B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7267/2018
Li g
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
z.Z. im Transit Flughafen B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. November 2018 aus dem Transitbe-
reich des Flughafens B._______ ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage
der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde.
Eine Überprüfung seiner Identitätsdokumente (Führerausweis [C._______]
und Reisepass [Nicaragua]) durch die Flughafenpolizei B._______ ergab,
dass es sich beim Führerausweis um ein Dokument ohne Fälschungsmerk-
male handle, der Reisepass jedoch ein gefälschtes Dokument sei.
B.
Am 30. November 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Per-
son befragt (BzP). Am 11. Dezember 2018 folgte die Anhörung zu seinen
Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.a Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Bangla-
desch und habe mit seinen Angehörigen in der Nähe von D._______ ge-
lebt. Seit seinem Schulabschluss im Jahr (…) habe er sich für die BNP
(Bangladesh Nationalist Party) engagiert. Ab 2008, nachdem die BNP die
Wahlen verloren habe, sei er von den Behörden verfolgt worden. Er sei
anlässlich einer Demonstration, bei der es zu Handgreiflichkeiten gekom-
men sei, angezeigt worden. Daraufhin habe er sich in E._______ und in
F._______ (Bangladesch) aufgehalten. Das Gerichtsverfahren sei heute
noch hängig. Im Jahr 2009 sei er wegen angeblich illegalen Waffenbesitzes
erneut angezeigt worden. Der Parteivorsitzende der BNP habe ihn darauf-
hin informiert, dass das Gericht in D._______ ihn, den Beschwerdeführer,
zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt habe. Eine Beschwerde da-
gegen habe er auf Abraten seines Anwalts nicht eingereicht. Um den
Schwierigkeiten im Heimatstaat zu entkommen, sei er mit seinem Reise-
pass im Jahr 2014 nach C._______ gereist. Dort habe er ungefähr drei
Jahre verbracht, bis er im Jahr 2017 mangels Aufenthaltsbewilligung nach
Bangladesch weggewiesen worden sei. Anfang 2018 sei er erneut ausge-
reist. Über Pakistan und den Iran sei er in die Türkei gelangt, wo er sich
mehrere Monate aufgehalten habe. Im November 2018 sei er mit Hilfe ei-
nes Schleppers für 20 Tage nach C._______ gelangt, wo er eine religiöse
Omra-Reise unternommen habe. Sodann sei er von der Türkei in die
Schweiz gereist, wiederum mit Hilfe des Schleppers.
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Als Identitätspapiere reichte der Beschwerdeführer obgenannten Reise-
pass und Führerschein zu den Akten. Sein Reisepass aus Bangladesch sei
im Jahr 2014 ausgestellt worden und befinde sich beim Schlepper.
Ferner gab der Beschwerdeführer Beweismittel in Form eines polizeilichen
Berichts bezüglich der Ereignisse im Jahr 2008 und ein Urteil des Gerichts
in D._______ bezüglich des illegalen Waffenbesitzes beziehungsweise der
Verurteilung zu zehn Jahren Haft zu den Akten.
B.b Gemäss Abklärungen der Flughafenpolizei B._______ sei der Be-
schwerdeführer am 27. November 2018 von Istanbul, Türkei, nach
B._______ geflogen. Ferner würden sich auf den Mobiltelefonen des Be-
schwerdeführers Fotografien befinden, unter anderem ein Selfie des Be-
schwerdeführers in einem Flugzeug der (…) vom 24. November 2018. So-
dann seien Kopien von Flugreservierungen, auf den Beschwerdeführer
ausgestellt, von G._______, C._______, nach Istanbul am 24. November
2018 und Weiterflüge über Paris nach Panama sowie eine Kopie eines
Reisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am 17. Juni 2018 in
F._______, Bangladesch, übermittelt an das bangladeschische General-
konsulat in G._______, sichergestellt worden.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (eröffnet am 15. Dezember 2018)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit undatierter, teil-
weise fremdsprachiger Eingabe (Übergabe an die Flughafenpolizei am
21. Dezember 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
(Eingang gleichentags per Fax). Er beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde-
schrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Sodann
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
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E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Dezember 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
F.
Die am 21. Dezember 2018 in Auftrag gegebene Übersetzung der fremd-
sprachigen Beschwerdebegründung lag dem Gericht am 28. Dezember
2018 vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dieser Begründung ein Ge-
such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
zu entnehmen. Auf den weiteren Inhalt wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachgehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (abgesehen vom sprachli-
chen Mangel; vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht ent-
zogen. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen
(Art. 7 AsylG).
Zunächst sei nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer jahrelang für
die BNP politisiert habe. Es erstaune, dass er keine detaillierten Angaben
über seine Tätigkeiten bei der Partei oder über die Anzahl Mitglieder in der
lokalen Sektion habe machen können. Er habe lediglich erwähnt, dass er
als (…) Mitglieder über Versammlungen informiert habe und sich mit dem
lokalen Leader gezeigt habe (SEM-Akte A19 F66 ff.). Auf Nachfrage hin
habe er ergänzt, dass er keine Arbeit gehabt habe und deshalb ständig
„dabei“ gewesen sei und Freunde in der Partei gehabt habe. Sodann habe
er zu den parlamentarischen Wahlen konfuse und knappe Aussagen ge-
macht (z.B. SEM-Akte A19 F128). Auch zum Programm und den Zielen der
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BNP habe er keine detaillierten Auskünfte zu Protokoll geben können. Ins-
gesamt seien die Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten ungenü-
gend. Bei jemandem, der sich angeblich jahrelang politisch eingesetzt ha-
ben wolle, wären vollständige und detaillierte Berichte zu erwarten gewe-
sen. Entsprechend könne sein jahrelanger Einsatz für die BNP nicht ge-
glaubt werden.
Auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Anzeige im Jahr
2008 und des noch hängigen Verfahrens seien durch ihre Knappheit und
Substanzlosigkeit aufgefallen (SEM-Akte A19 F101 ff.). Trotz Nachfrage
sei er nicht in der Lage gewesen, den Grund für die Anzeige und den Wort-
laut der Anschuldigung zu nennen. Er habe lediglich erklärt, er sei unschul-
dig gewesen, es sei lange her und man habe ihm „dies und das“ vorgewor-
fen. Schliesslich habe er eingeräumt, dass es um Ausschreitungen bei ei-
ner Demonstration gegangen sei. Weshalb das Verfahren noch hängig sei,
habe er aber nicht angeben können. Ferner erstaune, dass er mehrfach
vor Gericht gestanden habe, aber nie von der Polizei befragt worden sei.
Auch hier seien ausführlichere Schilderungen zu erwarten gewesen.
Sodann mache er eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes aus dem
Jahr 2009 geltend, woraufhin er zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei
(SEM-Akte A19 F129 ff.). Dennoch sei er im Jahr 2014 nach C._______
ausgereist und ungefähr im Jahr 2017 nach Bangladesch zurückgekehrt,
bevor er sein Heimatland im Jahr 2018 wieder verlassen habe. Angezeigt
worden sei er durch die Gegenpartei der BNP, aufgrund seiner BNP-Mit-
gliedschaft. Weshalb ausgerechnet er beschuldigt worden sei, habe er
nicht erklären können und auf eine Vielzahl von BNP-Anhängern im Ge-
fängnis hingewiesen. Auch habe er nicht sagen können, was für eine Ge-
fahr er für die Gegenpartei dargestellt habe. Entgegen der Realität habe er
erklärt, diese Gegenpartei sei seit zwölf bis dreizehn Jahren an der Macht.
Ferner habe er weder sagen können, wann genau er verurteilt worden sei,
noch, wann er vom Urteil erfahren habe, und habe lediglich auf die hierzu
eingereichten Beweismittel verwiesen. Auch sei er nicht in der Lage gewe-
sen, einen stichhaltigen ausschlaggebenden Grund für seine Ausreisen in
den Jahren 2014 und 2018 anzugeben. So habe er bloss erklärt, im Jahr
2014 sei ein Freund umgebracht worden und viele von ihnen hätten Prob-
leme gehabt und seien im Gefängnis. Im Jahr 2018 sei er ausgereist, um
sein Leben zu retten. Diese allgemeinen Erklärungen überzeugten wenig.
Ferner erstaune, dass er sich trotz der Verurteilung zu zehn Jahren Haft im
Jahr 2014 einen Reisepass habe ausstellen lassen und problemlos über
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den Flughafen von F._______ habe ein- und ausreisen können. Die Erklä-
rung, er sei in D._______ verurteilt worden, sein Problem bestehe nur dort
(SEM-Akte A19 F174 ff.), vermöge nicht zu überzeugen.
Weiter habe der Beschwerdeführer schleierhafte Angaben zu seiner Reise
in die Schweiz und zu seinen Reisedokumenten gemacht. Insbesondere
habe er betont, nicht mehr zu wissen, wie er in die Schweiz gereist sei, und
er habe sich im Jahr 2014 zuletzt einen Reisepass ausstellen lassen. Die
Flughafenpolizei habe jedoch herausgefunden, dass dem Beschwerdefüh-
rer im Jahr 2018 ein Pass aus Bangladesch ausgestellt worden sei. Ferner
sei er am 24. November 2018 von G._______ nach Istanbul geflogen. Es
könne somit nicht geglaubt werden, dass er nicht mehr wisse, dass er un-
mittelbar vor seiner Reise in die Schweiz noch in C._______ gewesen sei.
(…).
Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
(polizeilicher Bericht und Urteil) in Anbetracht der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit seiner Asylvorbringen nicht überzeugend. Es erstaune, dass im Ur-
teil erwähnt werde, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig bei der Poli-
zei gemeldet und drei Monate in Untersuchungshaft verbracht, zumal er
diese wesentlichen Ereignisse weder an der BzP noch an der Anhörung
erwähnt habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Beweis-
mitteln um Fälschungen handle.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zunächst ein, an den Befra-
gungen sei er „gesundheitlich niedergeschlagen“ und sehr aufgeregt ge-
wesen. Daher habe er nicht ausführlich erzählen können. Auch habe er
keine gute Schulbildung, weshalb er sich nicht so gut ausdrücken könne.
Ferner sei Vieles falsch aufgeschrieben worden. Zu seinem neuen Reise-
pass sei festzuhalten, dass er diesen nicht selber in C._______ beantragt
habe, sondern dies durch einen Agenten geschehen sei. Der Originalpass
befinde sich daher bei besagtem Agenten. In Bangladesch sei es sodann
auch als gesuchte Person möglich, einen Reisepass zu erhalten und das
Land zu verlassen, sofern man den Passbehörden genug Bestechungsgel-
der bezahle. So habe er seinen Pass für mehrere Jahre zurück ausstellen
lassen. Dies könne die Botschaft in Bangladesch bestätigen. Zudem könne
dort ein neuer Pass für ihn ausgestellt werden.
Sodann habe er bezüglich seiner zwei Anzeigen und der Verurteilung in
D._______ Original-Dokumente eingereicht. Er sei als Unschuldiger, bloss
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aufgrund seiner Aktivitäten für die BNP, verurteilt worden. Bei einer Rück-
kehr nach Bangladesch drohten ihm die Inhaftierung und der Tod. Ferner
werde die politische Situation in Bangladesch immer schlechter.
6.
Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten und in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht genü-
gen. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu
ändern.
6.1 Zu den Erklärungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner unsub-
stantiierten Angaben an der BzP und Anhörung ist festzuhalten, dass aus
den Protokollen keine Hinweise darauf hervorgehen, der Beschwerdefüh-
rer sei „gesundheitlich niedergeschlagen“ gewesen. An der Anhörung er-
wähnte er lediglich, er sei ein bisschen aufgeregt. Sonst gehe es ihm gut
(SEM-Akten A19 F193; A10 S. 16). Ferner vermag die Erklärung, er könne
sich mangels Schulbildung nicht gut ausdrücken, angesichts seiner Schul-
bildung von zwölf Jahren nicht zu überzeugen (SEM-Akte A10 S. 7). So-
dann kann auch der Hinweis auf eine falsche Protokollführung nicht gehört
werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzungen
jeweils die Richtigkeit der Protokolle bestätigt hat (SEM-Akten A10 S. 17;
A19 S. 21). Entsprechend vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubrin-
gen, was seine detailarmen und unsubstantiierten Ausführungen, insbe-
sondere zu seinen behaupteten politischen Aktivitäten und Anzeigen im
Heimatland, erklären könnte. Ebenfalls unterlässt er es auch anlässlich der
Beschwerdeschrift, ausführlichere Angaben zu machen.
6.2 Sodann zeigte das SEM ausführlich und schlüssig auf, weshalb es die
Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG erachtete. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung so-
wie auf deren Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen werden. Festzuhalten ist insbesondere, dass
der Beschwerdeführer mit seinen detailarmen und ausweichenden Anga-
ben nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er über ein Jahrzehnt po-
litisch aktiv gewesen sei und aufgrund dessen Probleme mit den Behörden
(zwei Anzeigen und eine Verurteilung) erhalten habe. So ist nicht verständ-
lich, dass er weder über seine angeblichen politischen Tätigkeiten noch
über die Ziele der BNP genaue Aussagen hat machen können (SEM-Akte
A19 F68, F72 f., F93 f.; F89–F92). Auch hat der Beschwerdeführer nicht
überzeugend darlegen können, weshalb es bloss aufgrund seiner Partei-
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Mitgliedschaft zu den zwei Anzeigen gegen ihn respektive einer Verurtei-
lung zu zehn Jahren Haft hätte kommen sollen (SEM-Akte A19 F101 ff.,
F108 f., F123 ff.). Es ist weder nachvollziehbar, dass er sich mehrere Male
vor Gericht befunden habe, der Polizei und einer Verhaftung aber immer
habe ausweichen können (SEM-Akte A19 F105 f., F118 ff.), noch dass er
zu einer Strafe von zehn Jahren verurteilt worden sei, er aber nicht wisse,
wann das Urteil ergangen sei oder wann er davon erfahren habe (SEM-
Akte A19 F145–F148). Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer,
wäre gegen ihn tatsächlich eine zehnjährige Haftstrafe ergangen, kaum
möglich gewesen sein dürfte, das Heimatland im Jahr 2014 zu verlassen,
im Jahr 2017 zurückzukehren und nach einigen Monaten wieder auszurei-
sen, jeweils problemlos und über den Flughafen in F._______ (SEM-Akte
A19 F175 ff.). Die Erklärung hierzu, seine Probleme und die Verurteilung
seien nur in D._______ bekannt gewesen, vermag nicht zu überzeugen.
Auch die nachgeschobenen Hinweise in der Beschwerdeschrift, es sei mit
genug Bestechungsgeld problemlos möglich, sich einen zurückdatierten
Reisepass ausstellen zu lassen und das Land zu verlassen, sind nicht ge-
eignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers plausibler erscheinen zu
lassen. Ferner kann der Beschwerdeführer nach wie vor keine konkreten
asylrelevanten Gründe nennen, die zu seiner Ausreise aus Bangladesch in
den Jahren 2014 und 2018 geführt haben sollen. Schliesslich ist nach dem
Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
eingereichten Beweismittel (Polizeibericht und Verurteilung des Beschwer-
deführers) nicht geeignet sind, die erheblichen Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers auszuräumen. Eine Überprüfung auf Echtheit die-
ser Dokumente kann in antizipierter Beweiswürdigung offenbleiben. Insge-
samt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qua-
lifizieren, weshalb auf die weiteren von der Vorinstanz zutreffend aufge-
zeigten Ungereimtheiten nicht näher einzugehen ist.
6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwen-
dung finden.
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Seite 11
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§
124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenz-
urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteil
des BVGer D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 7.5.2). Allein aufgrund
der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach – entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht von einer konkreten Gefähr-
dung auszugehen.
8.4.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug. So verfügt der (…)-jährige, gesunde Beschwerdeführer über
eine zwölfjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung im (…). Ferner kann
er in seiner Heimat auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Ehefrau
und zwei Kinder, Mutter, Schwiegereltern, Onkel, Freunde etc.) zurückgrei-
fen, welches ihn bereits bei seiner Ausreise unterstützt hat und ihn auch
bei seiner Rückkehr wieder wird unterstützen können. Auf Beschwerde-
ebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Entsprechend er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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Seite 12
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren,
sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: