Abtei lung V
E-7280/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A_______, eigenen Angaben zufolge geboren (...) 1993,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Stefan Hery, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. September 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7280/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 28. Mai 2010 verliess und am 5. Juli 2010 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass am 7. Juli 2010 beim Beschwerdeführer eine Handknochenana-
lyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Knochenalter
von 18 Jahren festgehalten wurde (A6/1),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 im Centro di
Registrazione e di Procedura di Chiasso (CRP) summarisch befragte
(A1/16),
dass er dabei geltend machte, er sei Schiite tadjikischer Ethnie,
stamme aus dem Distrikt B_______ in der Provinz Herat, sei am (....)
(... 1993) geboren und sei siebzehneinhalb Jahre alt,
dass er Probleme bekommen habe, da sein Vater für [NGO] gearbeitet
habe, weshalb er bereits 15-jährig, kurz nach dem Tode seines Vaters
am 4. April 2008, die Schule habe verlassen müssen und in einem
[Geschäft] gearbeitet habe,
dass seine Familie nach dem Tode seines Vaters Land verkauft habe
und er mit diesem Geld Teilhaber im [Geschäft] geworden und für die
Familie verantwortlich gewesen sei,
dass seine Mutter und seine Schwester Bekanntschaft mit einer Frau
gemacht hätten und diese kurz darauf seine Schwester als Ehefrau für
ihren Bruder C_______, einen Sunniten, welcher bei der
Kriminalpolizei arbeite und bereits verheiratet sei, vorgesehen habe,
dass C_______ kurze Zeit darauf beim Beschwerdeführer zuhause
vorgesprochen und seine Einwilligung zur Heirat mit seiner Schwester
verlangt habe,
dass er, da seine Schwester bereits ihrem Cousin versprochen gewe-
sen und C_______ Sunnite und bereits verheiratet gewesen sei, abge-
lehnt habe,
dass er am nächsten Tag auf dem Weg zur Arbeit von C_______ und
seinen Leuten verschleppt und mittels Gewalt dazu gezwungen wor-
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den sei, ein Dokument zu unterschreiben, mit welchem er in die Heirat
seiner Schwester mit C_______ eingewilligt habe,
dass er nach seiner Freilassung nach Hause gegangen sei und mit
seiner Mutter und seiner Schwester beschlossen habe zu fliehen,
dass sie daraufhin zusammen nach D_______ im Iran geflohen seien,
von wo aus er weiter in die Schweiz gereist sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im CRP auch
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt
und ihm dargelegt wurde, dass das BFM aufgrund seiner Aussagen
davon ausgehe, er sei volljährig, und ihm keine Vertrauensperson zu-
weise,
dass der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit festhielt und
ausführte, dass er die von ihm zuvor erwähnten Dokumente (nament-
lich eine Identitätskarte), welche seine Minderjährigkeit beweisen
würden, aus dem Iran werde kommen lassen,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2010 seine Identitätskarte,
einen Schulausweis sowie eine Mitgliederkarte der Arbeitergewerk-
schaft einreichte (A12/1),
dass das BFM am 3. August 2010 eine Anhörung durchführte
(A13/12), bei der eine Hilfswerkvertreterin, aber keine Vertrauensper-
son anwesend war,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. September 2010 (zugestellt am 10. September 2010) abwies
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
trage nach Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 die Beweislast für seine
Minderjährigkeit und müsse diese zumindest glaubhaft machen,
dass er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, die behauptete Minder -
jährigkeit glaubhaft zu machen, da er bei seiner Ankunft in der
Schweiz angegeben habe, er sie am (...) geboren, was dem (...) 1993
entspreche,
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dass er demgegenüber in der Befragung zur Person am 20. Juli 2010
angegeben habe, er sei siebzehneinhalb Jahre alt, was nicht seinem
angegebenen Geburtsdatum entsprechen könne,
dass er nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, wann er die Schule
begonnen und wann er sie abgeschlossen habe, und zudem keine
präzisen Angaben zu den Geburtsdaten seiner Eltern habe machen
können,
dass seine ausführlichen und in sich schlüssigen Darlegungen im Zu-
sammenhang mit seinen Asylgründen ebenfalls darauf schliessen
liessen, dass er volljährig sei,
dass er durch seine Aussagen demnach seine behauptete Minderjäh-
rigkeit nicht habe glaubhaft machen können,
dass die Handknochenanalyse vom 7. Juli 2010 ein Alter von mindes-
tens 18 Jahren ergeben habe, was ein weiterer Hinweis auf seine Voll-
jährigkeit sei,
dass die vom Beschwerdeführer nachgereichte afghanische Identi-
tätskarte nur einen äusserst geringen Beweiswert besitze, da solche
Dokumente in Afghanistan ohne weiteres unrechtmässig erworben
werden könnten,
dass selbst bei Echtheit des Dokumentes keine definitiven Rück-
schlüsse auf das Alter des Beschwerdeführers möglich seien, da auf
der Identitätskarte lediglich angeführt werde, dass er im Jahr 1384
(was den Jahren 2005 oder 2006 entspreche) zwölf Jahre alt gewesen
sei,
dass deshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen sei, weshalb ihm keine Vertrauensperson für die weitere Anhörung
zugeteilt worden sei,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Asylpunkt sodann festhielt, die
Ausführungen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und wi-
dersprüchlich, weshalb sie insgesamt nicht geglaubt werden könnten,
dass das BFM weiter darlegte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der Prüfung des Wegweisungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit
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zu tragen habe und sich nicht auf seine angebliche Minderjährigkeit
berufen könne,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan zwar ver-
schlechtert habe und angespannt bleibe,
dass der Beschwerdeführer jedoch geltend mache, aus der Provinz
Herat, wo nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen
werden müsse, zu stammen und dort ein hinreichendes soziales Netz
bestehen dürfte,
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2010 (Datum des Poststem-
pels) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die Rückweisung der
angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 und 2 an die Vor-
instanz zu korrekten Ermittlung des Sachverhaltes sowie in prozessua-
ler Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von
der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
dass er zur Begründung geltend machte, die Anhörung vom 3. Au-
gust 2010 sei zu Unrecht ohne Beisein einer Vertrauensperson
durchgeführt worden,
dass bei Knochenaltersanalysen gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts beziehungsweise der ARK Standardabwei-
chungen von bis zu drei Jahren zwischen dem wirklichen Alter und
dem Knochenalter zu berücksichtigen seien,
dass die radiologische Analyse des Beschwerdeführers jedoch ledig-
lich eine Abweichung von sechs Monaten ergeben habe, weshalb aus
dem Ergebnis nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ge-
schlossen werden könne,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte sein an-
gegebenes Alter bestätige und das BFM, obwohl gemäss einem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2010 eine Tazkara ohne
eingehende Prüfung nicht als Fälschung deklariert werden dürfe,
diese als Fälschung deklariere, indem es ohne weitere Abklärungen
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zum Schluss komme, dass der Identitätsausweis keinen definitiven
Rückschluss auf das Alter des Beschwerdeführers liefere,
dass die von der Vorinstanz angeführte Ungereimtheit zu den Aussa-
gen des Beschwerdeführer hinsichtlich seines Geburtsdatums ange-
sichts dessen, dass es sich lediglich um eine Zeitdifferenz von zwei
Monaten handle, nicht als Widerspruch gewertet und als Grund für die
Unglaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit dienen könnten,
dass weiter die Unreife in seinem Erzählstil wie auch die Erscheinung
des Beschwerdeführers nicht auf seine Volljährigkeit schliessen lasse,
dass demnach das BFM zu Unrecht von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen sei und die Anhörung vom 3. Au-
gust 2010 ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführt
habe,
dass deshalb die Schlussfolgerungen des BFM, die Vorbingen des
Beschwerdeführers seien unglaubhaft und hielten den Anforderungen
an Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
nicht rechtmässig seien, weshalb die Sache bezüglich der Dispositiv -
punkte 1 und 2 der angefochtenen Verfügung zur korrekten Ermittlung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen seien,
dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Okto-
ber 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und
das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2010
seine Kostennote zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010
ohne weitere Ausführungen an ihrer Verfügung festhielt und die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bezie-
hungsweise von der nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit aus-
ging,
dass im Ergebnis der Handknochenanalyse von einem angegebenen
Alter des Beschwerdeführers von 17 Jahren und sechs Monaten aus-
gegangen, ein Knochenalter von 18 Jahren diagnostiziert und der
Name des die Analyse durchführenden Arztes angegeben wurde
(A6/1),
dass weiter keinerlei Angaben im Analyseergebnis enthalten sind,
dass namentlich keine Angaben zur angewandten Analysemethode
beziehungsweise zur Interpretation der festgestellten Ergebnisse, zu
den zu berücksichtigenden Standardabweichungen und ähnlichem
gemacht werden, sondern einzig festgehalten wird, das Knochenalter
betrage „maggiore 18 anni“ und weiche signifikant vom behaupteten
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Alter ab („l'età ossea si differenzia significativamente dall'età dichiara-
ta“; vgl. A6/1),
dass die Analyse demnach den gemäss nach wie vor geltender Praxis
an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gestellten formalen und
inhaltlichen Anforderungen keineswegs zu genügen vermag (vgl.
EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass die durchgeführte Handknochenanalyse unter diesen Vorausset-
zungen offensichtlich ein blosses und zudem schwaches Indiz für die
Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt,
dass gemäss der weiterhin zu beachtende Praxis der ARK entspre-
chende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung
keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen
und generell nur einen beschränkten Aussagewert haben (vgl. EMARK
2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.)
dass namentlich eine Standardabweichung zwischen dem Knochenal-
ter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren noch
als innerhalb des Normalbereichs liegend gelten muss und eine Kno-
chenaltersanalyse in Fällen, wo das vom Betreffenden behauptete Al-
ter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb dieser
Standardabweichung liegt, keine Rückschlüsse zulässt, die Angaben
des Betreffenden beruhten auf Täuschung (vgl. Grundsatzurteil
EMARK 2000 Nr. 19),
dass angesichts des geringen Beweiswerts einer solchen Handkno-
chenanalyse bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre
Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung
ihrer eigenen Angaben zum Alter selbst und zur allfällig unterbliebenen
Abgabe von Identitätspapieren in aller Regel entscheidende Bedeu-
tung zukommt,
dass die Vorinstanz der Analyse aufgrund ihrer rudimentären Abfas-
sung und ihrer inhaltlichen Aussage, wonach die Abweichung von
Knochenalter und angegebenem Alter lediglich sechs Monate betrage
(was ohne weiteres in den Rahmen der möglichen Standardabwei-
chung fällt), demnach zu Recht lediglich den Wert eines Hinweises
zukommen liess und weitere Argumente zur Begründung der Annahme
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers anführte,
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dass jedoch die angeführten Argumente nicht zu überzeugen vermö-
gen,
dass, wie in der Beschwerde zu Recht angeführt, der von der Vorin-
stanz angeführte Widerspruch zwischen dem vom Beschwerdeführer
genannten Geburtsdatum (... 1993) und seiner allgemeinen Al-
tersangabe (siebzehneinhalb Jahre) lediglich zwei Monate beträgt und
deshalb unwesentlich ist,
dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum (mit Ausnahme des
Anhangs des Personalienblattes [A2/3], welches vom Securitas-An-
gestellten ausgefüllt wurde [A1, S. 2]), bei sämtlichen Befragungen
übereinstimmend angab,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im
CRP auf seine Identitätskarte, welche er vor circa fünf Jahren als
Zwölfjähriger in B_______ ausgestellt bekommen habe, verwies und
deren Nachsendung in Aussicht stellte (A1, S. 5 f.),
dass die am 26. Juli 2010 eingereichten Dokumente nach der CRP-
Anhörung vom 20. Juli 2010 in S_______/Iran aufgegeben wurden,
was einen Hinweis auf die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers
darstellt, da seine diesbezüglichen Angaben, welche er vor Eintreffen
der Dokumente gemacht hat, mit den Angaben auf den Dokumenten
übereinstimmen,
dass auch seine Angaben, der Identitätsausweis sei bei seiner Familie
in D_______ geblieben (vgl. A1 S. 5), bestätigt worden sind,
dass denn auch aus den eingereichten Dokumenten eine Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht, welche nicht ohne weitere
und eingehende Überprüfung der Dokumente von der Hand zu weisen
ist,
dass insbesondere das Identitätspapier, welches keine offensichtlichen
Fälschungsmerkmale aufweist, sein angegebenes Alter belegen wür-
de, da, wie von der Vorinstanz vermerkt und übersetzt, darin aufge-
führt wird, dass der Beschwerdeführer 1384 (2005/2006) zwölfjährig
gewesen sei,
dass es sich dabei zweifellos um ein weiteres Indiz für seine Minder-
jährigkeit handelt und die pauschale Behauptung des BFM, dem Iden-
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titätsausweis komme kein hinreichender Beweiswert zu, keine seriöse
Auseinandersetzung mit dem Beweismittel darstellt,
dass auch die Angaben im Gewerkschaftsausweis die Aussagen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit im [Geschäft] (A1, S. 7)
bestätigen, da dieser (gemäss Übersetzung der Vorinstanz) 1386
(2007/2008) ausgestellt wurde,
dass sich die Vorinstanz zudem in ihrer eigenen Argumentation massiv
widerspricht, wenn sie einerseits ausführt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen seien derart ausführlich und
in sich schlüssig, dass daraus auf seine Volljährigkeit geschlossen
werden könne, andrerseits aber bei der Wertung der Asylvorbringen
die selben Aussagen als unsubstanziiert betrachtet,
dass nach dem Gesagten weder das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers noch seine Angaben zum Alter noch seine einge-
reichten Dokumente gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit
sprechen,
dass in Würdigung der Aktenlage die Anhaltspunkte für die Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers vielmehr überwiegen,
dass ihm im Sinne der besonderen Verfahrensbestimmungen für Min-
derjährige vor der Anhörung zu den Asylgründen eine rechtskundige
Vertrauensperson hätte bestellt werden müssen,
dass dies unterblieben ist und demnach ein Verfahrensfehler vorliegt,
weshalb die Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Sach-
verhaltsermittlung als rechtsungenüglich qualifiziert werden muss,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist,
dass Anhörungen von minderjährigen Asylsuchenden ohne Vertrau-
ensperson im Allgemeinen zur Kassation des vorinstanzlichen Ent-
scheides führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13),
dass sich vorliegend keine Gründe ergeben, von der beizubehaltenden
Praxis der ARK abzuweichen,
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dass das BFM demnach Bundesrecht verletzt hat, indem es zu Un-
recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und ihm
für die einlässliche Anhörung keine Vertrauensperson beiordnete,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 9. September 2010 aufzuheben und die Sache zur kor-
rekten Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote
vom 20. Oktober 2010 einen Aufwand von 7 Stunden à Fr. 180.-- sowie
Porti, Auslagen und Dolmetscherkosten von insgesamt Fr. 170.- aus-
weist,
dass dieser Aufwand angemessen erscheint, weshalb die Parteient-
schädigung zu Lasten des BFM insgesamt auf Fr. 1430.- festgesetzt
wird (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das Verfahren wird aufgehoben und zur korrekten Fortsetzung des
Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
1430.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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