B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7263/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch Stephan K. Nyffenegger,
Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(verkürzte Beschwerdefrist / Testphase);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).
E-7263/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihrem Sohn am (…) 2017 und gelangte am 24. September
2017 in die Schweiz, wo sie am 25. September 2017 für sich und ihren
Sohn um Asyl nachsuchte. Nach ihrer per Zufallsprinzip erfolgten Zuwei-
sung in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums C._______ wurde sie am
29. September 2017 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll
in den SEM-Akten A16/7). Am 25. Oktober 2017 und am 7. Dezember 2017
wurde sie zu ihren Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den
SEM-Akten A24/15 und A28/10).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie
sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus dem Dorf D._______
in der Provinz E._______. Ihr Ehemann sei ab (…) (…) der HDP (Halkların
Demokratik Partisi) der Provinz E._______ gewesen. Sie selber sei seit
März (…) Mitglied der HDP und habe sich seit (…) für die Organisation
engagiert, indem sie zusammen mit ihrem Ehemann an Sitzungen, Ver-
sammlungen und (…)aktivitäten teilgenommen habe. Zudem habe sie sich
an Hilfsaktionen für F._______ beteiligt.
Am (…) habe die Gendarmerie ihren Ehemann zuhause verhaftet und in
Untersuchungshaft genommen. Es sei ihm Mitgliedschaft in einer terroris-
tischen Organisation und Gehilfenschaft vorgeworfen worden. Im (…) 2017
sei sie in Begleitung ihres Sohnes legal auf dem Luftweg nach G._______
gereist. Nach ihrer Rückkehr habe sie in H._______ von ihrer Schwieger-
mutter erfahren, dass Gendarmen im (…) 2017 an ihrer Wohnadresse in
E._______ vorbeigekommen und sich nach ihr erkundigt hätten. Aus Angst
vor einer Festnahme habe sie deshalb zusammen mit ihrem Sohn bei ihrer
Tante mütterlicherseits in H._______ gelebt. Im (…) 2017 sei ihr Ehemann
unrechtmässig wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation
(der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê] respektive KCK [Koma Civkên Kur-
distan]) zu einer (…) Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ende (…) 2017 sei
sie zusammen mit ihrem Sohn illegal aus der Türkei ausgereist. Unterdes-
sen habe das Berufungsgericht in I._______ die Gefängnisstrafe ihres
Ehemannes bestätigt. Ihr Sohn B._______ sei psychisch angeschlagen,
insbesondere aufgrund dessen, dass er die Verhaftung seines Vaters habe
miterleben müssen. Sie habe deshalb seinen Gesundheitszustand in der
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPD res-
pektive KJPP) abklären lassen.
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Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte und folgende
Beweismittel ein: Mitgliederbestätigung der HDP vom 20. März (…), drei
Medienmitteilungen zur Festnahme ihres Ehemannes, sechs Fotos zu den
Tätigkeiten für die HDP bei (…), zwei Fotos mit den (…) bei einer Sitzung
in J._______, Sitzungsprotokoll vom (…) zur Urteilsverkündung, Zeitungs-
artikel mit Fotos von ihrem Ehemann und Parlamentskandidaten.
B.
Am 13. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme
zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids ein.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit Eingabe gleichen Datums
erklärte die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Man-
datsverhältnis für beendet.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Dezember 2017 (Datum Poststempel)
gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung
und Verzicht auf eine Wegweisung die Gewährung von Asyl. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und
die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters.
Als Beilagen liess sie unter anderem einen Arztbericht sowie mehrere Be-
richte zur Situation in der Türkei einreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsbeistandschaft – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut und be-
stellte ihr ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Die Vo-
rinstanz lud sie ein, sich bis am 24. Januar 2018 zur Beschwerde verneh-
men zu lassen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018
mit ergänzenden Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
G.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 29. Januar 2018 an den
gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Be-
schwerde.
H.
Mit Eingabe vom 17. August 2018 reichte der Rechtsvertreter einen Zu-
satzbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik K._______ (Klinik für Kin-
der- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie) vom 13. August 2018
zum Untersuchungsbericht vom 18. Dezember 2017 zu den Akten.
I.
Am 14. Februar 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage
des Rechtsvertreters vom 12. Februar 2019 zum Verfahrensstand.
J.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter ein von ihr persönlich verfasstes Schreiben vom
6. Mai 2019 und die Kopie eines Dokumentes in türkischer Sprache einrei-
chen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert, das Original des am
8. Mai 2019 eingereichten Dokumentes samt Zustellcouvert aus der Türkei
sowie die Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes nachzureichen
sowie am Sachverhalt mitzuwirken.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 wies die Instruktionsrichterin das
am 22. Mai 2019 eingereichte Fristerstreckungsgesuch der Beschwerde-
führerin ab und verlegte den Entscheid über das mit gleicher Eingabe ge-
stellte Gesuch um Übernahme der Kosten für die Übersetzung auf einen
Zeitpunkt nach Eingang des Originals des am 8. Mai 2019 zu den Akten
gereichten Beweismittels.
M.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin einen weiteren
Kurzbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychothera-
pie vom 3. Mai 2019 zum Gesundheitszustand ihres Sohnes einreichen.
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Seite 5
N.
N.a Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter Gerichts-
unterlagen samt deutscher Übersetzung, die Adresse der Rechtsvertreterin
des inhaftierten Ehemannes seiner Mandantin und ein Referenzschreiben
vom 5. Juni 2019 zu den Akten. Aus der Übersetzung ergebe sich, dass es
sich um ein Berufungsverfahren handle. Aufgrund der vorliegenden Infor-
mationen sei das Strafurteil bestätigt und eine vorzeitige Haftentlassung
abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin habe das amtliche Dokument
von der Schwägerin ihres Ehemannes per Whatsapp erhalten. Die Schwä-
gerin wiederum habe das Dokument von der Rechtsanwältin erhalten. Ein
Bekannter habe es dann ausgedruckt. Sobald der Gerichtsentscheid phy-
sisch vorliege, werde er nachgereicht.
N.b Mit separater Eingabe gleichen Datums reichte der Rechtsvertreter die
Rechnung des Übersetzers und seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in
die Testphase des Verfahrenszentrums in C._______ kommt die Verord-
nung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1)
zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1
TestV).
E-7263/2017
Seite 6
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art.
52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Asylsu-
chenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
E-7263/2017
Seite 7
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zwar
könne ein behördliches Interesse an ihr aufgrund ihrer Aktivitäten für die
HDP nicht ausgeschlossen werden. Aus ihren Aussagen gehe aber hervor,
dass sie nicht in exponierter Stellung für die Organisation tätig gewesen
sei. Es bestehe somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich
ihre Furcht vor einer Festnahme wegen ihrer Parteimitgliedschaft verwirk-
lichen werde. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die
DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) im Dezember 2009 vom tür-
kischen Verfassungsgericht verboten worden sei. Mittlerweile seien die neu
gegründete BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) und HDP
(Dachpartei Demokratische Partei der Völker) formell legal tätig. Ähnlich
wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP (Demokrati-
schen Volkspartei) und HADEP (Partei der Demokratie des Volkes) hätten
namentlich einfache Parteimitglieder alleine aufgrund ihrer damals legal
gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträgli-
chen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen
zu rechnen. Angesichts dieser Sachlage sei die Furcht der Beschwerde-
führerin vor zukünftiger Verfolgung in objektiver Hinsicht unbegründet.
Zwar sei nicht in Abrede zu stellen, dass in der Türkei Angehörige von ver-
folgten Personen auch heute noch einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein
könnten. Gemäss den Erkenntnissen des SEM bestehe indessen bei An-
gehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in al-
ler Regel keine Gefahr einer Reflexverfolgung. Zudem würden – wie dies
auch bei der Beschwerdeführerin der Fall sei – behördliche Nachforschun-
gen bei Familienangehörigen politisch missliebiger Personen von ihrer In-
tensität her kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Die unrechtmäs-
sige Verurteilung ihres Ehemannes und weiterer Parteikader der HDP
stelle zwar ein gravierendes Ereignis für sie und ihren Sohn dar. Mit seiner
behördlichen Festnahme bestehe indessen kein Grund mehr zur An-
nahme, die Beschwerdeführerin könnte in Zukunft, allein aufgrund ihrer
Mitgliedschaft bei der HDP, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein.
Mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf wür-
den auch in Berücksichtigung des Verweises auf das SFH-Upate zur aktu-
ellen Situation in der Türkei insgesamt keine neuen Tatsachen oder Be-
weismittel vorgelegt, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Zum
Hinweis auf BVGE 2010/9 und der begründeten Furcht vor asylrelevanter
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Seite 8
Verfolgung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeit-
punkt der Zustellung des Entscheidentwurfs weder eine Fichierung noch
die Existenz eines politischen Datenblattes geltend gemacht habe. Es
handle sich deshalb um eine Schutzbehauptung. Zudem habe sie verneint,
in Haft, vor Gericht oder in ein Strafverfahren verwickelt gewesen zu sein.
Ebenso wenig habe sie Probleme mit den türkischen Behörden geltend ge-
macht oder vorgebracht, Angehörige mit Verbindungen zur PKK zu haben.
Auch bei ihrer Aus- und Wiedereinreise aus respektive in die Türkei Anfang
2017 habe sie keine Probleme bekundet. Es sei deshalb kein Anlass für
eine Fichierung ersichtlich.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei wegen
der Tätigkeit ihres Ehemannes und der Tatsache, dass die Familie der PKK
nahestehe, einer in der Türkei verfolgten Minderheit zuzuordnen. Die Vo-
rinstanz vernachlässige die aktuelle politische Lage und das Kriegsrecht in
der Türkei. Sie erwähne weder den Putschversuch vom 15. auf den
16. Juli 2016 noch die anschliessende systematische Verfolgung von mög-
lichen regierungsfeindlichen Personen und Organisationen. Anwälte und
Menschenrechtsorganisationen würden in ihrer Bewegungsfreiheit und Ar-
beit massiv eingeschränkt. Diesbezüglich werde auf den beiliegenden Be-
richt von Human Rights Watch vom 22. März 2017 verwiesen.
Die Angst der Beschwerdeführerin vor einem behördlichen Zugriff habe
sich immer mehr verstärkt, nachdem sie festgestellt habe, dass sie zu-
hause und ausserhalb beschattet worden sei. Ausschlaggebend für ihre
Flucht sei ein versteckter Hinweis ihres Ehemannes bei einem Gefängnis-
besuch gewesen. Sie sei gemäss den im Oktober 2017 nachgereichten
Unterlagen aktive Parteigängerin der HDP respektive der PKK naheste-
hender Kreise. Bei einer Hausdurchsuchung sei leider auch die monatliche
Informationsbroschüre der PKK gefunden worden, was der Beschwerde-
führerin nicht dienlich sei. Sie unterstütze die Kurden trotz der damit ver-
bundenen Gefahr für ihren Ehemann auch in der Schweiz und setze sich
für die Menschenrechte in der Türkei und seine Freilassung ein. Das
Schreiben der Demokratischen Gesellschaft Zentrum der Kurdinnen in Zü-
rich (DEM-KURD) vom 12. Dezember 2017 bestätige, dass sie für diese
Organisation aktiv sei.
Es sei aufgrund ihres stark erschütterten Vertrauens zu Behörden ver-
ständlich, dass sie nicht alle Details zu ihrer politischen Tätigkeit und der-
jenigen ihres Mannes offen präsentiert habe. Sie müsse zuerst Vertrauen
zu den hiesigen Behörden aufbauen und sicher sein, dass ihre Aussagen
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nicht zu den türkischen Behörden gelangen würden. Sie habe deshalb
auch nicht früher ihre Vermutung geäussert, dass die türkische Polizei eine
Akte über sie führe. Des Weiteren werde auf die Beilage 5 (Auszug aus
einem Internetbericht betreffend L._______ in türkischer Sprache) verwie-
sen. Sie zeige, dass die Verhaftung des Ehemannes bei den demokrati-
schen Bewegungen in der Türkei erhebliche Wellen geschlagen habe. Die
Beschwerdeführerin sei aufgrund all dieser Vorkommnisse und der dauern-
den Angst vor einer Verhaftung traumatisiert und habe sich deshalb zur
Flucht entschlossen. Sie und ihr Sohn würden bei einer erzwungenen
Rückkehr mit Sicherheit vom türkischen Staat unterdrückt und einer asyl-
relevanten Verfolgung ausgesetzt. Der beigelegte Untersuchungsbericht
der Psychiatrischen Universitätsklinik K._______ zeige die gesundheitliche
Betroffenheit des Sohnes auf. Er leide an einer Anpassungsstörung, wes-
halb therapeutische Massnahmen empfohlen würden.
4.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin ver-
ändere den Sachverhalt seit der Eröffnung des Verfügungsentwurfs we-
sentlich, was gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Den im
Oktober 2017 eingereichten Unterlagen könnten keine Verbindung zur
PKK entnommen werden. Zudem habe sie bei der Erstanhörung solche
verneint. Auch das Auffinden der PKK-Broschüre anlässlich einer Haus-
durchsuchung habe sie nicht erwähnt. Bei der behaupteten Nähe zur PKK
scheine es sich um eine Schutzbehauptung zu handeln, weil dieses Vor-
bringen ohne plausible Erklärung erst auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht werde. Die Beschwerdeführerin habe bei den Anhörungen auch die
ständigen Beschattungen nicht erwähnt, sondern ausgesagt, es sei abge-
sehen von den zwei in Abwesenheit erfolgte Hausbesuchen der Gendar-
merie zu keinen weiteren Nachforschungen gekommen. Hinzu komme,
dass sie widersprüchliche Aussagen zum Ausreisegrund mache. In der Be-
schwerde werde der versteckte Hinweis des Ehemannes während des letz-
ten Gefängnisbesuches als fluchtauslösender Grund erwähnt. Bei der BzP
hingegen habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei ausgereist, weil
sich die Gendarmerie im (…) 2017 nach ihr erkundigt habe und ihr Ehe-
mann anschliessend verurteilt worden sei. Da die Beschwerdeführerin den
letzten Besuch bei ihrem Ehemann auf (…) 2017 datiert habe, würde der
ausschlaggebende Fluchtgrund gemäss dem Beschwerdevorbringen vor
der ebenfalls im (…) 2017 erfolgten legalen Ausreise nach G._______ da-
tieren, was eine anschliessende Rückkehr in die Türkei wenig nachvoll-
ziehbar erscheinen lasse.
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Der Verweis auf das fehlende Vertrauen in die Schweizer Behörden sei
keine Erklärung für die unterschiedlichen und nachgeschobenen Angaben,
sei sie doch wiederholt auf die Vertraulichkeit ihrer Aussagen hingewiesen
worden. Zudem sei sie während des Verfahrens im Testbetrieb unentgelt-
lich beraten und vertreten worden.
Im medizinischen Bericht sei beim Sohn B._______ eine Anpassungsstö-
rung diagnostiziert worden. Die empfohlenen Massnahmen (für den Sohn:
gute und stabile Wohn- und Schulsituation, um die Trennung von seinem
Vater verarbeiten zu können, Bedarfsabklärung einer psychotherapeuti-
schen Unterstützung; für die Beschwerdeführerin: gesprächstherapeuti-
sche Begleitung) seien auch in der Türkei verfügbar und ihnen zugänglich.
Es sei im Sinne des Kindeswohls förderlich, wenn der Sohn in der Nähe
des angestammten Umfeldes und seiner Verwandten aufwachsen könne.
Die in der Beschwerde geltend gemachte dauernde Überwachung seitens
der türkischen Behörden, die der Sohn habe miterleben müssen, werde im
medizinischen Bericht nicht erwähnt.
4.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz stütze sich alleine auf die
Erstbefragung und führe aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlas-
sen, die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe erstinstanzlich geltend
zu machen. Die ihr im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Fragen hätten
aber im Wesentlichen die Einreiseumstände und die von ihr verwendeten
Papiere zum Gegenstand gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie zu
den Hintergründen den Motiven ihrer Flucht aus der Türkei in einem ver-
tieften Gespräch befragt werde, was jedoch nicht erfolgt sei. In der Ver-
nehmlassung werde nicht wirklich auf die tatsächlichen Verhältnisse in der
Türkei eingegangen. Für die Vorinstanz scheine die Verurteilung und Inhaf-
tierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht von Belang zu sein.
