B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7279/2009
E-7323/2009
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Beschwerdeführende 1
und
D._______,
Beschwerdeführer 2
alle Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk-Scheitlin,
Caritas Schweiz, (…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N (…)
(Beschwerdeführende 1)
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N (…)
(Beschwerdeführer 2)
-
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin 1 (A._______), eine Bosniakin aus E._______,
gelangte mit ihren zwei Kindern am 6. Dezember 2004 in die Schweiz
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel wurde sie am 8. Dezember 2004 summarisch be-
fragt. Am 18. Januar 2005 fand die ausführliche Anhörung zu den Asyl-
gründen statt.
A.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 1
im Wesentlichen geltend, sie habe im Krieg zwei Brüder und eine
Schwester mit ihren Kindern verloren. Der einzige in Bosnien verbliebene
Bruder habe selber vier Kinder und könne diese kaum ausreichend ver-
sorgen. Sie habe in Folge der kriegerischen Ereignisse in den Jahren
1993 und 1994 zwei Totgeburten erlebt und nach dem Fall von Srebreni-
ca im Jahr 1995 ein drittes Kind verloren. Damals sei sie nach F._______
abgeführt worden und dort Zeugin der Tötung ihres Schwiegervaters ge-
worden. Man habe sie dabei von den übrigen Familienmitgliedern ge-
trennt und misshandelt. Nachdem sie am (…) 2000 ihre Wohnung in
E._______ hätten verlassen müssen, sei sie mit dem gesundheitlich an-
geschlagenen Ehemann nach Schweden gereist, wo sie ein Asylgesuch
gestellt hätten. In Schweden seien auch ihre beiden Kinder zur Welt ge-
kommen. Nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs am (…) 2003 seien sie
nach Norwegen gegangen. Im Lauf des dort angehobenen Asylverfah-
rens habe der Ehemann von den Umständen ihrer Misshandlung in
F._______ erfahren und in der Folge angefangen zu trinken und sie und
die Kinder zu schlagen. Die norwegischen Behörden seien später auf das
Asylgesuch nicht eingetreten.
A.b Die Beschwerdeführerin 1 sei in der Folge mit den Kindern nach
Schweden zurückgekehrt und habe dort erneut um Asyl ersucht. (…)
2004 habe sie wiederum einen negativen Entscheid und Frist zur Ausrei-
se bis (…) 2004 erhalten. Sie sei daher mit den Kindern von G._______
aus (…) nach Frankreich gelangt; auch dort habe man ihr Asylgesuch ab-
gelehnt, weshalb sie am 2. Dezember 2004 in die Schweiz eingereist sei
und hier ein Asylgesuch gestellt habe.
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A.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 mehre-
re Vermisstmeldungen und Bescheinigungen des Roten Kreuzes jeweils
betreffend Familienangehörige, eine Bestätigung ihres Aufenthaltes in
Srebrenica (…), einen Unterkunftsbescheid (…) sowie eine Bescheini-
gung von I._______, wonach eine Rückkehr dorthin nicht mehr möglich
sei, zu den Akten.
Am 7. Juli 2005 liess sie ein medizinisch/psychiatrisches Gutachten des
Sozial Psychiatrischen Dienstes des Kantons J._______ vom 6. Juli 2005
zu den Akten nachreichen.
A.d Eine von der Vorinstanz am 5. Dezember 2005 bei den schwedi-
schen Behörden durchgeführte Abklärung bestätigte im Wesentlichen die
von der Beschwerdeführerin 1 gemachten Ausführungen.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2006 – eröffnet am 22. März 2006 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund persönlicher
und gesundheitlicher Gründe erachtete die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung als nicht zumutbar; als Folge davon wurde die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden 1 angeordnet. Diese Verfügung er-
wuchs am 21. April 2006 unangefochten in Rechtskraft.
II.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 gewährte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden 1 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Die Beschwerdeführenden 1 liessen am 6. August 2009 fristgerecht ihre
Stellungnahme zu den Akten reichen. Darin wurde im Wesentlichen aus-
geführt, eine Rückkehr in das Heimatland sei nach wie vor nicht zumut-
bar, zumal die Beschwerdeführerin 1 seinerzeit nicht nur wegen ihrer per-
sönlichen Situation als alleinerziehende Mutter, sondern namentlich auch
aus gesundheitlichen Gründen vorläufig aufgenommen worden sei.
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E.
Am 21. Oktober 2009 verfügte das BFM die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme, da der Vollzug der Wegweisung im aktuellen Zeitpunkt als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren sei. Die Ausreisefrist wurde
auf den 16. Dezember 2009 festgesetzt.
F.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden 1 am 20. No-
vember 2009 durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichen und beantragen, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei für sie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme
weiterhin zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen die Be-
schwerdeführenden 1 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen.
III.
G.
Der Beschwerdeführer 2, ein Bosniake aus K._______, gelangte am 29.
März 2009 in die Schweiz und stellte am 30. März 2009 ein Asylgesuch.
Im EVZ (…) wurde er am 1. April 2009 summarisch befragt. Am 23. April
2009 fand die ausführliche Befragung zu den Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer 2 machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe
den Heimatstaat im Jahr 1999 erstmals verlassen und mit seiner Ehefrau
in Schweden und in Norwegen Asylgesuche gestellt. Im Jahr 2003 habe
er seine Ehefrau verlassen. Nachdem er (…) 2004 von Schweden in den
Heimatstaat ausgeschafft worden sei, sei er nach K._______ zurückge-
kehrt. Mit den Behörden habe er danach keine Probleme gehabt. Mit Un-
terstützung von Hilfsorganisationen habe er mit dem Bau eines eigenen
Hauses begonnen, dieses jedoch nicht fertig stellen können, da er die er-
haltenen Baumaterialien habe weiterverkaufen müssen, um sein Überle-
ben zu sichern. Ausserdem habe er als Tagelöhner in der Landwirtschaft
gearbeitet. Er habe aus diesem Grund auch bei der Mutter gelebt. Er sei
psychisch und physisch angeschlagen und leide insbesondere unter
Atemnot und Magenproblemen; bereits vor seiner Ausreise nach Schwe-
den sei er deswegen in Behandlung gewesen. Nach der Heimkehr habe
er keine adäquate Behandlung mehr in Anspruch nehmen können. Dies
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einerseits aus finanziellen Gründen; andererseits aber auch, weil er dazu
jeweils nach Belgrad hätte reisen müssen und sich vor Übergriffen und
einer Festnahme gefürchtet habe. Seine diesbezügliche Angst komme
daher, dass er während des Krieges als Berufsoffizier an Kriegshandlun-
gen teilgenommen habe. Er sei damals, 1991/1992, verwundet worden
und habe einen Monat im Krankenhaus verbracht. Da er nicht mehr län-
ger in Bosnien und Herzegowina habe leben können, habe er sich ent-
schlossen zu seiner Familie in der Schweiz zu reisen, die er zuvor bereits
mehrmals mit einem Touristenvisum besucht habe. Er wolle mit seiner
Familie in der Schweiz leben, zumal die ehelichen Schwierigkeiten über-
wunden seien und er sich selber entsprechend bemühen werde.
H.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 – eröffnet am 22. Oktober 2009 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 2 erfülle die Anforderun-
gen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht und wies sein
Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das BFM als zu-
lässig, zumutbar und möglich, zumal er mit der Ehefrau und den gemein-
samen Kinder in den Heimatstaat zurückkehren könne.
I.
Mit Eingabe vom 20. November 2009 liess der Beschwerdeführer 2 durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung einreichen. Es seien die Ziffern 4 und 5
der Verfügung vom 21. Oktober 2009 aufzuheben und die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Folge davon sei der Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt.
IV.
J.
Das BFM hielt in zwei gleichlautenden Vernehmlassungen vom 14. De-
zember 2009 an seinen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerden.
Diese Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführenden am 28. De-
zember 2009 zur Kenntnis gebracht.
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K.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden
Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerde-
führer 2 zu den Akten reichen.
L.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 orientierte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden das Gericht über die aktuelle Situation ihrer Man-
danten und reichte mehrere Arztberichte betreffend die Beschwerdeführe-
rin 1 zu den Akten.
M.
Am (…) 2012 bewilligte das Landsgerichtspräsidium J._______ die Auf-
hebung des gemeinsamen Haushalts der Beschwerdeführenden auf un-
bestimmte Zeit, wies die Kinder der Obhut der Beschwerdeführerin 1 zu
und regelte die Nebenfolgen der Ehetrennung.
N.
Mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom (…) 2012 verurteilte die Staatsan-
waltschaft J._______ den Beschwerdeführer 2 wegen Hehlerei zu einer
bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und zu einer Busse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ebenso endgül-
tig wie – nachdem kein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht, vorliegt – betreffend Voll-
zug der Wegweisung im Rahmen des Asylverfahrens (Art. 83 Bst. c Ziff. 3
respektive Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2
1.2.1 Das Verfahren der Beschwerdeführenden 1 richtet sich nach den
allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem
VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
1.2.2 Das Verfahren des Beschwerdeführers 2 richtet sich nach dem
VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs
werden die Beschwerdeverfahren vereinigt und es wird über die beiden
Rechtsmittel in einem Urteil befunden.
1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
VwVG respektive Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind durch die an-
gefochtene Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG,
soweit das Verfahren des Beschwerdeführers 2 betreffend in Verbindung
mit Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG).
1.5 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG respektive Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
3.1.1 Betreffend die Beschwerdeführenden 1 richtet sich deren Be-
schwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
3.1.2 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 richtet sich ausschliess-
lich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung:
Die ihn betreffende Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 ist dem-
nach, soweit sie die Ziffern 1 und 2 (Abweisung des Asyls und Nichtzuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft) sowie die Ziffer 3 (Wegweisung) des
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Dispositivs betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bildet somit auch beim Beschwerdeführer 2 einzig die
Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
3.1.3 Im Ergebnis kommen somit bei beiden Beschwerdeverfahren identi-
sche materiell-rechtliche Bestimmungen zur Anwendung.
3.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, Rz. 11.148).
3.3
3.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
3.3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Möglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nach-
folgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der
Wegweisung vorliegend als (weiterhin) unzumutbar. Damit kann praxis-
gemäss auf eine Erörterung der beiden anderen Voraussetzungen eines
rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE
2009/51 E. 5.4).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst die Begründetheit der
Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 (Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme: vgl. nachfolgende E. 4) und in der Folge diejenige des
Rechtsmittels des Beschwerdeführers 2 (Durchführbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung: vgl. E. 5).
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4.
4.1 Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für eine von
ihm angeordnete vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1
AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die
Voraussetzungen sind dann nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Nachdem die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden 1 seinerzeit
wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet wor-
den war, steht dieser Aspekt im Vordergrund.
4.2 Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen oder Ausländer
gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung
findet unter anderem Anwendung auf Personen, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Nonrefoulement-Prinzips erfüllen, jedoch nach
ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die ab-
solut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E.
9.3.1, mit Hinweisen).
Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist das Kindeswohl vorrangig zu
berücksichtigen, sofern Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
betroffen sind (vgl. a.a.O. E. 9.3.2, mit Hinweisen; Art. 3 Abs. 1 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[SR 0.107]). Unter diesem Aspekt sind sämtliche Aspekte einzubeziehen
und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen.
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz hatte in der ursprünglichen Asylverfügung vom
21. März 2006 ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin 1 im Zusam-
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menhang mit Srebrenica geltend gemachten Vorbringen würden zweifel-
los tragische Ereignisse darstellen. Sie hätten sich jedoch mehrere Jahre
vor ihrer Ausreise ereignet und seien daher offensichtlich nicht mehr kau-
sal für diese gewesen. Zudem sei mit dem Friedensabkommen von Day-
ton vom 14. Dezember 1995 der Krieg beendet worden, und die allge-
meine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden 1 habe sich seit-
her kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Vor diesem Hintergrund und
gestützt auf die vorliegenden Akten bestünden keine Hinweise darauf,
diesen drohten im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen im Sinn
des Asylgesetzes. Hingegen hatte die Vorinstanz damals den Vollzug der
Wegweisung als nicht zumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden angeordnet.
4.3.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 hob die Vorinstanz die seiner-
zeit angeordnete vorläufige Aufnahme auf und hielt zur Begründung fest,
es sei rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden.
Aus den Akten ergäben sich nunmehr keine Anhaltspunkte mehr, die im
aktuellen Zeitpunkt gegen eine Rückkehr sprechen würden. Zwar sei die
medizinische Behandlung in Bosnien und Herzegowina weniger vorteil-
haft als im Aufenthaltsland Schweiz. Dies sei indessen vor dem Hinter-
grund von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht aus-
schlaggebend. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin thematisierten
Gefahr der Suizidalität sei der rückführende Staat verpflichtet, geeignete
Massnahmen zu ergreifen; vorliegend sei die Möglichkeit gegeben, dass
die Beschwerdeführerin 1 eine durch die zuständigen Behörden zu orga-
nisierende adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kön-
ne. Damit erweise sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme respekti-
ve der Vollzug der Wegweisung im Sinn der völkerrechtlichen Verpflich-
tungen der Schweiz als zulässig.
Auf den Vollzug einer Wegweisung werde aus humanitären Gründen ver-
zichtet, wenn die Rückkehr für den Betroffenen eine konkrete Gefahr dar-
stelle. Mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina sei nicht von einer sol-
chen Situation allgemeiner Gewalt oder von Bürgerkrieg auszugehen. Die
Rückkehrbedingungen dorthin hätten sich kontinuierlich verbessert, wes-
halb der Schweizer Bundesrat Bosnien und Herzegowina am 25. Juni
2003 zum verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") erklärt habe. Eine
Rückkehr dorthin sei daher grundsätzlich zumutbar. In individueller Hin-
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sicht sei einerseits festzuhalten, dass die eingereichten ärztlichen Berich-
te bei der Beschwerdeführerin 1 eine ausgeprägte Posttraumatische Be-
lastungsstörung (PTBS) mit Angst und depressiver Reaktion und damit
verbundener Somatisierungstendenz diagnostizieren würden. Zwar stehe
die Beschwerdeführerin seit (…) 2005 in medizinischer Behandlung, und
es seien bei ihr auch Suizidgedanken festgestellt worden. Seit Beendi-
gung des Kriegs in Bosnien und Herzegowina seien jedoch zahlreiche
Kliniken und Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke aufgebaut und
institutionalisiert worden. Die auf die Behandlung schwerer psychischer
Erkrankungen spezialisierten Kliniken befänden sich in den grösseren
städtischen Zentren, und oft seien diese Einrichtungen auch überlastet,
weshalb nicht alle sofort behandelt werden könnten. Die Beschwerdefüh-
rerin 1 sei jedoch nicht mehr in stationärer Behandlung und soweit stabili-
siert, dass sie im Bedarfsfall die Hilfe der in den Gemeinden tätigen "Men-
tal Health Centers" in Anspruch nehmen könnte, zumal sich aufgrund der
eingereichten ärztlichen Beweismittel offensichtlich momentan keine
engmaschige Betreuung aufdränge. Ausserdem könnte eine Behandlung
im Heimatland in ihrer Muttersprache erfolgen, was sich durchaus positiv
und stabilisierend auf die Psyche der Beschwerdeführerin 1 auswirken
dürfte. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass im Fall einer
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mangels genügender Behand-
lung eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin 1 drohen würde. Hinsichtlich der Finanzierung
einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung im Heimatstaat
bestehe die Möglichkeit, medizinische Hilfe und zusätzlich Sozialhilfe zu
erhalten. Ausserdem könne die Beschwerdeführerin 1 auch medizinische
Rückkehrhilfe beantragen.
