B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7279/2017
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2017 / N (…).
E-7279/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 13. August 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 20. August 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP).
Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 3. November 2015 be-
endet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 24. April 2017 folgte
die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe in B._______, Eritrea, gelebt und sei mehr-
heitlich dort zur Schule gegangen. Ihren Schulabschluss habe sie im Jahr
(…) in Sawa im Zuge der militärischen Grundausbildung gemacht. An-
schliessend sei sie in den Militär-, dann in den Nationaldienst eingeteilt
worden. In diesem Rahmen habe sie zuletzt als (…) beim Verteidigungs-
ministerium in B._______ gearbeitet. Aufgrund einer unerlaubten Abwe-
senheit sei sie von ihrem Vorgesetzten beleidigt und eingeschüchtert wor-
den. Aus Angst vor einer Zwangsversetzung sei sie dem Dienst sodann
ferngeblieben und habe während ungefähr zehn Tagen ihre Ausreise vor-
bereitet. Mitte Januar 2015 sei sie schliesslich in den Sudan ausgereist und
über Libyen und Italien bis in die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte zum Nachweis ihrer
Herkunft zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2017 (eröffnet am 24. November 2017)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme als Ausländerin anzuordnen; sub-subeventualiter sei der Fall an
E-7279/2017
Seite 3
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gewährte die Instruktions-
richterin – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebe-
stätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin – die unentgeltliche Prozessführung. Die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung wurde indes abgewiesen, da die mandatierte
Rechtsvertreterin die Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG
nicht erfüllte. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
F.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 ersuchte die neu mandatierte Rechts-
vertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2018 wurde das Gesuch um
amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen (unter Vorbehalt des Bedürf-
tigkeitsnachweises, vgl. oben Bst. E.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-7279/2017
Seite 4
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Be-
schwerdeführerin als unglaubhaft (Art. 7 AsylG), da ihre Darlegungen auf-
grund wenig plausibler Angaben insgesamt als zweifelhaft erscheinen wür-
den. Sie gebe an, sich zweimal unerlaubt zuhause aufgehalten zu haben
(SEM-Akte A16 F21, F150 ff.). Nach der ersten unerlaubten Absenz habe
ihr Vorgesetzter sie persönlich angegriffen und ihr indirekt mit einer
Zwangsversetzung gedroht. Dennoch sei sie weder bei der ersten noch bei
der zweiten Abwesenheit zuhause gesucht worden (SEM-Akte A16 F143 f.,
F155), was wenig Sinn ergebe. Dass sich der Vorgesetzte nicht einmal
über ihren Verbleib informiert habe, deute darauf hin, dass er ihr Fernblei-
ben nicht als Verstoss gewertet habe. Schwer nachvollziehbar sei zudem,
dass die Beschwerdeführerin zwar für ihre diversen medizinischen Schwie-
rigkeiten ([…], […]) wiederholt und problemlos habe freinehmen dürfen, für
die Notbetreuung ihrer Familienmitglieder aber nicht einmal um Dispensa-
tion gebeten habe (SEM-Akte A16 F122, F164 f.). Sie scheine mit ihrem
direkten Vorgesetzten ein gutes Verhältnis gehabt zu haben (SEM-Akte
E-7279/2017
Seite 5
A16 F116). Fragwürdig erscheine ferner, dass sie nach der ersten uner-
laubten Absenz überhaupt an ihren Posten zurückgekehrt sei, obwohl sie
vom schlechten Charakter ihres Vorgesetzten sowie der drohenden Straf-
versetzung gewusst habe und ohnehin vorgehabt habe, das Land zu ver-
lassen (SEM-Akte A16 F140 ff.). Neben diesen wenig schlüssigen Darle-
gungen der Beschwerdeführerin würden unsubstantiierte Angaben die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erhärten. Die Auseinander-
setzung mit ihrem Vorgesetzten habe sie trotz Nachfragen wiederholend
und platt geschildert, ohne aber Einzelheiten oder persönlich gefärbte De-
tails wiederzugeben (SEM-Akte A16 F21 und F137 ff.). Auch zum Charak-
ter des Vorgesetzten habe sie keine überzeugende Darstellung einer ihr
vertrauten Person liefern können. Nach ihrer Beschreibung des Vorgesetz-
ten als herzlosen Menschen habe sie auf die Frage nach seinem Aufga-
bengebiet plötzlich von einem anderen, direkten Vorgesetzten gesprochen,
mit dem sie hauptsächlich zu tun gehabt habe (SEM-Akte A16 F109, F116).
Damit sei sie der eigentlichen Frage ausgewichen. Später habe sie sich
wiederum allgemein, oberflächlich und wiederholend geäussert. Unter an-
derem sei der Vorgesetzte ein gemeiner Mann gewesen, der die Mitarbei-
ter beleidigt habe, weshalb viele von ihm enttäuscht gewesen seien (SEM-
Akte A16 F159, F179). Da die Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten
aber ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen sei, wäre zu erwarten
gewesen, dass sie sein Verhalten ihr gegenüber mit Bezug auf den konkret
vorliegenden Fall hätte erklären können. Insgesamt sei daher davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht die tatsächlichen Umstände
geschildert habe, die zur Ausreise geführt hätten. Aufgrund ihrer unglaub-
haften Angaben könne nicht von einer Desertion aus dem Militärdienst aus-
gegangen werden. Vielmehr seien viele Möglichkeiten offen, wie beispiels-
weise die Suspendierung, Entlassung oder der ordentliche Abschluss des
Militärdienstes. Abschliessend sei festzuhalten, dass die illegale Ausreise
aus Eritrea alleine nicht geeignet sei, Furcht vor einer künftigen asylrele-
vanten Verfolgung zu begründen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie sei bei ihrem Fern-
bleiben von der Arbeitsstelle nicht zuhause gesucht worden, da die eritrei-
schen Behörden nicht genügend Kapazitäten hätten, um Dienstverweige-
rer zuhause aufzusuchen (mit Verweis auf den Bericht des SEM, Focus
Eritrea, Update, Nationaldienst und illegale Ausreise, August 2016, S. 25).
Ihre Absenzen wegen gesundheitlicher Beschwerden seien immer nur kurz
gewesen. Urlaub habe sie nicht bekommen. Für die Behandlung ihres Bru-
ders hätte sie aber Zeit benötigt und da ihr Chef so streng gewesen sei,
habe sie gewusst, dass er ihr hierfür keinen Urlaub gewähren würde. Es
E-7279/2017
Seite 6
sei zudem unklar, wie die Vorinstanz darauf komme, zu ihrem direkten Vor-
gesetzten habe sie ein gutes Verhältnis gehabt. Nach ihrer unerlaubten
Absenz sei sie zur Arbeit zurückgekehrt. Erst dort habe sie erfahren, dass
ihr eine Strafversetzung drohe. Damit habe sie nicht gerechnet. Diese An-
drohung habe aber dazu geführt, dass sie endgültig ihre Ausreise be-
schlossen habe. Sodann sei es ihr schwergefallen, über das Erlebte zu
berichten. Sie sei sehr emotional gewesen (SEM-Akte A16 F21). Sie habe
mehrere Vorgesetzte gehabt, über die sie an der Anhörung berichtet habe.
Wenn der Befrager das Gefühl gehabt habe, sie sei einer Frage hierzu
ausgewichen, hätte er nachfragen müssen. Ferner habe sie die Auseinan-
dersetzung mit ihrem Vorgesetzten ausführlich und detailliert beschrieben
(SEM-Akte A16 F137 ff., F159, F178). Daher sei unklar, welche Details die
Vorinstanz noch erwartet habe. Insgesamt seien ihre Ausführungen sub-
stantiiert, detailliert, schlüssig und plausibel ausgefallen. Wiederholungen
seien zudem auf ein tiefes Bildungsniveau oder die Übersetzung zurück-
zuführen. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, eine Gesamtbe-
trachtung vorzunehmen, und sich darauf beschränkt, ein Ereignis als un-
glaubhaft einzustufen. Insgesamt seien ihre Aussagen jedoch glaubhaft
ausgefallen, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr
Asyl zu gewähren sei. Sodann sei sie nebst der illegalen Ausreise aus dem
Militärdienst geflüchtet, weshalb sie als missliebige Person gelte und even-
tualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die Vorbringen der
Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und
überzeugender Begründung in zentralen Punkten als unglaubhaft in Sinne
von Art. 7 AsylG qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende
Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.1.1 Der Beschwerdeführerin vermochte mit ihren Ausführungen zwar
glaubhaft darzulegen, dass sie mehrere Jahre im eritreischen National-
dienst zugebracht hat. Ihre weiteren Vorbringen, insbesondere die geltend
gemachten Abwesenheiten von der Arbeitsstelle und die Auseinanderset-
zung mit ihrem Vorgesetzten, die zur Desertion geführt hätten, können ihr
aufgrund der bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und
unsubstantiierten Darlegungen aber nicht geglaubt werden.
5.1.2 Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ih-
rem Arbeitsort zweimal unerlaubt habe fernbleiben können, ohne dass bei
ihr zuhause nach ihr gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin gibt an,
E-7279/2017
Seite 7
nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsort nach der ersten Abwesenheit habe
ihr der Vorgesetzte mit einer Strafe gedroht und ihr befohlen, nach Hause
zu gehen, um ihre Tasche zu packen und zurückzukommen (SEM-Akte
A16 F138 f.). Sie sei jedoch nicht zurückgekehrt und habe sich bis zu ihrer
Ausreise während zehn Tagen zuhause versteckt (SEM-Akte A16 F150,
F152, F228). Spätestens in dieser Situation wäre zu erwarten gewesen,
dass der Vorgesetzte sie bei ihr zuhause gesucht hätte und hätte abholen
lassen. Entsprechend überzeugt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin
bis zu ihrer Ausreise zuhause versteckt haben will. Der Hinweis in der Be-
schwerdeschrift auf die ungenügenden Kapazitäten der eritreischen Behör-
den vermag daran nichts zu ändern. Ebenfalls vermag die Beschwerdefüh-
rerin, deren ganze Familie in B._______ lebe, nicht plausibel darzulegen,
weshalb sie sich um ihren verletzten Bruder habe kümmern müssen und
deshalb einen ganzen Monat lang unentschuldigt nicht zur Arbeit gegan-
gen sei. Sie habe ihren Vorgesetzten leider nicht nach Urlaub gefragt und
wisse nicht, wie er reagiert hätte (SEM-Akte A16 F160 ff.). Zwar sei ihr Vor-
gesetzter sehr streng gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärt aber, sie
habe bei eigenen Erkrankungen jeweils zuhause bleiben dürfen und sei
selbständig und ohne Kontrolle zur Arbeit zurückgekehrt, sobald sie wieder
gesund gewesen sei (SEM-Akte A16 F129 f.). Dies lässt auf ein gewisses
Vertrauen in sie seitens des Vorgesetzten schliessen. Entsprechend über-
zeugt nicht, dass sie nicht einmal versucht habe, ein paar Freitage zur Be-
treuung ihres Bruders zu erhalten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die geltend ge-
machte Auseinandersetzung mit ihrem Vorgesetzten trotz mehrmaligen
Nachfragens detailarm, wiederholend und oberflächlich beschrieben hat
(SEM-Akte A16 F21, F137 f., F143, F159). Diese Auseinandersetzung
nach ihrem unentschuldigten Fernbleiben sei ausschlaggebend für ihre
Ausreise aus Eritrea gewesen. Demnach wäre zu erwarten gewesen, dass
sie dieses Ereignis und das Verhalten ihres Vorgesetzten ihr gegenüber
substantiiert und mit Realkennzeichen versehen dargestellt hätte. Das Ar-
gument in der Beschwerdeschrift, Wiederholungen seien auf ihr tiefes Bil-
dungsniveau sowie auf die Übersetzung zurückzuführen, ist nicht zu hören,
zumal die Beschwerdeführerin über eine langjährige Schulbildung und Ar-
beitserfahrung verfügt. Nach dem Gesagten bestehen grundsätzliche
ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerde-
führerin, die mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ausge-
räumt werden können.
5.1.3 Somit ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
der Vergangenheit Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem
E-7279/2017
Seite 8
Umstand, dass sie noch im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl. dazu das
Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber
entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per
se darauf geschlossen werden, dass sie desertiert sei. Vielmehr ist nach
den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen eine Befreiung oder
ordentliche Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Nationaldienst
anzunehmen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober
2018 E. 4.5, m.w.H.; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1).
5.2 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass
gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzur-
teil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6–4.11, E. 5.1 f.) nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante
Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Fragen der Zulässigkeit
beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es ne-
ben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu ei-
ner Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
5.3 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte die Beschwer-
deführerin insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass sie aus dem Mi-
litärdienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus ihrem Hei-
matstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
5.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelun-
gen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-7279/2017
Seite 9
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe
angesichts der ihr drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig
oder zumindest unzumutbar sei.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
E-7279/2017
Seite 10
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016
zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung aus-
gereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei sol-
chen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen
würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grund-
sätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wie-
dereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht,
dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen,
die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht
darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beur-
teilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter
aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland
aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Si-
tuation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die
Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“
und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden.
Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der
Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlas-
sen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaf-
ten Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser
drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst ein-
gezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situa-
tion nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkre-
ten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko
beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Um-
stände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht aus-
schlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
7.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst
ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Ana-
lyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im
genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und
E-7279/2017
Seite 11
die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzel-
person kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse
sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwi-
schen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausge-
hen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende
Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat
ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizie-
ren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2
EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste ein Be-
schwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich
führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten,
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart
flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
7.2.3 Bei der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie nach
mehreren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden
ist. Dass sie aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend aus-
geführt, nicht glaubhaft. Demnach hat sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung ihrer Dienstpflicht oder ei-
ner erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine erneute Einberufung der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine
weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs aus den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene erge-
ben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-7279/2017
Seite 12
7.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als
noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle
Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
7.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die
über eine langjährige Schulbildung, eine Ausbildung in (…) und Arbeitser-
fahrung als (…) verfügt. In ihrer Heimat kann sie mit ihrer Familie auf ein
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist
davon auszugehen, dass sie ihre Familie soweit nötig unterstützen wird,
zumal sie sie bereits bei ihrer Reise von Eritrea in die Schweiz finanziell
unterstützt habe (SEM-Akte A16 F202). Es bestehen demnach keine An-
haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Zu ihren gesundheitlichen Beschwer-
den (SEM-Akte A16 F122 ff.) ist festzuhalten, dass sie anlässlich der An-
hörung angegeben hat, es gehe ihr mittlerweile gut (SEM-Akte A16 F10,
F131 ff.) und in der Beschwerdeschrift nichts Gegenteiliges geltend ge-
macht wird. Dem Gericht liegt ferner kein aktueller Arztbericht vor. Entspre-
chend ist davon auszugehen, dass auch die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spricht.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
E-7279/2017
Seite 13
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser
Betracht.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung. Eine Bestä-
tigung, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verfügt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), liegt
dem Gericht bis heute jedoch nicht vor. Damit ist eine der Voraussetzungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG als nicht erfüllt zu betrachten. Die unentgeltliche Prozessfüh-
rung kann daher – wie mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 ange-
kündigt – nicht gewährt werden und ist demnach abzuweisen. Dies hat zur
Folge, dass auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht gewährt werden kann.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7279/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: