B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7263/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, ,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am
18. September 2012. Von dort aus reiste er am 25. September 2012 in die
Schweiz ein, wo er am 26. September 2012 um Asyl nachsuchte. Am
12. Oktober 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 26. November
2013 zu den Asylgründen an.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von 2002
bis 2005 für das Rote Kreuz gearbeitet. Ende 2005 habe er ein Drohschrei-
ben erhalten und deshalb die Arbeit beim Roten Kreuz beendet. Danach
habe er sich bei der Polizei in Babylon als Freiwilliger gemeldet. Im Jahr
2012 habe er an seinem Auto ein Drohschreiben vorgefunden, in welchem
stand, dass man ihn töten werde, falls er seine Arbeit bei der Polizei nicht
beende. Daraufhin habe er eine Anzeige gegen unbekannt erstattet, es sei
jedoch nichts passiert. Im Mai 2012 sei ein Krimineller (L), an dessen Fest-
nahme er beteiligt gewesen sei, zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Am Tag der Verurteilung sei er von L mit dem Tod bedroht worden. Am 1.
September 2012 habe er eine weitere Drohschrift erhalten. Am 5. Septem-
ber 2012 sei sodann sein Arbeitskollege, der ebenfalls an der Verhaftung
von L beteiligt gewesen sei, und dessen Frau ermordet worden. Zudem
habe er am selben Tag im Garten seines Hauses eine in einem Tuch ein-
gewickelte Gewehrpatrone gefunden. Daraufhin habe er am 18. Septem-
ber 2012 den Irak verlassen und sei am 25. September 2012 in die Schweiz
eingereist. Jetzt würden ihn die irakischen Behörden per Haftbefehl su-
chen, da er seine Arbeit unerlaubt verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 – eröffnet am 19. November 2014
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
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sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern
1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfügung; die
übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der
Grossteil der Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Soweit sie dies
jedoch täten, würden sie den Flüchtlingsbegriff nach Art. 3 AsylG nicht er-
füllen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es sei ihm nicht gelungen, die
geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit seiner polizeilichen
Tätigkeit glaubhaft zu machen. Der Vorfall mit dem Drohbrief an der Auto-
tür, die angebotenen USD 10'000.– Schmiergeld sowie die Ausführungen
bezüglich der Bedrohung durch L seien nicht glaubhaft. Die eingereichten
Beweismittel hätten teilweise nichts mit seiner Person zu tun, würden nur
geringe Beweiskraft aufweisen, seien fehlerhaft oder könnten nicht auf ihre
Authentizität hin geprüft werden.
Weitere Vorbringen überprüfte die Vorinstanz auf ihre Asylrelevanz. Bezüg-
lich der Drohung, die der Beschwerdeführer während seiner Zeit beim Ro-
ten Kreuz erhalten hat, führt die Vorinstanz aus, dass ein Kausalzusam-
menhang zwischen der 2005 erhaltenen Drohung und der am 18. Septem-
ber 2012 erfolgten Ausreise, nicht bestehen würde. Bezüglich Haftbefehl,
mit dem die irakischen Behörden den Beschwerdeführer angeblich suchen,
geht die Vorinstanz davon aus, dass dieser nicht asylrelevant sei.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die vor-
instanzlichen Erwägungen eingeht, kann er diese nicht entkräften. Er bringt
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hauptsächlich vor, dass es für ihn schwierig sei, sich an die genauen Daten
zu erinnern, da die Ereignisse schon ziemlich lange her seien. Dass ein
Beweismittel einen falsch datierten Stempel trage, sei ein Fehler der iraki-
schen Behörde. Zudem sei das Interview sehr schlecht geführt gewesen.
Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und er habe Probleme mit dem
Dolmetscher gehabt, da dieser einer anderen Glaubensrichtung angehöre.
Der Dolmetscher habe sich sogar über ihn lustig gemacht.
3.5 Was die Probleme mit dem Dolmetscher angeht, ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch an der Bundesanhörung
keine Probleme erwähnte und jeweils zu Protokoll gab, er verstehe den
Dolmetscher sehr gut (SEM Akten A5/10 S. 8 sowie A15/28 S. 1 und 27).
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu äusserte,
wann er den Drohbrief an seiner Autotür vorfand (SEM Akten, A5/10 S. 7
und A15/28 S. 2). Sodann stellte die Vorinstanz zutreffend Widersprüche
im Aussageverhalten zum angeblichen Schmiergeld fest, das ihm angebo-
ten worden sei. Der Beschwerdeführer sagte zunächst aus, die Familie von
L sei zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihm USD 10'000.– geboten,
damit er seine Aussage vor Gericht ändere. Auf Nachfragen sagte er, das
sei nicht zutreffend. Es sei darum gegangen, dass er mit dem zuständigen
Offizier reden solle, damit dieser die Anzeige zurückziehe. In der Bundes-
anhörung sagte er jedoch aus, ein Offizier sei zu ihm gekommen und habe
ihm USD 10'000.– geboten, wenn er seine Aussage abändern würde (SEM
Akten, A5/10 S. 7 und A15/28 S. 3 und 21f.). Die Aussagen, die er bezüg-
lich der Bedrohungen durch L machte, sind ebenfalls unvereinbar. So er-
zählte der Beschwerdeführer, er sei erstmals und einzig am Tag der Verur-
teilung von L bedroht worden. Zwischen Festnahme und Verurteilung hät-
ten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Auf Nachfragen führte er jedoch aus,
L habe ihn später nochmals beschimpft, als er Haftverlängerungen bear-
beiten musste. Die Zelle von L sei gegenüber von seinem Büro gewesen,
weshalb L ihn sehen konnte. Er sei von ihm wiederum mit dem Tod bedroht
worden (SEM Akten, A15/28 S. 17ff.). An späterer Stelle widersprach er
dem vorhin Gesagten und gab zu Protokoll, er sei ebenfalls an den Befra-
gungen von L nach seiner Festnahme beteiligt gewesen und habe viel Kon-
takt mit ihm gehabt (SEM Akten, A15/28 S. 20). Aus den eingereichten Be-
weismitteln, die von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurden, vermag
der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Glaubhaftmachen seiner Vor-
bringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Alle Ungereimtheiten und Wi-
dersprüche hat die Vorinstanz korrekt festgestellt und in nicht zu beanstan-
dender Weise gewürdigt.
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Bezüglich der Drohung, die der Beschwerdeführer während seiner Zeit
beim Roten Kreuz erhalten hat, ist der Vorinstanz zuzustimmen. Zwischen
dem angeblichen Drohbrief, den der Beschwerdeführer Ende 2005 erhal-
ten habe, und der Ausreise aus dem Irak am 18. September 2012 fehlt es
offensichtlich am erforderlichen Kausalzusammenhang (dazu BVGE
2010/57 E. 2.4). Zum Haftbefehl (SEM Akten, A12/2 Nr. 11) ist zu sagen,
dass dieser nur in Kopie vorliegt und schon deshalb einen geringen Be-
weiswert aufweist. Zudem ist ersichtlich, dass im Stempel Datumsangaben
fehlen und auf eine Strafnorm verwiesen wird, die nicht existiert (SEM Ak-
ten, A19/3). Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht,
das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: