B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7272/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 21. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Nach zwei Anhörungen am 19. Juni 2015 und am 13. Oktober 2016
anerkannte das SEM sie mit Verfügung vom 21. April 2017 als Flüchtling
und gewährte ihr Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 8. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM
ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und bean-
tragte eine Einreisebewilligung für ihn. Ihrem Gesuch beigelegt waren ein
eritreischer Eheschein, eine Bescheinigung des Wohnortes ihres Eheman-
nes in Uganda, die temporäre Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes in
Uganda sowie ein Foto ihres Ehemannes.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2017 – eröffnet am 22. November 2017
– verweigerte das SEM dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Ein-
reise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
D.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das
Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Verlobten sei zu bewilli-
gen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1
durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Ein-
reise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebe-
willigung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für anspruchsberechtigte Personen
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt mithin eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familien-
asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des
Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, BBl 1996 II 70). Ist das Familienleben während einer
längeren Zeit nicht gelebt worden und deshalb erkennbar, dass die Famili-
enmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben, liegen
besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welche der Gewäh-
rung von Familienasyl und der Erteilung einer Einreisebewilligung entge-
genstehen.
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3.2 Aufgrund der im Original eingereichten Heiratsurkunde und der über-
einstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin während der Befragun-
gen im Asylverfahren (vgl. act. A3/11 F 1.14) ist glaubhaft gemacht, dass
in Eritrea eine Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und
B._______ stattgefunden hat.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch zutreffend aus-
führt, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Familiengemeinschaft
zwischenzeitlich aufgegeben worden ist. Die Beschwerdeführerin hat in
den Anhörungen während ihres Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, von
August 2011 bis mindestens Oktober 2016 keinen Kontakt zu ihrem Ehe-
mann gehabt zu haben (vgl. act. A3/11 F 1.14, act. A11/17 F 71). Auch in
der Beschwerde gelingt es ihr nicht, diesen Kontaktabbruch plausibel zu
erklären. Dass ihr Ehemann einen Monat nach der Hochzeit ins Militär zu-
rückgekehrt ist, erklärt den Kontaktabbruch nicht, zumal vor der Hochzeit
gemäss den Aussagen auf Beschwerdeebene trotz seiner Militärdienst-
pflicht regelmässige persönliche und briefliche Kontakte möglich waren.
Der – wenn auch nur einseitig durch den Ehemann erfolgte – Abbruch des
Kontakts zwischen den Eheleuten über einen solch langen Zeitraum stellt
einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 4 AsylG dar, zumal die genannte Bestimmung der tatsächlichen Wie-
derherstellung einer durch die Flucht eines Angehörigen getrennten Fami-
liengemeinschaft dienen soll, nicht hingegen der Wiederaufnahme einer
zwischenzeitlich aufgegebenen Beziehung (vgl. Urteil des BVGer
E-4194/2016 vom 1. Dezember 2017 E. 5.2.2).
Bei dieser Sachlage kann auch offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht
davon ausgeht, es mangle vorliegend schon an der Voraussetzung des
Bestehens einer Familiengemeinschaft vor der Flucht, weil die Eheleute
lediglich während kurzer Zeit zusammengelebt hätten.
4.
Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung und Bewilligung der Einreise zu Recht abgelehnt. Die angefochtene
Verfügung verletzt kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstan-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei dieser Sachlage be-
steht auch kein Anspruch auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: