Libyen und Italien in die
Schweiz ein, wo er am 5. Oktober 2008 ein Asylgesuch stellte. Dabei
gab er an, sein Name sei B._______ und er sei am (...) geboren.
B.
Am 9. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am
14. Oktober 2008 folgte die Anhörung durch das Bundesamt für
Migration (BFM) gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31). Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der
Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen.
C.
Am 7. Januar 2010 wandte sich der Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit der beabsichtigten Heirat mit einer Schweizer Bür-
gerin an die Migrationsbehörde (...) und gab an, sein richtiger Name
sei A._______, Geburtsdatum (...). Dabei reichte er eine Identitäts-
karte im Original sowie den Reisepass und weitere Ausweise in Kopie
ein. Er sei legal, mit einem Touristenvisum, nach Belgien gereist und
von dort via Italien in die Schweiz gelangt.
D.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es beabsichtige auf sein Gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2
lit. b AsylG nicht einzutreten, und gewährte ihm hierzu rechtliches
Gehör.
E.
Am 22. Januar 2010 führte die Kantonspolizei des Kantons (...) eine
Befragung des Beschwerdeführers betreffend Wiederhandlungen
gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer-
innen und Ausländer [AuG, SR 142.20] durch.
F.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom
25. Januar 2010 Stellung zu dem von Seiten des BFM geplanten
Nichteintretensentscheid und machte im Wesentlichen geltend, es sei
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bekanntermassen üblich, dass Asylsuchende ihre wahre Identität ver-
schweigen würden, und es sei dem Beschwerdeführer folglich hoch
anzurechnen, dass er nun seine Identität offengelegt habe.
G.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 (eröffnet am 2. Februar 2010) trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung und
den Wegweisungsvollzug an.
H.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2010 gelangte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das BFM
sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein-
zutreten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 11. Februar 2010, der
Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz praxis-
gemäss auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des
Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der
Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.) Lediglich betreffend der verfügten Wegweisung und deren
Vollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese
Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer er-
kennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht.
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Gestützt auf Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) umfasst der Begriff der
Identität im Rahmen des AsylG und der AsylV1 Vornamen, Staats-
angehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht.
4.
4.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheides führte das BFM
aus, dass auf ein Asylgesuch nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht
eingetreten werde, wenn der Gesuchsteller die Behörde über seine
Identität täuscht. Dies treffe im Falle des Beschwerdeführers zu, da
dieser sein Asylgesuch unter dem Namen B._______, geboren (...),
gestellt habe, es sich bei ihm jedoch gemäss eigenen Angaben vom 7.
Januar 2010 bei der kantonalen Migrationsbehörde sowie gemäss den
eingereichten Dokumenten um A._______, geboren am (...), handelt.
Der Beschwerdeführer habe somit sein Asylgesuch erwiesenermassen
unter falschem Namen gestellt.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe zwar ein Asylgesuch unter falschem Namen und falschem
Geburtsdatum eingereicht, habe dies aber auf Empfehlung ver-
schiedener Bekannter und in der Überzeugung, damit nicht rechts-
widrig zu handeln, getan. Zudem beweise die Tatsache, dass er nun
seine wahre Identität offengelegt habe, seinen guten Willen und seine
Kooperationsbereitschaft. In Anbetracht seiner bevorstehenden Heirat
mit einer Schweizer Bürgerin sei eine Wegweisung auch un-
verhältnismässig.
4.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG muss die Identitätstäuschung
gegenüber den schweizerischen Asylbehörden erfolgt sein und auf-
grund der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweis-
mittel feststehen. Im vorliegenden Fall steht die Identitätstäuschung
sowohl aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers wie
auch aufgrund der von ihm eingereichten Ausweise zweifelsfrei fest. In
der Beschwerde vom 8. Februar 2010 bestreitet er die Einreichung
eines Asylgesuches unter falschem Namen und Geburtsdatum auch
nicht. Vielmehr verweist er auf seine Rechtsunkenntnis und seinen
guten Willen bei der nachträglichen Identitätsoffenlegung.
Betreffend der vorgebrachten Rechtsunkenntnis des Beschwerde-
führers kann auf den allgemeinen Grundsatz verwiesen werden,
wonach niemand Vorteile aus seiner Rechtsunkenntnis ableiten kann,
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es sei denn, er könne sich auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauens-
schutz berufen (vgl. BGE 124 V 215 E. 2b/aa). Hierbei wäre jedoch
insbesondere erforderlich, dass eine Verwaltungsbehörde eine falsche
Auskunft erteilte, auf welche sich der Beschwerdeführer stützen durfte
(vgl. BGE 116 V 298 E. 3a). Dies wird durch den Beschwerdeführer
jedoch nicht vorgebracht.
Auch der Einwand, der Beschwerdeführer hätte durch die nach-
trägliche Offenlegung seiner Identität seinen guten Willen bewiesen,
vermag nicht zu überzeugen, da dies offensichtlich nur aus Gründen
seiner bevorstehenden Heirat geschah.
Unbehelflich ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer auf
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG beruft (Beschwerde S. 4). Diese Be-
stimmung bezieht sich einzig auf Nichteintretensverfahren gestützt auf
den Tatbestand der unentschuldeten Nichteinreichung von Identitäts-
papieren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, nicht aber auf Gesuche,
auf welche wie vorliegend wegen feststehender Identitätstäuschung
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten wird.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer
hat die Schweizerischen Asylbehörden erwiesenermassen über seine
Identität getäuscht und der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
ist somit erfüllt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine
Schweizer Bürgerin zu heiraten, ändert an dieser Sachlage nichts; es
ist ihm auch zumutbar die Ehevorbereitungen vom Ausland aus
fortzusetzen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
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6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Asyl-
behörden über seine Identität täuschte, entbehren seine unter falscher
Identität geltend gemachten Fluchtgründe jeglicher glaubhaften
Grundlage. Es kann nicht davon ausgegangen werden, er erfülle die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weshalb das in Art. 5
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AsylG verankerte Prinzip der flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwerdung findet. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Aus den selben Gründen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), wovon
angesichts der Identitätstäuschung nicht auszugehen ist. Die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Tunesien erweist sich in vielen
Bereichen als prekär. Dem Regime unter Präsident Zine El Abidine
Ben Ali, welcher im Oktober 2009 zum fünften Mal wiedergewählt
wurde, werden sowohl willkürliche Festnahmen und Verhaftungen,
Folter und andere Misshandlungen als auch unfaire Verfahren vor-
geworfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-3752/2006
vom 20. Mai 2009; Human Rights Watch, Tunisia, World Report 2009
und 2010). Dies allein lässt den Wegweisungsvollzug im vorliegenden
Fall jedoch nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Trotz der unter Erwägung 6.3 beschriebenen Schwierigkeiten kann
nicht davon ausgegangen werden, dass in Tunesien eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche, die für den Beschwerdeführer bei einer
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möglichen Rückkehr eine konkreten Gefährdung darstellen würde. Aus
den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen zu leiden hätte.
Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse kann eine vertiefte Ab-
klärung unterbleiben, da er die Folgen der mangelhaften Mitwirkung
respektive Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat. Nach
dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Verfahren von vornherein
aussichtslos war und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) deshalb abzuweisen ist.
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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