Ihr fehlendes Vertrauen könne nicht durch ein Merkblatt ausgeglichen wer-
den. Bei den «Hausbesuchen» habe es sich um eine Hausdurchsuchung
durch schwerbewaffnete und maskierte Angehörige der Antiterroreinheit
gehandelt. In Bezug auf die Fluchtgründe werde auf die bisherigen Ausfüh-
rungen verwiesen. Wer die Türkei verlassen wolle, müsse den richtigen
Augenblick abwarten, nicht auffallen und dann plötzlich und rasch handeln.
Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative sei nicht möglich, weil sie mit einer
behördlichen Anmeldung verbunden wäre. Das öffentliche Leben der Kur-
den ausserhalb ihres angestammten Gebietes sei vergleichbar mit der
Wohnsitznahme eines Juden im Gazastreifen. Die Beschwerdeführerin
müsste bei einer Rückkehr als Frau eines verurteilten «Terroristen» mit
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Seite 11
asylrelevanten Massnahmen seitens des türkischen Regimes und syste-
matischem sexuellen Missbrauch rechnen. Beim Vorbringen, die medizini-
schen Massnahmen für den Sohn seien auch in der Türkei gewährleistet,
handle es sich um eine unsubstanziierte Behauptung. Die Psychiatrische
Universitätsklinik K._______ werde dem Gericht gerne bestätigen, dass
die vorgesehenen Massnahmen in der Türkei nicht verfügbar seien. Wie
bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, betreue die Beschwer-
deführerin in der Schweiz nicht nur Flüchtlingsfrauen aus Kurdistan, son-
dern übernehme auch Sicherheitsaufgaben bei Demonstrationen. Sie sei
mitverantwortlich für die Unterstützung der Kurden in Afrim (Anmerkung
des Gerichts: gemeint ist wohl Afrin). Eine Rückkehr in die Türkei würde für
sie als mutmassliche Terroristin eine Rückkehr ins Verderben sein. Sie sei
gerne bereit, die Sachlage vor sämtlichen Instanzen eingehend persönlich
darzulegen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführerin ist vorab darin Recht zu geben, dass die Er-
wägungen des SEM, soweit es auf die Lage in der Türkei ab dem Militär-
putsch 1980 und eine Verbesserung der Situation seit dem Jahr 2001 be-
ziehen, unangebracht sind. Vielmehr gab es bereits im Vorfeld der Parla-
mentswahlen im Jahr 2015 Hinweise, wonach weder die türkische Gesetz-
gebung noch die Polizei- und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatli-
chen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2).
Im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive November 2015
und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts seit der sei-
tens des türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des Friedens-
prozesses im Juli 2015 und nach dem gescheiterten Militärputsch vom 15.
und 16. Juli 2016 hat sich die Menschenrechtslage dann deutlich ver-
schlechtert (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E.
3.8 und D-1041/2015 vom 25. Januar 2017, insb. E. 5.5.1). Angesichts
sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles kann aber auf ein Ver-
sehen der Vorinstanz beim Einsatz von Textbausteinen geschlossen wer-
den, zumal aus der Verfügung immerhin hervorgeht, dass das SEM sich
bei seinem Entscheid der kritischen Lage für Angehörige der HDP durch-
aus bewusst war. Auch hat sie den Militärputsch vom 15./16. Juli 2016,
wenn auch erst im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, in ihrer Verfügung
erwähnt.
