B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-726/2016
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger amharischer Ethnie,
verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 1992 be-
ziehungsweise 1993 auf dem Landweg und lebte bis im Jahr 2014 im Su-
dan. Am 17. März 2011 reichte er auf der Schweizerischen Botschaft in
Khartum ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Am 7. März 2012 wurde ihm
die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asyl-
verfahrens gestattet. Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit je-
doch nicht wahr und reiste erst am 14. Mai 2015 illegal in die Schweiz ein,
wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. Mai 2015
wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zur Person befragt (BzP) und am 12. Oktober 2015 erfolgte die
ausführliche Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei als (…)-jähriger von der Schule geworfen wor-
den, und sein Vater sei aufgrund des Regierungswechsels in Haft gekom-
men und anschliessend infolge der schwierigen Haftumstände verstorben.
Danach habe der Beschwerdeführer sich der Organisation „Mahad“ bezie-
hungsweise Aapo (All Amhara People's Organization) angeschlossen und
eine Demonstration an seiner Schule organisiert. Daraufhin sei er von den
äthiopischen Behörden der Unruhestiftung bezichtigt und festgenommen
worden. Nach (…) Tagen Haft in C._______ habe die Bevölkerung eine
grosse Demonstration organisiert, in deren Zuge er und einige seiner Mit-
streiter aus dem Gefängnis entkommen seien. Er habe sich daraufhin un-
gefähr drei Monate in der äthiopischen Wildnis versteckt. Während dieser
Zeit hätten die äthiopischen Behörden immer wieder in Zeitungen Annon-
cen gedruckt, in denen er als Terrorist und Unruhestifter bezeichnet worden
sei und welche die Bevölkerung zu seiner Verhaftung hätten anhalten sol-
len. Ende des Jahres 1992 beziehungsweise im Jahr 1993 sei er schliess-
lich aus Äthiopien in den Sudan ausgereist, da er gemerkt habe, dass sich
seine Situation nicht verbessere. Im Sudan sei er in den Jahren 1999 bis
2005 weiterhin für die Organisation „Mahad“ tätig gewesen. Er habe (…) ,
(….) und (…) sowie interessierte Personen (…). In den Jahren 2005 bis
2011 sei er nicht mehr in Khartum wohnhaft gewesen und habe deshalb
seine Tätigkeiten nicht mehr ausführen können. Ab dem Jahr 2011 habe
es die Organisation im Sudan nicht mehr gegeben und er sei nicht mehr
politisch aktiv gewesen, habe sich jedoch privat mit seinem Vorgesetzten
getroffen. Im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 sei sein Name auf einer
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Liste von (…) gesuchten Personen aufgetaucht, weshalb er sich vor Prob-
lemen mit den sudanesischen Behörden und einer Deportation nach Äthi-
opien gefürchtet habe. Dort sei er im Jahre (…) in Abwesenheit zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Im Sudan habe er immer
wieder Schwierigkeiten mit den sudanesischen Behörden gehabt und sei
auch kurzzeitig in Haft gewesen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe
er jedoch bis im März 2015 nicht ausreisen können. Im (…) seien (…) Füh-
rer der Organisation verhaftet und möglicherweise nach Äthiopien depor-
tiert worden. Bei einem weiteren Verbleib in Äthiopien hätte ihm das gleiche
Schicksal gedroht. Seine Mutter – mit welcher er seit mehreren Jahren
nicht mehr in Kontakt stehe – habe ihm im Jahre 2002 brieflich mitgeteilt,
dass das (…) der Familie konfisziert worden sei.
Im vorinstanzlichen Verfahren (inkl. Auslandsverfahren) reichte der Be-
schwerdeführer verschiedene Kopien von Dokumenten des UNHCR (Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) und des COR
(Commissioner for Refugees) aus dem Sudan, einen sudanesischen
Führerausweis im Original, vier UNHCR- beziehungsweise COR-Flücht-
lingskarten aus dem Sudan, einen Internetausdruck über seine Partei, vier
Terminbestätigungen des IKRK (Internationales Komitee vom Roten
Kreuz), eine Kopie einer Abbildung und weitere Kopien seiner Unterlagen
aus dem Sudan (von einem USB-Stick ausgedruckt) zu den Akten. Auch
reichte er eine Kopie eines Mitgliederausweises der Organisation „Mahad“,
ein Schreiben der Aapo und eine handschriftliche Notiz ein.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 – eröffnet am 5. Januar 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Äthiopien schob es den Vollzug gleichzeitig zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels sei-
nes Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei in den
Ziffern 1-3 aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
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Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewil-
ligung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands in der Person des Unterzeichenenden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands gut und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Ver-
nehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 hielt die Vorinstanz – unter einigen zusätz-
lichen Anmerkungen – vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
F.
Mit Verfügung vom 23. März 2016 bot das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM
vom 22. März 2016 zu äussern.
G.
Mit Eingabe vom 7. April 2016 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht
Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme
bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E-726/2016
Seite 6
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist auf die erhobenen formellen Rügen einzugehen, wonach das
SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht ver-
letzt habe. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, das SEM habe
die Unterlagen des Botschaftsasylverfahrens nicht beigezogen bezie-
hungsweise nicht materiell gewürdigt und überdies unberücksichtigt gelas-
sen, dass ein Auslieferungsabkommen zwischen dem Sudan und Äthio-
pien bestehe. Namentlich hätte die Vorinstanz zumutbare Abklärungen vor-
nehmen und Akteneinsicht in das Botschaftsasylverfahren beziehungs-
weise die Akten des UNHCR beantragen sowie eine Botschaftsabklärung
veranlassen können.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt
für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die
zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Ent-
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scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
4.4 Die Rüge, die Akten des Botschaftsasylverfahrens seien nicht beigezo-
gen und gewürdigt worden, geht fehl. Vorab ist anzumerken, dass sich die
diesbezüglichen Akten im N-Dossier befinden, vom Beschwerdeführer
überdies nochmals eingereicht und vom SEM in der angefochtenen Verfü-
gung aufgeführt wurden. Da im Rahmen des Asylgesuchs in der Schweiz
im Wesentlichen dieselben Asylgründe vorgebracht wurden, erübrigte sich
auch eine explizite materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen des
Botschaftsasylverfahrens. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfü-
gung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewür-
digt. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail (z.B.
das Auslieferungsabkommen) in der Verfügung festgehalten oder in der
Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des recht-
lichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer
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Seite 8
gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der
Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer ge-
langte.
4.5 Aus den Akten und der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die vom Be-
schwerdeführer befürchtete Deportation nach Äthiopien und das angeblich
in seiner Anwesenheit ergangene Gerichtsurteil genügend abgeklärt hat.
So wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vertieft zu diesen
Vorbringen befragt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 152 ff. und
196 ff.). In der Verfügung wurde anschliessend festgehalten, dass seine
diesbezüglichen Ausführungen als unglaubhaft erachtet würden. Eine Ver-
pflichtung der Vorinstanz, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzuneh-
men, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, seine Vorbringen
substantiiert zu schildern und allfällige Belege zu den Akten zu reichen.
Ebenso war die Vorinstanz nicht verpflichtet, eine Botschaftsabklärung vor-
zunehmen. Es liegt am Beschwerdeführer, seine Asylvorbringen glaubhaft
darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen könnten.
4.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen vor, die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungs-
handlungen im Sudan, also ausserhalb seines Heimatstaates, seien für die
Beurteilung des Asylgesuchs unwesentlich. Diese seien einzig dann geeig-
net, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Äthio-
pien zu einer Verfolgungssituation führen würden. Vorliegend sei nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend ge-
machten Schwierigkeiten mit den sudanesischen Behörden auch in Äthio-
pien entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. Die Probleme mit den
äthiopischen Behörden hätten sich bereits im Jahr(…) zugetragen und es
seien aufgrund der Aktenlage keine Indizien ersichtlich die darauf hinwei-
sen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen De-
monstrationsteilnahme, seiner Flucht aus der Haft und der damaligen ille-
galen Ausreise aus Äthiopien zum jetzigen Zeitpunkt von asylrelevanter
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Verfolgung bedroht sei. Daran vermöge auch die Behauptung, seine Mutter
habe ihn im Jahre 2002 darüber informiert, dass die Behörden ihr (…) be-
schlagnahmt hätten, nichts zu ändern, zumal (…) von vielen Personen kon-
fisziert worden und kein Zusammenhang zwischen der angeblichen Kon-
fiskation und seiner Ausreise ersichtlich sei. Schliesslich ändere auch die
von der Aapo ausgestellte Bestätigung nichts an diesem Ergebnis.
5.2 Weiter würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoli-
tischen Tätigkeiten im Sudan bereits ein Jahrzehnt zurückliegen und sich
ohnehin in einigen wenigen, generellen und nicht exponierten Tätigkeiten
erschöpfen. Die geltend gemachten Aktivitäten habe der Beschwerdefüh-
rer zudem nicht detailliert geschildert, weshalb davon auszugehen sei,
dass er nicht intensiv in diese involviert gewesen sei. Er habe sich, wie
viele seiner Landsleute, exilpolitisch betätigt. Angesichts der hohen Zahl
der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen könnten die äthi-
opischen Behörden jedoch nicht jede einzelne Person überwachen und
identifizieren. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe wür-
den demnach den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermö-
gen, woran auch der eingereichte Mitgliederausweis und das Schreiben
der Aapo in Kopie nichts zu ändern vermöge.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Sudan von den äthiopi-
schen Behörden als Terrorist bezeichnet worden und sein Name sei auf
einer Liste von gesuchten Personen aufgetaucht, seien einerseits wider-
sprüchlich ausgefallen und andererseits habe er darüber nicht ausführlich
Auskunft geben können. Gegen die Existenz einer solchen Liste bezie-
hungsweise gegen eine Suche der äthiopischen Behörden nach ihm spre-
che auch sein Verbleib während weiterer zwei Jahre im Sudan. Ebenso
unsubstantiiert verhalte es sich mit den Vorbringen, (…) Personen der „Ma-
had“ seien im (…) im Sudan verhaftet worden. Er könne ferner nicht be-
gründen, weshalb er das gleiche Schicksal befürchte.
Der Beschwerdeführer habe auch sein Vorbringen, es sei in seiner Abwe-
senheit ein Urteil gegen ihn ergangen, nicht belegen können. Seine Erklä-
rung, weshalb er diesbezüglich keine Dokumente abgegeben habe, über-
zeuge nicht. Schliesslich habe er nicht erklären können, weshalb das Urteil
erst (…) Jahre nach seiner Ausreise aus Äthiopien gefällt worden sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
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5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe in ih-
rem Entscheid nicht berücksichtigt, was ihn im Jahr 2011 dazu veranlasst
habe, auf der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch zu stellen. Gestützt auf
dieses Ersuchen sei ihm die Einreise bewilligt worden. Aus den wenigen
diesbezüglichen Akten gehe hervor, dass die Schweizer Behörden von ei-
ner akuten Gefährdung ausgegangen seien. Den UNHCR-Akten sei zu
entnehmen, dass er auch Probleme mit den sudanesischen Behörden ge-
habt habe. Vor dem Hintergrund, dass die äthiopischen und sudanesischen
Behörden miteinander kooperierten, sei eine nähere Kenntnis der damals
vorliegenden Gegebenheiten zur Beurteilung der Bedrohungslage im Su-
dan unabdingbar. Es sei zudem nicht unwahrscheinlich, dass die sudani-
schen Behörden auf Geheiss der äthiopischen Behörden gehandelt hätten
und die Bedrohungslage somit einen unmittelbaren Zusammenhang mit
der asylrelevanten Verfolgung in Äthiopien aufweise. Obwohl die geschil-
derten Ereignisse in Äthiopien bereits längere Zeit zurückliegen würden,
sei er aufgrund seiner Inhaftierung und seiner anschliessenden Flucht aus
dem Gefängnis den Behörden als Oppositioneller, sogar als oppositioneller
Politiker, bekannt. Es könne deshalb angenommen werden, dass er von
den äthiopischen Behörden auch im Sudan überwacht worden sei und
diese von seinen exilpolitischen Tätigkeiten gewusst hätten. Er sei zudem
– entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nach dem Jahr 2005 weiterhin
exilpolitisch aktiv gewesen, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität.
Seine exilpolitische Exponiertheit würde sich bereits daraus ergeben, dass
er von den äthiopischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten
inhaftiert worden und anschliessend aus dem Gefängnis und aus Äthiopien
geflohen sei. Sodann habe er sich nicht nur wenige Male und auch nicht
lediglich generell politisch betätigt. Unabhängig davon reiche schon die
blosse Mitgliedschaft in einer Partei, um von den äthiopischen Behörden
festgenommen und inhaftiert zu werden. Anlässlich der Anhörung sei er zu
keinem Zeitpunkt auf seine Position in der Organisation Appo (recte: Aapo)
angesprochen worden. Er sei der persönliche Assistent des D._______ im
Sudan gewesen, habe nahen Kontakt mit ranghohen Parteimitgliedern ge-
habt und sei damit in seiner Exilpolitik besonders exponiert gewesen.
5.4 Der Beschwerdeführer habe zur Frage, wie er von der Liste mit den
gesuchten Personen erfahren habe, tatsächlich unterschiedliche Angaben
gemacht. Die Ungenauigkeiten, die sich aus dem Unterlassen von notwen-
digem Nachfragen ergeben würden, seien ihm aber nicht anzulasten. Da
er diese Liste nie besessen oder gesehen habe, habe er sie auch nicht
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Seite 11
einreichen können. Für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussa-
gen spreche auch, dass Äthiopien und der Sudan anfangs 2012 miteinan-
der ein Auslieferungsabkommen abgeschlossen hätten.
5.5 In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2016 hielt das SEM fest, es
habe die Akten aus dem Auslandgesuch beigezogen, eine separate Wür-
digung habe sich jedoch erübrigt, da der Beschwerdeführer die entspre-
chenden Akten im vorliegenden Verfahren erneut eingereicht habe. Dass
der Beschwerdeführer persönlicher Assistent des D._______ im Sudan ge-
wesen sei, sei als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten.
Allein der Umstand, dass ein Vorbringen möglich und vor dem Hintergrund
der vorherrschenden Situation plausibel sei, genüge zudem nicht, um auf
die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens zu schliessen. Es vermöge weiter
nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer das angeblich in seiner
Abwesenheit gegen ihn ergangene Urteil nicht einreichen könne. Zudem
falle auf, dass er dieses Urteil in seinem Auslandsgesuch nicht aufführe
und auch erst gegen Ende der Anhörung erwähnt habe. Im Rahmen seines
Auslandsgesuchs habe der Beschwerdeführer sodann geltend gemacht, er
habe im Sudan Probleme gehabt, weil er in der Kirche Flüchtlinge in der
christlichen Religion unterrichtet habe. Es spreche jedoch gegen die gel-
tend gemachte akute Gefährdungslage und die vorgebrachte Angst vor ei-
ner Deportation, dass er sich nach der Erteilung der Einreisebewilligung
nicht bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum gemeldet habe.
5.6 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vom 7. April 2016 dage-
gen vor, bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei auf die Rechtsmit-
teleingabe zu verweisen. Bereits der Umstand, dass er auf der Liste der
gesuchten Personen aufgeführt gewesen sei, lasse darauf schliessen,
dass er innerhalb der Partei eine besondere Stellung innegehabt habe. An
der Anhörung sei er diesbezüglich nicht befragt worden. Dass er sein poli-
tisches Engagement auch in der Schweiz weiterführen wolle, lasse darauf
schliessen, dass er in den letzten zehn Jahren auch politisch aktiv gewesen
sei. Was das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil betreffe, so habe er
bereits anlässlich der Bundesanhörung klargestellt, dass er keine Möglich-
keit habe, weitere Beweismittel einzureichen. Es müsse betont werden,
dass er vor seiner Inhaftierung am (…) im Besitz des Urteils gewesen sei.
Danach sei es ihm nicht mehr gelungen, dieses erneut zu erlangen.
Schliesslich sei er vom Botschaftspersonal nicht über den Erhalt der Ein-
reisebewilligung informiert worden. Es spreche vielmehr für eine akute Ge-
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Seite 12
fährdungslage, dass er sich – trotz allfälliger Erteilung einer Einreisebewil-
ligung – den Strapazen einer illegalen Ausreise und einer lebensgefährli-
chen Route gestellt habe.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant einstufte.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
Den Akten sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Demonstrationsteilnahme,
der angeblichen Flucht aus der Haft und der illegalen Ausreise aus Äthio-
pien zum heutigen Zeitpunkt noch von asylrelevanter Verfolgung bedroht
ist und deswegen Schutz benötigt. So haben sich die geltend gemachten
Ereignisse in Äthiopien bereits im Jahr (…), das heisst vor gut (…) Jahren,
zugetragen. Dass der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – im
Jahr (…) in seiner Abwesenheit zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei,
konnte er nicht glaubhaft darlegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er
im Rahmen seines Asylverfahrens aus dem Ausland nicht ansatzweise er-
wähnte, dass in seiner Abwesenheit ein Urteil gegen ihn ergangen sei.
Auch hat er dies anlässlich der Anhörung erst gegen den Schluss erwähnt,
was nicht nachvollziehbar erscheint, zumal es sich dabei – gemäss eige-
nen Angaben des Beschwerdeführers – um den Grund handelt, weshalb er
nicht nach Äthiopien zurückkehren könne (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A37/26, F 196 ff.). Zudem konnte der Beschwerdeführer auch keine dies-
bezüglichen Dokumente einreichen, was in Anbetracht seiner Ausführun-
gen, wie er vom besagten Urteil erfahren habe, realitätsfremd erscheint
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 199 f.). Es ist deshalb davon aus-
zugehen, dass er, wäre tatsächlich ein solches Urteil gegen ihn ergangen
und in den Medien publiziert worden, entsprechende Dokumente erhältlich
machen und im Rahmen des Asylverfahrens hätte einreichen können.
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Seite 13
Demnach geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Be-
schwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat Äthiopien
keine asylrelevante Verfolgung droht. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass das (…) der Familie angeblich von den Behörden
beschlagnahmt worden sei, zumal gemäss seinen eigenen Aussagen (…)
von vielen Personen konfisziert worden sein solle (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A37/26, F 70, 72 f.).
6.2 Eine Verfolgungssituation kann praxisgemäss allein in Bezug auf den
Heimatstaat, vorliegend Äthiopien, bestehen. In Bezug auf die geltend ge-
machten Behelligungen im Sudan gilt es daher festzuhalten, dass sich
diese allesamt in einem Drittstaat ereignet haben, weshalb sie von der
Vorinstanz richtigerweise asylrechtlich nicht in Betracht gezogen wurden
(vgl. beispielhaft Urteil des BVGer E-3350/2015 vom 10. Juli 2015 E. 6.1).
6.3 Allfällige Asylvorbringen die sich in einem Drittstaat ereignet haben sind
einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn
diese auch im Heimatland zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wür-
den. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Sudan im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
6.3.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar
davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivi-
täten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten)
Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regist-
rieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland
agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden
Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht aber für
sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhalts-
punkte – nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür
vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsäch-
lich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als
regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist.
Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Per-
son im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als
Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System
Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird
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und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich
gezogen hat (vgl. beispielhaft Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. Sep-
tember 2017 E. 4.3.3).
6.3.2 Der Beschwerdeführer gab an, in den Jahren 1999 bis 2005 im Su-
dan für die Organisation „Mahad“ beziehungsweise Aapo exilpolitisch aktiv
gewesen zu sein. In den Jahren 2005 bis 2011 habe er in E._______ ge-
wohnt, die Organisation sei jedoch nur in Khartum aktiv gewesen. Ab dem
Jahr 2011 sei er gar nicht mehr politisch aktiv gewesen beziehungsweise
habe sich nur noch privat mit seinem Vorgesetzten getroffen (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A37/26, F 180 ff., 186, 190). Die geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten liegen demnach mindestens sieben Jahre zu-
rück. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Aapo lediglich un-
tergeordnete Tätigkeiten – wie z.B. (…), (…) und (…) leisten – ausgeführt
haben soll (Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 167, 183). Der Beschwer-
deführer wurde im Rahmen der Anhörung eingehend zu seinen exilpoliti-
schen Tätigkeiten im Sudan befragt und es ist davon auszugehen, dass er,
wäre er tatsächlich Assistent des D._______ im Sudan gewesen (wie nun
im Beschwerdeverfahren vorgebracht), dies bereits anlässlich der Anhö-
rung zu Protokoll gegeben hätte. Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten,
wenn sie dieses neue Vorbringen als nachgeschoben und damit als un-
glaubhaft erachtet. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer nicht
explizit nach seiner Rolle beziehungsweise Ranghöhe innerhalb der Orga-
nisation gefragt wurde, es wurde ihm aber ausreichend Gelegenheit gebo-
ten, über seine Tätigkeiten bei der Aapo zu berichten (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A37/26, F 167, 183, 190). Der Beschwerdeführer hätte also
durchaus die Möglichkeit gehabt, weitere Angaben in Bezug auf seine exil-
politischen Tätigkeiten zu machen. Die entsprechenden Einwände auf Be-
schwerdeebene sind demnach nicht zu hören.
6.3.3 Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exil-
politisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es
ist unwahrscheinlich, dass gerade er aufgrund dieser unterschwelligen Ak-
tivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten sein soll und da-
von ausgegangen werden muss, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte
spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist anzunehmen,
dass die äthiopischen Behörden seine geringen exilpolitischen Aktivitäten,
nicht gezielt auf seine Person zur Kenntnis genommen haben. Selbst wenn
er von im Sudan lebenden regimetreuen Bürgern oder Behördenvertretern
bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig ge-
machten Tätigkeiten kein Bild, das ihn in einer derartigen Art und Weise
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betätigt und exponiert zeigt, dass er das ernsthafte (Verfolgungs-) Inte-
resse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse in dem
Sinne geweckt haben könnte, dass er als konkrete Bedrohung für das po-
litische System Äthiopiens gelten könnte.
6.3.4 Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, er
sei auf einer Liste von gesuchten Personen verzeichnet, nichts zu ändern.
Er äusserte sich betreffend die Umstände, wie und wann er von der besag-
ten Liste erfahren habe, widersprüchlich und unsubstantiiert. So gab er zu-
nächst an, im Jahr 2014 von der Liste erfahren zu haben. Später gab er zu
Protokoll, dies sei im Jahr 2013 gewesen. Schliesslich führte er aus, er
habe aufgrund dieser Liste ein Gesuch bei der Schweizer Botschaft einge-
reicht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 152, 162 ,159). Das Asyl-
gesuch aus dem Ausland wurde jedoch bereits am 17. März 2011 auf der
Schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht. Sodann bringt der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er habe diese Liste we-
der selber gesehen noch besessen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9). Im Ge-
gensatz hierzu gab er noch während der Anhörung an, er habe seinen Na-
men auf der Liste gesehen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A37/26, F 159).
Es ist darüber hinaus befremdlich, dass angeblich alle für das Asylverfah-
ren (möglicherweise) relevanten Dokumente von den sudanesischen Be-
hörden zerrissen worden sein sollen und der Beschwerdeführer deshalb
keine entsprechenden Beweismittel einreichen konnte. Gegen eine kon-
krete Gefährdungssituation und insbesondere auch gegen die Existenz ei-
ner solchen Liste spricht schliesslich auch die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer mindestens noch ein weiteres Jahr im Sudan verblieb und
– trotz Einreisebewilligung – erst später illegal in die Schweiz eingereist ist.
Seine diesbezügliche Erklärung, das Botschaftspersonal habe ihn zu kei-
nem Zeitpunkt über den Erhalt der Einreisebewilligung informiert, vermag
nicht zu überzeugen.
6.4 Da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine asylrelevanten Nachteile
zu befürchten hat, erübrigt sich auch eine Prüfung, ob er im Sudan mit einer
Deportation in sein Heimatland rechnen müsste. Der Vollständigkeit halber
ist an dieser Stelle dennoch festzuhalten, dass in der Tat verschiedentlich
von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge berichtet worden ist, und es an-
gesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht
generell ausgeschlossen werden kann, dass solche stattfinden. Indessen
bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass Deportationen syste-
matisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge
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registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel
nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Das im Mai 2012 von Sudan und
Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agree-
ment" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuch-
ten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den
heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wo-
nach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem
Sudan deportiert würden (vgl. Urteile des BVGer E-3205/2015 vom 8. Juni
2015 E. 8.3; E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3).
6.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen daran
nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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Seite 17
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
8. März 2016 wurden indes die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Be-
schwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichts-
kasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.
9.2 Der Rechtsvertreter macht in der eingereichten Kostennote vom
7. April 2016 einen Vertretungsaufwand von 12.7 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 12.60 gel-
tend. Bereits mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde ihm jedoch mitgeteilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht bei nicht-anwaltlicher Vertretung in
der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht.
Es wird demnach vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 150.– angenom-
men. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 12.7 Stunden erweist
sich unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände zudem als
überhöht und ist zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist demnach für seine
Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von pauschal
Fr. 1‘315.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1‘315.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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