B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7277/2016
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (…) Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juli 2015 mit dem Zug illegal und pa-
pierlos in die Schweiz ein. Dabei wurde er durch die Grenzwachtbehörden
aufgegriffen, daktyloskopiert und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Altstätten zugewiesen. Dort stellte er gleichentags ein Asylgesuch,
wobei er auf dem Personalienblatt den (…) als Geburtsdatum vermerkte.
Seine behauptete (…) bestätigte sich durch das Ergebnis einer am 16. Juli
2015 durchgeführten (…). (…). Am 7. September 2015 mandatierte der Be-
schwerdeführer die rubrizierte Rechtsberatungsstelle zur Interessenwah-
rung und Rechtsvertretung im Asylverfahren.
Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom
4. August 2015 und der Anhörung vom 8. September 2016 zu den Asyl-
gründen berichtigte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum zunächst
auf den (…) und später auf den (…). Im Wesentlichen machte er sodann
Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, habe die Schule nur drei
Jahre bis zu deren Schliessung im Jahr (…), beziehungsweise weil er zu
Hause gebraucht worden sei, besucht. Seither habe er zu den familienei-
genen Tieren geschaut. Sein Vater arbeite für die Regierung in der Funk-
tion eines (…) und (…). Eines Tages Anfang Dezember (…) – er habe Tiere
gehütet – seien zwei unbekannte Bewaffnete zu ihm auf den Weideplatz
gekommen und hätten ihn gefragt, ob es in der Nähe eine (…) gebe. Die
Frage habe er mit Nichtwissen beantwortet, obwohl ihm die (…) in der
Nähe von B._______ bekannt gewesen sei. Unter Drohungen hätten die
Männer von ihm verlangt, niemandem von diesem Gespräch zu erzählen.
Wenige Tage später sei er von eritreischen Soldaten mitgenommen, ins
Gefängnis gesteckt, geschlagen, verhört und insbesondere über allfällige
Begegnungen befragt worden. Nach fünf Tagen habe er unter Druck von
den zwei Unbekannten erzählt. Nach zwei Monaten, (…), sei er bedin-
gungslos freigelassen worden. Zwei bis drei Tage später, beziehungsweise
im Februar, beziehungsweise Anfang Mai (…), habe er sein Heimatdorf
und -land zu Fuss durch Wüste und Berge in Richtung Sudan verlassen,
um eine allfällige weitere Inhaftierung zu vermeiden, aber auch, weil wo-
möglich ein Schreiben vom Militär hätte kommen können. Er habe bei der
Ausreise weder eine Grenze wahrgenommen noch Kontrollen erlebt. Vom
Sudan sei er über Libyen nach Italien gelangt. Mit dem Zug sei er schliess-
lich in die Schweiz gekommen, welche stets sein Zielland gewesen sei.
Weitere Probleme habe er in seiner Heimat nicht gehabt. Auch sei er nie
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politisch tätig gewesen. Er habe nie Nationaldienst geleistet und sei nie
zum Militärdienst oder auch nur nach Sawa aufgeboten worden.
Der Beschwerdeführer gab nach Hinweis auf die ihm obliegende Mitwir-
kungspflicht als behauptungsgemässe Beweise seiner Identität einen Impf-
ausweis und ein Schulzeugnis zu den Akten. Einen Reisepass oder eine
Identitätskarte habe er nie gehabt oder beantragt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 – eröffnet am 24. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositiv Ziff. 1) und lehnte dessen Asylgesuch unter gleich-
zeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositiv Ziff. 2
und 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4 ff.).
C.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragt er seine Anerkennung als Flüchtling unter entsprechender Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 hiess die damalige Instruk-
tionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) antragsgemäss gut.
E.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen
gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Strittig ist vorliegend einzig die Frage, ob das SEM das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung)
zurecht festgestellt hat. Die Ablehnung des Asylgesuchs bleibt demgegen-
über unangefochten, was auch unzweifelhaft aus der Beschwerdebegrün-
dung hervorgeht, die sich in materieller Hinsicht einzig mit dem behaup-
tungsgemässen Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe befasst; solche
führen gemäss Art. 54 AsylG auch im Bejahungsfall nicht zu Asyl.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es
bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Vorfluchtgründe aufgrund verschiedener Wi-
dersprüche und Substanzdefizite als den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht ge-
nügend. Die behauptete illegale Ausreise weise sodann, unbesehen der
Frage nach ihrer Glaubhaftigkeit, keine Asylrelevanz auf. Die Behandlung
von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen
Erkenntnissen davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter
Zwang erfolge und welchen Nationaldienst-Status sie hätten. Für freiwillige
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Rückkehrer würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht
mehr angewendet. Illegal Ausgereiste könnten zurückkehren, falls sie zu-
vor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden (Zahlung einer
Diasporasteuer, Unterzeichnung eines Reueformulars) erfüllt hätten. Der
Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er
aus diesem desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on Na-
tional Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu
entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nach-
teile zu befürchten habe, zumal die Vorfluchtgründe unglaubhaft seien. Mit-
hin bestehe keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Der Be-
schwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die
Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich
in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Republikflucht aus Erit-
rea sei vom Bundesverwaltungsgericht als subjektiver Nachfluchtgrund an-
erkannt und diese Praxis in kürzlich ergangenen Urteilen bestätigt worden.
Die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vollzogene Praxisän-
derung sei rechtlich nicht haltbar. Sie basiere auf einer ungenügenden In-
formationslage und die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeits-
voraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung
seien nicht erfüllt. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf den von ihr ver-
fassten Bericht „Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Aus-
reise“ vom Juni 2016, der gerade deutlich mache, dass die Quellenlage zur
Praxis in Eritrea unzureichend sei. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass
auch heute nicht davon ausgegangen werden könne, illegal Ausgereiste
hätten bei einer Rückkehr nach Eritrea keine flüchtlingsrechtlich bedeutsa-
men Nachteile zu befürchten. Für die Praxisänderung gebe es keine nach-
vollziehbaren Gründe. Im Urteil BVGE 2010/54 habe das Bundesverwal-
tungsgericht verdeutlicht, dass sich die Vorinstanz aufgrund der Verfas-
sungsgrundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtssicherheit und der
Rechtsgleichheit an seine Rechtsprechung halten müsse. Eine Abwei-
chung sei nur zulässig, wenn mit einlässlicher Begründung unmissver-
ständlich klargestellt werde, dass es sich um so genannte Pilotverfahren
handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde.
Diese Kriterien seien nicht erfüllt. Das SEM habe an seiner Herkunft und
Sozialisierung in Eritrea nicht gezweifelt. Er habe Eritrea mit (…) Jahren
und somit im dienstfähigen Alter illegal verlassen. Aus den Akten ergäben
sich keine Hinweise, wonach ihm die Ausreise erlaubt worden sei oder er
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in der Lage gewesen wäre, eine legale Ausreise zu organisieren. Die ille-
gale Ausreise in den Sudan werde denn auch vom SEM nicht in Frage ge-
stellt und seine Schilderung derselben sei schlüssig, enthalte viele Details
und Realkennzeichen. Aufgrund seiner illegalen Ausreise sei davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu rechnen habe.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in materieller Hinsicht
einzig mit dem behauptungsgemässen Bestehen subjektiver Nachflucht-
gründe befasst. Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Wür-
digung der (als unglaubhaft erkannten) Vorfluchtgründe bleibt in der Be-
schwerde gänzlich unbestritten und das Bundesverwaltungsgericht sieht
sich auch im Rahmen ihrer Prüfungspflicht von Amtes wegen nicht veran-
lasst, die betreffenden Erkenntnisse in irgend einer Form zu beanstanden.
5.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur Erkenntnis gelangt, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers betreffend seine behauptungsgemässe ille-
gale Ausreise würden den gesetzlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG an
die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Diese Erwägungen
sind nach einer zwischenzeitlichen Praxisänderung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Urteil D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenz-
urteil publiziert) zu stützen. Die Praxisänderung bewirkt, dass die betref-
fenden Beschwerdeargumente ihre Durchschlagskraft verlieren. Im besag-
ten Urteil wurde nämlich die bis dahin gültige Rechtsprechung aufgegeben,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund
anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätten. Das
Bundesverwaltungsgericht kam in diesem Referenzurteil nach einer einge-
henden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Pra-
xis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach
der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
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Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2; zum erwähnten Referenzur-
teil und die dort vorgenommene Praxisänderung vgl. beispielsweise auch
das am 7. März 2017 ergangene Urteil des BVGer E-4920/2016 E. 6.1).
Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht vor-
handen: So ist unbestrittenermassen nicht glaubhaft, dass er Eritrea aus
den von ihm geschilderten Gründen verlassen hat. Mangels entsprechen-
der Anhaltspunkte ist zudem nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen des
eritreischen Regimes sonstwie eine missliebige Person sein könnte. Es ist
vielmehr auf seine Aussage hinzuweisen, dass sein Vater in der Funktion
eines (…) und (…) für die Regierung arbeite. Der Beschwerdeführer hat
sich auch nie in irgendeiner Weise exponiert. Allein eine illegal erfolgte
Ausreise vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung zu begründen. Bloss am Rande ist im Übrigen
zu erwähnen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdefüh-
rer behaupteten illegalen Ausreise in den Sudan ausdrücklich (und zurecht)
offengelassen hat. Dies ist ein qualitativer Unterschied zur in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung, die illegale Ausreise sei vom SEM nicht
bestritten worden.
Anzumerken bleibt, dass eine Praxisänderung kein Recht zur Stellung-
nahme auslöst, wenn – wie vorliegend – die Sachverhaltslage unverändert
geblieben ist. Die erwähnte Praxisänderung ist zudem der rubrizierten
Rechtsvertretung aus anderen Verfahren bereits bekannt. Erübrigt hat sich
ebenso die Frage nach der allfälligen Einholung einer Vernehmlassung,
zumal mit der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts die in der
angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung des SEM gestützt wird.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus subjektiven Nach-
fluchtgründen und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat.
5.4 Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung gewährte vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde wei-
terhin Bestand.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2016 ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf
deren Erhebung jedoch zu verzichten.
7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a
Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars er-
folgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche
Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis
150.– anzuwenden ist. Die Rechtsvertreterin präsentiert eine Honorarnote
im Betrag von Fr. 1‘119.20 (inkl. MwSt und Auslagen). Die dort ausgewie-
senen Aufwendungen der Rechtsvertreterin zur Beschwerdeabfassung
sind insoweit leicht zu kürzen, als die Beschwerde hauptsächlich aus text-
bausteinartigen Ausführungen besteht, die in mehreren anderen Be-
schwerdeverfahren derselben Rechtsvertretung bereits verwendet wurden.
Der von der nichtanwaltlichen Rechtsvertreterin geltend gemachte Stun-
denansatz von Fr. 180.– ist sodann auf Fr. 150.– zu kürzen. Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Ge-
samtumfang von Fr. 900.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten
(vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Urs David
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