B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7279/2013
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (…).
E-7279/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 18. März 1999 sein erstes Asylgesuch
unter falschem Namen (B._______) in der Schweiz einreichte,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfü-
gung vom 5. Juli 1999 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des
Beschwerdeführers sowie den Vollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der damals zuständi-
gen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. September 1999 abgewiesen
und der Beschwerdeführer am 11. Januar 2000 nach [Iran] ausgeschafft
wurde,
dass sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens herausstellte,
dass der Beschwerdeführer vor seinem Asylgesuch in der Schweiz unter
den Personalien A._______, bereits seit 1995 in [EU-Mitgliedstaat] ein
Asylverfahren durchlaufen hatte, und dass auf diese Identität lautende
Identitätspapiere sichergestellt werden konnten,
II.
dass der Beschwerdeführer am (…) 2000 in [Iran] eine Schweizer Bürge-
rin heiratete und im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbe-
willigung in der Schweiz erhielt,
dass sich das Ehepaar bereits im August 2000 trennte und die Ehe per
Klage der Ehefrau am 31. August 2007 geschieden wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2008 die Zustimmung
an das Migrationsamt des Kantons (…) zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung des Beschwerdeführers verweigerte, wobei gleichzeitig
die Wegweisung verfügt und eine Ausreisefrist bis zum 7. November 2008
angesetzt wurde,
dass die gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2010 abgewiesen wurde,
soweit darauf eingetreten wurde ([…]),
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dass die wiederum dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ebenfalls mit Urteil
vom 22. Juni 2011 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde
([…]),
III.
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2013 sein zweites Asylge-
such in der Schweiz einreichte und am 11. November 2013 eine summa-
rische Befragung sowie am 5. Dezember 2013 eine einlässliche Anhö-
rung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen stattfanden,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 16. Dezember
2013 dem Kanton (…) zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 – eröffnet am 23.
Dezember 2013 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdefüh-
rer habe bereits ein Asylverfahren durchlaufen, welches am 16. Septem-
ber 1999 abgeschlossen worden sei, und seine Vorbringen würden keine
Hinweise enthalten, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant wären, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei; den Voll-
zug der Wegweisung bezeichnete das BFM als durchführbar,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 (Datum
Poststempel: 28. Dezember 2013) fristgerecht gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es
sei die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuali-
ter sei er wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde; ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. Dezember
2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. Januar 2014 die Be-
handlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwies und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, Beweismittel
(angeblich bei seinem Bruder in [EU-Mitgliedstaat] befindliches Film- und
Fotomaterial zu den Demonstrationen in [Iran], Zeugenberichte, Identi-
tätsausweise und allfällige iranische Strafverfolgungsunterlagen) sowie
eine Stellungnahme einzureichen, ansonsten aufgrund der Aktenlage
entschieden werde,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid
über die Beschwerde zu unterlassen, abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der in der Instruktionsverfü-
gung vom 6. Januar 2014 eingeräumten Frist keine Beweismittel oder ei-
ne Stellungnahme einreichte, weshalb die Beschwerde nachfolgend auf-
grund der Aktenlage zu entscheiden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entschei-
det,
dass das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 mit Änderung vom 14. Dezember
2012 teilrevidiert wurde und diese am 1. Februar 2014 in Kraft getreten
ist,
dass gemäss Übergangsrecht zur Änderung vom 14. Dezember 2012 bei
Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der
Fassung vom 1. Januar 2008 gilt (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012),
dass das vorliegende Verfahren am 1. Februar 2014 bereits hängig war
und demnach weiterhin das Asylgesetz in der Fassung vom 1. Januar
2008 (nachfolgend: aAsylG) anwendbar bleibt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 aAsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 aAsylG
und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a aAsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
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2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), und dass auf die Rechtsbegehren betreffend
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzu-
treten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
aAsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhö-
rung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 aAsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat,
aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Anhalts-
punkte für nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz ein-
getretene, flüchtlingsrechtlich resp. für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevante Ereignisse ergeben,
dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren neu geltend mach-
te, er sei in den Jahren 2009 und 2010 im Auftrag seiner in [EU-
Mitgliedstaat] lebenden, exilpolitisch aktiven Brüder regelmässig nach
[Iran] gereist, um Filmaufnahmen der damaligen Unruhen zu machen;
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dabei sei er durch die iranischen Sicherheitsbehörden verhaftet und wäh-
rend zwei Wochen unter gewaltsamen Verhörmethoden gefangen gehal-
ten worden (vgl. B9/11 S. 7f.; B14/8); man habe schliesslich ein Strafver-
fahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, ihn auf Kaution frei ge-
lassen und ihn einer Meldepflicht beim iranischen Informationsministeri-
um unterstellt,
dass er eigenen Angabe zufolge seit 2009 regelmässig nach [Iran] zurück
kehrte (vgl. B9/11 S. 5 und 8; B14/8 S. 2 und 4), wobei dies seit 2010
aufgrund der angeordneten Meldepflicht alle drei resp. vier Monate not-
wendig gewesen sei (vgl. B9/11 S. 8; B14/8 S. 2 und 4),
dass er auf Beschwerdeebene den Beweisantrag stellte, es seien seine
Brüder und weitere Verwandte aus [EU-Mitgliedstaat] als Zeugen anzuhö-
ren,
dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit bot, schriftliche Zeugenberichte seiner Verwandten und all-
fällige weitere Beweismittel (namentlich die angeblich beim Bruder befind-
lichen Film- und Fotoaufnahmen aus [Iran]) einzureichen sowie sich zur
Frage zu äussern, weshalb er trotz angeblicher Verfolgungsgefahr (siehe
Beschwerde S. 3 "ich kann nicht nach Iran zurück gehen; die werden
mich umbringen oder 20 Jahre in Haft nehmen") wiederholt heimgekehrt
sei,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis zum heutigen Tag
nicht nachgekommen ist, womit er seine Vorbringen – insbesondere ohne
Einreichung eines einzigen Film- oder Fotobeweises – nicht glaubhaft
machen konnte,
dass der Antrag, die in [EU-Mitgliedstaat] lebenden Brüder und weitere
Personen seien als Zeugen in die Schweiz einzuladen und anzuhören,
abzuweisen ist, nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung
schriftlicher Stellungnahmen der als Zeugen angerufenen Personen un-
benutzt hat verstreichen lassen,
dass ferner auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer
nach seiner Verhaftung im Jahr 2010 regelmässig zurück reiste; dies
auch nicht unter Berücksichtigung der geltend gemachten Meldepflicht,
dass bei einer tatsächlich bestehenden Verfolgung im Iran der Beschwer-
deführer wohl vielmehr nicht abermals freiwillig zurückgereist wäre,
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dass der Beschwerdeführer zudem divergierende Angaben zu seiner
Meldepflicht machte, wenn namentlich an der summarischen Anhörung
vom 11. November 2013 von 'alle vier Monate' und an der Anhörung vom
5. Dezember 2013 von ' alle drei Monate' die Rede war (vgl. B9/11 S. 8,
B14/8 S. 2, 5),
dass dieser Widerspruch die Vorbringen zusätzlich erheblich in Zweifel
zieht,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass den vorinstanzlichen Er-
wägungen auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Argumente entge-
gen gehalten wurden, sondern dass der Beschwerdeführer sich vielmehr
auf eine Wiederholung des bereits im Asylgesuch dargelegten Sachver-
halts beschränkte, ohne die einverlangten Beweismittel einzureichen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 aAsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 aAsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 aAsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 aAsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 aAsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden und ge-
mäss Aktenlage geschiedenen kinderlosen Mann mittleren Alters handelt,
der in seiner Heimat eine [technische] Ausbildung absolviert hatte (vgl.
B9/11 S. 5),
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dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Gesundheit zu Protokoll
gab, es gehe ihm nicht gut, er höre Stimmen und sei deswegen in Be-
handlung (vgl. B14/8 S. 6), und dass aus den Akten hervorgeht, dass ihm
(…) 2009 eine IV-Rente wegen psychischer Erkrankung zugesprochen
worden ist ([…]),
dass jedoch im Übrigen keine weiteren Hinweise zu diesem Problem in
den Akten zu finden sind und der Beschwerdeführer sich in seiner
Rechtsmitteleingabe nicht zu seiner Gesundheit äusserte oder ein dies-
bezügliches ärztliches Zeugnis als Beweismittel einreichte,
dass das Gericht demnach nicht von derart gravierenden psychischen
Problemen des Beschwerdeführers ausgeht, dass sich dessen Wegwei-
sung als unzumutbar erweisen würde, sondern entsprechende Behand-
lungsmöglichkeiten in [Iran] für gegeben zu erachten sind,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Befragungen be-
tonte, er lebe nun seit 1993 in Europa; in seiner Heimat lebe nur noch
seine betagte Mutter, weshalb er nicht zurückkehren könne,
dass er auch in seiner Rechtsmitteleingabe auf seine lange Anwesenheit
von 23 resp. 15 Jahren im Schengen-Raum resp. in der Schweiz hinwies
und geltend machte, es sei ihm wegen des fehlenden sozialen Netzes
und in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht (im Iran erhielte er keine
Invalidenrente mehr, Beschwerde S. 4) nicht zuzumuten, in seine Heimat
zurückzukehren,
dass den Hinweisen des Beschwerdeführers auf seine langjährige Anwe-
senheit in der Schweiz beziehungsweise in Europa andererseits entge-
gensteht, dass er in den vergangenen Jahren wiederholt in seine Heimat
zurückgekehrt sei, namentlich seit 2009 regelmässig und letztmals ca. im
Juni 2013 (vgl. B9/11 S. 5 und 8; B14/8 S. 2 und 4),
dass aus den Akten auch ein mehrwöchiger Aufenthalt im Iran im Au-
gust/September 2008 hervorgeht ([…]),
dass das Bundesverwaltungsgericht daraus schliesst, der Beschwerde-
führer habe während seinen Aufenthalten in [Iran] Gelegenheit gehabt,
sein früheres Beziehungsnetz wieder aufzubauen und sich in an die allfäl-
lig veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse anzupassen,
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dass angesichts dieser Umstände davon auszugehen ist, dass die Wie-
dereingliederung des Beschwerdeführers in [Iran] in sozialer und wirt-
schaftlicher Hinsicht – trotz des nur kleinen Verwandtschaftsnetzes (Mut-
ter und Onkel in [Iran], vgl. B9/11 S. 6) – keine Schwierigkeiten mit sich
bringt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vor-
liegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 aAsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. De-
zember 2013 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG stellte,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht und sich die Beschwerde (zumindest betreffend den Wegwei-
sungsvollzug) mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen auch nicht
als aussichtlos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem-
nach gutzuheissen ist, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7279/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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