B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7263/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
und ihr Kind
B._______,
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter) stellte am 2. März 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 16. März 2011
fand die Kurzbefragung im EVZ Altstätten und am 18. November 2013 ei-
ne Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
bei der Befragung zur Person vor, sie sei in C._______ / Abidjan geboren,
habe aber danach bei einer Adoptivmutter in Bouaké gelebt. Im Jahre
2003 habe sie wegen des Ausbruchs des Bürgerkriegs in Bouaké nach
Abidjan fliehen müssen. Dort habe sie bei verschiedenen Bekannten ge-
lebt und nach einer Ausbildung zur (…) als selbständige (…) und Verkäu-
ferin von (…)produkten ihren Lebensunterhalt verdient. Sie habe ihr Hei-
matland verlassen, weil die allgemeine Lage wegen des Streits zwischen
dem neuen und dem alten Präsidenten unsicher sei. Zudem sei die wirt-
schaftliche Situation in Abidjan schlecht. Sie habe nicht nach Bouaké zu-
rückkehren können, weil die Rebellen immer noch dort seien. Ihr im Jahr
(…) geborener Sohn D._______ lebe bei seinem Grossvater väterlicher-
seits in Abidjan. Sie sei im August oder September 2010 nach Griechen-
land gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe; nach einem Monat sei
sie aber in ihr Heimatland zurückgekehrt. Danach habe sie in Abidjan ei-
nen Mann namens "E._______", einen französisch-schweizerischen
Doppelbürger, kennengelernt, mit dem sie im Dezember 2010 mit einem
echten Reisepass per Flugzeug nach Frankreich gereist sei. Sie habe
sich in der Folge einige Wochen bei "E._______" und dessen Freund
"F._______" aufgehalten. Nachdem sie sich mit beiden zerstritten gehabt
habe, sei sie von "E._______" in die Schweiz gebracht worden (vgl. Akten
BFM A5 S. 6, 9, 11 f.), beziehungsweise in Begleitung einer Frau mit ei-
nem auf eine unbekannte Identität lautenden Reisepass von Griechen-
land auf dem Luftweg in die Schweiz gereist (vgl. A5 S. 13).
B.b Bei der einlässlichen Anhörung zu ihren Asylgründen gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, sie sei in Bouaké Zeugin von Gräueltaten
der Rebellen und dadurch traumatisiert worden. Auch in Abidjan habe sie
sich nicht mehr sicher gefühlt, weil dort viele Leute bewaffnet und die Re-
bellen nun an der Regierung beteiligt seien. Zur Zeit, als Gbagbo an der
Macht gewesen sei, sei sie ein einfaches Mitglied der Bewegung "2 Milli-
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ons de filles pour Gbagbo" gewesen. Ansonsten sei sie nicht politisch ak-
tiv gewesen, und sie habe persönlich nie Probleme mit den Behörden,
der Polizei oder dem Militär gehabt. Vier ihrer Geschwister würden eben-
falls in Abidjan leben. Sie sei im Jahre 2010 mit einem Reisepass einer
anderen Person per Flugzeug in die Türkei gereist und von dort mithilfe
von Schleppern per Schiff nach Griechenland und danach wiederum auf
dem Luftweg Ende 2010 in die Schweiz gelangt sei. In der Schweiz habe
sie einen französisch-schweizerischen Doppelbürger namens
"G._______" kennengelernt, welcher der Vater ihres ungeborenen Kindes
sei.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen
Geburtsschein der Gemeinde C._______, Distrikt Abidjan sowie einen
Berufsausweis ein.
C.
Am (…) wurde das Kind B._______ der Beschwerdeführerin geboren.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2013 – eröffnet am 29. November 2013
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung stellte das Bundesamt fest, die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Sie habe in der Befragung zur Person
sowie der einlässlichen Anhörung unterschiedliche Motive für ihre Ausrei-
se genannt und sei nicht in der Lage gewesen, diese zu konkretisieren.
Ferner habe sie widersprüchliche und unlogische Angaben zu den Perso-
nen, bei welchen sie gelebt haben wolle, und zu ihren Wohnorten ge-
macht. Da sie unterschiedliche Versionen ihres Reisewegs vom Heimat-
land in die Schweiz vorgebracht habe, sei davon auszugehen, dass sie
einen gültigen Reisepass habe, welchen sie den schweizerischen Asyl-
behörden vorenthalte. Nachteile, welche auf die allgemeinen Lebensbe-
dingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die Beschwer-
deführerin habe weder eine persönliche Verfolgung glaubhaft gemacht,
noch habe sie darzulegen vermocht, dass sie im heutigen Zeitpunkt in ih-
rem Heimatstaat verfolgt oder in asylrelevanter Weise bedroht werde. Es
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bestünden im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Fall der
Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die wirt-
schaftliche Situation und die Sicherheitslage hätten sich, insbesondere in
Abidjan, seit der Einsetzung von Outtara als Präsident merklich verbes-
sert. Es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Es bestünden auch keine individuellen
Gründe, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden.
Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund, habe berufliche Erfahrung und
verfüge an ihrem früheren Wohnort Abidjan über ein intaktes familiäres
Beziehungsnetz. Dass der Vater ihrer Tochter gemäss ihren Angaben
französischer und schweizerischer Staatsangehöriger sei, vermöge daran
nichts zu ändern, da dieser die Vaterschaft nicht anerkannt habe und eine
Heirat nicht geplant sei. Zudem lasse der Umstand, dass sie bisher nichts
zur Anerkennung des Kindes unternommen habe, an der Vaterschaft die-
ses Mannes zweifeln. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sei der
Wegweisungsvollzug zumutbar, da noch keine Assimilierung der Tochter
in der Schweiz stattgefunden habe und sie im Heimatstaat auf die Unter-
stützung ihres Familiennetzes zählen könnten.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2013
(Poststempel: 24. Dezember 2013) erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sie
aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer
Vorbringen reichte sie ein an das Zivilstandsamt H._______ gerichtetes
Gesuch um Einleitung eines Verfahrens zur Vaterschaftsanerkennung
vom 17. Oktober 2013 in Kopie ein.
Zur Begründung stellte sie sich insbesondere auf den Standpunkt, es sei
nicht statthaft, aus ihren divergierenden Schilderungen des Reisewegs
auf die Unglaubhaftigkeit ihrer gesamten Vorbringen zu schliessen. Sie
müsse damit rechnen, in ihrem Heimatstaat von den Rebellen umge-
bracht zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Even-
tualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten, weil sie
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im Falle der Rückkehr in die Côte d'Ivoire mit schweren Nachteilen im
Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen habe. Ferner sei die Situation in die-
sem Land noch nicht sicher. Sie würde in ihrem Beruf als (…) nicht genug
verdienen, um für sich und ihre Kinder sorgen zu können, und ihre Fami-
lie könne ihr auch nicht die nötige Unterstützung bieten. Das Verfahren
zur Vaterschaftsanerkennung betreffend ihr Kind sei vor einigen Wochen
eingeleitet worden. Müsse sie die Schweiz vor dem Abschluss dieses
Verfahrens verlassen, stelle dies einen schweren, das Kindeswohl verlet-
zenden Nachteil für ihr Kind dar, da damit die Feststellung der Vaterschaft
verhindert würde und das Kind die französische Staatsbürgerschaft des
Vaters nicht erlangen könnte.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorge-
bestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Ja-
nuar 2014 entweder eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit nachzureichen
oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie eines per Telefax vom 13. Januar 2014 an die Sozialen Dienste der
Stadt I._______ gerichteten Ersuchens um Übermittlung einer Fürsorge-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht zu den Akten.
Am 22. Januar 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ei-
ne durch die Sozialen Dienste (…) ausgestellte Bestätigung der Mittello-
sigkeit der Beschwerdeführerinnen ein.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführerin machte von der ihr mit Instruktionsverfügung
vom 3. Februar 2014 gebotenen Gelegenheit zur Einreichung einer
Replik keinen Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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Seite 7
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung sowohl die Glaub-
haftigkeit als auch die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin verneint hat. Diese hatte zur Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in ihrem
Heimatstaat verwiesen. Ihren Ausführungen lassen sich aber keine
glaubhaften und konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass sie vor der
Ausreise gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war. Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass
sie begründete Furcht hat, in Zukunft derartige Nachteile zu erleiden. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in
der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage
zu stellen. Insbesondere kann aus der in keiner Weise substanziierten
Behauptung, sie müsse damit rechnen, von den Rebellen umgebracht zu
werden, nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor
Verfolgung geschlossen werden.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
5.3 Die Behauptung, beim Vater der Tochter Kindes der Beschwerdefüh-
rerin handle es sich um einen in der Schweiz wohnhaften schweizerisch-
französischen Doppelbürger (beziehungsweise französischen Staatsan-
gehörigen) namens "G._______", wurde bisher nicht belegt. Das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Formular betreffend Einleitung eines Verfah-
rens zur Vaterschaftsanerkennung wurde nur von der Beschwerdeführerin
unterzeichnet und vermag daher die Vaterschaft von "G._______" nicht
zu beweisen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragung zur Person vom 16. März 2011 unmissverständlich zu Proto-
koll gegeben hatte, ein schweizerisch-französischer Doppelbürger na-
mens "E._______" sei der Vater ihres – damals noch ungeborenen – Kin-
des (vgl. Protokoll S. 6 und 7).
Demnach liegen bei der derzeitigen Aktenlage keine stichhaltigen Hinwei-
se dafür vor, dass das Kind der Beschwerdeführerin aus der Staatsange-
hörigkeit oder dem Aufenthaltsrecht des Kindsvaters einen Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ableiten kann.
Abschliessend kann darauf hingewiesen werden, dass auch der Einlei-
tung einer Vaterschaftsklage aus dem Ausland grundsätzlich nichts im
Wege stehen würde.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK, SR 0.101 darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rinnen in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
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Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.3) können die Beschwerdeführerin-
nen auch aus Art. 8 EMRK – respektive des darin verankerten Rechts auf
Achtung des Familienlebens – nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 In Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in der Côte d'I-
voire ist vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 zu ver-
weisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkommens
von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe sta-
bilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Si-
cherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41
E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass ei-
ne Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes
aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage
nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden
des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufent-
haltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den
grossen Städten, in erster Linie nach Abidjan, bejaht werden, wobei je-
doch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Be-
rufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfol-
gen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). Diese Einschätzung trifft grundsätzlich
im heutigen Zeitpunkt nach wie vor zu (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6051/2013 vom 27. November 2013, mit weiteren Hin-
weisen).
6.3.3 Die Beschwerdeführerin – eine (…)-jährige Frau, die keine gesund-
heitlichen Probleme geltend macht – ist gemäss ihren Angaben bei einer
Adoptivmutter in Bouaké aufgewachsen und lebte von 2003 bis zu ihrer
Ausreise im Jahre 2010 in verschiedenen Quartieren Abidjans, wo sie als
selbständige (…) und Händlerin von (…) tätig war. Neben ihrem in der
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Schweiz geborenen, nunmehr (…)-jährigen Kind hat sie einen im Jahre
(…) geborenen Sohn, welcher bei seinen Grosseltern väterlicherseits in
J._______, Abidjan, lebt (vgl. A5 S. 3). Praxisgemäss ist eine Rückkehr
an ihren früheren Wohnort Abidjan nicht als grundsätzlich unzumutbar zu
erachten. Angesichts ihrer beruflichen Qualifikation und Erfahrung wird
die Beschwerdeführerin in der Lage sein, dort eine wirtschaftliche Exis-
tenz für sich und ihre Kinder aufzubauen. Gegebenenfalls hat sie auch
die Möglichkeit, in ihrem Heimatstaat einen Mikrokredit zu beantragen
oder eine der Organisationen zur Unterstützung der Frauen in Abidjan um
Hilfe zu ersuchen (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.12 S. 587f.). Aufgrund der Ak-
tenlage kann ferner davon ausgegangen werden, dass sie in Abidjan über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aus ihren Ausführungen ergibt
sich, dass sie nach dem Umzug nach Abidjan im Jahre 2003 zumindest
zeitweise bei verschiedenen Bekannten lebte (vgl. A22 S. 11 f.). Zudem
dürfte sie auch auf Unterstützung durch die Grosseltern väterlicherseits
ihres älteren Kindes, welche dieses derzeit betreuen, zählen können.
6.3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin-
nen individuelle Rückkehrhilfe beantragen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG und Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]).
6.3.5 Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Kind im Falle der Rückkehr in ihren Hei-
matstaat in eine existenzielle Notlage geraten werden.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
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Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorge-
bestätigung gutgeheissen wurde, die Beschwerdeführerinnen innert Frist
eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: