B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7266/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 / N (…).
E-7266/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der minderjährige Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger
aus B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
(…) und gelangte mit einem (…) Schengenvisa über C._______ am 5. Ok-
tober 2015 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach, wo am 9. Oktober
2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-
Akten: A5) stattfand. Am 24. Februar 2016 ordnete das SEM dem Be-
schwerdeführer für das Asylverfahren eine Vertrauensperson bei. In deren
Beisein wurde der Beschwerdeführer am 10. Mai 2016 vertieft zu seinen
Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A16).
A.b Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, er sei als uneheliches Kind geboren. Sein Stiefvater habe von
Anfang an gewusst, dass er nicht der biologische Vater sei; es sei damals,
als seine Mutter mit ihm schwanger gewesen sei, eine Art Zwangsehe zwi-
schen seiner Mutter und ihm (dem Stiefvater) erfolgt. Für viele Jahre sei
sein Stiefvater wie ein wirklicher Vater und gut zu ihm gewesen, seit unge-
fähr zwei bis drei Jahren habe es aber zwischen ihm und der Mutter des
Beschwerdeführers zunehmend Streit gegeben und der Stiefvater sei ver-
mehrt gewalttätig geworden gegenüber der Mutter und auch dem Be-
schwerdeführer. Der Stiefvater habe den Beschwerdeführer geschlagen
und misshandelt und dieser habe nachts nicht mehr schlafen können. Ur-
plötzlich sei sein Vater jeweils „durchgedreht“ und habe auf ihn eingeprü-
gelt, wenn er in der Nähe gewesen sei. Dabei habe er ihn oft mit dem Gürtel
geschlagen und ausgepeitscht sowie mit Fusstritten traktiert. Zuerst habe
er nicht gewusst, was der Grund für diese zunehmende Gewalttätigkeit sei.
Seine Mutter habe ihm dann erzählt, dass er ihn loswerden wolle, da er
nicht sein leiblicher Sohn sei. Einmal habe er ein Gespräch zwischen ihr
und seinem Stiefvater mitgehört, bei dem dieser der Mutter gedroht habe,
er werde überall erzählen, dass der Beschwerdeführer ein uneheliches
Kind sei. Ansonsten habe davon aber niemand – nicht einmal seine jüngere
Halbschwester – gewusst. Der letzte Vorfall sei sehr heftig gewesen; der
Vater habe ihn am Hals gepackt, ihn gewürgt und ihm gesagt, er sei ein
„Bastard“ und er solle aus seinem Leben verschwinden. Daraufhin sei er –
in Begleitung seines Stiefvaters – in die Schweiz gereist.
A.c In den Akten befindet sich der Reisepass des Beschwerdeführers. Aus
diesem ergibt sich, dass D._______ (der Stiefvater) sein gesetzlicher Vater
ist.
E-7266/2016
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 – eröffnet am 26. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzulässigen Wegwei-
sungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Mit der Umsetzung wurde
der Kanton E._______ beauftragt.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, eine Verfolgung müsse, damit
sie flüchtlingsrelevant sei, in kausaler Weise an eines der fünf im Gesetz
aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe beziehungsweise politischen Anschauung)
knüpfen. Vorliegend sei dies aber gerade nicht der Fall, da es sich um eine
rein private und innerfamiliäre Angelegenheit handle. Daran ändere auch
der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ein uneheliches Kind sei.
C.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben
und beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung seien aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, das SEM habe die Flüchtlingseigenschaft sehr kurz ab-
gehandelt und damit gegen die Begründungspflicht verstossen. Die beiden
Sätze, es handle sich um eine „innerfamiliäre Angelegenheit“ und daran
ändere auch „der Umstand, ein uneheliches Kind zu sein“ nichts, würden
seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügen.
Insbesondere gehe aus der Begründung in keiner Weise hervor, inwiefern
das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der Schutzthe-
orie prüfe und zum Schluss komme, innerfamiliäre Angelegenheiten seien
im Iran per se nicht asylrelevant. Nichtstaatliche Verfolgung könne aber
sehr wohl asylrelevant sein. Vorliegend mache der Beschwerdeführer mas-
sive häusliche Gewalt seitens seines Stiefvaters geltend. Diese Bedrohung
werde vom SEM als glaubhaft erachtet und folglich als „real risk“ gemäss
Art. 3 EMRK anerkannt. Ein solches „real risk“ seitens Privatpersonen
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werde unter anderem dann anerkannt, wenn der Staat offensichtlich nicht
in der Lage oder willens sei, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen.
Seit der Anerkennung der Schutztheorie komme in solchen Fällen die An-
nahme der Flüchtlingseigenschaft in Betracht, was das SEM ausführlicher
hätte prüfen müssen.
Was das Verfolgungsmotiv betreffe, sei im vorliegenden Fall die Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht zu ziehen, wonach
die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit
einer Person oder Persönlichkeit verbunden seien, erfolge beziehungs-
weise drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ein uneheliches
Kind in einer Familie mit starkem religiösem Konnex. Uneheliche Kinder
würden im Iran diskriminiert, hätten weniger Rechte als eheliche Kinder
und es sei fraglich, ob sie sich bei privater Verfolgung auf einen adäquaten
Schutz des Staates berufen könnten. Hinzu komme, dass elterliche Züch-
tigung im Iran ohnehin kaum geahndet werde. Entsprechend hätte das
SEM prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer im Heimatstaat eine funk-
tionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zu Verfügung gestanden
habe und sie für ihn objektiv und subjektiv erreichbar gewesen sei.
Aus der vorliegenden Begründung könne der Beschwerdeführer aber nicht
erfahren, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft verwehrt worden sei,
weshalb er sich auch auf Beschwerdeebene hierzu nicht eingehend äus-
sern könne, da die Argumente des SEM nicht ersichtlich seien.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei. Gleichzeitig forderte es das SEM auf, eine Vernehmlassung
zur Beschwerde vom 23. November 2016 einzureichen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde
können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und
Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden
3.
Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Die Vernehmlassung vom 10. Dezember 2016 wird dem Beschwerdeführer
zusammen mit dem Urteil zugestellt.
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Seite 6
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt in der Hauptsache eine Verletzung der Be-
gründungspflicht im Rahmen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da
formelle Mängel unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfü-
gung führen können, ist diese Rüge zuerst zu prüfen.
5.2. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas-
sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte
Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungs-
dichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der
Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK SUTTER, in:
Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Ent-
scheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation
zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken;
sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für
den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müs-
sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE
134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
6.
6.1. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt mit der wenige Zeilen umfassenden
Begründung, bei den Übergriffen gegenüber dem Beschwerdeführer
handle es sich um eine rein private und innerfamiliäre Angelegenheit. Ent-
sprechend fehle es an einem asylrechtlich relevanten Motiv, woran auch
der Umstand nichts ändere, dass er ein uneheliches Kind sei.
Dem hielt der Beschwerdeführer unter anderem entgegen, als uneheliches
Kind und Opfer von Gewalt sei das Anknüpfungsmotiv der sozialen Gruppe
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heranzuziehen. Entsprechend hätte vom SEM geprüft werden müssen, ob
der Beschwerdeführer aufgrund der als glaubhaft erachteten Bedrohung
durch den Stiefvater im Iran staatlichen Schutz erhalte.
6.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG muss die Verfolgung einer asylsuchenden
Person „wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen”
erfolgt sein beziehungsweise künftig drohen. Die fünf Verfolgungsmotive
sind dabei über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflich-
keit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder inne-
rer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers
verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Zu solchen gehören ne-
ben dem Geschlecht, der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder der
Sprache auch die Abstammung und die Herkunft. Eine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetztes erfolgt demnach immer aufgrund des Seins, nicht we-
gen des Tuns (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1; BVGE 2013/11 E. 5.1 mit Hin-
weis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1; WALTER STÖCKLI, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz.
11.11).
In der bisherigen schweizerischen Asylpraxis ist darauf verzichtet worden,
die asylgesetzlichen Verfolgungsmotive näher zu definieren. Auch vorlie-
gend erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer
als uneheliches Kind im Iran einer „sozialen Gruppe“ im Sinne des
Art. 3 AsylG zuzuordnen ist, zumal der Flüchtlingsbegriff nicht von einer
bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig sein kann, weil
letztlich der Verfolger allein bestimmt, wen er weshalb verfolgt, und damit
auch, ob und wie er von ihm verfolgte „Rassen“ oder „soziale Gruppen“ et
cetera definiert. Dabei ist gerade in Fällen häuslicher und ähnlicher Gewalt
in der Privatsphäre oft unklar, aus welchem Grund ein Staat keinen wirksa-
men Schutz gewährt beziehungsweise gewähren kann (vgl. EMARK 2006
Nr. 32 E. 8.7.1 m.w.H.).
6.3. Die Eigenschaft als uneheliches Kind kommt dem Beschwerdeführer
seit seiner Geburt zu und ist untrennbar mit ihm verbunden. Zwar hat sie
sich, wie der Beschwerdeführer selbst angibt, noch nicht gegen aussen
manifestiert (vgl. A16 F40, S. 5; vgl. auch Reisepass des Beschwerdefüh-
rers, S. 2); in diesem Sinne handelt es sich sehr wohl um eine innerfamili-
äre Angelegenheit. Die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer aufgrund
seines „Seins“ als uneheliches Kind von seinem Stiefvater bedroht und
misshandelt wurde, wurde indes vom SEM nicht in Zweifel gezogen, zumal
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das SEM davon ausging, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen
Rückkehr in den Iran, eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Damit könnte nicht nur das Motiv des (Stief-)Vaters asyl-
rechtlich erheblich sein, sondern es gibt auch Hinweise darauf, dass un-
ehelichen Kindern im Iran sowohl rechtlich als auch faktisch eine schlechte
Stellung in der Gesellschaft zukommt (vgl. z.B. Joint alternative report by
civil society organizations on the implementation of the Convention on the
Rights of the Child by the Islamic Republic of Iran, Rights oft the Child in
Iran, March 2015, Rz. 23; Finnish immigration service, Violence against
Women and Honour-related Violence in Iran, 26. Juni 2015, S. 17), wes-
halb nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls in seinem Hei-
matstaat im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung staatlichen Schutz
gegen die Übergriffe erlangen könnte. Um das Asylmotiv zu verneinen
wäre demnach, wie der Beschwerdeführer zu Recht eingewendet hat, zu
prüfen gewesen, ob er als uneheliches Kind im Iran adäquaten staatlichen
Schutz vor den Übergriffen seines (Stief-)Vaters hätte erlangen können be-
ziehungsweise einen solchen künftig erlangen könnte.
Die Begründung des SEM einzig mit dem Hinweis, die Probleme des Be-
schwerdeführers seien eine rein private, innerfamiliäre Angelegenheit und
der Umstand, dass er ein uneheliches Kind sei, führe nicht zu einer ande-
ren Einschätzung, greift demnach offensichtlich zu kurz. Vielmehr hat es
die Vorinstanz vorliegend unterlassen, sich mit den einschlägigen Argu-
menten sowie den weiteren rechtsrelevanten Aspekten auseinanderzuset-
zen. Der Beschwerdeführer hat damit zu Recht darauf hingewiesen, dass
er aus der vorliegenden Begründung nicht erfahren könne, weshalb ihm
die Flüchtlingseigenschaft verwehrt worden sei. Damit wurde es ihm ver-
unmöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten, zumal das SEM es
auch auf Beschwerdeebene unterliess, zu den berechtigten Einwänden
des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Auch für die Rechtsmitte-
linstanz ist nicht hinreichend ersichtlich, von welchen Überlegungen sich
die Vorinstanz bei der Abweisung des Asylgesuchs konkret hat leiten las-
sen beziehungsweise weist die Argumentation im Sinne des vorgehend
Dargelegten Widersprüche auf. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
bei der Würdigung des Sachverhalts weitere relevante Elemente – etwa
der Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem Stiefvater – dem
geltend gemachten Verfolger also – in die Schweiz begleitet worden ist und
damit die Frage, wie sich dies zur geltend gemachten Bedrohung verhält –
unberücksichtigt geblieben ist.
6.4. Zusammenfassend ist das SEM seinen unter E. 5.2 umschriebenen
Pflichten nicht nachgekommen. Der verfassungsmässige Anspruch auf
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rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur, was bedeutet, dass
seine Verletzung grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führt. Zwar kann die Beschwerdeinstanz ausnahmsweise, insbeson-
dere aus prozessökonomischen Gründen, eine Gehörsverletzung heilen.
Dazu sind aber vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben, zumal es
das SEM, wie erwähnt, auch nach ausdrücklicher Rüge einer Gehörsver-
letzung in der Beschwerdeschrift versäumt hat, im Rahmen der Vernehm-
lassung auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen und diese zu wür-
digen (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 f.). Hinzu kommt die eingeschränkte Kog-
nition des Bundesverwaltungsgerichtes. Das SEM wird die Angelegenheit
nach Rückweisung entsprechend unter den dargelegten Aspekten neu zu
prüfen, zu entscheiden und hinreichend zu begründen haben.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben sowie die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine
VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers reichte zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine Kos-
tennote in der Höhe von insgesamt Fr. 965.– bei einem Stundenansatz von
Fr. 200.– für ihren Aufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 15.–)
ein. Der veranschlagte Betrag ist um die aufgeführten Kosten für das
„Schreiben an Mandanten“ im Betrag von Fr. 50.- zu kürzen, weil nicht er-
sichtlich ist, inwiefern der entsprechende Aufwand sich als notwendig er-
weist. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zu
Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 915.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen
(vgl. Art. 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 wird aufgehoben und das
SEM angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 915.−
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: