Abtei lung V
E-7264/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2008 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7264/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 12. Juli 2006 verliess, am 20. Juli 2006 illegal in die Schweiz ein-
reiste und am 25. Juli 2006 um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. August 2006 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen
Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er am 26. September 2006 von der zuständigen kantonalen Be-
hörde zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahre 2001 einge-
schriebenes Mitglied der "Union pour la Democratie et le Progrès soci-
al" (UDPS) gewesen und habe die Funktion eines Verantwortlichen für
Mobilisierungsaufgaben ausgeübt,
dass er am 23. April 2006 Flugblätter der UDPS für einen Gedenk-
marsch verteilt habe und dabei mit zwei weiteren Personen verhaftet
und in ein Gefängnis abgeführt worden sei,
dass er dort in eine Zelle gesperrt und zusammengeschlagen worden
sei, ohne befragt zu werden,
dass am 12. Juli 2006 zwei Kommandanten auf Gefangenenbesuch
gewesen seien und der Beschwerdeführer festgestellt habe, dass sie
seinen Dialekt sprechen würden, worauf er diese angefleht habe, ihm
zu helfen,
dass der Beschwerdeführer von einem Kommandanten nach seinem
Namen gefragt worden sei, unter anderem um festzustellen, ob sie von
der gleichen Familie seien,
dass dieser Kommandant am Abend wieder gekommen sei und den
Beschwerdeführer aus dem Gefängnis geführt habe,
dass der Kommandant dem Beschwerdeführer empfohlen habe, Kin-
shasa zu verlassen, da im Dossier des Beschwerdeführers vermerkt
gewesen sei, dass er getötet werden solle,
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dass dieser Kommandant dem Beschwerdeführer 50 Dollar gegeben
habe und ihn mit dem Auto zu den Fischern am Fluss gebracht habe,
wo er – der Kommandant – mit einem Fischer gesprochen und diesem
Geld gegeben habe, damit er den Beschwerdeführer über den Fluss
nach Brazzaville bringe,
sich sich der Beschwerdeführer aus Brazzaville bei seiner Familie ge-
meldet und seinen Cousin gebeten habe, ihm Geld zu bringen,
dass er schliesslich mit Hilfe seines Cousins und einer am Flughafen
angestellten Person, welche ihm einen Pass verschafft habe, Braz-
zaville verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine "Attestation de perte
des pièces d'identité" zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2008 – eröffnet am
13. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug - unter Ansetzung einer Ausreisefrist - anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, es sei die Verfügung vom 10 November
2008 aufzuheben und zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu
gewähren sei,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm von
Amtes wegen ein Rechtsvertreter beizuordnen sei,
dass eventualiter das Asylgesuch gutzuheissen und seine Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen sei,
dass subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass am 19. November 2008 durch den am 15. November 2008 man-
datierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ebenfalls eine Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereicht wurde, in
welcher beantragt wurde, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei,
dass die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen seien,
dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender
Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mithin auf den Antrag, es sei das Asylgesuch gutzuheissen, im
vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist,
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung
festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
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Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass es sich bei der eingereichten "Attestation de perte des pièces
d'identité" nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1
Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle,
dass es sich dabei auch nicht um ein echtes Dokument handeln kön-
ne, zumal es sich dabei um ein Ersatzpapier handle, welches von den
Behörden nach dem Verlust eines Identitätsausweises abgegeben wer-
de, der Beschwerdeführer indessen angegeben habe, nie im Besitz
eines Identitätsausweises gewesen zu sein,
dass somit offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seine Identi-
tät mit einem untauglichen Dokument zu belegen versuche und den
schweizerischen Asylbehörden authentische Reisepapiere vorenthalte,
um die Umstände seiner Reise in die Schweiz zu verheimlichen,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglichten, authentische Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass er sodann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers generell als realitätsfremd
und demzufolge unglaubhaft einzustufen seien,
das insbesondere die geltend gemachten Umstände der Befreiung aus
dem Gefängnis durch einen Kommandanten nicht geglaubt werden
könnten,
dass sich ein Offizier zudem hüten würde, einem ihm unbekannten,
angeblich zum Tode verurteilten Gefängnisinsassen zur Flucht zu ver-
helfen,
dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit dem Tode
hätte bestraft werden sollen, habe er doch lediglich Flugblätter einer
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legalen Oppositionspartei verteilt und sei weder einem Polizeiverhör
unterzogen noch vor ein Gericht gebracht worden,
dass zudem auch seine stereotypen Berichte zum Gefängnis, dessen
Namen er trotz dreimonatiger Haft nicht habe angeben können, nicht
daran glauben liessen, dass er wirklich dort gewesen sei,
dass weiter die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Reise und
insbesondere deren Vorbereitung nicht geglaubt werden könnten, zu-
mal es fern jeglicher Realität erscheine, dass er nach seinem angebli-
chen Gefängnisaufenthalt innert kürzester Zeit und ohne jegliche Prob-
leme die aufwändige und kostspielige Reise nach Europa habe organi-
sieren (lassen) können,
dass der Beschwerdeführer in seiner eigenhändig eingereichten Ein-
gabe vom 14. November 2008 rügt, ohne rechtliche Beratung und kla-
re Übersetzung des vorinstanzlichen Entscheides sei er innert der viel
zu kurzen Beschwerdefrist nicht in der Lage, von seinem Recht auf
Beschwerde effektiv Gebrauch zu machen,
dass sich diese Rüge des Beschwerdeführers durch die Einreichung
einer fristgerechten und rechtsgenüglichen eigenen Beschwerde einer-
seits und die fristgerechte Einreichung einer ebenfalls rechtsgenügli-
chen Beschwerde durch einen Rechtsvertreter andererseits als offen-
sichtlich unbegründet erweist,
dass diesbezüglich zudem auf die nach wie vor gültige Rechtspre-
chung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) verwiesen
werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff),
dass daher der Antrag auf Gewährung einer angemessen Nachfrist für
die Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass sodann auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das
Verhalten des BFM, sein Verfahren nach einer Dauer von zwei Jahren
mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen, "Treu und Glaube"
widerspreche, ins Leere stösst, zumal die Vorinstanz bei Erfüllen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausfällung eines Nichteintre-
tensentscheids hierzu grundsätzlich auch nach Ablauf der vorgesehe-
nen Entscheidungsfrist von 20 Tagen nach Gesuchseinreichung ver-
pflichtet war (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d),
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dass der Beschwerdeführer weiter rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht
auf sein Asylgesuch nicht eingetreten,
dass er entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein offizielles Dokument
abgegeben habe, welches belege, dass er nicht in der Lage sei, eine
Identitätskarte zu beschaffen, und welches zudem seine Identität
nachweise,
dass die Situation in seinem Heimatland von der Vorinstanz falsch ein-
geschätzt worden sei und die geltend gemachten Vorbringen zu seiner
Verfolgungssituation mit der dortigen Situation übereinstimmten,
dass Mitglieder der UDPS in Kinshasa vielfach verfolgt würden,
dass die Gefahr bestehe, dass sich die Kämpfe im Osten auf das gan-
ze Land ausbreiten könnten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Vorinstanz insbesondere zutreffend feststellte, dass die vom
Beschwerdeführer eingereichte „Attestation de perte“ kein rechtsge-
nügliches Reise- oder Identitätspapier darstellt (vgl. dazu BVGE
2007/7 E. 4-6),
dass zwar grundsätzlich ein behördlich ausgestellter Verlustnachweis
für ein Identitätspapier ein taugliches Beweismittel zum Nachweis ei-
nes entschuldbaren Grundes für das Nichteinreichen von entsprechen-
den Reise- oder Identitätspapieren sein kann,
dass ein Verlustnachweis jedoch erst beim Verlust eines Identitätsdo-
kuments ausgestellt wird, der Beschwerdeführer seinen Angaben zu-
folge jedoch nie eine Identitätskarte besessen habe (vgl. A 1 S. 3),
dass demzufolge die eingereichte „Attestation de perte“ hinsichtlich ih-
rer Echtheit erhebliche Zweifel erweckt und die Vorinstanz diesbezüg-
lich auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dar-
gelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkannte,
dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und
aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung,
seiner Befreiung, der angeblichen Gefährdung, seinen Reiseumstän-
den sowie zu seinen Identitätsdokumenten von der Vorinstanz auf-
grund realitätsferner und stereotyper Aussagen zu Recht als konstru-
iert und deshalb unglaubhaft bezeichnet wurden,
dass angesichts der 12-jährigen Schulbildung des Beschwerdeführers,
seiner Ausbildung als Elektrotechniker, seiner Tätigkeit als Händler
und Geldwechsler sowie als angeblicher Verantwortlicher für Mobilisie-
rungsaufgaben der UDPS nicht nachvollziehbar ist, dass er nicht in der
Lage war, realitätsnahe und nachvollziehbare Angaben inbesondere
zu seiner angeblichen Verhaftung und seiner Befreiung zu machen,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der
Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen hält, sondern sich
mit einem blossen Verweis auf die allgemeine Situation und dem Hin-
weis, dass seine Vorbringen mit den tatsächlichen Vorkommnissen in
seinem Heimatland übereinstimmten, begnügt, ohne sich indessen mit
den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung konkret auseinanderzu-
setzen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungs-
gericht vollumfänglich anschliesst,
dass die Vorbringen bezüglich der Verfolgung und der Ausreise die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling offensichtlich nicht
erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge, aus der Hauptstadt Kinshasa stammende Beschwer-
deführer eine zwölfjährige Schulbildung genoss, über eine abgeschlos-
sene Ausbildung als Radioelektriker verfügt und als Händler und Geld-
wechsler tätig gewesen ist (vgl. A 9 S. 6 f.),
dass die Hauptstadt Kinshasa im Westen des Landes liegt, während
der jüngst von Rebellen entfachte Konflikt sich im Osten, an der Gren-
ze zu Ruanda abspielt und entgegen den Ausführungen auf Beschwer-
deebene nicht davon auszugehen ist, der Konflikt werde sich auf das
ganze Land ausdehnen,
dass somit die in EMARK 2004 Nr. 33 (insb. E. 8.3.) genannten und im
Wesentlichen, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Unruhen im
Osten des Landes, nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Voraus-
setzungen, die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nicht tangieren,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz be-
drohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbe-
züglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass die Beschwerdebegehren gestützt auf die obenstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das C._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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