4.3.3 Im Hinblick auf das Kindswohl sei, so das BFM weiter, festzuhalten,
dass eine Übersiedlung der (…)- beziehungsweise (…) jährigen Kinder
ohne besondere Schwierigkeiten möglich sein sollte, zumal sie noch stark
an die sozialen und kulturellen Wertvorstellungen insbesondere der Mut-
ter gebunden seien. Darüber hinaus bestehe im Heimatland ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz, was sich positiv auf eine Wiederein-
gliederung auswirken dürfte.
4.4 In der Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2009 sowie den späte-
ren Eingaben wird mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kin-
der Folgendes ausgeführt:
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4.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 leide aufgrund ihrer Kriegserlebnisse an
einer ausgeprägten PTBS. Die von der Vorinstanz erwähnten medizini-
schen Zentren zur Behandlung von PTBS würden zwar existieren, aller-
dings habe der Krieg eine so grosse Anzahl traumatisierter Menschen
hinterlassen, dass diese Institutionen bei weitem nicht ausreichen wür-
den. Es bestünden lange Wartezeiten oder die Hilfesuchenden würden
sofort abgewiesen. Zudem sei die Finanzierung nicht geregelt; nicht alle
Bürger von Bosnien und Herzegowina würden in eine Krankenkasse auf-
genommen. Sozialhilfe würde allenfalls ausgerichtet, wäre aber derart
tief, dass diese nie zur Finanzierung einer Therapie ausreiche. Die Be-
schwerdeführerin 1 lebe nun seit gut zehn Jahren ausser Landes und
dürfte bei einer Rückkehr kaum in eine Krankenkasse aufgenommen
werden, zumal sie sich im Heimatland nie in einem geregelten Arbeits-
verhältnis befunden habe. Die Finanzierung mit eigenen Mitteln scheitere
bereits daran, dass es der gesundheitlich stark angeschlagenen Be-
schwerdeführerin 1 nicht möglich sei, einer existenzsichernden Arbeit
nachzugehen. Ein Abbruch der seit 2005 ununterbrochen geführten The-
rapie würde zudem ausgesprochen negative Folgen zeitigen. In diesem
Sinn stelle auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung
fest, der Zugang zu einer adäquaten Behandlung einer PTBS in Bosnien
und Herzegowina sei nicht sichergestellt. In der Schweiz habe sich bei
der Beschwerdeführerin 1 durch die andauernde Therapie eine kleine
Besserung eingestellt; es komme aber immer wieder zu Rückfällen, die
jeweils erneut aufgefangen und stabilisiert werden müssten. Die diesbe-
zügliche Einschätzung des BFM, wonach eine engmaschige Behandlung
nicht mehr nötig sei, treffe damit keinesfalls zu. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin 1 an weiteren schweren Krankheiten leide; die dies-
bezüglichen Diagnosen seien neu und hätten bis anhin im Asylverfahren
nicht berücksichtigt werden können. So sei einerseits eine Zöliakie diag-
nostiziert worden, die eine konsequente glutenfreie Diät unter professio-
neller Begleitung notwendig mache. Andererseits leide die Beschwerde-
führerin 1 an Sarkoidose, einer entzündlichen Erkrankung, die unbehan-
delt alle Organe befallen könne.
4.4.2 Die Ausführungen des BFM zum Kindeswohl seien nicht haltbar. Die
beiden Kinder hätten Bosnien und Herzegowina noch nie gesehen; beide
seien in Schweden geboren und hätten den grössten Teil ihres Lebens in
der Schweiz verbracht. Sie seien hier bestens integriert und sprächen
besser Deutsch als ihre Muttersprache. Gerade weil sie in ihrem Alter
noch stark emotional von der Mutter abhängig seien, seien sie vom ge-
sundheitlichen Zustand der Mutter jeweils stark betroffen, eine gesund-
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heitliche Verschlechterung bei der Mutter würde sie besonders treffen;
sollte die Mutter der latent vorhandenen Suizidalität nachgeben, hätte
dies für das Kindswohl nicht wieder gut zu machende negative Folgen.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit Bezug auf die Beschwer-
deführenden 1 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach wie
vor als unzumutbar zu qualifizieren ist:
Die Beschwerdeführerin 1 hat ihr Heimatland vor nunmehr bald 12 Jahren
verlassen. Die in den Akten dokumentierten Kriegserlebnisse werden
auch vom BFM nicht bestritten. Diese hatten und haben – wie sich aus
den schlüssigen Arztberichten ergibt – erhebliche gesundheitliche Folgen;
namentlich leidet die Beschwerdeführerin 1 an einer massiven Posttrau-
matischen Belastungsstörung und ist in diesem Zusammenhang auf eine
verlässliche und schnell greifbare Krisenintervention, sprich psychothera-
peutische Hilfe sowie auf medikamentöse Therapierung angewiesen. Zu-
sätzlich wird sie durch verschiedene in der Schweiz diagnostizierte Er-
krankungen belastet. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Sar-
koidose konnte zwar gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten dank
intensiver medizinischer Betreuung stabilisiert werden. Die lückenlose
Einhaltung einer aufgrund der Sprue (Zöliakie) erforderlichen glutenfreien
Diät dürfte in Bosnien und Herzegowina allerdings mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden sein.
Die beiden Kinder sind heute (…) respektive bald (…) Jahre alt und seit
einigen Jahren eingeschult. Die Rechtsvertreterin weist in ihren Be-
schwerdeergänzungen in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass sie in
der Schweiz integriert sind, die deutsche Sprache besser sprechen als ih-
re Muttersprache; ein erster Kurzaufenthalt in Bosnien und Herzegowina
im letzten Sommer, als sie ihre Mutter zur Beerdigung ihres Bruders be-
gleitet haben, scheint eine verstörende Erfahrung in einem für sie frem-
den Land gewesen zu sein. Unter diesen Umständen lässt sich die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme auch unter dem Blickwinkel des Kin-
deswohls nicht rechtfertigen.
4.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde der Be-
schwerdeführenden 1 betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
gutzuheissen ist. Die diesbezügliche Verfügung vom 21. Oktober 2009 ist
aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden 1 fortdauert, zumal sich aus den Akten weiterhin
keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben.
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5.
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist, wie eingangs erwähnt, zu prü-
fen, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten
Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. In
personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner
und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher
Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl.
BVGE 2008 Nr. 47 E. 4.1.1 und EMARK 1993 Nr. 24). Art. 44 Abs. 1
AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die
aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen
Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der ande-
ren Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8.c.ee,
mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorliegend haben die Ehegatten den gemeinsamen Wohnsitz im (…)
2011 aufgelöst und leben seither getrennt; die Ehe als solche besteht
aber weiterhin. In der Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Januar
2012 wird die familiäre Situation nachvollziehbar so geschildert: Der
Ehemann arbeite im Gastgewerbe beim gleichen Arbeitgeber wie die
Ehefrau, jedoch hauptsächlich nachts (Reinigung des Restaurants). Da-
durch habe er tagsüber viel Zeit zur Verfügung, in der er sich um die Kin-
der kümmere. Der Kontakt zu ihnen sei sehr eng; er fahre jeden Tag zur
Wohnung der Kinder, um mit ihnen etwas zu unternehmen. Die Kinder
würden sich mit dem Vater sehr verbunden fühlen. Die Ehefrau bezeichne
ihren Mann als guten Vater und sei – auch wegen ihrer gesundheitlichen
Situation – dankbar, dass er sie bei der Kinderbetreuung entlasten könne.
5.3 Unter Würdigung der gesamten Akten und unter besonderer Berück-
sichtigung des Kindeswohls erachtet es das Gericht trotz der momenta-
nen Trennung der Ehegatten als angemessen, von einem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers 2 zum heutigen Zeitpunkt abzuse-
hen.
5.4 An dieser Feststellung vermag auch seine kürzliche Verurteilung we-
gen Hehlerei nicht zu ändern, wird doch die in Art. 83 Abs. 7 AuG festge-
legte Grenze für eine Nichtanwendung der Bestimmung von Art. 83
Abs. 4 AuG – insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen Frei-
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heitsstrafe oder die erhebliche respektive wiederholte Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG)
– vorliegend offenkundig nicht erreicht. Der Beschwerdeführer hatte in der
Asylunterkunft einem Bekannten für 500 Franken einen gebrauchten
Computer abgekauft, bei dem er hätte annehmen müssen, dass es sich
um ein gestohlenes Gerät handeln könnte. Die Straftat ist nicht zu baga-
tellisieren; der den Akten zu entnehmende Tathergang zeugt aber eher
von einer gewissen Unbedarftheit als von besonderer krimineller Energie.
Das Strafmass bewegt sich denn auch im untersten Bereich des zur Ver-
fügung stehenden Strafrahmens (vgl. Art. 160 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).
Der Beschwerdeführer 2 wird vom Gericht aber ausdrücklich darauf auf-
merksam gemacht, dass jede weitere Verfehlung zur Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme führen könnte.
5.5 Eine Auseinandersetzung mit den zur Begründung der individuellen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorbrachten Umständen, ins-
besondere den geltend gemachten psychischen und physischen Proble-
men, kann bei dieser Sachlage unterbleiben.
5.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auch das Rechtsmittel des
Beschwerdeführers 2 betreffend Vollzug der Wegweisung gutzuheissen
ist. Die diesbezügliche Verfügung vom 21. Oktober 2009 ist aufzuheben
und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer 2 in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
6.
6.1
Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich
durchgedrungen. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden damit gegenstands-
los.
6.2 Den Beschwerdeführenden sind für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht Entschädigungen für die ihnen erwachsenen notwen-
digen und erheblichen Parteikosten zuzusprechen. Gemäss der koordi-
nierten Praxis aller Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Kos-
tennoten unaufgefordert und rechtzeitig zu den Akten zu reichen, weshalb
dem Antrag auf Setzen einer Frist zur Einreichung einer eigentlichen sol-
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Seite 16
chen Kostenrechnung (vgl. Beschwerden S. 10) abzuweisen ist und die
Parteientschädigungen von Amtes wegen und aufgrund der Akten festzu-
setzen sind (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
6.3 Die mit der Beschwerde am 20. November 2009 eingereichte Auflis-
tung des zeitlichen Vertretungsaufwands erscheint als den konkreten Ver-
fahrensverhältnissen angemessen. Unter Berücksichtigung des weiteren,
bis zum Urteilszeitpunkt aktenkundigen Aufwands werden die Parteient-
schädigungen auf je Fr. 900.– (inklusive sämtlicher Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 betreffend die Beschwer-
deführenden 1 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden 1 weiter besteht.
3.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 21. Oktober
2009 betreffend den Beschwerdeführer 2 werden aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 an-
zuordnen.
4.
Es werden für beide Verfahren keine Kosten erhoben.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden 1 für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszu-
richten.
6.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer 2 für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurich-
ten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden 1, den Bechwerdefüh-
rer 2, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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