B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7275/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 16. Juni 2015 in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am
22. Juni 2015 zur Person (BzP) und am 10. Januar 2017 vertieft zu den
Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie B._______ an und stamme aus
C._______, Zoba D._______. Die Schule habe er in der (…) Klasse abge-
brochen, um seine Familie finanziell unterstützen zu können. Er habe als
(…) und in der (…) gearbeitet. Die Eltern lebten noch in Eritrea. Der Vater
sei im Militärdienst, weshalb er ihn seit Jahren nicht mehr gesehen habe.
Eine Schwester und ein Bruder seien ebenfalls im Heimatland. Ein jüngerer
Bruder halte sich als Asylsuchender in der E._______ auf (N […]) und die
ältere Schwester habe Eritrea ebenfalls verlassen. Wegen dieser Schwes-
ter sei die Mutter im Jahr (…) von den Behörden festgenommen worden.
Am (…) 2014 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Da er kein
Tigrinya lesen könne, habe ein Nachbar das Schreiben für ihn übersetzt.
Er habe Eritrea noch am selben Abend illegal verlassen. Seine Mutter sei
an jenem Tag noch inhaftiert gewesen beziehungsweise freigelassen wor-
den.
In der Schweiz betätige er sich exilpolitisch. Er sei Mitglied einer Jugend-
vereinigung namens "(…)". In F._______ habe er an Demonstrationen teil-
genommen.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Ihm
sei Asyl zu gewähren. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein:
ein Schreiben des eritreischen Medienbundes Schweiz vom 6. Dezember
2017, ein Bestätigungsschreiben betreffend Organisation der Veranstal-
tung "(…)" vom 8. Dezember 2017 sowie die Einladung und zwei Zeitungs-
berichte zu dieser Veranstaltung, ein Schreiben des Eritrean Youth Move-
ment for Change in Switzerland (EYMCS) vom 1. Dezember 2017 und di-
verse Fotos von Kundgebungen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Be-
schwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechts-
anwalt Roman Schuler. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Am 17. Januar 2018 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos
betreffend die Teilnahme an Demonstrationen sowie einen Artikel aus der
Berner Zeitung "Eritreer demonstrieren auf dem Bundesplatz" vom 18. Mai
2018 ein.
G.
Am 30. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein Bestä-
tigungsschreiben betreffend Durchführung einer Veranstaltung am 7. Sep-
tember 2018 der (…) vom 4. Oktober 2018 sowie nochmals Fotos von
Kundgebungen zukommen.
H.
Mit Eingabe vom 9. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Bericht des Psychiatrie-Zentrums (…) ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 Asyl; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Die Angaben zum an-
geblich erhaltenen und missachteten Aufgebot seien wenig substantiiert
ausgefallen. Er habe dazu keine wesentlichen Elemente konkret und über-
zeugend darlegen können. Seine Ausführungen enthielten keine zusätzli-
chen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen, sondern hätten sich fast
ausschliesslich auf äussere Abläufe bezogen. Jeglichen persönlichen Be-
zug und Realkennzeichen habe er vermissen lassen. Angesichts des Um-
standes, dass das Aufgebot ein wesentliches Element der vorgebrachten
Gefährdungssituation darstelle, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese
Situation nur vage und oberflächlich habe beschreiben können. Darüber
hinaus beinhalteten seine Sachverhaltsschilderungen Unstimmigkeiten.
Anlässlich der BzP habe er erwähnt, das militärische Aufgebot am Tag der
Haftentlassung der Mutter enthalten zu haben. Im Rahmen der Anhörung
habe er ausgeführt, seine Mutter sei zum damaligen Zeitpunkt noch in Haft
gewesen.
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Seite 6
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen fest und rügt eine Verletzung von Art. 7 AsylG
durch die Vorinstanz.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS
SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick
über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015
S. 5).
6.3 Zunächst ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass seine all-
gemeinen Schilderungen zu den Razzien respektive zu den Rekrutierungs-
praktiken der eritreischen Behörden detailliert und substantiiert ausgefallen
sind, mithin nicht angezweifelt werden (vgl. dazu z.B. SEM-Akte A15/19
F40, F45 und F71).
Wesentlich respektive massgebend ist vorliegend jedoch die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit des den Beschwerdeführer konkret betreffenden Rek-
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rutierungsversuches durch die eritreischen Behörden. Die Vorinstanz er-
achtet die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers als ins-
gesamt vage, oberflächlich und substanzlos. Dieser Schlussfolgerung
kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat anschaulich darge-
legt, wie sein Alltag in Eritrea ausgesehen und wie er sich verhalten hat,
um den Kontakt zu den eritreischen Behörden zu vermeiden (vgl. SEM-
Akte A15/19 F38). Weiter hat er glaubhaft geschildert, dass das Aufgebot
seiner (...) und nicht ihm persönlich übergeben worden sei, da er jeweils
nur (…) nach Hause gekommen sei (vgl. a.a.O. F52 f. und F63). So konnte
er auch die Interaktion mit seiner (...) an jenem Tag darlegen: "Ich habe ein
Schreiben in der Hand gehalten. Nämlich jenes, welches ich von der (...)
erhalten habe. Bei dieser Gelegenheit hat mir meine (...) gesagt, man habe
mir bereits einmal so etwas geschickt und nun sei ein zweites gekommen.
Beim nächsten Mal würde man mich mitnehmen. Ob das wirklich so war
oder ob mir meine (...) nur Angst machen wolle, kann ich nicht sagen" (vgl.
a.a.O. F79). Als Realkennzeichen ist sodann insbesondere die Bemerkung
des Beschwerdeführers zu werten, wonach er das Aufgebot in tigrynischer
Sprache nicht habe lesen können und deshalb sein Nachbar dieses für ihn
habe übersetzen müssen (vgl. a.a.O. F37). Zudem konnte er auch Anga-
ben zum Inhalt des Militäraufgebotes machen (vgl. a.a.O. F82 ff.). Die von
der Vorinstanz erwähnte Unstimmigkeit betreffend den Aufenthaltsort der
Mutter zum Zeitpunkt des Erhalts des Militäraufgebotes ist im Rahmen der
Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers als nebensächlich einzustufen.
Insgesamt ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaub-
haft sind.
7.
7.1 Somit bleibt zu prüfen, ob die glaubhaften Vorbringen des Beschwer-
deführers (Dienstverweigerung) im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant
sind.
7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
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der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
7.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezi-
fisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion
– unter bestimmten Umständen – zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9).
7.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und
aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergeb-
nis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. grundlegend Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3
E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August
2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1).
7.5 Der Beschwerdeführer hat vorliegend glaubhaft gemacht, nach Erhalt
des Aufgebotes zum Militärdienst aus Eritrea ausgereist zu sein, sich mit-
hin der Dienstpflicht entzogen zu haben. Indem er seiner Rekrutierung ent-
gangen ist, hat er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Da die wegen
Dienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behör-
den erfolgen würde, steht dem Beschwerdeführer auch keine zumutbare
innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51
E. 8). Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Ak-
ten ergeben sich schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von
Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG.
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Seite 9
8.
Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG
erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
vom 22. November 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 30. Oktober 2018 eine
Honorarnote ein. Darin weist er einen zeitlichen Aufwand von 12.50 Stun-
den à Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 20.45 aus (total Fr. 4ꞌ070.45). Der
geltend gemachte zeitliche Aufwand scheint indes zu hoch und ist auf neun
Stunden zu kürzen. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 2ꞌ936.50 (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen [Fr. 2ꞌ181.30 zu 8%; Fr. 539.15 zu
7.7%]) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer folglich als
Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
9.3 Mit vorliegendem Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 5. Januar
2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 22. November 2017 wird aufgehoben, der Beschwer-
deführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2ꞌ936.50
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef