B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-727/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 1), und deren Kind
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 2),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / N (…).
E-727/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 1, eine syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Aufenthalt in C._______ bei D._______ (Gouvernement
al-Hassakah), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
18. Dezember 2012 und reiste illegal in die Türkei. Am 21. Mai 2013 ge-
langte sie auf dem Landweg in die Schweiz und suchte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juni 2013 und der einläss-
lichen Anhörung zu den Asylgründen vom 4. November 2014 brachte sie
zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe seit 2002
als Krankenschwester (…) gearbeitet. Nach Beginn des Bürgerkriegs habe
sie in verschiedenen Apotheken mit Spendengeldern Medikamente, Sprit-
zen und Verbandsmaterial gekauft, die sie als Krankenschwester in gros-
ser Menge habe beziehen dürfen, um die Verwundeten der Freien Syri-
schen Armee (FSA) zu unterstützen. Sie habe die Ware jeweils einem Fah-
rer namens E._______ gegeben, der sie dorthin gebracht habe, wo sie be-
nötigt worden sei. Gemeinsam mit zwei Hilfskräften namens F._______
und G._______ sei sie selbst im Sommer 2012 zweimal nach H._______
gefahren, um dort im Einsatz stehenden Ärzten dabei zu helfen, schwer-
verletzte Kämpfer FSA medizinisch zu versorgen. Beim ersten Mal sei sie
15 Tage dort geblieben. Zwei Wochen nach der Rückkehr nach D._______
sei sie erneut für sieben Tage nach H._______ gegangen. Sodann habe
sie dreimal je einen Tag lang in I._______ den Verletzten geholfen. Sie und
ihre Kollegen hätten ausserdem an Demonstrationen teilgenommen, um
gegen die zahlreichen Verhaftungen und Misshandlungen von Kindern
durch die syrische Armee zu protestieren. Dabei seien Fotografien ge-
macht worden. Durch ihre Arbeit hätten viele Personen sie gekannt, wes-
halb sie auf den Bildern leicht habe identifiziert werden können.
Aufgrund ihres Engagements sei sie einmal am Arbeitsplatz durch die Po-
lizei von D._______ befragt worden, wobei sie ihre Tätigkeiten zu Gunsten
der Verwundeten der FSA abgestritten habe. Sie sei auch damit konfron-
tiert worden, dass die Polizei über ein Bild von ihr bei einer Demonstration
verfüge, woraufhin sie zugegeben habe, an Kundgebungen teilgenommen
und dabei eine kurdische Fahne getragen zu haben. Kurze Zeit später sei
sie zwei Mal durch den Sicherheitsdienst von J._______ festgenommen
worden. Beim ersten Mal, am 19. September 2012, sei sie zu Hause fest-
genommen worden. Auf dem Posten habe man ihr einige Fragen gestellt
E-727/2015
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und sie gleichentags freigelassen. Am 5. November 2012 sei sie zum zwei-
ten Mal festgenommen und fünf Tage lang auf einem Posten des Nachrich-
tendienstes festgehalten worden. Die Beamten hätten ihr gesagt, es sei
verboten, an Manifestationen teilzunehmen und die Anhänger der FSA zu
unterstützen; diese seien Terroristen. Der Fahrer E._______ sei ebenfalls
festgenommen worden, womit sie konfrontiert worden sei. Sie habe ihr En-
gagement zunächst vollumfänglich abgestritten. Als sie auf die Existenz
von Fotografien hingewiesen worden sei, die ihre Teilnahme an Demonst-
rationen belegen würden, habe sie gesagt, sie habe lediglich ein- oder
zweimal an einer Kundgebung teilgenommen. Sie habe angemerkt, dass
dies ein Fehler gewesen sei und dass sie keinerlei Verbindung zur FSA
habe. Die Beamten hätten sie geohrfeigt, mit den Füssen getreten, ange-
schrien und beleidigt. Sie hätten ihr für den Fall der Weiterführung ihrer
Tätigkeiten respektive einer Kontaktierung der FSA mit dem Tod gedroht.
Sie hätten jedoch keine konkreten Beweise gegen sie in der Hand gehabt.
Nach der zweiten Freilassung habe sie ihre reguläre Arbeit als Kranken-
schwester fortgeführt. Sie sei nicht mehr für mehr als einen Tag aus
D._______ weggegangen und habe an keinen Demonstrationen mehr teil-
genommen. In der Folge sei die Situation für sie auch aufgrund der Verän-
derung der allgemeinen Lage schwierig geworden. In I._______ seien die
Kurden mit der FSA in Konflikt geraten, da die kurdischen Gebiete aufgrund
von Vorstössen der FSA durch die Regierungstruppen bombardiert worden
seien. Zudem sei die staatliche Armee in J._______ präsent gewesen.
Abends auf dem Nachhauseweg von D._______ in ihr Dorf habe sie jeweils
Angst gehabt. An ihrem Arbeitsplatz habe sie im November 2012 einmal
einen anonymen Drohbrief erhalten. Kurz darauf habe sie auf dem Weg
nach Hause zweimal das Gefühl gehabt, dass ihr ein Auto beziehungs-
weise ein Motorrad gefolgt sei. Die ganze Situation sei derart kompliziert
und gefährlich geworden, dass sie ihre Arbeit nicht mehr habe ausführen
können und sich zur Flucht entschlossen habe.
Schliesslich machte sie geltend, sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz exil-
politisch zu betätigen.
A.c Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwer-
deführerin 1 ihre Identitätskarte, eine Arbeitsbestätigung, Unterlagen be-
treffend ein Gedenkkonzert in Bern vom 3. August 2013, zwei Schreiben
und zwei Fotografien betreffend eine Demonstration in Basel am 10. Au-
gust 2013, einen Aufruf zu einer Kundgebung in Genf am 20. September
2014 und drei Fotografien von jenem Anlass zu den Akten.
E-727/2015
Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 – eröffnet am 5. Januar 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete sie als unzumutbar und ordnete
die vorläufige Aufnahme an.
C.
Die Beschwerdeführerin 1 beantragte dem Bundesverwaltungsgericht mit
Beschwerde vom 4. Februar 2015 die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache an das SEM, eventualiter die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, subeventua-
liter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachflucht-
gründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere die Akte A14/1 (Um-
schlag, mit dem Beweismittel eingereicht wurden) und den internen Antrag
betreffend die vorläufige Aufnahme, eventualiter um Gewährung des recht-
lichen Gehörs zu diesen Akten, um Ansetzung einer Frist zur Beschwerde-
ergänzung sowie um Feststellung, dass die angefochtene Verfügung be-
treffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 4) in
Rechtskraft erwachsen sei.
Zur Dokumentierung ihrer Vorbringen verwies die Beschwerdeführerin 1
auf Berichte des UNHCR vom 27. Oktober 2014 und des UK Home Office
vom 21. Februar 2014 sowie auf sieben Internetartikel.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtli-
chen Gehörs und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
(Rechtsbegehren Ziff. 1–3) ab und forderte die Beschwerdeführerin 1 – un-
ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 900.– auf.
Der Kostenvorschuss wurde am 25. Februar 2015 fristgerecht geleistet.
E.
Mit Eingaben vom 20. Februar 2015 und vom 29. Juni 2015 reichte die
Beschwerdeführerin 1 ein Schreiben vom 15. November 2012 des zivilen
Gefängnisses von J._______ betreffend die Haft vom 5. bis 10. November
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2012 (samt Übersetzung) und eine Bestätigung der Partiya Yekitîya Demo-
krat (Partei der Demokratischen Union, PYD) vom 1. Mai 2015 betreffend
ihre Mitgliedschaft bei dieser Organisation zu den Akten.
Am 19. Mai 2016 machte sie weitere Ausführungen zu den Beschwerde-
anträgen und verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert), mehrere
Berichte von Menschenrechtsorganisationen und fünf Internetartikel.
F.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 26. Juli 2016 im Wesentlichen dahin-
gehend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten.
H.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 11. August 2016 eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin 1 hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
E-727/2015
Seite 6
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den
Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges
gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Weg-
weisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine indi-
viduelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicher-
heitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventu-
alanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Der am (…) geborene Sohn der Beschwerdeführerin 1 wird in das Be-
schwerdeverfahren einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Vorab sind die mit der Beschwerde erhobenen formellen Einwände gegen
die angefochtene Verfügung zu prüfen.
3.1 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht wurde
mit Verfügung vom 17. Februar 2015 befunden. Daher ist auf die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin 1 betreffend Verweigerung der Aktenein-
sicht nicht weiter einzugehen.
3.2 Die Beschwerdeführerin 1 moniert, die Vorinstanz habe in der Verfü-
gung einige Tatsachen nicht erwähnt und es weitgehend unterlassen, die
eingereichten Beweismittel zu würdigen. Insbesondere habe sie unter-
schlagen, dass sich ihr Bruder als anerkannter Flüchtling in der Schweiz
befinde und dass Ende August 2012 nach einer Versammlung einer
Gruppe der (…) im Hof ihres Elternhauses ihr Vater von der Polizei vorge-
laden worden sei. Damit habe das BFM die Begründungspflicht und das
Willkürverbot verletzt.
E-727/2015
Seite 7
Die Begründung der Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188). Es trifft zu, dass die genannten Einzelheiten der Schilderung der
Beschwerdeführerin 1 in der vorinstanzlichen Verfügung unerwähnt blie-
ben beziehungsweise nicht gewürdigt wurden. Dabei handelt es sich je-
doch nicht um entscheidrelevante Vorbringen, zumal diese die Beschwer-
deführerin 1 selbst nicht betreffen und soweit ersichtlich auf sie keine Aus-
wirkungen hatten. Die zentralen Asylgründe wurden im Begründungsteil
gewürdigt und als nicht asylrelevant erachtet. Die eingereichten Beweis-
mittel erwähnte das BFM in der Verfügung ebenfalls und nahm darauf, so-
weit es diese als für die Beurteilung des Asylgesuchs relevant erachtete
(exilpolitische Aktivität), in der Begründung explizit Bezug. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive ein Verstoss gegen das
Willkürverbot sind damit nicht ersichtlich.
3.3 Der Sachverhalt erweist sich schliesslich entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift (vgl. dort insb. S. 7 f.) als vollständig und richtig
erstellt. Die Beschwerdeführerin 1 hatte anlässlich der vorinstanzlichen Be-
fragungen Gelegenheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen. Am Ende
ihrer Ausführungen bestätigte sie, dass es keine weiteren Gründe gebe,
die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden (vgl.
A5/12 Ziff. 7.03 S. 9; A18/16 Q100 S. 14).
Die Beschwerdeführerin 1 rügt, sie habe verklausulierte Ausführungen be-
treffend eine erlittene respektive angedrohte geschlechtsspezifische Ver-
folgung gemacht und sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen, sich in
der Anwesenheit von Männern vollumfänglich zu äussern. Indem das BFM
auf eine Anhörung in einer Frauenrunde verzichtet habe, habe es Art. 6 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und die Ab-
klärungspflicht verletzt. Dieser Vorwurf erscheint unberechtigt. Die Be-
schwerdeführerin 1 gab lediglich an, sie habe aufgrund der schwierigen
Lage in Syrien Angst vor einer Vergewaltigung gehabt. Konkrete Hinweise
auf eine tatsächliche geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von
Art. 6 AsylV1 lagen damit nicht vor. Auch in der Beschwerde wird nicht aus-
geführt, worin die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung be-
standen haben soll.
E-727/2015
Seite 8
Die Fragen 51-54 der Anhörung sind im Protokoll doppelt enthalten, was
mit einem Vermerk des Befragers („passage repeté“) kommentiert wird
(vgl. A18/16 S. 8 f.). Die Passage steht inhaltlich in Zusammenhang mit
den vorangehenden und den nachfolgenden Fragen, weshalb keine Hin-
weise auf ein mangelhaftes Protokoll bestehen. Zudem hat die Beschwer-
deführerin 1 die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls unterschrift-
lich bestätigt (vgl. A18/16 S. 15). Die eingereichten Beweismittel sind so-
dann nummeriert und den Beschrieben auf dem Beweismittelumschlag
eindeutig zuordenbar. Auf die Einholung einer Übersetzung der Dokumente
konnte das BFM ohne weiteres verzichten, sprechen die eingereichten Bil-
der doch für sich selbst und ergibt sich der Inhalt der Beweismittel im Übri-
gen hinreichend aus dem Anhörungsprotokoll (vgl. A18/16 Q90-97 S. 13).
Aus dem Umstand, dass zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhö-
rung 17 Monate verstrichen sind, kann ebenfalls keine Verletzung der Ab-
klärungspflicht abgeleitet werden.
Bei dieser Sachlage bestand für die Vornahme weiterer Abklärungen – ins-
besondere für eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin 1 – kein
Grund.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
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Seite 9
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids ins-
besondere aus, aufgrund des Bürgerkriegs erlittene Nachteile seien nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da das Motiv einer ge-
zielten Verfolgung einer bestimmten Person fehle. Die Beschwerdeführe-
rin 1 habe Angst vor einer Entführung oder Vergewaltigung geltend ge-
macht und auf die schwierigen Lebensbedingungen und die Auseinander-
setzungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen verwiesen. Ein
bewaffneter Konflikt alleine rechtfertige die Asylgewährung jedoch nicht.
Die allgemeine Unsicherheit in Syrien sei eine unausweichliche Konse-
quenz des Krieges, die die gesamte Bevölkerung in gleicher Weise treffe.
Weiter argumentiert die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe ausge-
führt, dass die Behörden sie trotz des Bestehens von Fotografien, die sie
beim Demonstrieren zeigten, nach beiden Festnahmen wieder freigelas-
sen hätten. Für ihr Engagement zu Gunsten der verletzten Kämpfer der
FSA hätten zwar keine Beweise vorgelegen. Da sie diese riskanten Aktivi-
täten nach der zweiten Freilassung jedoch nicht mehr weitergeführt habe,
habe im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung
mehr vorgelegen. Hinsichtlich des erhaltenen Drohbriefes und der Be-
obachtung auf dem Heimweg fehle es an der genügenden Intensität. Zu-
dem habe die Beschwerdeführerin 1 weder die Urheber noch den Grund
dieser Behelligungen nennen können. Es sei kaum vorstellbar, dass die
syrischen Behörden ein solches Vorgehen wählen würden, zumal sie die
Adresse und den Arbeitsort der Beschwerdeführerin 1 gekannt hätten. Mit-
hin hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Es liege auch keine begründete Furcht zufolge subjektiver Nachflucht-
gründe vor. Zwar sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die
Aktivitäten der Exilorganisationen, die sich regimekritisch zeigten, überwa-
chen würden. Angesichts der zahlreichen politischen Aktivitäten von Exil-
syrern würden sie sich jedoch darauf konzentrieren, diejenigen Personen
zu identifizieren, deren politischer Aktivismus über die Teilnahme an typi-
schen Massenveranstaltungen im Exil hinausgehe und sie als gefährliche
Gegner des Regimes erscheinen liesse. Das exilpolitische Engagement sei
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Seite 10
für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft daher nur dann massgeb-
lich, wenn sich eine regimekritische Person über eine längere Zeit öffentlich
exponiert habe oder wenn die Tätigkeiten im Ausland eine Fortsetzung der
politischen Aktivitäten in Syrien darstellten. Das Engagement der Be-
schwerdeführerin 1 beschränke sich gemäss den eingereichten Beweis-
mitteln auf die einfache Beteiligung an mehreren Kundgebungen der syri-
schen Opposition. Sie habe keine Aktivitäten entwickelt, die Verfolgungs-
handlungen seitens der heimatlichen Behörden hervorrufen würden.
5.2 Die Beschwerdeführerin 1 wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM Ausführungen zu den allgemeinen
Folgen des Bürgerkriegs gemacht habe. Sie habe ihre konkrete Bedro-
hungslage ausführlich geschildert. Die Vorinstanz habe an sich nicht an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen gezweifelt. Dennoch habe sie betreffend
den Drohbrief implizit mit der angeblichen Unglaubhaftigkeit argumentiert,
indem ausgeführt worden sei, sie habe den Verfasser des Schreibens und
den Grund dafür nicht nennen können und es sei nicht nachvollziehbar,
dass die syrischen Behörden auf diese Art vorgegangen seien. Damit habe
das BFM auf willkürliche Art und Weise Argumente betreffend die angebli-
che Unglaubhaftigkeit einerseits und die fehlende Asylrelevanz anderer-
seits vermischt. Im Übrigen könne die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen so
nicht begründet werden. Es gehe nicht an, den willkürlich agierenden syri-
schen Behörden eine nachvollziehbare Logik in ihrem Handeln unterstellen
zu wollen. Ausserdem könne von ihr nicht verlangt werden, den Absender
eines anonymen Drohbriefs zu kennen. Sodann habe das BFM ignoriert,
dass sie sowohl bei ihrer Aktivität als Pflegerin für Oppositionelle als auch
an den Demonstrationen identifiziert worden sei. Die Argumentation, dass
das syrische Regime seit Beginn der Revolution Menschen nur dann ge-
zielt verfolgt habe, wenn entsprechende Beweise vorgelegen hätten, sei
absurd. Zahlreiche Personen würden in Syrien lediglich auf Verdacht hin
asylrelevant verfolgt. Aus ihren Aussagen gehe eindeutig hervor, dass die
syrischen Behörden gegen sie einen konkreten Verdacht gehabt hätten
und dass die Suche nach ihr angedauert habe. Da sie sich aktiv und unter
schwierigen Bedingungen gegen das Regime engagiert habe, werde sie
von der Regierung als Oppositionelle wahrgenommen. Erschwerend kä-
men ihre exilpolitischen Tätigkeiten hinzu, mit denen sie sich zusätzlich ex-
poniere. Des Weiteren bestehe zufolge der Tätigkeiten ihres Bruders und
der Verhaftung ihres Vaters die Gefahr einer Reflexverfolgung. Aufgrund
der erlittenen Vorverfolgung sowie des vielfältigen politischen und ethni-
schen Profils seien die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung erfüllt.
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Seite 11
Ferner habe sie glaubhaft gemacht, aufgrund ihres Profils eine Verhaftung
oder Verschleppung durch Angehörige bewaffneter Gruppen befürchtet zu
haben. Im Zusammenhang mit ihrer kurdischen Herkunft und ihrer berufli-
chen Tätigkeit handle es sich dabei ebenfalls um ein asylrelevantes Vor-
bringen.
Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin 1 ausführlich auf den Bericht
des UNHCR vom 27. Oktober 2014 zum Schutzbedarf von Personen, die
aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (vgl. die Beschwerdeschrift
S. 15-19).
5.3 Die Vorinstanz entgegnet vernehmlassend, die Ausführungen in der
Beschwerde seien nicht geeignet, ihre Einschätzung in der angefochtenen
Verfügung umzustossen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 würden
als glaubhaft erachtet und durch die eingereichten Beweismittel gestützt.
Indes seien die geltend gemachten Nachteile, wie in der Verfügung ausge-
führt, asylrechtlich nicht relevant.
5.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, aufgrund ihrer von
der Vorinstanz als glaubhaft eingeschätzten Asylgründe und der einge-
reichten Beweismittel sei offensichtlich, dass sie den syrischen Behörden
bekannt sei. Aus der Sicht des Regimes sei sie in Syrien eine wichtige Un-
terstützerin der Opposition gewesen. Mit ihren Fluchtgründen und dem exil-
politischen Engagement habe sie begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Syrien als Verräterin wahrgenommen und deshalb gezielt asyl-
relevant verfolgt würde.
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtet die Asylgründe der Beschwerdeführerin 1 zu
Recht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Anlässlich der Befragungen
äusserte sie sich spontan und lebensnah, und machte substanziierte, wi-
derspruchsfreie und nachvollziehbare Ausführungen.
Es ergibt sich somit, dass sich die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2012 als
Krankenschwester zu Gunsten der FSA engagierte, indem sie dieser me-
dizinisches Material und Medikamente zukommen liess und deren Ver-
letzte behandelte. Sodann wurde sie als Teilnehmerin an Demonstrationen
gegen die Regierung von den syrischen Behörden identifiziert und in die-
sem Zusammenhang zweimal festgenommen. Nach einer fünftägigen Haft
im November 2012 – bei der sie geschlagen und massiv bedroht wurde –
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Seite 12
führte sie ihr Engagement zu Gunsten der FSA in reduziertem Ausmass
weiter, bevor sie Syrien Mitte Dezember 2012 verliess.
6.2 Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen
sich die Ausreisegründe – soweit eine Verfolgung seitens der syrischen
Behörden geltend gemacht wird – als asylrechtlich relevant.
Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in dem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-5779/2013 (vgl. a.a.O.) zur Asylrelevanz der Teil-
nahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime. Dabei legte es
dar, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch
des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen,
die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in gros-
ser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Dem-
nach haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu
erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dort E. 5.7.2).
Die Beschwerdeführerin 1 wurde als Teilnehmerin an gegen die Regierung
gerichteten Demonstrationen durch die syrischen Behörden namentlich
identifiziert; zudem liegt dem Regime offenbar Bildmaterial vor, das ihr En-
gagement belegt. Der eingereichten Bestätigung der Haftentlassung vom
15. November 2012 ist zu entnehmen, dass sie gegen Bezahlung einer
Kaution durch den Instruktionsrichter freigelassen worden sei und über die
Anschuldigung (Teilnahme an Manifestationen gegen den Staat) zu einem
späteren Zeitpunkt richterlich entschieden werde. Die Tätigkeit zu Gunsten
der FSA verneinte die Beschwerdeführerin 1 gegenüber den syrischen Be-
hörden zwar; dennoch ist aufgrund ihrer Schilderung davon auszugehen,
dass auch diesbezüglich ein Verdacht gegen sie bestand. Zudem trifft die
Feststellung der Vorinstanz, dass sie sich nach der zweiten Verhaftung
nicht weiter für die Verwundeten einsetzte, nicht zu. Die Beschwerdeführe-
rin 1 reiste zwar nicht erneut nach H._______, um sich unmittelbar selbst
an der Versorgung von verwundeten Kämpfern zu beteiligen. Sie liess die-
sen jedoch weiterhin Verbandsmaterial zukommen (vgl. A5/12 Ziff. 7.02 S.
9) und ging zwei Tage hintereinander nach I._______, um der FSA Medi-
kamente zu bringen (vgl. A18/16 Q74 f. S. 11 und Q86 S. 12). Etwa einen
Monat – zeitnah nach der zweiten Freilassung – verliess sie ihren Heimat-
staat.
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Seite 13
Analog zur Konstellation im Verfahren D-5779/2013 und verstärkt durch ihr
Engagement zu Gunsten der FSA ist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 vom syrischen
Staat als Regimegegnerin angesehen wird und im Falle einer Rückkehr
nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hätte. Der Umstand, dass sie bis zur Ausreise lediglich zweimal festgenom-
men und anschliessend wieder freigelassen wurde, ändert daran nichts,
zumal die syrischen Behörden für ihr willkürliches Vorgehen bekannt sind.
Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss aufgrund der
derzeitigen Lage in Syrien verneint werden.
Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1
hinsichtlich einer drohenden Verfolgung von Seiten bewaffneter Gruppen.
Der diesbezüglichen subjektiven Furcht fehlt es mangels konkreter Hin-
weise auf eine solche Gefährdung an objektiver Begründetheit. Im Übrigen
kann angesichts der vorangehenden Ausführungen darauf verzichtet wer-
den, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift – insbeson-
dere die allenfalls drohende Reflexverfolgung, das exilpolitische Engage-
ment und die allfälligen Konsequenzen des Auslandsaufenthalts – einzu-
gehen.
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gründe für den
Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) sind nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 1 ist daher als Flüchtling anzuerken-
nen und es ist ihr – mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl.
Art. 53 AsylG) – in der Schweiz Asyl zu gewähren. Betreffend den in der
Schweiz geborenen Beschwerdeführer 2 werden keine eigenen Asyl-
gründe geltend gemacht und bestehen keine Hinweise auf begründete
Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund der Gefährdung seiner Mutter. Indes
kommt ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ein Anspruch auf Anerkennung
als Flüchtling und Gewährung von Asyl zu.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend – beantragt
wird. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschusses ist zurückzuerstat-
ten.
9.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zudem eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 2670.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird an-
gewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne
der Erwägungen festzustellen und diesen in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.– wird den Be-
schwerdeführenden zurückerstattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2‘670.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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