B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7270/2017
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William
Waeber,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Novem-
ber 2017 / N (…).
E-7270/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Januar
2016 und der Anhörung vom 26. Oktober 2017 im Wesentlichen folgendes
geltend:
Er sei iranischer Staatsangehöriger und Kurde aus B._______, Distrikt
C._______. Nach dem Schulabschluss habe er ein Studium an der Univer-
sität im Bereich Forstwirtschaft absolviert. Zudem habe er seinem Vater in
der Landwirtschaft geholfen. Am (…)10.1393 ([…] Dezember 2014) sei er
in den Militärdienst eingerückt. Während der militärischen Ausbildung sei
er von den Türken und Persern als Kurde beschimpft worden. In seinem
ersten Urlaub habe er daraufhin per E-Mail mit der Kurdisch Demokrati-
schen Partei (KDP) Kontakt aufgenommen, welche ihm per E-Mail einen
Flyer zugestellt habe. Nach dem Urlaub habe er in der darauffolgenden
Nacht die von ihm ausgedruckten und kopierten Flyer der KDP in der Ka-
serne verteilt. Als die Flyer am nächsten Morgen entdeckt worden seien,
hätten die Vorgesetzten alle Koffer durchsucht, um die Person ausfindig zu
machen, die diese Flyer hinterlegt habe. Gegen Mittag desselben Tages
seien Rekruten ausgerufen worden, die in den Urlaub hätten gehen dürfen.
Aus Angst, wegen der Flyer-Aktion erwischt zu werden, habe er sich dieser
Gruppe heimlich angeschlossen und so aus der Kaserne fliehen können.
Er sei jedoch nicht mehr nach Hause, sondern zu seiner Tante mütterli-
cherseits nach D._______ gegangen. Per Telefon habe er von seinen El-
tern erfahren, dass die Behörden zwei Tage später bei ihm zuhause vor-
beigekommen seien, ihn hätten mitnehmen wollen und seinen Computer
durchsucht hätten. Daraufhin sei er in den Irak geflohen, wo er sich zehn
Monate beim Cousin seiner Mutter aufgehalten habe. Anschliessend sei er
für einen Tag in den Iran zurückgekehrt, von wo aus er über die Türkei und
weitere Länder am 6. Januar 2016 in die Schweiz gelangt sei. In der
Schweiz habe er an verschiedenen Demonstrationen und an Sitzungen der
KDP teilgenommen, sei jedoch noch kein Mitglied der Partei.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: die Nationa-
litätenkarte (Melli-Karte; im Original), das Identitätsbüchlein (in Kopie), eine
Bestätigung der Unterstützung der KDP (im Original), eine Karte für die
Universitätsvorbereitung (im Original), eine Bestätigung des Universitäts-
abschlusses (im Original),ein Notenblatt der Universität (in Kopie), zwei
E-7270/2017
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(unterschiedliche) Aufgebote zum Militärdienst (eines im Original, das an-
dere in Kopie), eine Bestätigung der Diensttauglichkeit (in Kopie), sein Mi-
litärdienstbüchlein (Heft; im Original), ein Ausdruck aus dem Internet von
einem Bericht zu einer 1. Mai Demonstration in Zürich, inklusive Fotos, so-
wie eine Kopie eines Fotos bei einem Treffen in Biel zum Jahrestag des
Mykonos Märtyrers.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Dezember
2017 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventu-
aliter die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Feststel-
lung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an das SEM. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord-
nung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer dreizehn Fotos mit handschriftli-
chen Notizen zum Nachweis seines exilpolitischen Engagements ein.
D.
Am 28. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2018 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 22. Januar 2018 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Ja-
nuar 2018 bezahlt.
E-7270/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Abs. 7 sowie Art. 84) sind unverändert
vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend
die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts durch das SEM. Der Subeventualantrag, die Sache sei aus
diesem Grund an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zu-
rückzuweisen, wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Pflicht zur voll-
ständigen Sachverhaltsabklärung zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
führen könnte.
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
4.3 Der Beschwerdeführer macht, wie auch von der Hilfswerksvertretung
festgehalten worden sei, eine mangelhafte Übersetzung und Protokollie-
rung des Sachverhalts anlässlich der Anhörung geltend. Die übersetzende
Person sei gemäss seiner Einschätzung zwar sprachlich kompetent gewe-
sen, habe aber sowohl die Fragen als auch die Antworten kommentiert und
sich nicht auf die reine Übersetzung beschränkt, ihn nicht ausführlich aus-
sagen lassen, sondern ihn jeweils unterbrochen und ihm zu verstehen ge-
geben, dass seine Aussagen bereits ausreichend seien, so dass dem
Sachbearbeiter Ausführungen übersetzt worden seien, die nicht verständ-
lich gewesen seien. Daher könnten allfällige Ungereimtheiten nicht zur
Folge haben, dass seine Aussagen als unglaubhaft einzustufen seien. Er
sei sowohl vom Sachbearbeiter als auch vom Dolmetscher angehalten
worden, sehr kurze Antworten zu geben. Zudem habe die Anhörung
scheinbar noch vor dem Mittag über die Bühne gehen müssen. Des Wei-
teren sei nicht ersichtlich, weshalb bei der BzP nicht ein Sorani-Dolmet-
scher beigezogen worden sei, was ebenfalls dazu geführt habe, dass der
Sachverhalt nicht korrekt festgestellt worden sei. Insgesamt habe das SEM
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt.
4.4 Die Rüge der mangelhaften Protokollführung und Übersetzung an der
Anhörung vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab im
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Seite 6
Rahmen der Einleitung der Anhörung an, er verstehe den Dolmetscher gut
(A29, F1). Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung insgesamt keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, die
Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu
übersetzen. Gemäss Anmerkungen der Hilfswerksvertretung habe die
Sachbearbeiterin zu Beginn teilweise unkonzentriert gewirkt. Die
Übersetzung wird dabei nicht bemängelt. Die konkretisierenden Fragen
der Hilfswerksvertretung seien zugelassen worden (vgl. A29, F101, F118
ff., F123 ff.), auch wenn sie teilweise umformuliert worden seien, sei deren
Sinn jedoch beibehalten worden. Das Protokoll wurde dem
Beschwerdeführer zudem rückübersetzt und er hatte die Möglichkeit, bei
der Protokollierung entstandene Fehler korrigieren zu lassen. Davon hat er
Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Rückübersetzung wurden die
ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf der letzten Seite
des Protokolls vermerkt. Aufgrund dieser Korrekturen im Rahmen der
Rückübersetzung kann aber nicht auf eine inhaltlich mangelhafte
Übersetzung oder Protokollierung geschlossen werden. Der
Beschwerdeführer hat sodann auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das
Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in die Sprache Sorani rückübersetzt
wurde, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen
entspricht. Für das Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass dem
nicht so gewesen wäre. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
wurde er auch nie aufgefordert, er solle sich kurzhalten. Im Gegenteil: Dem
Beschwerdeführer wurde bei beiden Anhörungen ausreichend Zeit
eingeräumt, um seine Asylgründe darzulegen. Beiden Protokollen sind
denn auch keine Korrekturen oder Anmerkungen während der
Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten
während den Befragungen hindeutet. Die Anmerkungen des
Beschwerdeführers anlässlich der Rückübersetzung sind denn auch nur
eine Ergänzung und eine Präzisierung seinerseits (vgl. A29 S. 19). Ferner
beinhaltet die Anmerkung der Hilfswerksvertretung zur Rückübersetzung,
dass die Anwesenheit des Parteisekretärs an der Veranstaltung in Biel
nicht protokolliert worden sei, keinen wesentlichen Punkt. Gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP seien seine Farsi
Kenntnisse zudem ausreichend für die Befragung (A4, Ziff. 9.02; Einleitung
BzP, S. 2), weshalb kein Anlass besteht, diese nicht zu berücksichtigen,
zumal er auch diese unterschriftlich bestätigte. Schliesslich wurden die
meisten Ungereimtheiten vom SEM auch nicht zwischen den Aussagen an
der BzP und jenen an der Anhörung, sondern zwischen Schilderungen an
der Anhörung selbst festgestellt. Es kann deshalb davon ausgegangen
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Seite 7
werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat
darlegen können. Es lässt sich demnach keine unvollständige oder falsche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausmachen.
4.5 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig, vollständig und will-
kürfrei erstellt. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist
abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen, substantiierte Aussagen zu machen,
wie die Flyer entdeckt worden seien und wie die Vorgesetzten darauf rea-
giert hätten. Angesichts der Gefahr, in der er sich angeblich befunden habe,
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Seite 8
würde es seinen Darlegungen an der persönlichen Färbung fehlen. Auch
die Schilderungen, was er ab dem Moment der Entdeckung der Flyer bis
zum Zeitpunkt seiner Flucht am Mittag gemacht habe, seien nicht lebens-
naher. Die knappen Schilderungen würden zudem zeitliche und sachliche
Widersprüche zu zentralen Sachverhaltselementen enthalten, die er nicht
zu klären vermocht habe. Des Weiteren seien seine Aussagen zur Flucht
nicht nachvollziehbar, insbesondere dass die Vorgesetzten noch am glei-
chen Tag potentiell verdächtige Rekruten ohne grosse Ausgangskontrolle
in den Urlaub entlassen hätten. Schliesslich werfe auch sein Verhalten
nach der Flucht Fragen auf, so dass insgesamt dem Beschwerdeführer
nicht gelungen sei, die Ausreisegründe glaubhaft darzulegen.
Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz
hielt das SEM fest, dass die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwer-
deführers keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rück-
kehr in den Iran zu begründen vermögen würden, zumal den Akten keine
Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass er sich in qualifizierter Weise
exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung würden auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Zudem würden keine
Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass im Iran gegen ihn aufgrund
der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet
worden seien. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht über ein po-
litisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten
Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde, so dass auch keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich.
6.2 Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, dass sein
Aussageverhalten seiner Persönlichkeit entspreche. Aufgrund des einge-
reichten Militärbüchleins sei erwiesen, dass sein Militärdienst bis Ende
2016 gedauert hätte. Damit müsse ihm geglaubt werden, dass er aus dem
laufenden Militärdienst geflüchtet sei und seine Heimat illegal verlassen
habe, weil er, nachdem er Flyer der verbotenen Partei KDP in der Kaserne
verteilt habe, politisch verfolgt sei. Bereits die Desertion als Kurde sei asyl-
relevant. Sodann sei auch sein Verhalten nach der Flucht entgegen der
Behauptung des SEM realistisch. Da er nur noch seine Flucht im Kopf ge-
habt habe, habe er nicht mehr daran gedacht, nach Hause zurückzukeh-
ren, um die Daten auf seinem Computer zu löschen. Eine Rückkehr nach
Hause wäre sowieso zu gefährlich gewesen, und selbst bei einer allfälligen
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Seite 9
Löschung der Daten sei ohnehin offensichtlich gewesen, dass die Flyer von
ihm gestammt hätten. Des Weiteren bestehe offensichtlich keine inländi-
sche Fluchtalternative. Aufgrund seines prokurdischen Engagements und
seiner Desertion aus dem Militärdienst sei er einer landesweiten Verfol-
gung ausgesetzt.
Er sei mittlerweile Mitglied der in Iran verbotenen Partei KDP. Der iranische
Geheimdienst habe Kenntnis von seiner Parteimitgliedschaft, da dieser die
Website der KDP, auf welcher mehrere Fotos von ihm hochgeladen worden
seien, ständig kontrolliere. In jedem iranischen Dorf gebe es Mitarbeiter
und Spitzel des Geheimdienstes, welche die Personen identifizieren und
Informationen über die betroffenen Personen sammeln würden. Sein Haus
in Iran würde regelmässig durchsucht wegen der Desertion aus dem Mili-
tärdienst und seinen (exil-) politischen Aktivitäten. Nebst seiner kurdischen
Ethnie komme als Politmalus demnach seine Mitgliedschaft in der KDP
hinzu. Da er seine Heimat illegal verlassen habe, habe er aufgrund seines
politischen Profils mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. In seinem Hei-
matort würde jeder, und inzwischen auch die iranischen Behörden, wissen,
dass er sich ins Ausland abgesetzt habe. Seine Aufenthalte im verfeindeten
Irak und in der Schweiz seien den Behörden bekannt. Durch sein exilpoli-
tisches Engagement und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland, in wel-
chem er sich gegen die iranische Regierung positioniert habe, sei seine
Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr in die Heimat begrün-
det.
7.
7.1 Wie bereits das SEM zutreffend festgehalten hat, stellt eine allfällige
Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtspre-
chung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es
gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militär-
dienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche
oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich re-
levant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen gruppe oder politischen Anschauungen) mit einer höhe-
ren Strafe zu rechnen hat (Politmalus), welche als ernsthafter Nachteil ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9).
Wehrpflichtige Männer werden im Iran aufgrund der Staatsangehörigkeit
und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflich-
tung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde
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Seite 10
liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen De-
sertion wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren (vgl. Ur-
teil des BVGer D-6492/2017 vom 29. März 2018 E. 6.2.3.). Dass der Be-
schwerdeführer in den Militärdienst eingezogen wurde und die Ausbildung
angetreten hatte, wird nicht in Frage gestellt.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der
Vorinstanz an, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt
rund um die Flyer-Verteilaktion in der Kaserne den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügt. Unter Angabe der jewei-
ligen Fundstellen im Anhörungsprotokoll der direkten Bundesanhörung
zeigte das SEM schlüssig und nachvollziehbar auf, aufgrund welcher Über-
legungen und Feststellungen es zu diesem Ergebnis gelangte, weshalb
vorab darauf verwiesen werden kann. Weiter führte der Beschwerdeführer
aus, er sei im Iran lediglich ein Sympathisant der KDP gewesen, und habe
sich nicht getraut, Kontakt zur Partei aufzunehmen, da solche politischen
Aktivitäten im Iran sehr gefährlich seien und die Behörden davon erfahren
hätten, wenn er beispielsweise die Partei via E-Mail über das Internet an
der Universität kontaktiert hätte, worauf er hätte verhaftet oder hingerichtet
werden können (vgl. SEM-Akte A29 F47 ff.). Vor diesem Hintergrund er-
weisen sich die Ausführungen in der Anhörung als schwer nachvollziehbar,
wonach der Beschwerdeführer als Reaktion auf Beleidigungen durch an-
dere Rekruten mit einer riskanten Flugblätter-Verteilaktion reagiert haben
will (vgl. A29 F36). Seine Aussagen, dass er die Flugblätter in seinem Ge-
päck versteckt gehabt habe, als er aus seinem Urlaub in den Militärdienst
zurückgekehrt sei (vgl. A29 F36), sowie dass er, nachdem die Flyer ent-
deckt worden seien, grosse Angst bekommen habe, da er zuhause noch
andere Flugblätter im PDF-Format auf seinem Computer gehabt habe (vgl.
A29 F36), stehen in direktem Widerspruch zu seinen Ausführungen, wo-
nach er nicht damit gerechnet habe, dass ihm diese Flugblätter-Verteilak-
tion Probleme oder Schwierigkeiten bereiten könnten, so dass er den Ort
fluchtartig verlassen müsste (vgl. A29 F77 f.), oder dass er nicht damit ge-
rechnet habe, dass die Behörden seinen Computer durchsuchen könnten
(vgl. A29 F110).
Den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter gemachten
Ausführungen betreffend die Glaubhaftigkeit wird in der Beschwerde
nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Die fehlende Substanz seiner Aus-
sagen kann nicht alleine auf seine Persönlichkeit zurückgeführt werden,
zumal dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit geboten wurde,
seine Ausführungen zu konkretisieren. Ob er drei Tage bei seiner Tante im
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Seite 11
(unerlaubten) Urlaub gewesen (vgl. A4, S. 6; A29 F36 und F92) oder nach
dem Urlaub für drei Tage in den Militärdienst zurückgekehrt ist (vgl. A29
F7), ist unerheblich und kann somit offengelassen werden. Der Beschwer-
deführer gibt zwar eine Erklärung dafür ab, weshalb niemandem aufgefal-
len sein soll, dass er unerlaubt in Urlaub gegangen sei (die Rekruten hätten
sich nur auf den Aufruf ihrer eigenen Namen geachtet), jedoch nicht, wes-
halb dies den Vorgesetzten nicht aufgefallen sein sollte. Zudem führte er
nicht weiter aus, weshalb es offensichtlich gewesen sein soll, dass die
Flyer von ihm gestammt haben sollen. Insgesamt vermochte die Argumen-
tation in der Rechtsmitteleingabe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht
zu begründen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft ma-
chen, dass er im Zeitpunkt der Desertion politisch aktiv war, zumal er auch
noch kein Mitglied der KDP war, oder wegen einer allfälligen Flugblattaktion
ins Visier der Behörden geraten sein sollte. Es fällt somit ausser Betracht,
dass ihm bereits damals eine härtere Bestrafung aufgrund seiner Mitglied-
schaft bei der KDP oder aus anderen Gründen gedroht hätte.
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, dass seine Desertion auf-
grund seiner kurdischen Ethnie eine politische Dimension erhalten habe.
Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer allein
infolge seiner kurdischen Ethnie eine erhebliche Gefahr bestanden hätte,
dass er strafrechtlich schlechter behandelt würde im Sinne eines Polit-
malus, zumal er im Zeitpunkt seiner Desertion, wie oben dargelegt, keiner-
lei politisches Profil aufwies. Konkrete Hinweise darauf, dass die Behörden
seine Desertion in einem politischen Kontext gesehen hätten und er des-
halb eine strengere Bestrafung im Sinne eines Politmalus zu erwarten ge-
habt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Desertion zu Hause gesucht worden sein soll,
führt zu keiner anderen Einschätzung. Es ist nicht aussergewöhnlich, dass
die Behörden nach desertierten Militärangehörigen suchen, und es lassen
sich daraus keine Rückschlüsse auf eine besonders harte Bestrafung des
Beschwerdeführers respektive auf eine solche aus politischen Gründen
ziehen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im
Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Verfolgungsmassnahmen von Sei-
ten der iranischen Behörden zu befürchten hatte. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass eine allfällige Bestrafung aufgrund seiner Desertion aus einem
der in Art. 3 AsylG genannten Gründe höher ausfallen würde. Das SEM hat
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Seite 12
somit asylrechtliche Gründe zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat-
land zu Recht verneint.
8.
8.1 Es bleibt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Irak sowie seinen politischen
Tätigkeiten in der Schweiz bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begrün-
deter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen,
die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen, eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben
dabei grundsätzlich massgeblich.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
8.3 Wie unter Erwägung 7.2 bereits dargelegt, konnte der Beschwerdefüh-
rer seine geltend gemachten politischen Aktivitäten vor seiner Ausreise
nicht glaubhaft machen, so dass davon auszugehen ist, dass er seine Hei-
mat aus anderen Gründen verliess. Aus seinen Aussagen geht nicht her-
vor, dass er sich während seinem anschliessenden Aufenthalt im Irak in
irgendeiner Weise politisch betätigt hätte (A29, F125). Es ist demnach nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts bei
seinem Verwandten im Irak bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante
Nachteile zu befürchten hätte.
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Seite 13
8.4 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die heimatlichen Behörden Kenntnis
von den exilpolitischen Aktivitäten und der Mitgliedschaft der KDP des Be-
schwerdeführers in der Schweiz erlangt haben. Hierzu führte er aus, dass
auf der Website der KDP mehrere Fotos von ihm hochgeladen worden
seien. Da diese Website ständig kontrolliert werde, habe der iranische Ge-
heimdienst Kenntnis von seiner Parteimitgliedschaft. Sein Haus im Iran
werde wegen seiner Desertion aus dem Militärdienst und seinen (exil-)po-
litischen Aktivitäten regelmässig durchsucht. Als Beweismittel reichte er
verschiedenen Fotografien ein, welche ihn bei Kundgebungen sowie Ver-
sammlungen der KDP zeigen würden.
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da-
von aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Bürger
im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil
D- 830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen,
ob die exilpolitischen Aktivtäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/o-
der Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernst-
haften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf da-
von ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu un-
terscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regime-
kritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie ihre Chan-
cen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E.
7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
eines Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwie-
gende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
8.6 Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt gesehen über kein exponier-
tes politisches Profil. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den
iranischen Behörden bereits infolge seines Aufenthalts im Irak sowie seiner
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Flucht aus dem Militärdienst als politisch unbequeme Person bekannt ist
und seine Tätigkeiten deshalb überwacht wurden. Der Beschwerdeführer
bekleidet weder ein spezielles Amt innerhalb der KDP, noch übt er eine
Funktion aus, welche ihn besonders exponiert hätte. Vielmehr ist er einfa-
ches Parteimitglied und nimmt an Parteiveranstaltungen teil, wobei nicht
ersichtlich ist, dass er sich gegenüber anderen Anwesenden besonders
hervorgehoben hätte. Die von ihm eingereichten Fotografien, auf denen er
zusammen mit verschiedenen weiteren Personen an Kundgebungen res-
pektive mehrheitlich an Versammlungen in privaten Räumlichkeiten zu se-
hen ist, illustrieren sein niederschwelliges Profil, da er sich auf diesen nicht
wesentlich von anderen Teilnehmern unterscheidet. Sein exilpolitisches
Engagement begründete der Beschwerdeführer denn auch nicht weiter.
Selbst wenn er auf der Webseite der KDP auf Fotos erscheinen sollte, ist
dies noch kein Hinweis darauf, dass die iranischen Behörden auf ihn auf-
merksam geworden wären, um ihn als regimekritisch einzustufen, und des-
halb ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten, das flüchtlingsrechtlich rele-
vant sein könnte.
8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Aufenthalt im Irak und die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zu
einer besonderen Exponiertheit zu führen und die Aufmerksamkeit der ira-
nischen Behörden auf ihn zu lenken. Es ist somit nicht davon auszugehen,
dass ihm bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
politische Verfolgung drohen würde, weshalb das Vorliegen von subjekti-
ven Nachfluchtgründen zu verneinen ist.
8.8 An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer wegen der erst nach seiner Ausreise erlangten
Mitgliedschaft bei der verbotenen Partei KDP – die im Übrigen nicht belegt
ist - aufgrund seiner Desertion bei seiner Rückkehr eine politisch motivierte
Bestrafung zu befürchten beziehungsweise mit ernsthaften Nachteilen zu
rechnen hätte. Wie oben dargelegt wurde, gibt es keine konkreten Hin-
weise darauf, dass die iranischen Behörden von seiner Parteimitglied-
schaft oder seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten res-
pektive ihn aufgrund seines Profils als massgeblichen Regimegegner ein-
stufen würden.
8.9 Die Vorinstanz hat damit zutreffend festgestellt, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abge-
lehnt.
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Seite 15
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre, auch nicht wegen einer allfälligen Desertion (vgl. dazu
auch E. 7.3 und 8.8). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkriegt noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018
E. 6.4.1).
Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und leidet an keinen akten-
kundigen gesundheitlichen Problemen. Er besuchte die Schule während
16 Jahren und besitzt einen Universitätsabschluss in Forstwirtschaft sowie
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Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem verfügt er im Iran über ein
breites familiäres Beziehungsnetz. Die Eltern leben in einem eigenen
Haus, arbeiten als Bauern und besitzen Vieh. Konkrete Anhaltspunkte da-
für, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde,
liegen nicht vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Eine Berichtigung von ZEMIS-Einträgen hinsichtlich des Geburtsdatums ist
beim SEM zu beantragen, weshalb hier nicht weiter darauf einzugehen ist
(vgl. Ziff. 3.3 der Beschwerdeeingabe).
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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