B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7267/2015
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
SEM vom 4. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, im Distrikt Jaffna – verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2015 und reiste
gleichentags unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses mit dem
Flugzeug über (...) in die Schweiz ein. Bei der Passkontrolle am Flughafen
[in der Schweiz] wurde er zu seinen Reisegründen befragt und stellte am
16. Oktober 2015 schliesslich ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 16. Ok-
tober 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Ein-
reise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den
Transitbereich des Flughafens [in der Schweiz] als Aufenthaltsort zu. Tags
darauf wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) [am Flughafen] summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu sei-
ner Person befragt. Am 2. November 2015 fand am Flughafen [in der
Schweiz] die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich
dieser beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen folgendes geltend:
Von 1995 bis 2004 habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
insofern unterstützt, als er ihnen Essen gegeben, Wege gezeigt und ihnen
beim Bau von Bunkern geholfen habe, wobei sein Heimatgebiet zwischen
1995 und 1997 vollständig unter der Kontrolle der LTTE gewesen sei. We-
gen dieser Unterstützung der LTTE sei er im Jahr 1999 von der sri-lanki-
schen Armee festgenommen und in ihr Camp in (...) gebracht worden.
Nach einer Nacht sei er aber wieder freigelassen worden. Bis ins Jahr 2001
sei er noch zwei weitere Male von der Armee mitgenommen, aber jeweils
nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Im Jahr 2004 habe er gehei-
ratet. Danach habe er die LTTE vielleicht noch ein- oder zweimal unter-
stützt und sich dann von ihnen distanziert. Während den Wahlen in den
Jahren 2009/2010 habe er begonnen, als Sympathisant die Tamil National
Alliance (TNA) zu unterstützen und diesen bei den Vorbereitungen von Ver-
sammlungen zu helfen. Er habe dies getan, weil er seit den Verhaftungen
durch die Armee in ständiger Angst gelebt und sich von der TNA Schutz
erhofft habe. Anfang des Jahres 2011 sei er bei sich zu Hause von Unbe-
kannten auf Motorrädern – er vermute, dass es sich um Mitglieder der
Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehandelt habe – entführt und
geschlagen worden. Ausserdem seien ihm für den Fall, dass er die TNA
weiterhin unterstütze, zusätzliche Nachteile angedroht worden. Nach einer
Nacht sei er wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall, den seine
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Mutter bei der Polizei angezeigt habe, habe er die TNA zwar weiterhin un-
terstützt, habe sich aber fortan grundsätzlich nicht mehr an seinem Woh-
nort B._______, sondern in C._______ aufgehalten. Einige Monate nach
seiner Entführung hätten die sri-lankischen Behörden ihm einen Haftbefehl
respektive eine Vorladung an diesen neuen Wohnort vorbeigebracht. Ge-
mäss diesem Dokument, das infolge seiner Abwesenheit von seiner
Schwiegermutter entgegengenommen worden sei, hätte er gestützt auf
das Gesetz zur Verhinderung des Terrorismus festgenommen respektive
bei der Polizei zwecks Befragung vorstellig werden sollen. Aus Angst habe
er der Anordnung, zu erscheinen, keine Folge geleistet. Bis zu seiner Aus-
reise im Oktober 2015 hätten sich die Behörden denn auch nicht mehr ge-
meldet. Während den Wahlen in den Jahren 2014/2015 habe er sich erneut
– nach wie vor als Sympathisant und in ähnlicher Weise – für die TNA en-
gagiert. Kurz vor seiner Ausreise habe ihm ein Freund erzählt, dass sich in
ihrem Gebiet Leute herumtrieben, die jemanden verschleppen wollten.
Dies habe bei ihm – angesichts der früheren Festnahmen durch die Armee
und insbesondere der Entführung im Jahr 2011 – derart grosse Ängste
ausgelöst, dass er sich entschlossen habe, auszureisen.
Bei seiner Einreise in die Schweiz trug der Beschwerdeführer neben sei-
nem gefälschten Reisepass und seinen Reiseunterlagen (Flugtickets und
Reiseversicherung) eine mit Bezug zum gefälschten Reisepass ausge-
stellte Bewilligung der sri-lankischen Behörde zur Ausreise nach [anderes
Land] vom (…) 2015 sowie einen Notizzettel mit Telefonnummern auf sich.
Anlässlich der eingehenden Anhörung stellte der Beschwerdeführer in Aus-
sicht, den erwähnten Haftbefehl sowie weitere Unterlagen nachzureichen,
und trug vor, dass er zu diesem Zweck bereits mit seiner Familie in Sri
Lanka in Kontakt getreten sei.
B.
B.a Mit Verfügung vom 4. November 2015 – gemäss der in den Akten lie-
genden Eröffnungs- und Empfangsbestätigung gleichentags eröffnet –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens [in der
Schweiz] sowie den Vollzug an.
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denen an die Flüchtlingseigenschaft standhielten. Zunächst
sei festzuhalten, dass seine Aussagen bezüglich seiner Festnahmen bis
ins Jahr 2001 keineswegs überzeugten. So erscheine es unplausibel, dass
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der Beschwerdeführer, obwohl er – wie von ihm behauptet – des Terroris-
mus verdächtigt worden sei, von 1995 bis 2001 nur dreimal für einige Stun-
den festgehalten und lediglich dank dem Flehen und den Tränen seiner
Mutter wieder freigelassen worden sei. Bekannterweise seien die sri-lanki-
schen Behörden im Kampf gegen LTTE-Sympathisanten entschieden de-
zidierter und konsequenter vorgegangen. Zwar könne nicht ausgeschlos-
sen werden, dass der Beschwerdeführer wie tausende Bewohner der
Nordprovinz während des Krieges kontrolliert worden sei. Dass er von den
Behörden als Gefahr für die Staatssicherheit betrachtet worden sei, sei je-
doch in jedem Fall nicht anzunehmen, weshalb eine Verfolgung nicht
glaubhaft sei. Ferner seien seine Angaben zur Entführung im Jahr 2011
äusserst dürftig ausgefallen. So habe er nicht erklären können, wer die Tä-
ter gewesen seien, sondern habe lediglich die Mutmassung geäussert,
dass es sich um EPDP-Angehörige gehandelt habe. Auch sei er nicht in
der Lage gewesen, schlüssige Gründe für die Entführung zu nennen. Die
Darstellung, wonach die Entführer ihm vorgeworfen hätten, der TNA und
nicht der EPDP zu helfen, überzeuge nicht. Generell sei es unplausibel,
dass die EPDP vier Angehörige mobilisiert habe, um einen TNA-Sympathi-
santen, der lediglich Plakate angebracht habe, zu entführen. Zudem sei
eine Entführung zwecks Drohung – zumindest in einem ersten Schritt –
nicht zwingend notwendig gewesen. Auch sei er nicht in der Lage gewe-
sen, zu erklären, wie die EPDP-Angehörigen ihn als TNA-Sympathisanten
identifiziert hätten. Das Vorbringen, im Dorf gebe es EPDP-Mitglieder, die
ihn vielleicht denunziert hätten, stelle eine reine Mutmassung dar und sei
seitens des Beschwerdeführers durch keinerlei stichhaltige Ausführungen
untermauert worden. Schliesslich sei festzustellen, dass er den Vorfall mit
äusserst kurzen Sätzen geschildert habe, in denen keine Realitätskennzei-
chen zu erkennen seien. Auch zur behaupteten Vorladung respektive zum
Haftbefehl habe der Beschwerdeführer keine detaillierten Aussagen zu
Protokoll gegeben. So sei er nicht in der Lage gewesen, über den Inhalt
des Schreibens zu berichten, weshalb auch nicht klar geworden sei, ob es
sich um eine Vorladung oder einen Haftbefehl handle. Ferner erstaune es,
dass Polizisten das Schreiben zum Haus in C._______ gebracht und sei-
ner Schwiegermutter übergeben haben sollen, ohne weitere Schritte in die
Wege zu leiten, um ihn ausfindig zu machen. Besonders unglaubhaft sei in
diesem Zusammenhang, dass er während der folgenden vier Jahre nichts
mehr von den Behörden gehört habe und dass er somit ohne weitere
Schwierigkeit in der Nähe von C._______ habe weiterleben und arbeiten
können. So lägen die von ihm erwähnte Polizeistation und B._______ ge-
mäss google.maps nur 16 Autominuten auseinander. Bezüglich der Infor-
mation (die EPDP entführe erneut Personen), die ihn zur Ausreise aus Sri
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Lanka veranlasst habe, sei weder nachgewiesen, dass sie der Realität ent-
sprochen noch dass die EPDP ausgerechnet ihn im Visier gehabt habe. Es
handle sich bei dieser Aussage um eine Behauptung, die mit keinen weite-
ren stichhaltigen Angaben untermauert werde. Des Weiteren seien die
Ausführungen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich ausgefallen.
So habe er anlässlich der Befragung zur Person angegeben, zwischen
1995 und 1997 der LTTE geholfen zu haben, um in Ungereimtheit dazu
anlässlich der eingehenden Anhörung die Jahre 1998 bis 2007 oder 2008
zu erwähnen. Die auf Nachfrage dazu abgegebene Erklärung, die LTTE sei
zwischen 1995 und 1997 vor Ort präsent gewesen, während es in den Jah-
ren 2000 nur noch Infiltrationen gegeben habe, sei nicht geeignet, diese
Ungereimtheit aufzuklären. Weiter habe er anlässlich der eingehenden An-
hörung zunächst angegeben, er habe die LTTE bis in die Jahre 2007/2008
unterstützt, um wenig später auszuführen, dass er sich nach seiner Heirat
im Jahr 2004 von der LTTE distanziert habe. Auch die dazu abgegebene
Erklärung, die LTTE sei 1997/1998 nicht in seiner Region präsent gewe-
sen, weshalb deren Angehörige heimlich gekommen seien, vermöge nicht
zu überzeugen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer der Aufforderung,
Beweismittel einzureichen, nicht nachgekommen, obwohl sri-lankische
Staatsangehörige erfahrungsgemäss dazu in der Lage seien. Dies erschüt-
tere seine Glaubwürdigkeit zusätzlich.
