B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7278/2013
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / N (…).
E-7278/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Alevite aus Istanbul, verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 8. September 2013 und gelangte am
18. September 2013 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Am 25. September 2013 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ befragt. Am 15. Oktober 2013 folgte eine
einlässliche Anhörung durch das Bundesamt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit
sechs Jahren als unqualifizierter Arbeiter in einer Fabrik gearbeitet. Er sei
seit zwei Jahren in der Gewerkschaft Birlesik Metal-Is aktiv gewesen und
habe Mitglieder angeworben. Deshalb sei ihm am 14. April 2013 schrift-
lich fristlos gekündigt worden. Er habe zwar Schadenersatz erhalten, je-
doch keine neue Arbeit mehr gefunden und nur noch tageweise Arbeiten
ausgeführt. Er habe in Istanbul an den Gezi-Park-Protesten teilgenom-
men. Diese Kundgebungen seien von den Sicherheitskräften mit Über-
wachungskameras aufgenommen worden. In der Folge sei die Polizei bei
ihm zu Hause erschienen und habe sich nach ihm erkundigt. Da er be-
reits seit mehreren Jahren an Kundgebungen teilgenommen habe, in de-
ren Folge er mit Pfefferspray, Tränengas und Wasserwerfern angegriffen
und mit Schlagstöcken geschlagen worden sei, habe er sich aus Angst
vor einer Festnahme zur Ausreise entschlossen. Er sei nämlich bereits
anlässlich einer Kundgebung vom 1. Mai 2012 festgenommen und nach
C._______ gebracht und nach einigen Tagen wieder freigelassen worden.
Vor zirka sechs Monaten sei er im Zusammenhang mit den Gezi-
Ereignissen zum zweiten Mal festgenommen und an denselben Ort ge-
bracht und eine Woche festgehalten worden, wobei die Gewaltanwen-
dung heftiger ausgefallen sei. Er sei mit Hochdruckwasser bespritzt und
auf schlimmere Konsequenzen hingewiesen worden. Es seien auch seine
Familienangehörigen bedroht worden. Im Weiteren müsse er damit rech-
nen, im Falle eines Krieges zwischen der Türkei und Syrien in den Mili-
tärdienst eingezogen zu werden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. November 2013, eröffnet am
26. November 2013, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
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dessen Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend
gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den
Vollzug in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskos-
tenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig wurden verschiedene Be-
weismittel (Bestätigung der Gewerkschaft Birlesik Metal-Is vom (…) 2013
mit deutscher Übersetzung, Mitgliedschaftsbestätigung der Arbeiterge-
werkschaft vom (…) 2010 mit deutscher Übersetzung und fünf Internet-
ausdrucke) eingereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2014 wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 S. 826 ff., m.w.H.).
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers seien ei-
nerseits nachgeschoben, widersprüchlich, unsubstanziiert und zu wenig
konkret, detailliert und differenziert dargestellt worden, weshalb die gel-
tend gemachten Festnahmen und die polizeilichen Suchen in seinem El-
ternhaus nicht geglaubt werden könnten. So habe er erst anlässlich der
Bundesanhörung vorgebracht, bei der zweiten Festnahme auf dem Poli-
zeiposten verhört und geschlagen worden zu sein. Zudem habe er bei der
summarischen Befragung ausgesagt, in seinem Quartier seien von Alevi-
ten bewohnte Häuser beschriftet worden, während er bei der Anhörung
angegeben habe, es sei nur das Haus seines Vaters betroffen gewesen.
Ferner habe er erst bei der Anhörung vorgebracht, dass er sich während
zwei Jahren gewerkschaftlich betätigt habe und dies der Grund für die
Kündigung gewesen sei. Auch habe er die Dauer der beiden erwähnten
Festnahmen unterschiedlich geschildert. Die Erklärungsversuche des Be-
schwerdeführers, wonach es sich nur um ungefähre Angaben handle und
er seit seiner Kindheit an Vergesslichkeit leide, wurden als ungeeignet
bezeichnet, um seine widersprüchlichen Angaben erklären zu können. Im
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Weiteren bezeichnete die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu seinem Aufenthaltsort und zum Zeitpunkt, als er polizeilich ge-
sucht worden sei, als widersprüchlich. Auch habe er bezüglich der gel-
tend gemachten polizeilichen Suchen keine weitergehenden Angaben
machen können, obwohl davon auszugehen sei, dass eine Person in ei-
ner derartigen Lage sich nach allen Einzelheiten erkundigen würde.
Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die geltend gemachten polizeili-
chen Angriffe mit Pfefferspray, Tränengas und Wasserwerfern anlässlich
von Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen ha-
be, als asylrechtlich nicht relevant, da sich diese gegen alle Protestieren-
den gerichtet hätten. Es bestünde zudem kein Anlass zur Annahme, dass
seine Identität im Zusammenhang mit den Gezi-Park-Protesten oder an-
deren Kundgebungen den türkischen Behörden bekannt geworden sei.
Schliesslich sprach die Vorinstanz den geltend gemachten Benachteili-
gungen aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers sowie dessen gewerkschaftlicher Tätigkeit ebenso die
Asylrelevanz ab wie der Kennzeichnung von Häusern von Aleviten in sei-
nem Quartier und seiner Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu
werden.
5.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest,
Asylbewerber würden bei der summarischen Befragung zur Kürze an-
gehalten. Er habe im EVZ angegeben, bereits vor den Gezi-Park-
Protesten politisch aktiv gewesen und von der Polizei mehrmals unter
Druck gesetzt worden zu sein. Bei jenen Protesten sei es zu Menschen-
rechtsverletzungen, Toten und Verletzten gekommen. Er sei wegen sei-
nen politischen Aktivitäten und Teilnahmen an Demonstrationen zweimal
festgenommen und jeweils menschenunwürdig behandelt, bei der zwei-
ten auch psychisch und physisch gefoltert worden. Das Vorgehen der Po-
lizei werde auch im eingereichten Bericht von Amnesty International zu
den Gezi-Park-Protesten erwähnt, womit seine Angaben zutreffen wür-
den. Er sei zwar freigelassen worden, rechne jedoch damit, nach der
Auswertung der Videoaufzeichnungen der Proteste erneut festgenommen
und seitens der Staatsanwaltschaft angeklagt zu werden. Die Polizei ha-
be schliesslich die Wohnung seines Vaters gestürmt in der Annahme,
dass er sich dort befinden würde. Aus diesem Grund habe er begründete
Furcht vor einer erneuten Festnahme im Falle einer Rückkehr in die Tür-
kei. Schliesslich gehöre er der alevitischen Minderheit an, die weiterhin
unterdrückt werde und deren Häuser vor einem Massaker gekennzeich-
net würden. Dies sei auch bei seinem Haus gemacht worden. Ausserdem
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sei ihm als jahrelang aktives Mitglied der Gewerkschaft Birlesik Metal-Is
fristlos gekündigt worden.
In den eingereichten Schreiben der Arbeitergewerkschaft Birlesik Metal-Is
wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer am (…) 2010 als deren Mit-
glied aufgenommen worden sei. Weiter wird bescheinigt, dass er sich ak-
tiv an der Organisation der Arbeiter beteiligt habe und ihm "danach" ge-
kündigt worden sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
wiesen worden ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abge-
klärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlen-
de Glaubhaftigkeit und die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Be-
schwerdeführers schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser
Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden.
6.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach Asyl-
bewerber bei der summarischen Befragung zur Kürze angehalten wür-
den, weshalb die dortigen Vorbringen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit
nicht herangezogen werden dürften, ist zwar festzustellen, dass den Aus-
sagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen angesichts des
summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Be-
weiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaub-
würdigkeit aber dann herangezogen werden, wenn Aussagen in der Emp-
fangsstelle in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der
Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt wor-
den sind. Dem Befragungsprotokoll des EVZ kann entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der zwei Festnahmen
im Anschluss an die Teilnahme an den Gezi-Park-Protesten andere An-
gaben als bei der späteren Bundesanhörung gemacht hat. So sei er am
1. Mai 2012 und ein zweites Mal vor zirka sechs Monaten auf den Posten
mitgenommen und nach ein bis zwei Tagen wieder freigelassen worden
(vgl. Akte A3 S. 8). Demgegenüber machte er anlässlich der Bundesan-
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hörung geltend, er sei bei der ersten Festnahme am 1. Mai 2012 nach
C._______ mitgenommen und nach einigen Tagen wieder freigelassen
worden. Bei der zweiten Festnahme vor zirka sechs Monaten sei er an
denselben Ort mitgenommen und eine Woche lang festgehalten worden
(vgl. Akte A4 S. 5). Zudem hat er die an ihm verübte Gewaltanwendung
erst bei der Bundesanhörung erwähnt. So sprach er hinsichtlich der ers-
ten Festnahme von ein paar Schlägen; bei der zweiten Festnahme sei er
mit Hochdruckwasser bespritzt und verhört worden, wobei die Gewaltan-
wendung diesmal noch heftiger ausgefallen und auch seine Familie be-
droht worden sei.
Der Beschwerdeführer vermag diese widersprüchlichen respektive nach-
geschobenen Vorbringen weder mit dem Einwand anlässlich der Bundes-
anhörung, wonach es normal sei, dass man sich nicht an Daten und
Dauer erinnern könne und er unter Vergesslichkeit leide, noch mit dem
Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International zu den Gezi-Park-
Protesten, in denen von brutaler Polizeigewalt und schweren Menschen-
rechtsverletzungen berichtet wird, zu erklären, zumal es sich bei diesen
Vorbringen um einen zentralen Punkt seiner Gesuchsbegründung han-
delt. Überdies wurde dem Beschwerdeführer im EVZ mehrmals Gelegen-
heit gegeben, seine Gesuchsvorbringen zu ergänzen und allfällige weite-
re Gründe anzugeben, wovon er im Übrigen auch Gebrauch gemacht hat
(vgl. A3 S. 8). Daher konnte von ihm erwartet werden, dass er alle we-
sentlichen Punkte im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt.
Im Weiteren ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach
der Beschwerdeführer keine Angaben zu den polizeilichen Nachfragen
(Datum, Gründe) bei seinem Vater machen konnte. Anlässlich der Anhö-
rung gab er auf entsprechende Fragen zu Protokoll, sie (er und sein Va-
ter) hätten nicht viel miteinander gesprochen. Das Gespräch habe nicht
lange gedauert und er habe nie mehr mit ihm darüber gesprochen. Dabei
wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich über die genauen Um-
stände der gegen ihn eingeleiteten polizeilichen Massnahmen erkundigt.
Ein derartiges Desinteresse entspricht jedenfalls nicht dem Verhalten ei-
ner Person, die sich ernsthaft davor fürchtet, festgenommen zu werden.
Ferner spricht auch die erst anlässlich der Bundesanhörung angegebene
Begründung, wegen seiner zweijährigen gewerkschaftlichen Tätigkeit die
fristlose Kündigung erhalten zu haben, gegen seine persönliche Glaub-
würdigkeit.
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6.3 Was schliesslich die von den Sicherheitskräften anlässlich der Unter-
drückung der Gezi-Park-Proteste ausgeübte Gewalt – Angriffe mit Pfef-
ferspray, Tränengas und Wasserwerfern – betrifft, vertritt das Bundesver-
waltungsgericht die gleiche Ansicht wie das BFM, wonach sich diese ins-
gesamt gegen den Protest als solchen und nicht gezielt gegen Einzelne
gerichtet haben. Zudem lässt sich aus den geltend gemachten Benachtei-
ligungen respektive Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seiner
alevitischen Abstammung künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt
zu werden, ebenso keine konkrete Bedrohung im Sinne des Asylgesetzes
für ihn ableiten. Überdies ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzu-
stimmen, wonach bezüglich des befürchteten Einzugs in den Militärdienst
keine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsmotivation
vorliegt, zumal diese staatlichen Massnahmen der Durchsetzung staats-
bürgerlicher Pflichten dienen. Daran vermag auch die aktuelle Situation in
der Region nichts zu ändern.
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel weiter ein-
zugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
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Seite 11
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund
der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate
im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen
würde, zumal er über eine achtjährige Schulbildung sowie mehrjährige
Berufserfahrungen als angelernter (…) und aus anderen Tätigkeiten ver-
fügt. Zudem leben sein Vater sowie weitere nahe Angehörige in der Tür-
kei (vgl. Akten A3 S. 5). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass
er in Istanbul, wo er seit vierzehn oder fünfzehn Jahren gewohnt habe
(vgl. Akte 4 S. 2), über einen Bekanntenkreis und damit ein Beziehungs-
netz verfügt, auf das er zurückgreifen und das ihm allenfalls beim Neu-
aufbau einer Existenz Hilfe bieten kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine türki-
sche Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7278/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: