Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7279/2008
Urteil vom 8. Juli 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
Kosovo / Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Kosovos serbischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 24. Januar 2005 erstmals in
der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom 4. Februar 2005
wurde sein Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz und
der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 11. September 2006
abgelehnt.
Am 4. Mai 2008 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein
und reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch ein. Dort wurde er am 8. Mai 2008
summarisch zu seinem Asylgesuch befragt und für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 12. Juni 2008
fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr nach
B._______ sei er ungefähr sechsmal von Albanern aufgesucht, bedroht
und aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Man habe ihm immer
wieder vorgeworfen, am Krieg teilgenommen und Menschen getötet zu
haben. Er sei im April 2008 auf der Strasse zusammengeschlagen
worden.
Der Beschwerdeführer lebt wieder mit seiner Ehefrau, von der er sich im
Jahr 2005 hat scheiden lassen, und den beiden gemeinsamen Kindern
zusammen. Diese reisten im Jahr 2007 in die Schweiz ein und suchten
um Asyl nach. Derzeit ist eine Beschwerde gegen den ablehnenden
Asylentscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht hängig
(Verfahren E-7280/2008 bzw. N (…) über welches ebenfalls heute und
vom gleichen Spruchgremium entschieden wird).
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug nach Serbien an. Zur Begründung der Ablehnung
der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die
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Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Der Vollzug der Wegweisung in
die Heimatregion, den Süden Kosovos, wurde als unzumutbar
bezeichnet, ebenso die innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden
Kosovos. Indessen erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Serbien als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2008 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2008 verzichtete der
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
forderte den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit einzureichen, die er mit Eingabe vom 12.
Dezember 2008 ins Recht legte.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2009 äusserte sich das BFM
insbesondere zum Gesundheitszustand der beiden Kinder des
Beschwerdeführers, hielt indessen vollumfänglich an seinen Erwägungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer seine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
sowie einen Arztbericht des D._______ vom 5. Mai 2009 betreffend die
beiden Kinder zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2011 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Betreuungssituation der
Familie E._______ der Gemeinde F._______, einen Arztbericht des
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G._______ vom 30. Mai 2011 betreffend die ehemalige Ehefrau des
Beschwerdeführers, einen Arztbericht des D._______ vom 25. Mai 2011
betreffend H._______, einen Arztbericht des D._______ vom 21. April
2011 betreffend I._______, ein Schreiben des D._______ vom 13.
Oktober 2010 sowie die Übersetzung eines Dokuments (Aussage von
Zeugen) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet darüber, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht, endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids macht die Vorinstanz
im Wesentlichen Folgendes geltend:
4.1.1. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen künftig solchen
ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat
geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern,
beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung,
Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn
Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. In Kosovo sei es in den
vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf
Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben,
gekommen. Es sei jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen
auszugehen.
4.1.2. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in
Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-
Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie
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der Kosovo Police Service (KPS) würden die Sicherheit garantieren. Auch
in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben würden internationale
Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige des KPS
Sicherheit garantieren.
Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten,
welche den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die
internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die
ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz
sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug
würden grösstenteils funktionieren. Bei Übergriffen würden die
Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren, und Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden
Fall asylrechtlich nicht erheblich.
4.1.3. Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen
Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden
Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung
mit der Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer
asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien.
4.1.4. Schliesslich führt das BFM anhand von Beispielen aus, dass auch
bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
Vorbehalte anzubringen seien. Abschliessend wird festgehalten, dass die
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Demzufolge erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
4.1.5. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM fest, dieser sei
zulässig, zumal der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würde. Auch würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe.
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4.1.6. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprechen. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den
vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben
ausserhalb ihrer Enklave weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Eine
Rückkehr in den Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar
erachtet. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Für Serben mit
letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumutbar.
Der Beschwerdeführer würde aber aus J._______ stammen, wo eine
konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht
ausgeschlossen werden könne. Es bestehe jedoch eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Der Vollzug der Wegweisung
in den Norden Kosovos sei demnach in der Regel als zumutbar zu
erachten. Eine Prüfung der Akten habe allerdings ergeben, dass im
vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht zumutbar sei. Für Serben
bestehe jedoch grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien.
Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler
Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der
Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf
den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische
Reisepässe erhielten und nach Serbien einreisen könnten.
4.1.7. Der Beschwerdeführer habe in K._______/Serbien einen Bruder,
der ihm bei der Eingliederung in Serbien behilflich sein könne. Zudem
beziehe seine Mutter eine Rente aus der Schweiz. In diesem
Zusammenhang gebe der Beschwerdeführer an, zwischen Januar und
Mai 2008 von seiner Mutter unterstützt worden zu sein, weshalb davon
auszugehen sei, dass ihn seine Mutter auch weiterhin finanziell
unterstützen könne. Mehrere Cousins des Beschwerdeführers würden in
der Schweiz wohnen; auch von ihnen dürfe eine gewisse finanzielle
Unterstützung erwartet werden. Schliesslich habe seine ehemalige
Ehefrau, mit der er wieder zusammenlebe, einen Schwager in Serbien.
Der Beschwerdeführer habe eine Berufsausbildung als (…), welche es
ihm ermöglichen sollte, sich eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn
er in Serbien zweifellos eine schwierige Situation antreffen dürfte. Auch
die angeführten gesundheitlichen Probleme vermöchten an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, sei doch die medizinische
Versorgungslage in Serbien gut ausgebaut und dem Beschwerdeführer
zugänglich. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände sollte es
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dem Beschwerdeführer möglich sein, für sich und seine Familie in
Serbien eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erlangen.
Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien sei somit
zumutbar.
4.1.8. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
4.2. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer vorab die
bereits anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Behelligungen,
welche ihm in Kosovo wiederfahren seien. Des weiteren bestreitet er die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach in Kosovo nicht
von einer allgemeinen Vertreibung der ethnischen Minderheiten,
namentlich der Serben, ausgegangen werden könne, zumal seit der
Beendigung des Krieges der grösste Teil der serbischen Bevölkerung
Kosovo verlassen habe. Der Umstand, dass – wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung selber ausführe – nach der
Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom 17. Februar 2008 weiterhin eine
zivile und militärische Präsenz vorgesehen und diese noch zehn Jahre
nach Beendigung des Krieges notwendig sei, zeige das Ausmass der
potenziellen Bedrohung der Minderheiten in Kosovo. Es sei nicht
zutreffend, dass die Minderheiten durch die Sicherheitskräfte umfassend
geschützt werden könnten. Immer wieder komme es zu Gewaltakten an
Serben, die nicht verhindert werden könnten.
Eine Aufenthaltsalternative in Serbien sei für ihn ausgeschlossen, weil
K._______ nicht weit weg von Kosovo sei und es sich um erklärtes
albanisches Gebiet handle, das möglicherweise in den nächsten Jahren
zum Kriegsschauplatz werde.
Die beiden Kinder müssten ausserdem aufgrund der in Kosovo erlebten
Behelligungen in der Schweiz psychiatrisch betreut werden.
4.3. In seiner Vernehmlassung nimmt das BFM Bezug auf den mit der
Beschwerde eingereichten Arztbericht des D._______ vom 5. Mai 2009
und stellt fest, dass den Kindern psychische Probleme attestiert würden.
Indessen sei die ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in
Serbien sichergestellt und im Gesundheitssystem Serbiens seien im
psychiatrischen Bereich grosse Fortschritte zu verzeichnen. So habe sich
die psychiatrische Versorgung Serbiens in den letzten Jahren unter der
Leitung des psychiatrischen Zentrums der Universitätsklinik Belgrad und
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des Instituts für Psychiatrie an die westeuropäischen Standards
herangearbeitet. Es würden praktisch flächendeckend alle gängigen
Behandlungen angeboten, auch unter Anwendung moderner
Behandlungsmethoden. In K._______, wo der Bruder des ehemaligen
Ehemannes der Beschwerdeführerin lebe, befinde sich zudem ein
Regionalspital. Durch den Aufenthalt in der Schweiz seien die Kinder des
Beschwerdeführers in den Genuss einer länger dauernden
psychiatrischen Betreuung gekommen, welche in Serbien weitergeführt
werden könne.
4.4. In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
das BFM habe sich nicht eingehend mit seinen Vorbringen in der
Beschwerdeschrift auseinandergesetzt und macht weitere Ausführungen
zu der schwierigen Situation der Serben in Kosovo.
5.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund der
Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist,
infolge serbischer Abstammung und Geburt auf (ehemaligem)
Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem
Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische
Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das Grundsatzurteil BVGE 2010/41 E.
6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor
Verfolgung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1).
5.2. Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht genügen.
5.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass den Nachteilen,
welche der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat (Drohungen,
Aufforderung durch Albaner, den Kosovo zu verlassen, Angriff auf der
Strasse), mangels Intensität die flüchtlingsrechtliche Relevanz
abzusprechen ist. Ausserdem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei den Sicherheitsbehörden des
Heimatstaates um Schutz vor Übergriffen zu bemühen.
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5.2.2. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu
entnehmen, dem Beschwerdeführer drohe in seinem zweiten
Heimatstaat, Serbien, Verfolgung.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht erheblich sind und die
Vorinstanz das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54
f.).
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug
des aus B._______ im Süden Kosovos stammenden Beschwerdeführers
dorthin nicht zumutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden Kosovos
weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Nachstehend wird
demnach geprüft, ob für den Beschwerdeführer eine Zufluchtsmöglichkeit
im Norden Kosovos oder in Serbien besteht.
7.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen
Enklave im Norden Kosovos keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der
Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo
nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2010/41 E 8.3.2).
Damit stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die
Inanspruchnahme der inner- respektive drittstaatlichen
Aufenthaltsalternativen Nordkosovo oder Serbien auch individuell
zuzumuten ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind im konkreten Einzelfall insbesondere Kriterien der Sicherung des
wirtschaftlichen Existenzminimums, des persönlichen Bezugs zum
möglichen Zufluchtsort und soziale Aspekte abzuwägen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2010/41 E. 8.3.3 ff. insbesondere E. 8.3.3.6).
7.3.3. Vorliegend ist nach Durchsicht der Akten zunächst festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge wieder mit
seiner ehemaligen Ehefrau, von der er sich im Jahr 2005 hat scheiden
lassen, und den beiden gemeinsamen Kindern zusammenlebt (vgl.
Beschwerdeschrift vom 17. November 2008, S. 5 unten). Somit sind
vorliegend die beiden Beschwerdeverfahren aufgrund des engen
sachlichen Zusammenhangs zu koordinieren und der
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Seite 12
Wegweisungsvollzug in Bezug auf die ganze Familie (und nicht nur
bezüglich des Beschwerdeführers) zu prüfen. Es handelt sich somit beim
Beschwerdeführer nicht um einen alleinstehenden erwachsenen Mann,
sondern um den Teil einer Familie mit zwei Kindern. Der
Beschwerdeführer ist gelernter (…) und hat in Kosovo auch in der
Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater lebte als Gastarbeiter in der
Schweiz und verstarb hier im Jahr (…), seine Mutter lebt in Kosovo, sein
Bruder in K._______/Serbien. Ansonsten leben keine weiteren
Verwandten oder andere Bezugspersonen in Serbien. Die ehemalige
Ehefrau des Beschwerdeführers hat acht Jahre die Grundschule besucht,
keinen Beruf erlernt und immer als Hausfrau gearbeitet. Ihre Eltern sind
noch immer im Süden Kosovos wohnhaft, ihr Bruder lebt ebenfalls als
Asylsuchender in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer macht ausserdem psychische Probleme seiner
beiden Kinder infolge der Ereignisse in Kosovo geltend. Der (…)-jährigen
Tochter wird im Arztbericht des D._______ vom 17. Dezember 2008 eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, welche
medikamentös behandelt werde. Im Arztbericht vom 25. Mai 2011 wird
festgehalten, sie präsentiere sich heute in einem kompensierten
Zustandsbild. Beim (…)-jährigen Sohn liegt gemäss Arztbericht vom 17.
Dezember 2008 eine Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung durch Angst und Sorgen nach traumatischen
Kriegserfahrungen und Flüchtlingshintergrund vor. Dem Arztbericht vom
21. April 2011 ist zu entnehmen, dass auch der Sohn weiterhin in
Behandlung steht. Ende 2010 hatte aufgrund einer Erkrankung der
Psychiaterin ein Therapeutenwechsel stattgefunden, die eine Störung des
Vertrauensverhältnisses und den vorübergehenden Abbruch der Therapie
zur Folge. Nach einem Wechsel der zuständigen Ärztin wird die Therapie
nun weitergeführt. Im Arztbericht vom 21. April 2011 – und auch in einer
Bestätigung der kommunalen Asylbetreuung vom 30. Mai 2011 – wird auf
die nach wie vor bestehende Therapiebedürftigkeit des Sohnes
hingewiesen.
Dem Arztbericht des G._______ vom 5. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass
auch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers seit April 2008 in
psychiatrischer Behandlung ist. Gemäss diesem Bericht zeigt sich bei ihr
ein sich verschlechterndes depressives Zustandsbild mit bedrückter,
niedergeschlagener Stimmung, Freud- und Interesselosigkeit,
vermindertem Antrieb, starker Vergesslichkeit und eingeschränkter
Konzentration, innerer Unruhe, Schlaflosigkeit, geringer
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Belastungsfähigkeit mit schneller Gereiztheit, zunehmenden Existenz-
und Zukunftsängsten, Lebensangst- und Lebensüberdrussgedanken,
vermindertem Appetit und körperlichen Beschwerden wie ständigen
Kopfschmerzen. Sie wird medikamentös antidepressiv behandelt.
Gemäss aktuellem Arztbericht vom 30. Mai 2011 entspreche die von der
Beschwerdeführerin geschilderte Symptomatik dem Bild einer
mittelschweren Depression im Rahmen einer rezidivierenden depressiven
Störung.
7.4. Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen, soweit
feststellbar, weder in der Enklave im Norden Kosovos, wo die Serben die
überwiegende Mehrheit der Bevölkerung stellen, noch in Serbien über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Unter Berücksichtigung der
konkreten Verfahrensumstände, namentlich der mehrere
Familienmitglieder betreffenden, gravierenden gesundheitlichen
Umstände, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sie
kaum in der Lage sein dürften, sich im Nordkosovo oder in Serbien
wirtschaftlich und sozial zu integrieren und ihre Existenz sicherzustellen.
7.5. Unter diesen Umständen erscheint somit derzeit ein Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien oder in den Norden
des Kosovos unzumutbar, zumal auch die übrigen Familienmitglieder mit
Urteil vom gleichen Datum vorläufig in der Schweiz aufgenommen
werden. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Norden
Kosovos hat, wie oben erwähnt, bereits die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung festgestellt.
Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83
Abs. 7 AuG zu entnehmen.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie die Frage des
Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
30. Oktober 2008 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
9.
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9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit dieser unterliegt (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerdebegehren jedoch nicht als
aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten war, ist nicht davon
auszugehen, dass ihm verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
30. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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