B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7274/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Nigeria,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Consultation juridique pour étrangers,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 7. September 2016 zusammen mit ih-
ren drei Kindern um Asyl in der Schweiz nach. Am 16. September 2016
wurde sie summarisch befragt und man gewährte ihr das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit von Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens. Dagegen brachte sie vor, sie wolle nicht nach Frankreich.
Hier fühle sie sich besser.
B.
Am 10. Oktober 2016 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Ge-
such am 2. November 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 – eröffnet am 17. November 2016 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerde-
führerin aus der Schweiz nach Frankreich weg. Gleichzeitig forderte sie sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
D.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 (Eingabe und Poststempel) reichte
die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und ihr sei der Verbleib in der Schweiz für den weiteren Verfah-
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rensverlauf zu bewilligen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 28. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
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können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, ein Abgleich
mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) habe ergeben, dass
der Beschwerdeführerin und ihren Kindern von Frankreich Visa mit Gültig-
keit vom 4. August 2016 bis am 3. November 2016 ausgestellt worden
seien. Die französischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Übernahme
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen. Zuständig zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei deshalb Frank-
reich. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gravieren-
den Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
wären, würden keine vorliegen. Gründe, die Souveränitätsklausel anzu-
wenden, gäbe es keine.
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt die grundsätzliche Zuständigkeit von
Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zu
Recht nicht in Frage. Sie bringt einzig vor, die Vorinstanz hätte in Anwen-
dung von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitä-
ren Gründen auf ihr Asylgesuch eintreten müssen. Es handle sich bei ihr
um eine alleinstehende Frau mit drei kleinen Kindern und ein Kind leide an
Asthma. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der An-
wendung von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
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Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zu-
mal diese die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin und die
Asthma-Erkrankung ihres Kindes berücksichtigt hat.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten
kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und Verbleib in der Schweiz ist
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: