Abtei lung V
E-7264/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 13. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7264/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus
B._______ - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Juni
respektive Anfang Juli 2009 verliess, mithilfe mehrerer Schlepper per
Jeep über den Niger an einen ihm unbekannten Ort an der Küste und
von dort per Schiff, Auto und Bus am 6. September 2009 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 10. September 2009
sowie der Anhörung vom 9. Oktober 2009 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach Abschluss sei-
ner Ausbildung im September 2008 ein eigenes (...) eröffnet,
dass im November 2008 Bewohner seines Dorfes C._______ der
Gottheit D._______ huldigen würden und von ihm verlangt hätten,
dass er sich ihrem Kult anschliesse, er sich diesem Ansinnen jedoch
widersetzt habe,
dass infolge seiner Weigerung eines Tages sieben traditionell gekleide-
te Zwerge mit weissen Gürteln sowie Hüten und Federn in seinem
Geschäft erschienen seien und ihm Unheil angekündigt hätten, sollte
er nicht innerhalb der nächsten zwölf Tage dem Orakel dienen,
dass er auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, worauf
sein Geschäft zerstört worden sei,
dass er sich daraufhin nach E._______ begeben habe, wo die Zwerge
erneut erschienen seien,
dass er hierauf von seiner Familie eingeladen worden sei und erfahren
habe, dass sein Vater vor vielen Jahren versprochen habe, der Be-
schwerdeführer werde das Orakel einst führen, und seine Eltern
versucht hätten, ihn zu überreden, dieses Versprechen einzulösen,
dass sämtliche ihm nahestehende Personen sich aus Furcht vor dem
Orakel geweigert hätten, ihm zu helfen, und sein Chef ihn aus seiner
Wohnung vertrieben habe,
dass er sich deshalb an einen abgelegenen Ort begeben habe, wo ihm
erneut die Zwerge erschienen seien und er zweimal von einer Python-
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schlange enormer Grösse angegriffen worden sei, wobei letzteres
ebenfalls auf seine Verweigerung zurückzuführen sei,
dass ihm daraufhin ein Priester zur Ausreise geraten und er Nigeria
Ende Juni respektive Anfang Juli 2009 verlassen habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 6. September 2009 und im Rahmen der Kurz-
befragung vom 10. September 2009 sowie der Anhörung vom 9. Okto-
ber 2009 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 – eröffnet am
16. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gungen, wonach er ohne jegliche Ausweispapiere mit verschiedenen
Verkehrsmitteln durch ihm unbekannte Regionen und Länder in die
Schweiz gereist sei, den stereotypen Vorbingen vieler Gesuchsteller
entspreche, die nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu
belegen,
dass er, obschon er während etwa dreier Monate unterwegs gewesen
sein wolle, bezüglich seines Reisewegs äusserst oberflächliche An-
gaben gemacht habe und mit seinen Ausführungen bei Allgemein-
plätzen geblieben sei, welche an keiner Stelle auf wirklich Erlebtes
hindeuten würden und so von jedermann nacherzählt werden könnten,
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dass er bezüglich der Finanzierung seiner Reise lediglich ausgeführt
habe, für die Kosten sei ein Kollege aufgekommen,
dass insgesamt davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer
mit entsprechenden Dokumenten in die Schweiz gereist sei,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genüge,
dass Verfolgungen oder Furcht vor Verfolgung aufgrund traditioneller
religiöser Rituale, Wahrsagerei, Voodoo und Schwarzer Magie nicht
asylrelevant sei,
dass zudem der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich von irgend-
einem bösen Geist verfolgt worden sein, sich an einem anderen Ort in
Nigeria hätte niederlassen können, da die geltend gemachten
Nachteile lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen
darstellten,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom
13. November 2009 aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten,
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subsubeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung infolge Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit mit dem Begehren um
selbständiges Eintreten durch die Beschwerdeinstanz die Ausfällung
eines reformatorischen Urteils sowie die Gewährung von Asyl bean-
tragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
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überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung,
wonach er seinen Pass im Dorf C._______ zurückgelassen habe (vgl.
A5 S. 4), angesichts der damals bevorstehenden Reise mit der Logik
des Handelns nicht vereinbar ist und auch durch die Präzisierung
anlässlich der Anhörung, die sieben Zwerge hätten den Pass (A11
S. 5), nicht an Glaubhaftigkeit gewinnt,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkontrollen
möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nige-
ria per Jeep an einen ihm unbekannten Hafen im Niger und von dort
per Schiff, Auto und Bus in die Schweiz gelangt zu sein (A5 S. 7),
dass schliesslich die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe, er könne zwecks Papierbeschaffung nicht mit seinen
Angehörigen in der Heimat in Kontakt treten, da diese aus abergläubi-
schen Motiven nichts mehr mit ihm zu tun haben wollten, offensichtlich
realitätsfremd anmutet und auch mit der Angabe, wonach ein Kollege
seine Reise bezahlt habe (A11 S. 3), nicht schlüssig vereinbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unlogischen und
realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 10. September 2009
sowie der Anhörung vom 9. Oktober 2009 darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
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einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens mit keinem Wort angegeben hat, von Menschen (den Anhängern
des Geisterkults) verfolgt worden zu sein und Heimsuchungen durch
Fabelwesen (Zwerge) und Tiere (Pythonschlange) asylrechtlich klarer-
weise irrelevant sind,
dass erstmals mit den Vorbringen auf Rechtsmittelebene, wonach eine
Verweigerung von kultischen Handlungen mit dem Tod bestraft werde,
er in den Ruin getrieben und nach seinem Leben getrachtet worden
sei, eine menschliche Urheberschaft der geltend gemachten Verfol-
gung impliziert wurde, was klarerweise als nachgeschobene und auf
die Begründung der Vorinstanz abstellende Sachverhaltsanpassung zu
werten ist,
dass selbst bei Wahrunterstellung der zuletzt geschilderten Verfol-
gungsumstände festzustellen wäre, dass es sich hierbei um eine
Verfolgung durch Drittpersonen handeln würde,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen
durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne
auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit
des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde
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obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklä-
ren und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203),
dass Geheimkulte in Nigeria verboten sind und Drohungen und Verfol-
gungsmassnahmen von der Art der auf Beschwerdeebene geltend
gemachten grundsätzlich strafrechtliche Untersuchungen der nigeria-
nischen Behörden auslösen,
dass sich zudem die politische Lage in Nigeria seit der demokrati-
schen Wahl von Präsident Olusegun Obasanjio wesentlich verbessert
und der Staat eine durchgehende Stabilität erlangt hat, womit ange-
nommen werden kann, der Beschwerdeführer habe auch weiterhin ef-
fektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfra-
struktur,
dass das BFM zudem zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerde-
führer lediglich lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnah-
men geltend gemacht hat, er mithin über eine landesinterne Aufent-
haltsalternative verfügt und deshalb nicht auf den Schutz eines Dritt-
staates angewiesen ist,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer die letzten zehn Jahre in B._______ gelebt
hat und er dort entgegen seiner Aussagen über ein soziales
Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist,
er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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