B.c Mit Bezug zur Flüchtlingseigenschaft hielt das SEM fest, dass die sri-
lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach ei-
nem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wach-
samkeit aufwiesen. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe
Sri Lanka vor knapp drei Wochen verlassen. Dies alleine reiche jedoch ge-
mäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei
seiner Rückkehr auszugehen. Es bleibe somit zu prüfen, ob in seinem Fall
weitere Faktoren vorlägen, die – kumuliert mit seiner Ethnie und seiner
Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR
142.31) zu begründen vermögen. Die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden könne bei einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung durch
verschiedene Faktoren wie die Herkunft aus dem Norden oder Osten des
Landes, das eventuell illegale Verlassen Sri Lankas, die allfällige Rückkehr
mit temporären Reisedokumenten und ein Alter zwischen 20 und 45 Jahren
zusätzlich erhöht werden. Obwohl vorliegend neben dem Alter auch der
Faktor der Herkunft aus der Nordprovinz und die Ausreise mit einem dem
Beschwerdeführer nicht zustehenden Reisepass erfüllt seien (obwohl es
sich beim letzten Merkmal um eine blosse Behauptung handle), gebe es
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keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwer-
deführer Massnahmen zu befürchten habe, die über einen background
check hinausgingen.
B.d Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip
gemäss Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei nicht anwendbar,
da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Mit Ver-
weis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) hielt es fest, dass es die aktuelle Menschenrechtssi-
tuation in Sri Lanka überdies nicht rechtfertige, den Wegweisungsvollzug
generell für unzulässig zu erklären.
Zur Zumutbarkeit führte das SEM ferner aus, dass sich die generelle Si-
cherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich ver-
bessert habe. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, Distrikt
Jaffna, wo er sein Leben lang bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen
sei, und mithin nicht aus einer Region, in welche der Wegweisungsvollzug
ausgeschlossen wäre. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor,
die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. So sei
der Beschwerdeführer jung, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Die
von ihm geltend gemachten Rückenschmerzen rechtfertigten kein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz, seien doch verschiedene Therapien respektive
Medikamente auch in seinem Heimatland vorhanden. Weiter habe er in Sri
Lanka ein intaktes Beziehungsnetz, berufliche Erfahrung als [Beruf] und
besitze Land sowie ein Haus.
C.
C.a Am 9. November 2015 gingen beim SEM am Flughafen (...) folgende
Unterlagen (sofern nichts anderes vermerkt im Original und mit Zustellcou-
vert aus Sri Lanka) betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers
ein: ein auf den richtigen Namen des Beschwerdeführers ausgestellter sri-
lankischer Reisepass (gültig bis […] 2022), ein Haftbefehl des [Gericht]
vom (…) 2011, ein Brief eines Parlamentsmitglieds des Jaffna Electoral Di-
strict vom 15. September 2015, ein Bericht des Polizeipostens C._______
vom (…) 2011, eine Kopie einer Haftbestätigung des Verteidigungsminis-
teriums vom (…) 1999, eine Kopie einer „Diagnosis Card“ des [Spital 1]
vom 22. Dezember 2011 (am 26. November 2015 im Original nachge-
reicht), ein weiterer Arztbericht des [Spital 2] vom 26. Februar 2011, eine
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Kopie eines Arztzeugnisses der [Spital 1]. vom 22. Februar 2012 sowie die
Heiratsurkunde des Beschwerdeführers.
C.b Bezüglich des auf den richtigen Namen des Beschwerdeführers aus-
gestellten Reisepasses, des Haftbefehls vom (…) 2011 und des Polizeibe-
richts vom (…) 2011 kam die Dokumentenstelle der Flughafen-Spezialab-
teilung der Kantonspolizei (...) zum Schluss, dass keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale festgestellt werden können. Zu demselben Schluss kam
sie hinsichtlich der Haftbestätigung vom (…) 1999 und der Heiratsurkunde
des Beschwerdeführers, wobei sie bezüglich dieser Dokumente feststellte,
dass diese mittels eines kopiertechnischen Verfahrens erstellt wurden und
die Heiratsurkunde überdies mit Feuchtstempelabdrücken und handschrift-
lichen Zufügungen beglaubigt wurde (vgl. A18/19).
D.
D.a Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 11. November 2015
(Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter ge-
gen den Entscheid des SEM vom 4. November 2015 Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren.
D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuwei-
sen, weil es im Zuge der eingehenden Anhörung, anlässlich welcher der
Beschwerdeführer eine komplexe Fluchtgeschichte vorgetragen und Be-
weismittel in Aussicht gestellt habe, absehbar geworden sei, dass sich die
Aktenlage innerhalb der Beschwerdefrist wesentlich verändern werde.
Statt die in Aussicht gestellten Dokumente abzuwarten, habe das SEM sei-
nen nur zwei Tage nach der eingehenden Anhörung gefällten negativen
Entscheid im Wesentlichen auf das Argument abgestützt, der Beschwer-
deführer habe seine Vorbringen nicht mit Beweismitteln unterlegt. Nach
Eingang der in Aussicht gestellten Beweismittel könne der Beschwerdefüh-
rer nun nicht mehr als unglaubwürdig bezeichnet werden.
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Zudem seien die in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprü-
che anlässlich der eingehenden Anhörung vom SEM gar nicht als solche
erkannt worden. So sei es nicht das SEM, sondern die Hilfswerkvertretung
gewesen, die dem Beschwerdeführer in der Anhörung die Ungereimtheiten
betreffend seine Aussagen zum Zeitraum, in dem er die LTTE unterstützt
habe (bis 2007/2008 respektive bis 2004), vorgehalten habe. Wieso sie
das getan habe und wie sie die Antworten des Beschwerdeführers ein-
schätze, lasse sich ihrem Bericht entnehmen. Darin führe sie aus, dass das
SEM in der Befragung zwar die relevanten Ereignisse abgeklärt, dies je-
doch nicht detailliert gemacht habe. Da das SEM offenbar nichts als wider-
sprüchlich angesehen habe, habe die Hilfswerkvertretung erfragt, was ihr
selbst nicht klar gewesen sei, wobei sie in ihrem Bericht zum Schluss ge-
kommen sei, der Beschwerdeführer habe die Widersprüche durch seine
Erklärungen auflösen können. Vor diesem Hintergrund aus den vom SEM
zitierten Teilen der Befragung etwas zu Ungunsten des Beschwerdeführers
auszulegen, erscheine nicht gerade überzeugend.
Der Schluss des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant, selbst wenn sie geglaubt würden, bleibe ferner eine Behaup-
tung, gehe das SEM in der entsprechenden Passage seiner Verfügung
doch einzig deshalb nicht von fluchtrelevanter Verfolgung aus, weil dem
Beschwerdeführer die Flucht nicht geglaubt werde; eine Begründung be-
treffend fehlende Asylrelevanz werde nicht gegeben. Tatsächlich seien die
Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl fluchtrelevant, wenn sie ge-
glaubt würden.
D.c Der Wegweisungsvollzug sei ferner auch unzulässig, da dem Be-
schwerdeführer aufgrund der Aktenlage, insbesondere dem ins Recht ge-
legten Haftbefehl, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Haft und eine un-
menschliche Behandlung drohe. Ferner sei der Wegweisungsvollzug auch
aufgrund der aktuellen Lage im Norden von Sri Lanka unzumutbar.
D.d Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen wurden Kopien der am
9. November 2015 beim SEM am Flughafen (...) eingereichten Dokumente
ins Recht gelegt.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 13. November 2016 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung ent-
falte und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Transit-
bereich des Flughafens (...) abwarten könne. Ferner hielt es fest, dass über
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die weiteren Beschwerdebegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das SEM ein, zu den vom Beschwerdeführer nach Ergehen
der vorinstanzlichen Verfügung eingereichten Beweismitteln – insbeson-
dere zum Haftbefehl des [Gericht] – Stellung zu nehmen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2015 führte das SEM aus,
dass seine Asylerwägungen vorliegend im Wesentlichen auf den Aussagen
des Beschwerdeführers beruhten, die ohne Zweifel unglaubhaft seien. In
einer solchen Konstellation sei es nicht nötig, das hypothetische Nach-
reichen von Dokumenten abzuwarten, um den Asyl- und Wegweisungsent-
scheid zu fällen. Ferner sei festzuhalten, dass die Unglaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers nicht einzig auf dem in der Beschwerdeschrift erwähn-
ten Widerspruch beruhe. Die substanzlose Antwort, wonach der Beschwer-
deführer den LTTE nach seiner Heirat nur noch ein- bis zweimal geholfen
habe, löse den Widerspruch jedenfalls nicht auf. Falls er den LTTE nach
2004 lediglich noch ein- oder zweimal geholfen haben sollte, sei die Aus-
sage ungereimt, dass er die Bewegung dennoch bis 2007/2008 unterstützt
habe. Die Tatsache, dass die Hilfswerkvertretung die Frage gestellt und
sich gemäss der Beschwerdeschrift mit der Antwort des Beschwerdefüh-
rers begnügt habe, bedeute nicht, dass das SEM diese Einschätzung teilen
müsse und den Widerspruch im Entscheid nicht erwähnen könne.
Ferner vermöchten die auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu untermauern. So könnten
in Sri Lanka allerlei Dokumente käuflich erworben werden, was auch den
Beweiswert von Originaldokumenten abwerten könne. Der Beschwerde-
führer habe zwar einen Original-Haftbefehl zu den Akten gereicht, es sei
aber nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb er über den Inhalt dieses
Dokuments nicht habe berichten können. Des Weiteren handle es sich bei
diesem Dokument offensichtlich nicht um eine Vorladung, die jemandem
abgegeben werde, sondern um ein amtliches Dokument für den staatlichen
Beamten, der die Person festnehmen müsse. Wie der Haftbefehl in die
Hände des Beschwerdeführers gekommen sei, werde in der Beschwerde-
schrift nicht erklärt. Die Haftbestätigung des Verteidigungsministeriums
vom (…) 1999 sei gemäss dem Befund der Kantonspolizei (...) ein mittels
eines kopiertechnischen Verfahrens erstelltes Dokument. Auch bei diesem
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Dokument werde nicht erklärt, wie der Beschwerdeführer es erhalten habe.
Zudem gebe die Rechtsvertretung selber an, dass es sich lediglich um eine
Kopie handle. Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden hät-
ten Kopien von Dokumenten einen geringen Beweiswert, weil sie leicht ma-
nipulierbar seien. Beim Schreiben des Parlamentsabgeordneten handle es
sich um einen vorgedruckten Brief, der von einer Person unterschrieben
worden sei, die den Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht kenne.
Auf jeden Fall sei dieses Parlamentsmitglied vom Beschwerdeführer in sei-
nen Anhörungen nicht erwähnt worden. Bei der Vermisstenanzeige auf
dem Polizeiposten handle es sich um Aussagen des Vaters des Beschwer-
deführers, die von den Polizeibeamten lediglich aufgenommen worden
seien, indes nicht den Standpunkt der Polizei widerspiegelten, weshalb
diesem Dokument kein Beweiswert zukomme, der aufgrund behördlicher
Ermittlungen entstanden wäre. Die medizinischen Akten bewiesen
schliesslich nicht die Realität der geltend gemachten Verfolgung.
H.
In seiner Replik vom 4. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer aus-
führen, dass der Grund für das Fällen der Entscheidung vor Eintreffen der
Dokumente mutmasslich nicht die geltend gemachte Überzeugung des
SEM gewesen sei, dass die Unglaubhaftigkeit der Aussagen selbst durch
die besten Beweismittel nicht hätte beseitigt werden können. Vielmehr
habe sich das SEM aufgrund der in Art. 23 AsylG verankerten 20-Tagefrist
gezwungen gesehen, innert kürzester Zeit einen Entscheid zu fällen, habe
man dies nach der Anhörung am Tag 17 doch noch im Flughafenverfahren
tun wollen. In einem Inlandverfahren wäre höchstwahrscheinlich nicht zwei
Tage nach der Anhörung eine Entscheidung getroffen worden, wenn wich-
tige Dokumente in Aussicht gestellt worden wären, da das Risiko, dass die
Sache hätte neu beurteilt werden müssen, zu gross gewesen wäre. Auf-
grund der 20-Tagefrist habe das SEM vorliegend aber gar keine andere
Wahl gehabt, weshalb die Frage offen bleibe, weshalb die Befragung erst
am Tag 17 durchgeführt worden sei. Ferner mache das SEM in der Ver-
nehmlassung pauschal geltend, in Sri Lanka könnten allerlei Dokumente
käuflich erworben werden. Würde man grundsätzlich davon ausgehen,
dass sri-lankische Dokumente nicht zum Beweis geeignet seien, wäre es
tatsächlich nicht nötig, in Aussicht gestellte Dokumente für die Entscheid-
findung abzuwarten. Nicht damit in Einklang zu bringen sei jedoch, dass
das SEM in der angefochtenen Verfügung selbst geltend mache, das Nicht-
Vorliegen von Reisepapieren erschüttere die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers. Klar sei demnach, dass das SEM sri-lankischen Reise-
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pässen sehr wohl einen grossen Beweiswert beimesse. Vor diesem Hin-
tergrund hätte das SEM das Nachreichen des gültigen Passes zwingend
zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werten müssen.
In jedem Fall hätte es auf Stufe der Vernehmlassung aber nachvollziehbar
erläutern müssen, weshalb der nachgereichte Reisepass doch noch nicht
genüge, um die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
Da es dies nicht getan habe, habe es den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt. Betreffend den von der Hilfswerkvertre-
tung angesprochenen Widerspruch habe das SEM in der Vernehmlassung
neu geltend gemacht, dass es die Ungereimtheiten bereits im Zeitpunkt der
Befragung als ungelöst erachtet und die gegenteilige Eischätzung der
Hilfswerkvertretung weder damals noch heute geteilt habe. Anstatt der Sa-
che noch in der Befragung auf den Grund zu gehen, sei dies absichtlich
unterlassen worden, um dem Beschwerdeführer in der Folge erst im Ent-
scheid einen Vorwurf zu machen. Durch dieses Vorgehen habe das SEM
den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
I.
Am 14. Dezember 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Kanton (...) zu.
J.
Mit Schreiben vom 14. März 2017 wandte sich das Bundesverwaltungsge-
richt im Rahmen einer Botschaftsanfrage an die Schweizerische Vertretung
in Colombo, Sri Lanka (nachfolgend: die Botschaft), mit der Bitte, die Au-
thentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls vom (…)
2011 abzuklären.
K.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 nahm die Botschaft zu dieser Anfrage Stel-
lung und kam zum Schluss, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um
ein gefälschtes Dokument handle. So betreffe der Fall (…) einen Straffall,
bei dem es um Körperverletzungen gehe und bei dem die vier Verdächtigen
R.K., R.S., S.T und A.K. involviert seien, wobei der Name des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit diesem Fall nirgends vorkomme. Der
Straffall (…) sei am (…) 2016 im gegenseitigen Einvernehmen erledigt und
geschlossen worden. Zudem verweise der eingereichte „Warrant of Arrest“
auf eine Straftat unter dem Terrorismusgesetz, die Fallnummer (…) aber
auf einen Verstoss gegen das Gemeinstrafrecht. Schliesslich werde ein
Haftbefehl – in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Form – nie einem
Angeklagten oder dessen Familie ausgehändigt.
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Seite 12
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Einsicht in den wesentlichen Inhalt
der Botschaftsanfrage. Unter Androhung, das Verfahren bei unbenutzter
Frist aufgrund der aktuellen Aktenlage fortzuführen, gab es ihm Gelegen-
heit, sich zu den Schlussfolgerungen der Botschaft zu äussern.
M.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt ver-
streichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 13
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene wird moniert, das SEM habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
29 VwVG) verletzt sowie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ab-
geklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet
sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Konkret wurde zunächst vorgetragen, das SEM habe nur zwei Tage
nach der eingehenden Anhörung einen Entscheid gefällt, obwohl der Be-
schwerdeführer anlässlich dieser Anhörung weitere Beweismittel in Aus-
sicht gestellt habe. Dieses Vorgehen seitens des SEM ist mit Blick auf den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör – insbesondere
deshalb, weil es sich beim in Aussicht gestellten Haftbefehl gerade mit Blick
auf die Returnee-Problematik um ein wichtiges Beweismittel handelt – tat-
sächlich fragwürdig. Dennoch kann offenbleiben, ob eine Gehörsverlet-
zung wirklich zu bejahen wäre, da eine solche auf Beschwerdeebene ge-
heilt werden kann.
So kann nach der Praxis des Bundesgerichts die Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz in oberer Instanz
geheilt werden, wenn die unterlassene Handlung nachgeholt wird, die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug
auf die betreffende Frage mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die
vorhergehende Instanz ausgestattet ist. Unter dieser Voraussetzung ist –
im Sinne einer Heilung des Mangels – von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2013/23 E. 6.1.3).
Nachdem der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Beweismittel am
9. November 2015 beim SEM eingereicht und danach nochmals als Kopie
mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Kenntnis gebracht
hatte, ersuchte das Gericht das SEM mit Zwischenverfügung vom 17. No-
vember 2015, zu diesen neu eingereichten Dokumenten Stellung zu neh-
men. In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2015, zu der sich der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 4. Dezember 2015 äus-
sern konnte, kam das SEM diesem Ersuchen nach. Vor diesem Hinter-
grund kann eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch das SEM vorliegend auf Beschwerdeebene geheilt werden.
E-7267/2015
Seite 14
3.3 Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass das SEM den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch deshalb verletzt habe,
weil es auf Stufe der Vernehmlassung nicht nachvollziehbar erläutert habe,
weshalb der nachgereichte Reisepass doch nicht genüge, um die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, nachdem es dem Pass
in der angefochtenen Verfügung grossen Beweiswert beizumessen schien.
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188).
Der Umstand, dass das SEM den echten Reisepass des Beschwerdefüh-
rers in der Vernehmlassung nicht ausdrücklich gewürdigt hat, vermag noch
keine Gehörsverletzung zu bewirken. So dürfte ein nachträglich einge-
reichter echter Pass, der zuvor ins Recht gelegte gefälschte Identitätsdo-
kumente ersetzt, an der Würdigung eines für unglaubhaft befundenen Ver-
folgungsvorbringens alleine kaum etwas ändern, weshalb Überlegungen
dazu nicht derart wesentlich sind, dass sie in der Begründung nicht fehlen
dürfen.
3.4 Schliesslich wurde geltend gemacht, das SEM habe den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung Wi-
dersprüche angeführt habe, die es selbst anlässlich der eingehenden An-
hörung gar nicht als solche erkannt habe. Vielmehr sei es die Hilfswerkver-
tretung gewesen, die den Beschwerdeführer mit den Ungereimtheiten in
seinen Aussagen konfrontiert habe, aufgrund der Erläuterungen des Be-
schwerdeführers dann aber zum Schluss gekommen sei, er habe diese
Ungereimtheiten auflösen können.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken
E-7267/2015
Seite 15
und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel voll-
ständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht
bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BER-
TSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
Der Sachverhalt, wie er aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, er-
scheint vollständig. Daran ändert auch nichts, dass die Hilfswerkvertretung
massgeblich bei der Erfassung der wesentlichen Tatsachen mitgewirkt hat.
Angesichts dessen ist denn auch nicht ersichtlich, welches Ziel mit der
Rückweisung der Sache ans SEM verfolgt werden müsste.
3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
E-7267/2015
Seite 16
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Es stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten
hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
5.2 Die angebliche Festnahme des Beschwerdeführers durch die sri-lanki-
sche Armee im Jahr 1999 ist mangels zeitlichem Kausalzusammenhang
zur Ausreise im Oktober 2015 in jedem Fall nicht asylrelevant. Dasselbe
gilt auch für die behauptete Entführung im Jahr 2011, sind – wenn diesem
Vorbringen überhaupt Glaube geschenkt wird – seither bis zur Ausreise
des Beschwerdeführers aus Sri Lanka doch immerhin vier Jahre verstri-
chen. Auch der wenige Monate nach der Entführung angeblich ausgestellte
Haftbefehl kann nicht als fluchtauslösend angesehen werden. Zum einen
wäre nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2015 des-
wegen hätte ausreisen sollen, nachdem die Behörden – den Ausführungen
des Beschwerdeführers zufolge – während vier Jahren keinerlei Interesse
am Vollzug dieser Anordnung gezeigt hatten. Zwar gab der Beschwerde-
führer anlässlich der eingehenden Anhörung zu Protokoll, er habe sich
nach der Entführung im Jahr 2011 nicht mehr an seiner offiziellen Adresse
in B._______, sondern in C._______ aufgehalten (vgl. A11/14, F54 und
F74 f.). Indessen habe die Polizei den Haftbefehl seiner Schwiegermutter
an diesem neuen Wohnort, wo er nicht registriert gewesen sei, ausgehän-
digt, weshalb die sri-lankischen Behörden wohl darüber informiert waren,
wo sich der Beschwerdeführer überall aufhielt (vgl. A11/14, F76 f.). Zum
andern ist festzuhalten, dass der Haftbefehl gemäss Botschaftsabklärung
des Gerichts – wobei der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme ver-
zichtet hat – als Fälschung eingeschätzt werden muss (vgl. oben Bst. L).
E-7267/2015
Seite 17
Die Furcht des Beschwerdeführers, anlässlich des Wahlkampfes in den
Jahren 2014 und 2015 wegen seines Engagements für die TNA erneut Op-
fer von Verfolgung und Entführung zu werden, erscheint zudem nicht durch
konkrete und tatsächliche Umstände objektiv begründet. So wurde zwar
auch für die Zeit nach der Wahl des neuen Präsidenten, Maithripala Siri-
sena, im Januar 2015 noch vereinzelt von Übergriffen auf Wahlhelfer der
TNA berichtet (vgl. International Truth and Justice Project [ITJP], Silenced:
Survivors of torture and sexual violence in 2015, Januar 2016). Allerdings
hätten diese spätestens seit den Parlamentswahlen im August 2015 abge-
nommen. Dies könnte damit zusammenhängen, dass die TNA – welche bei
den jüngsten Präsidentschaftswahlen, anders als die EPDP, Sirisena un-
terstützt hatte – dabei 16 Sitze erringen konnte, womit sie zur grössten
oppositionellen Kraft im Parlament wurde und diese somit erstmals seit
1983 wieder anführt (vgl. Freedom House, Sri Lanka, Freedom in the World
2016, ,
abgerufen am 7. März 2017; vgl. Eyesrilanka, TNA members to hold special
meeting to discuss forthcoming Presidential Polls, 28. Dezember 2014;
Reuters, Tamil named as Sri Lankan opposition leader for first time since
1983, 3. September 2015; USAID, Democracy, Human Rights and Govern-
ance Assessment of Sri Lanka – Updated Report, Dezember 2015). Vor
diesem Hintergrund ist alleine gestützt auf den vagen Hinweis eines Freun-
des des Beschwerdeführers, wonach sich irgendwelche Leute herumtrie-
ben, die jemanden verschleppen wollten, sowie gestützt auf die unbegrün-
det gebliebene Vermutung, dass es sich bei ihm um ein mutmassliches
Opfer dieser Verschleppungsversuche handeln könnte, nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer inskünftig asylrelevante Nachteile zu
befürchten gehabt hätte.
5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das
Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner
Ausreise im Oktober 2015 glaubhaft zu machen.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb
seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen
respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.
E-7267/2015
Seite 18
6.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt
werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr
laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1
und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereinträge (E. 8.4
m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesver-
waltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern
jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden
zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedro-
hung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las-
sen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
E-7267/2015
Seite 19
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
6.3
6.3.1 Gemäss Abklärungen der Botschaft handelt es sich beim vom Be-
schwerdeführer eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung (vgl. Bst. K).
Der Beschwerdeführer enthielt sich einer Stellungnahme und verzichtete
mithin darauf, dieser Schlussfolgerung etwas entgegenzuhalten (vgl. Bst.
M). Eine bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka drohende Gefährdung infolge
eines laufenden Strafverfahrens wegen seiner behaupteten Verbindung zu
den LTTE kann demnach ausgeschlossen werden.
Gleichzeitig wird durch Einreichen dieses gefälschten Dokuments aber
auch die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verbindung zu den LTTE in den
1990er und 2000er Jahren in Frage gestellt. Zusammen mit den vom SEM
in der angefochtenen Verfügung identifizierten Unglaubhaftigkeitsmerkma-
len, auf die hier verwiesen werden kann (vgl. Bst. B.b), ist ernsthaft daran
zu zweifeln, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
wahr sind. Selbst wenn diesen jedoch Glauben geschenkt würde, wären
sie aus der Optik der Nachfluchtgründe rechtlich nicht relevant. So brachte
der Beschwerdeführer vor, bis ins Jahr 2001 seitens der sri-lankischen Be-
hörden drei Mal kurzzeitig inhaftiert worden zu sein. Hätten die Behörden
angesichts seiner behaupteten Unterstützung der LTTE tatsächlich Inte-
resse an ihm, wäre er kaum nach jeweils nur kurzer Zeit ohne weiterge-
hende Konsequenzen wieder freigelassen worden. Die nachfolgend an-
geblich noch geleistete Hilfe gegenüber den LTTE scheint gemäss den va-
gen, in zeitlicher Hinsicht tatsächlich widersprüchlichen Schilderungen des
E-7267/2015
Seite 20
Beschwerdeführers derart niederschwellig gewesen zu sein, dass nicht da-
von auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden hätten sie überhaupt
noch registriert.
Auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte, ebenfalls nieder-
schwellige Engagement als Sympathisant der TNA erscheint, nicht zuletzt
vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Allianz die grösste oppositio-
nelle Kraft im Parlament ist (vgl. E. 5.2), nicht geeignet, ihn bei seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken.
6.3.2 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen. Daran ändert auch nichts, dass er mit einem gefälschten Pass aus
Sri Lanka ausgereist ist, wurde ihm sein echter Pass doch in die Schweiz
nachgeschickt. Zwar befindet sich in diesem echten Pass kein sri-lanki-
scher Ausreisestempel, weshalb der Beschwerdeführer – wie beim Fehlen
gültiger Identitätsdokumente – damit rechnen muss, bei der Einreise nach
Sri Lanka angehalten, befragt und überprüft zu werden. Auch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass er deswegen gebüsst wird. Allerdings wäre
ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht
asylrelevant (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4).
Dass er mangels Ausreisestempel in seinem echten Reisepass flüchtlings-
rechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts
seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka aber nicht überwie-
gend wahrscheinlich.
6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist
und der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt.
7.
Mithin hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gewiesen und seine Flüchtlingseigenschaft korrekterweise verneint. An
diesen Schlussfolgerungen vermögen auch die neben dem als Fälschung
identifizierten Haftbefehl eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die
Hinweise des Parlamentsabgeordneten in dessen Schreiben vom 15. Sep-
tember 2015 und des Arztes im Attest vom 22. Februar 2012 bezüglich der
Verfolgung des Beschwerdeführers sind als Gefälligkeitsaussagen zu wer-
E-7267/2015
Seite 21
ten. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Unterzeichnenden dieser Schrei-
ben, anders als durch die Erzählungen des Beschwerdeführers selbst, in
der Lage waren, diese Vorbringen zu kennen. Der Polizeibericht vom
(…) 2011 und das Schreiben vom (…) 1999 sind für die Beurteilung des
vorliegenden Falls zudem insofern unerheblich, als die damit zu belegen-
den Vorbringen vom Gericht weder als asyl- noch als flüchtlingsrechtlich
relevant qualifiziert wurden.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-7267/2015
Seite 22
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.2 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver-
schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil
E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR,
E-7267/2015
Seite 23
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Da es den Ausführungen in E. 6 folgend wenig wahrscheinlich ist, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten muss, die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, ist auch die Schwelle eines „real
risk“ von menschenrechtswidriger Behandlung aus denselben Gründen
nicht überschritten.
9.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungs-
gericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Be-
treffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt
es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als
zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.)
9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, und mithin – wie
soeben erwähnt – aus dem Distrikt Jaffna. Anlässlich seiner summarischen
Befragung gab er zu Protokoll, zehn Jahre lang die Schule besucht und
E-7267/2015
Seite 24
danach als [Beruf] und in einem [Geschäft] gearbeitet zu haben. In
B._______ lebten seinen Angaben zufolge seine Ehefrau mit den (…) min-
derjährigen Kindern sowie seine Mutter und [eine andere nahe Verwandte].
Zudem seien [mehrere Verwandte] an anderen Orten in Sri Lanka wohn-
haft. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner Heimatregion über eine Unterkunft und ein Beziehungsnetz verfügt, auf
dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr zählen kann. Im Rahmen der Anhörung
machte er ferner geltend, an Rückenproblemen mit Ausstrahlung bis in die
Beine zu leiden. Bezüglich dieser gesundheitlichen Einschränkung reichte
er ärztliche Zeugnisse des [Spital 1+2] ein. Wie vom SEM in der angefoch-
tenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, ist eine Behandlung dieses
Leidens auch in Sri Lanka möglich und steht einem Wegweisungsvollzug
mithin nicht entgegen. So verbessert sich das Gesundheitssystem im Nor-
den des Landes langsam, auch wenn öffentliche Spitäler – vor allem in
ländlichen Gegenden – nach wie vor überlastet sind. In öffentlichen Ein-
richtungen sind die medizinischen Dienstleistungen in der Regel kostenlos
(vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Sri Lanka: Tamil
separatism, Version 4.0, März 2017, S. 50 f.; Deutsches Ärzteblatt, Köln,
Sri Lanka: Auf der Schwelle zur Moderne, 8. April 2016). Einem allfälligen
Bedarf an selbst zu bezahlenden Behandlungen und Medikamenten kann
durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Folglich ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr
nach Sri Lanka nicht in eine existenzgefährdende Situation gerät.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
9.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich
zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer über einen bis ins Jahre 2022
gültigen Reisepass verfügt. Alternativ obliegt es ihm selbst, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen.
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Bst. D.a) ist abzuweisen. So veranlasste das Gericht aufgrund des vom
Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls vom (…) 2011 zwar relativ
umfangreiche Abklärungen, was an sich gegen eine Aussichtslosigkeit sei-
nes Verfahrens im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung spricht. Indes er-
wies sich das genannte Beweismittel als Fälschung, was dem Beschwer-
deführer bereits bei Einreichung des Rechtsmittels bekannt gewesen sein
musste. Folglich durfte er nach Treu und Glauben zu keiner Zeit davon
ausgehen, dass sein Verfahren Aussichten auf Erfolg haben könnte.
11.2 Bei dieser Sachlage ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive
Verbeiständung, wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: