Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7280/2008
Urteil vom 8. Juli 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
Kosovo / Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – eine Mutter mit ihren beiden minderjährigen
Kindern –, Staatsangehörige Kosovos serbischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in D._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 4. August 2007 und gelangten am 5. August 2007 in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in
Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Dort wurden sie am 14. August 2007
summarisch zu ihrem Asylgesuch befragt und für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 4. September
2007 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei seit Januar 2005 von ihrem Mann
geschieden und habe acht Jahre die Grundschule besucht und danach
immer als Hausfrau im eigenen Haushalt gearbeitet. Sie und ihre Kinder
seien in ihrer Heimat in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. In
ihrem Dorf hätten nur Serben gelebt und in der Umgebung hauptsächlich
Albaner, deshalb hätten sie das Dorf kaum verlassen können. Die
Beschwerdeführerin habe ihre Kinder aus Angst vor Übergriffen der
Albaner zur Schule begleiten müssen, weil sich diese in einem anderen
Dorf befunden habe. Immer wieder sei es zu Zwischenfällen auf dem
Schulweg gekommen. Auch die Beschwerdeführerin selber habe
Beschimpfungen und Provokationen über sich ergehen lassen müssen.
Einmal habe jemand versucht, ihren Sohn mit dem Auto zu überfahren.
Im Jahr 1999 seien eine Tante sowie der Halbbruder der
Beschwerdeführerin umgebracht worden und ihr Bruder sei beinahe
entführt worden. Sie habe in ständiger Angst gelebt.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre serbischen Identitätskarten und
die Beschwerdeführerin zusätzlich ihre UNMIK-Karte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug nach Serbien an. Zur Begründung der Ablehnung
der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung in die
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Heimatregion, den Süden Kosovos wurde als unzumutbar bezeichnet,
ebenso die innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos.
Indessen erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Serbien
als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2008 (Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2008 verzichtete der
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Arztbericht betreffend die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der beiden Kinder
einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden
einen Arztbericht des F._______ datiert vom 17. Dezember 2008 zu den
Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2009 äusserte sich das BFM
insbesondere zum Gesundheitszustand der beiden Kinder, hielt indessen
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 (Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden ihre Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
sowie einen Arztbericht des G._______ vom 5. Mai 2009 betreffend die
Beschwerdeführerin und einen Arztbericht des F._______ vom 5. Mai
2009 betreffend die beiden Kinder zu den Akten.
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H.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2011 (Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden eine Stellungnahme der Gemeinde H._______ zur
Betreuungssituation der Familie I._______, einen Arztbericht des
G._______ vom 30. Mai 2011 betreffend die Beschwerdeführerin, einen
Arztbericht des F._______ vom 25. Mai 2011 betreffend B._______,
einen Arztbericht des F._______ vom 21. April 2011 betreffend
C._______, ein Schreiben des F._______ vom 13. Oktober 2010 sowie
die Übersetzung eines Dokuments (Aussage von Zeugen) zu den Akten.
I.
Der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin hatte am 24. Januar 2005
erstmals in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Nach erfolglos
durchlaufenem erstem Asylverfahren war er erneut in die Schweiz
eingereist und stellte am 4. Mai 2008 ein zweites Asylgesuch. Dieses
wurde vom BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 abgelehnt und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug wurden
angeordnet (Verfahren N […]). Die am 17. November 2008 eingereichte
Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren E-
7279/2008 über welches ebenfalls heute und vom gleichen
Spruchgremium entschieden wird).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet darüber, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht, endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids macht die Vorinstanz
im Wesentlichen Folgendes geltend:
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4.1.1. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen künftig solchen
ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu
schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten, namentlich der Serben gekommen. Es könne jedoch nicht
von einer allgemeinen Vertreibung ausgegangen werden. Nach der
Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin
eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-
Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX)
abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo
Police Service (KPS) würden – auch in den Siedlungsgebieten der
Kosovo-Serben – die Sicherheit garantieren.
4.1.2. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft
getreten, welche den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die
internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die
ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz
sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug
würden grösstenteils funktionieren. Bei Übergriffen würden die
Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden
Fall asylrechtlich nicht erheblich.
4.1.3. Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen
Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden
Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung
mit der Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer
asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien.
4.1.4. Schliesslich führt das BFM anhand von Beispielen aus, dass auch
bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
Vorbehalte anzubringen seien. Abschliessend wird festgehalten, dass die
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Demzufolge würden die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass
ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
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4.1.5. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM fest, dieser sei
zulässig, zumal die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden. Auch würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe.
Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprechen. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den
vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben
ausserhalb ihrer Enklave weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Eine
Rückkehr in den Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar
erachtet. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Für Serben mit
letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumutbar.
Die Beschwerdeführerin würde aber aus J._______ stammen, wo eine
konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht
ausgeschlossen werden könne. Es bestehe allerdings eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Der Vollzug
der Wegweisung in den Norden Kosovos sei demnach in der Regel als
zumutbar zu erachten. Eine Prüfung der Akten habe jedoch ergeben,
dass im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht zumutbar sei. Für Serben
bestehe jedoch grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien.
Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler
Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der
Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf
den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische
Reisepässe erhielten und nach Serbien einreisen könnten.
4.1.6. Die Beschwerdeführerin könne mit ihren Kindern und ihrem
ehemaligen Ehemann, mit dem sie sich wieder vereint habe, nach
Serbien ausreisen, wo der Bruder ihres ehemaligen Ehemanns lebe.
Zudem sei auch eine ihrer Schwestern in K._______ verheiratet. Des
Weiteren habe der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin mehrere
Cousins in der Schweiz, von denen finanzielle Hilfe erwartet werden
könne. Ähnliches gelte für die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin,
die in Kosovo lebe und eine Rente aus der Schweiz beziehe. Den
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Visumsunterlagen sei zudem zu entnehmen, dass eine Cousine der
Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe und die Beschwerdeführerin im
März 2007 in die Schweiz eingeladen habe. Das Gesuch um Bewilligung
der Einreise sei indes abgelehnt worden. Auch von dieser Cousine könne
eine finanzielle Zuwendung erwartet werden. Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung aller Umstände sollte es der Beschwerdeführerin und
ihrer Familie möglich sein, in Serbien eine ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage zu erlangen, zumal ihr früherer Ehemann über eine
abgeschlossene Berufsausbildung als (…) verfüge. Es seien auch keine
medizinischen Gründe ersichtlich, die eine Aufenthaltsalternative in
Serbien unzumutbar erscheinen liessen. Die Inanspruchnahme der
Aufenthaltsalternative in Serbien sei somit zumutbar.
4.1.7. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
4.2. In ihrer Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden vorab
die bereits anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Behelligungen,
welche ihnen in Kosovo wiederfahren seien. Des weiteren bestreiten sie
die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach in Kosovo
nicht von einer allgemeinen Vertreibung der ethnischen Minderheiten,
namentlich der Serben, ausgegangen werden könne, zumal seit der
Beendigung des Krieges der grösste Teil der serbischen Bevölkerung
Kosovo verlassen habe. Der Umstand, dass – wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung selber ausführe – nach der
Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom 17. Februar 2008 weiterhin eine
zivile und militärische Präsenz vorgesehen und diese noch zehn Jahre
nach Beendigung des Krieges notwendig sei, zeige das Ausmass der
potenziellen Bedrohung der Minderheiten in Kosovo. Es sei nicht
zutreffend, dass die Minderheiten durch die Sicherheitskräfte umfassend
geschützt werden könnten. Immer wieder komme es zu Gewaltakten an
Serben, die nicht verhindert werden könnten.
Eine Aufenthaltsalternative in Serbien sei für sie ausgeschlossen, weil
L._______ nicht weit weg von Kosovo sei und es sich um erklärtes
albanisches Gebiet handle, das möglicherweise in den nächsten Jahren
zum Kriegsschauplatz werde; ausserdem würde ihre Schwester und
deren Familie nicht mehr in Serbien leben.
Die beiden Kinder müssten ausserdem aufgrund der in Kosovo erlebten
Behelligungen in der Schweiz psychiatrisch betreut werden.
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4.3. In seiner Vernehmlassung nimmt das BFM Bezug auf den
eingereichten Arztbericht des F._______ vom 17. Dezember 2008 und
stellt fest, dass den Kindern psychische Probleme attestiert würden.
Indessen sei die ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in
Serbien sichergestellt und im Gesundheitssystem Serbiens seien im
psychiatrischen Bereich grosse Fortschritte zu verzeichnen. In
L._______, wo der Bruder des ehemaligen Ehemannes der
Beschwerdeführerin lebe, befinde sich zudem ein Regionalspital.
4.4. In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, das BFM habe sich nicht eingehend mit ihren Vorbringen in der
Beschwerdeschrift auseinandergesetzt und machen weitere
Ausführungen zu der schwierigen Situation der Serben in Kosovo.
5.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden, welche
aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu
betrachten sind, infolge serbischer Abstammung und Geburt auf
(ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem
Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische
Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. das Grundsatzurteil BVGE 2010/41 E.
6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor
Verfolgung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1).
5.2. Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht genügen.
5.2.1. Den Nachteilen, welche die Beschwerdeführerin zu Protokoll
gegeben hat (Einschränkung in der Bewegungsfreiheit, Behelligungen der
Kinder auf dem Schulweg, Beschimpfungen und Provokationen), ist
mangels Intensität die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen.
Ausserdem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die Möglichkeit
hinzuweisen, sich bei den Sicherheitsbehörden des Heimatstaates um
Schutz vor Übergriffen zu bemühen.
5.2.2. Schliesslich ist festzustellen, dass den Akten keine Anhaltspunkte
zu entnehmen sind, den Beschwerdeführenden drohe in ihrem zweiten
Heimatstaat, Serbien, Verfolgung.
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5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen
der Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich nicht erheblich sind und die
Vorinstanz das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6
E. 4.2 S. 54 f.).
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7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug
der aus D._______ im Süden Kosovos stammenden
Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar, zumal die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb
ihrer Enklave im Norden Kosovos weiterhin nicht ausgeschlossen werden
kann. Nachstehend wird demnach geprüft, ob für die
Beschwerdeführenden eine Zufluchtsmöglichkeit im Norden Kosovos
oder in Serbien besteht.
7.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen
Enklave im Norden Kosovos keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der
Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo
nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2010/41 E 8.3.2).
Damit stellt sich die Frage, ob den Beschwerdeführenden die
Inanspruchnahme der inner- respektive drittstaatlichen
Aufenthaltsalternativen Nordkosovo oder Serbien auch individuell
zuzumuten ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind im konkreten Einzelfall insbesondere Kriterien der Sicherung des
wirtschaftlichen Existenzminimums, des persönlichen Bezugs zum
möglichen Zufluchtsort und soziale Aspekte abzuwägen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2010/41 E. 8.3.3 ff. insbesondere E. 8.3.3.6).
7.3.3. Vorliegend ist nach Durchsicht der Akten zunächst festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Aussagen zufolge wieder mit
ihrem ehemaligen Ehemann zusammenlebt, welcher der Vater der Kinder
ist und von dem sie sich im Jahr 2005 hat scheiden lassen (vgl.
Beschwerdeschrift vom 17. November 2008, S. 2). Somit sind vorliegend
die beiden Beschwerdeverfahren aufgrund des engen sachlichen
Zusammenhangs zu koordinieren und der Wegweisungsvollzug in Bezug
auf die ganze Familie (und nicht nur bezüglich der Beschwerdeführerin
und ihrer beiden Kinder) zu prüfen. Es handelt sich bei den
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Beschwerdeführenden nicht um alleinstehende Erwachsene sondern um
den Teil einer Familie. Der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin
ist gelernter (…) und hat sowohl als Fabrikarbeiter in (…) als auch in der
Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater lebte als Gastarbeiter in der
Schweiz und verstarb hier im Jahr (…), seine Mutter lebt in Kosovo, sein
Bruder in L._______/Serbien. Ansonsten leben keine weiteren
Verwandten oder andere Bezugspersonen in Serbien. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits hat acht Jahre die Grundschule besucht,
keinen Beruf erlernt und immer als Hausfrau gearbeitet. Ihre Eltern sind
gemäss ihren Aussagen im Süden Kosovos wohnhaft, ihr Bruder lebt
ebenfalls als Asylsuchender in der Schweiz.
Die Beschwerdeführenden machen ausserdem psychische Probleme
infolge der Ereignisse in Kosovo geltend. Der (…)-jährigen Tochter wird
im Arztbericht des F._______ vom 17. Dezember 2008 eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, welche
medikamentös behandelt werde. Im Arztbericht vom 25. Mai 2011 wird
festgehalten, sie präsentiere sich heute in einem kompensierten
Zustandsbild. Beim (…)-jährigen Sohn liegt gemäss Arztbericht vom 17.
Dezember 2008 eine Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung durch Angst und Sorgen nach traumatischen
Kriegserfahrungen und Flüchtlingshintergrund vor. Dem Arztbericht vom
21. April 2011 ist zu entnehmen, dass auch der Sohn weiterhin in
Behandlung steht. Ende 2010 hatte aufgrund einer Erkrankung der
Psychiaterin ein Therapeutenwechsel stattgefunden, die eine Störung des
Vertrauensverhältnisses und den vorübergehenden Abbruch der Therapie
zur Folge. Nach einem Wechsel der zuständigen Ärztin wird die Therapie
nun weitergeführt. Im Arztbericht vom 21. April 2011 – und auch in einer
Bestätigung der kommunalen Asylbetreuung vom 30. Mai 2011 – wird auf
die nach wie vor bestehende Therapiebedürftigkeit des Sohnes
hingewiesen.
Dem Arztbericht des G._______ vom 5. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass
auch die Beschwerdeführerin seit April 2008 in psychiatrischer
Behandlung ist. Gemäss diesem Bericht zeigt sich bei ihr ein sich
verschlechterndes depressives Zustandsbild mit bedrückter,
niedergeschlagener Stimmung, Freud- und Interesselosigkeit,
vermindertem Antrieb, starker Vergesslichkeit und eingeschränkter
Konzentration, innerer Unruhe, Schlaflosigkeit, geringer
Belastungsfähigkeit mit schneller Gereiztheit, zunehmenden Existenz-
und Zukunftsängsten, Lebensangst- und Lebensüberdrussgedanken,
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Seite 13
vermindertem Appetit und körperlichen Beschwerden wie ständigen
Kopfschmerzen. Sie wird medikamentös antidepressiv behandelt.
Gemäss aktuellem Arztbericht vom 30. Mai 2011 entspreche die von der
Beschwerdeführerin geschilderte Symptomatik dem Bild einer
mittelschweren Depression im Rahmen einer rezidivierenden depressiven
Störung.
7.4. Die Beschwerdeführenden verfügen, soweit feststellbar, weder in der
Enklave im Norden Kosovos, wo die Serben die überwiegende Mehrheit
der Bevölkerung stellen, noch in Serbien über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz. Unter Berücksichtigung der konkreten
Verfahrensumstände, namentlich der mehrere Familienmitglieder
betreffenden, gravierenden gesundheitlichen Umstände, kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sie kaum in der Lage sein
dürften, sich im Nordkosovo oder in Serbien wirtschaftlich und sozial zu
integrieren und ihre Existenz sicherzustellen.
7.5. Unter diesen Umständen erscheint somit derzeit ein Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien oder in den
Norden des Kosovos unzumutbar. Letzteres hatte, wie oben erwähnt,
bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt.
Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83
Abs. 7 AuG zu entnehmen.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie die Frage des
Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
30. Oktober 2008 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen,
die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen, soweit diese unterliegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerdebegehren jedoch
nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, ist
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Seite 14
in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die
Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten waren, ist nicht davon
auszugehen, dass ihnen verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
30. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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