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Seite 12
5.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Er-
kenntnis gelangt, die gesuchsbegründenen Vorbringen der Beschwerde-
führerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zutreffend ist insbeson-
dere auch die Einschätzung, alleine aufgrund ihrer Behauptung in der Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf sei nicht von der Existenz eines politi-
schen Datenblattes auszugehen. Zu betonen ist, dass das SEM die Inhaf-
tierung und Verurteilung des Ehemannes nicht in Frage gestellt hat. Auch
das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dies zu tun; dies gilt a-
auch hinsichtlich der Ablehnung seiner Anträge auf vorzeitige Entlassung
oder die damit verbundene schwere Belastung für die Beschwerdeführerin
und insbesondere ihren Sohnes. Dennoch ist unter dem Blickwinkel einer
flüchtlingsrechtlichen Relevanz die Einschätzung des SEM, alleine daraus,
und auch nicht in Anbetracht der als niederschwellig zu beurteilenden poli-
tischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin selbst, sei nicht von einer Re-
flexverfolgung auszugehen, zutreffend. Es kann ergänzend auf seine Aus-
führungen verwiesen werden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf,
dass Angehörige von Gefangenen vor dem Gefängnis von den Sicherheits-
kräften schikaniert, misshandelt und zum Teil verhaftet würden (vgl. mit der
Eingabe vom 8. Mai 2019 zu den Akten gereichtes persönliches Schrei-
ben), vermag daran nichts zu ändern.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im (…) 2017 le-
gal aus der Türkei ausreiste und im (…) 2017 aus G._______ wieder in die
Türkei zurückkehrte, in einem Zeitpunkt also, als sich die Menschenrechts-
lage in der Türkei bereits stark verschlechtert und sich ihr Ehemann schon
lange in Haft befunden hatte. Diese Umstände zeigen deutlich, dass sie
jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachstellungen seitens der türki-
schen Behörden befürchtete und auch nicht zu befürchten hatte. Des Wei-
teren ist nicht glaubhaft, dass die Gendarmen sich im (…) 2017 aus einem
vorliegend relevanten Grund nach ihr erkundigt haben. Denn es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb sie sich dann ausgerechnet während ihrer Abwe-
senheit nach ihr erkundigt haben sollten, hätten sie doch seit der Verhaf-
tung ihres Ehemannes ausreichend Gelegenheit gehabt, ihrer habhaft zu
werden. Sie führte denn auch auf entsprechende Frage aus, sie habe keine
Ahnung, weshalb sich die Gendarmen im (…) 2017 – rund (…) nach der
Verhaftung ihres Ehemannes – nach ihr erkundigt hätten (A24/8 F77). Auch
wird nicht substantiiert geltend gemacht, die türkischen Behörden hätten
sich auch nach dem (…) 2017 nochmals nach ihr erkundigt, auch nicht in
H._______, wo sie sich noch bis im (…) 2017, also auch noch während
(…) Monaten nach der Verurteilung ihres Ehemannes bei einer Tante auf-
gehalten habe.
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Seite 13
Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Ver-
nehmlassung festzuhalten, dass sich das Vorbringen in der Beschwerde,
die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren wegen ihres
Grundmisstrauens gegenüber den Behörden nicht alles sagen können, als
haltlos erweist. Sie wurde sowohl bei der BzP als auch bei den Anhörungen
ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen
aufmerksam gemacht, weshalb sie sicher sein könne, dass die Behörden
in ihrem Heimatland keine Kenntnis von ihren Aussagen erhalten würden.
Sie wurde auch über ihre Mitwirkungspflicht informiert, und es wurde ihr
eine Rechtsvertretung beigeordnet, die sie über ihre Rechte und Pflichten
im Asylverfahren informierte. Im Testverfahren hatte sie sodann die Gele-
genheit, eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf einzureichen. Der in
der Beschwerde angepasste Sachverhalt findet in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin keine Stütze. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin
bei der Erstbefragung ausdrücklich zu Protokoll, weder ihr Ehemann noch
sie selber hätten Verbindungen zur PKK oder zu anderen illegalen Organi-
sationen (A24/10 F94 ff.). Auch aus den im Oktober 2017 eingereichten
Unterlagen lässt sich keine Verbindung zur PKK herleiten. Schliesslich
wurde das angebliche Auffinden einer Broschüre der PKK seitens der tür-
kischen Behörden anlässlich der Hausdurchsuchung von der Beschwerde-
führerin im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich nicht ansatzweise er-
wähnt, und sie machte auch nirgends geltend, ständigen Beschattungen
ausgesetzt gewesen zu sein. Nicht zu vereinbaren mit ihren Aussagen ist
sodann die Behauptung, das fluchtauslösende Ereignis sei ein versteckter
Hinweis des Ehemannes bei einem Gefängnisbesuch gewesen. Sie gab
vielmehr an, ausschlaggebend für ihre Flucht aus der Türkei seien die Er-
kundigung der Gendarmen im (…) 2017 und die Verurteilung ihres Ehe-
mannes im (…) 2017 gewesen (A24/7 F63 f.). Die sinngemässe Rüge in
der Replik, der Sachverhalt sei insofern nicht erstellt, respektive die Wider-
sprüche zwischen ihren Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren und den
Vorbringen in der Beschwerde könnten ihr nicht entgegengehalten werden,
weil sie nicht hinreichend zu den Asylgründen befragt worden sei, ist mit
Verweis auf die ausführliche Erstbefragung vom 25. Oktober 2017 und die
Anhörung vom 7. Dezember 2017 entschieden zurückzuweisen.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde und der Replik auch
exilpolitische Aktivitäten geltend und reicht eine Mitgliederbestätigung der
DEM-KURD vom 22. Dezember 2017 ein.
Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer
Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats
E-7263/2017
Seite 14
seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für
sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle
der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu
lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte
oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass die Beschwerde-
führerin tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ge-
zogen hat. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne
einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öf-
fentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden
Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit ab-
gegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu
einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispiels-
weise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.).
Weder den Eingaben der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Be-
weismitteln ist – über wenig konkrete Behauptungen hinaus (vgl. E. 4.2 und
E. 4.4) – Genaueres zu diesen politischen und kulturellen Aktivitäten in der
Schweiz zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszuge-
hen, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an
der Beschwerdeführerin bestehen könnte, da es sich bei ihr offenbar nicht
um eine Persönlichkeit handelt, die als ausserordentlich engagierte und
exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte. Anhaltspunkte dafür,
dass ihre nicht näher spezifizierten politischen und kulturellen Aktivitäten
die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste türkischer Staatsangehöriger übersteigen könnten, sind nicht er-
kennbar. Auch aus der Mitgliederbestätigung ergeben sich keine Hinweise
darauf, die dort umschriebenen Aktivitäten der Beschwerdeführerin könn-
ten den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangt oder im Internet sichtbar
gemacht worden sein. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich
die Beschwerdeführerin hier in der Schweiz sichtbar und exponiert für die
Freilassung ihres Ehemannes eingesetzt hätte. Der Beschwerdeführerin
gelingt es somit auch nicht, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. Die Vorinstanz
hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-7263/2017
Seite 15
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
E-7263/2017
Seite 16
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
und ihres Sohnes in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei, die sich in der Tat seit 2015 kontinuierlich verschlechtert hat, lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Auch unter diesem Aspekt ist die Erwägung der Vorinstanz zur aktu-
ellen politischen Lage äusserst knapp ausgefallen, immerhin aber rechts-
genüglich, indem festgestellt wird, dass in der Türkei namentlich auch nach
der Niederschlagung des Militärputsches vom 15./16. Juli 2016 keine lan-
desweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) herrsche, die den Wegwei-
sungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lasse.
E-7263/2017
Seite 17
7.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2013/2). Betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südostana-
toliens und die Grenzprovinzen zu Syrien ist die Grenze für die Annahme
einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannun-
gen und vereinzelten gewaltsamen Zwischenfällen – auch unter Berück-
sichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes so-
wie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staat-
lichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Süd-
osten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch
vom 15./16. Juli 2016 – nicht erreicht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und unter
anderen die Urteile des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2
sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3).
7.3.4
7.3.4.1 Des Weiteren sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie stam-
men aus der Provinz E._______, wo sie bis im (…) 2017 bei ihren Eltern
respektive Grosseltern gelebt haben (A24/4 F32). Die soweit aktenkundig
junge und gesunde Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung und Ar-
beitserfahrung im eigenen Geschäft. Sie kann sowohl an ihrem Heimatort
als auch in anderen Landesteilen der Türkei auf ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz zurückgreifen. Zudem besteht für sie in H._______ bei ih-
rer Tante, wo sie sich vor ihrer Ausreise ungefähr (…) Monate zusammen
mit ihrem Sohn aufgehalten hat (A24/5 F34), ausserhalb ihrer Heimatpro-
vinz E._______ eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
7.3.4.2 Gemäss dem mit Eingabe vom 3. Juni 2019 eingereichten Kurzbe-
richt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie M._______ vom 3. Mai
2019 handle es sich beim Sohn B._______ um einen Jungen mit Anpas-
sungsstörungen (klinisch-psychiatrisches Syndrom: F43.2 Anpassungsstö-
rungen). Die unerwartete Inhaftierung seines Vaters und die Flucht mit sei-
ner Mutter in die Schweiz stellten sehr belastende Ereignisse in seinem
Leben dar. Er habe aufgrund der fehlenden Stabilität und Sicherheit im
Asylprozess Mühe, sich auf Neues einzulassen. Er benötige sehr engen
körperlichen Kontakt zu seiner Mutter, die seine Hauptbezugsperson sei.
Eine Weiterführung der ambulanten Therapie sei aufgrund der weiterhin
vorhandenen Symptomatik indiziert. Die Mutter sei in Erziehungsfragen un-
terstützt, und es habe eine ambulante Psychotherapie für die Mutter in
K._______ aufgegleist werden können. Als weiterführende Massnahmen
E-7263/2017
Seite 18
seien weiterhin eine regelmässige psychotherapeutische Begleitung von
B._______ im Ambulatorium M._______ geplant und die Unterstützung der
Mutter bei Erziehungsfragen empfohlen.
Diesbezüglich ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch
diese Ausführungen durchaus den Schluss zulassen, die Rückkehr in die
Türkei könnte dem Kindeswohl insofern entgegenkommen, als dort ein
breiteres und gewohntes weiteres familiäres und soziales Umfeld zur Ver-
fügung steht. Ferner existieren in der Türkei landesweit psychiatrische Ein-
richtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Der Zugang
zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrich-
tungen für psychische Leiden ist insbesondere in den türkischen Gross-
und Provinzhauptstädten wie beispielsweise H._______, wo die Tante der
Beschwerdeführerin lebt, gewährleistet (vgl. hierzu etwa die Urteile des
BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E 8.4.2 und E-3040/2017 vom
28. Juli 2017 E. 6.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn, sollten sie auch im Heimatland weiterhin
auf psychiatrische Hilfe angewiesen sein, auch in der Türkei eine adäquate
Behandlung erhalten werden.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
E-7263/2017
Seite 19
vom 9. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Aus den
Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung
der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 wurde der Antrag auf Bei-
gabe einer amtlichen Rechtsvertretung gutgeheissen und der Beschwer-
deführerin Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger als amtlicher Rechtsbei-
stand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt. Der in der Kos-
tennote vom 20. Juni 2019 ausgewiesene Arbeitsaufwand von 16.90 Stun-
den zu einem Ansatz von Fr. 220.– erscheint dem vorliegenden Verfahren
nicht angemessen, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). So erweist
sich etwa der Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingangs-
verfügung als unnötig. Nicht ersichtlich und nicht begründet wird, inwiefern
der veranschlagte "Antrag auf Verzicht Verlegung" notwendige Kosten ver-
ursacht habe, weshalb der entsprechende Posten nicht zu entschädigen
ist. Nicht notwendig erscheint der im Zusammenhang mit der Einholung
zusätzlicher ärztlicher Berichte veranschlagte Aufwand. Deutlich zu hoch
bemessen scheint das Honorar schliesslich in einzelnen Positionen. So ist
der mit 4.3 h Stunden veranschlagte Aufwand für das Einreichen der Replik
nicht gerechtfertigt und auf 3 h zu kürzen. Gleiches gilt hinsichtlich des Auf-
wandes für die Prüfung der ersten Zwischenverfügung und für den Auf-
wand für die Nachfrage nach dem Verfahrensstand und die entsprechende
Erläuterung; eine Kürzung des Honorars von Fr. 242.- auf Fr. 150.- ist dies-
bezüglich gerechtfertigt. Schliesslich erweist sich auch der veranschlagte
zeitliche Aufwand nach der Zwischenverfügung vom 21. und 28. Mai 2019
(4.8 h) als deutlich zu hoch und ist auf insgesamt 3 h zu kürzen. Die eben-
falls mit Eingabe vom 19. Juni 2019 eingereichte Rechnung des Überset-
zers im Betrag von Fr. 427.50 ist angesichts der gewährten amtlichen
Rechtsverbeiständung vom Gericht zu entschädigen. Die Auslagen werden
angesichts der nicht in allen Posten gerechtfertigten Aufwendungen auf Fr.
50.- festgelegt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) und die Entschädigung in Vergleichsfällen ist das
Gesamthonorar des amtlichen Rechtsbeistandes daher auf insgesamt Fr.
3'350.- (inkl. Auslagen, Mehrwertsteuerzuschlag und Rechnung des Über-
setzers) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Gerichtskasse zu vergü-
ten.
E-7263/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 3'350.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: