Abtei lung V
E-7276/2007/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
1. X._______,
und deren Kinder
2. Y._______,
3. Z._______,
alle Eritrea,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 26. September 2007 i.S. Asyl und Weg-
weisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7276/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im September
1991 zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner von Asmara nach
Addis Abeba (Äthiopien) zog, bevor sie am 8. September 1995 Äthiopi-
en per Flugzeug verliess und über Rom und Mailand am 13. Septem-
ber 1995 in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl er-
suchte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs an-
lässlich der summarischen Befragung A._______ vom 28. September
1995 und bei der kantonalen Anhörung (B._______) zu den Asyl-
gründen vom 6. Dezember 1995 im Wesentlichen ausführte, sie sei
tigrinischer Ethnie orthodoxen Glaubens und habe vor dem Umzug
nach Addis Abeba zusammen mit ihrem Lebenspartner in Asmara
gewohnt,
dass sie Asmara zusammen mit ihrem Lebenspartner verlassen habe,
weil er als Militärangehöriger wie alle anderen Militärangehörigen auch
die Gegend nach dem Regierungswechsel verlassen habe,
dass sie in Asmara keine Probleme mit den Behörden oder mit Privat-
personen gehabt habe und politisch nicht aktiv gewesen sei,
dass sie am 16. August 1995 in Addis Abeba verhaftet und zum Ver-
bleib und den politischen Aktivitäten ihres verschwundenen Lebens-
partners einvernommen worden sei,
dass sie mit Hilfe eines Gewährsmannes am 31. August 1995 freige-
lassen worden und in der Folge aus Äthiopien ausgereist sei,
dass sie keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. März
1996 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin
am 7. September 2006 beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch
bezeichnete Eingabe machte, welche vom Bundesamt praxisgemäss
als zweites Asylgesuch entgegen genommen wurde,
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dass sie der Eingabe Kopien der Geburtsscheine ihres Sohnes
Y._______ und ihrer Tochter Z._______ beilegte,
dass die Eingabe unter Verweis auf EMARK 2006 Nr. 3 (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK]) im Wesentlichen damit begründet wurde, die (vormals zuständi-
ge) ARK habe ihre Praxis betreffend Deserteure und Dienstverweige-
rer aus Eritrea grundlegend geändert,
dass die Beschwerdeführerin zwar keinen direkten Kontakt mit den
eritreischen Militärbehörden gehabt habe, bei einer Rückkehr nach
Eritrea jedoch befürchten müsse, angesichts ihres militärdienstpflichti-
gen Alters umgehend zum Nationaldienst eingezogen zu werden,
dass den eritreischen Behörden mit Sicherheit bekannt sei, dass die
Beschwerdeführerin als Lebenspartnerin eines äthiopischen Militäran-
gehörigen nach Äthiopien gegangen sei,
dass sie deswegen vom jetzigen Regime in Eritrea sehr wahrscheinlich
als Verräterin betrachtet würde und bei einer Rückkehr mit unabsehba-
ren Konsequenzen zu rechnen hätte,
dass am 21. September 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Wesentli-
chen geltend machte, in Eritrea gebe es viele Probleme,
dass ihre Kinder in der Schweiz geboren seien und sie ihnen ein gutes
Leben bieten möchte,
dass es ihr aufgrund der Probleme und der allgemeinen Situation nicht
möglich sei, nach Eritrea zurückzukehren,
dass sie bei ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahre 1991 achtzehn Jahre
alt gewesen sei und befürchte, nach einer Rückkehr in ihr Heimatland
in den Militärdienst eingezogen zu werden,
dass in Eritrea selbst Mütter den Militärdienst bis zum vollendeten vier-
zigsten Altersjahr leisten müssten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2007 - eröffnet am
27. September 2007 - feststellte, die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehn-
te und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs anordnete,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 27. Oktober 2007
(Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
26. September 2007, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder durch die angefochtene
Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass die ehemalige äthiopische
Provinz Eritrea erst am 24. Mai 1993 - nach der Niederlage der äthio-
pischen Truppen - unabhängig wurde,
dass der Umzug der damals siebzehnjährigen Beschwerdeführerin von
Asmara (heutiges Eritrea) nach Addis Abeba (Äthiopien) im September
1991 erfolgte, zu einem Zeitpunkt, als Eritrea noch gar kein unabhän-
giger Staat war,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge zur Begründung ihres ersten
Asylgesuchs weder Probleme hinsichtlich der Militärdienstpflicht in Eri-
trea geltend machen noch vorbringen konnte, die mit der Durchset-
zung der Dienstpflicht betrauten Organe des damals (noch) nicht exis-
tierenden eritreischen Staates seien mit ihr zwecks Rekrutierung für
den Nationaldienst in konkreten Kontakt getreten,
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dass gemäss der in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten und auch für das
Bundesverwaltungsgericht massgebenden Rechtsprechung zur Situati-
on der Dienstverweigerer und Deserteure aus Eritrea für die Bejahung
einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlich ist,
dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des
eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt
getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person
rekrutiert werden sollte,
dass bei einer fehlenden Kontaktaufnahme kein Anlass für begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen besteht, auch wenn die betroffene
Person - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - im dienstfähigen Al-
ter ist und noch keinen Nationaldienst absolviert hat,
dass solche Personen allenfalls befürchten müssen, für den National-
dienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach
Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3
E. 4.10. S. 40),
dass des Weiteren entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der
Eingabe vom 7. September 2006 an das BFM angesichts der Vielzahl
von Militärpersonen, die gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin
Asmara 1991 nach dem Regierungswechsel verliessen, um sich in
Addis Abeba niederzulassen, ausgeschlossen werden kann, dass die
erst seit der Unabhängigkeit im Jahre 1993 existierenden eritreischen
Behörden Kenntnis von ihrer Beziehung zu ihrem Lebenspartner er-
langt haben,
dass unbesehen davon die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö-
rung vom 21. September 2007 auf die Frage nach ihren Asylgründen
keine diesbezüglichen Aussagen zu Protokoll gab,
dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmit-
teleingabe unter Hinweis auf EMARK 1999 Nr. 29, ihr drohe in Eritrea
aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylverfahren
durchlaufen habe, eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und
Verschleppung, nicht verfängt, zumal sie Asmara (heutiges Staatsge-
biet von Eritrea) zu einem Zeitpunkt verliess, als diese Stadt noch zu
Äthiopien gehörte,
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dass angesichts dieser Sachlage auch die übrigen Ausführungen in
der Beschwerde nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbei-
zuführen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und
die Beschwerdeführerin somit keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war beziehungsweise keine solche zu befürchten
hat, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, sollte sich der Vollzug der Wegweisung als nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweisen, das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich vorliegend Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, da die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder vom BFM mit Verfügung vom 26. September
2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen
hat, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs.
1 VwVG) abzuweisen ist, und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; Kopie)
- C._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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