B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7281/2016
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Dohuk stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat
gemäss seinen Angaben am (…) November 2015 in Richtung Türkei. Von
dort gelangte er via Bulgarien, Serbien, Kroaten, Slowenien und Österreich
am 6. Dezember 2015 in die Schweiz. Am 10. Dezember 2015 fand die
Befragung zur Person (BzP) statt, an welcher der Beschwerdeführer nicht
zu seinen Asylgründen befragt wurde.
B.
Mit Mitteilung vom 28. Januar 2016 informierte das SEM den Beschwerde-
führer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und, dass sein Asylge-
such in der Schweiz geprüft werde.
C.
An der Anhörung vom 12. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs zu Protokoll, er habe zu Hause nicht mehr
gebetet und manchmal Bier getrunken, weshalb er, insbesondere ab dem
Jahr 2014, Schwierigkeiten mit seiner Familie bekommen habe. Sein Bru-
der habe ihn aus diesen Gründen oft misshandelt und auch sein Vater habe
versucht ihn zwangsweise zur Moschee zu bringen. Sie hätten ihn sogar
mit einer Pistole bedroht und ihn zweitweise nicht mehr ins Haus gelassen.
Er habe deshalb mehrmals im Monat bei seinem Onkel oder bei Kollegen
übernachtet. Sein Onkel habe ihm schliesslich auch geholfen das Land zu
verlassen und ihm hierzu Geld gegeben. Bei den heimatlichen Behörden
habe er keine Anzeige erstattet, weil dies eine Schande für die Familie ge-
wesen wäre. Anfänglich habe er mit seinen Eltern einmal wöchentlich in
Kontakt gestanden, seit knapp drei Wochen hätten sie jedoch seine Kon-
taktaufnahmeversuche verweigert.
D.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. November
2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass
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der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Am 25. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-7281/2016
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM zunächst
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keinem in Art. 3 AsylG
genannten Asylgrund entsprechen und seien deshalb flüchtlingsrechtlich
nicht relevant. So würde nämlich der Streit mit seiner Familie in der unter-
schiedlichen Glaubensausübung gründen, da sich der Beschwerdeführer
geweigert habe, in die Moschee zu gehen und auf Alkohol zu verzichten.
Er hätte sich ausserdem an die heimatlichen Behörden wenden können,
zumal es sich dabei um Probleme mit Privatpersonen handle und die Be-
hörden im Nordirak als schutzwillig und schutzfähig einzustufen seien. Die
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien auch nicht genügend
intensiv gewesen, um als asylrelevante Verfolgung eingestuft zu werden.
Der Beschwerdeführer sei trotz den Behelligungen einem geregelten Ar-
beitsalltag nachgegangen und habe sich täglich mit Freunden getroffen.
Angesichts dieses normalen Tagesablaufs sei ihm ein menschenwürdiges
Leben durch die familiären Auseinandersetzungen offensichtlich nicht ver-
unmöglicht worden.
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Auch einer Wegweisung nach Dohuk spreche nichts entgegen. Die Kon-
fliktlage im Irak konzentriere sich auf den Zentral- und Südirak, während
die Autonome Region Kurdistan (ARK) kaum davon betroffen sei. Die Aus-
wirkungen der Gewalt in diesen Regionen hätten in den vier kurdischen
Provinzen nicht zu einer generellen konkreten Gefährdung für die Bevölke-
rung geführt. Ausserdem würden sich die Auseinandersetzungen zwischen
den Kräften des sogenannten Islamischen Staates (IS) und den kurdischen
Peschmerga auf Distrikte ausserhalb der ARK konzentrieren, was zu einer
hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgepräg-
ten Sicherheitsmassnahmen geführt habe. Auch in individueller Hinsicht
seien keine Gründe ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug entgegen-
stehen würden. Er verfüge dort, auch ausserhalb seiner Kernfamilie, über
ein dichtes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz und über
mehrjährige Berufserfahrung im Bereich (…). Im Übrigen sei er ein junger,
alleinstehender Mann bei guter Gesundheit.
5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei trotz
seiner sunnitischen Religion nicht zur Moschee gegangen und habe gele-
gentlich Alkohol getrunken. Weil seine Familie damit nicht einverstanden
gewesen sei, hätten ihn die Angehörigen oft misshandelt. Er habe dies
zweimal der Polizei gemeldet; diese habe ihm aber nicht geholfen, sondern
ihn lediglich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Familienan-
gelegenheit handle. Als er nochmals zum Polizeiposten gegangen sei, hät-
ten ihn die Polizisten weggeschickt, da sie nichts hätten unternehmen wol-
len. Entgegen der Ansicht des SEM habe er in seinem Heimatstaat kein
menschwürdiges Leben mehr gehabt. Er sei regelmässig geschlagen so-
wie erniedrigt worden und hätte damit zu einer strikt islamkonformen Le-
bensweise gezwungen werden sollen. Ausserdem zeige das Verhalten der
Polizisten, dass ein entsprechender Schutzwille eindeutig fehle. Hinsicht-
lich des Wegweisungsvollzugs habe das SEM unberücksichtigt gelassen,
dass er in seinem Heimatstaat gerade nicht mehr über ein soziales Netz
verfüge, weil die vorgebrachten Übergriffe von seiner eigenen Familie aus-
gegangen seien und ihm inzwischen auch sein Onkel jegliche Unterstüt-
zung verweigere. Wegen der familiären Probleme sei er zudem von seinem
Arbeitgeber entlassen worden. Er würde somit bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten. Hinzu komme schliesslich die allgemeine Si-
tuation im Irak. Aufgrund der kämpferischen Auseinandersetzungen mit
dem IS sei die Zahl der Binnenvertriebenen massiv angestiegen. Die ARK
stehe mitten im Konflikt mit dem IS. Infolgedessen hätten die Vereinten
Nationen die Situation im Nordirak als humanitäre Katastrophe Level 3 ein-
gestuft. Der IS habe ausserdem erhebliche Teile des Nordiraks unter seine
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Seite 6
Kontrolle gebracht und es bestehe die Gefahr des weiteren Vordringens in
Teile des Nordiraks. Das SEM gehe falsch in der Annahme, die Gewalt
konzentriere sich lediglich auf den Zentral- und Südirak. Die Kampfhand-
lungen seien in und an den Grenzen der ARK anhand von Frontlinienver-
läufen sowie kartographischen Abbildungen der IS-Gebietsveränderungen
klar ersichtlich. Angesichts dieser instabilen Sicherheitslage sowie der zu-
nehmend prekären allgemeinen Lebenssituation in Kurdistan
erweise sich der Vollzug der Wegweisung für ihn als unzumutbar, weshalb
er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei die Sache
zur eingehenden Prüfung der Flüchtlingseigenschaft an das SEM zurück-
zuweisen.
6.
6.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Eventualbegehren der Rück-
weisung an das SEM in der Beschwerde nicht begründet wurde. Das Ge-
richt beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellung, dass
den Akten keine Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung
zu entnehmen sind.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Ausführungen des SEM in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers erweisen sich als nicht asylrelevant.
6.3 Vorab ist hinsichtlich der Argumentation des SEM, die geltend ge-
machte Verfolgung sei nicht relevant, weil die Streitursache in der unter-
schiedlichen Vorstellung betreffend Glaubensausübung liege, festzuhalten,
dass eine Verfolgung unter anderem dann relevant im Sinn von Art. 3 AsylG
ist, wenn diese wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt, die untrenn-
bar mit der betroffenen Person verbunden sind. Für die Flüchtlingseigen-
schaft bedeutsam ist die Verfolgung, wenn der Eingriff des Verfolgers die
hinter der Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder Eigenart
der betreffenden Person treffen will (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rn 11.11). Somit greift der pauschale Hin-
weis des SEM zu kurz, die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte
Verfolgung sei nicht asylrelevant, weil die Streitursache in der unterschied-
lichen Vorstellung betreffend Glaubensausübung liege. Aufgrund der nach-
folgenden Ausführungen kann jedoch an dieser Stelle eine weitergehende
Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben.
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Seite 7
6.4
6.4.1 Als ernsthafte Nachteile werden in Art. 3 AsylG die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken, genannt. Insbesondere an letzte-
ren Tatbestand stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hohe Anforderungen. So müssen die Nachteile eine gewisse Intensität er-
reichen, sodass dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verun-
möglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 26).
6.4.2 Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus-
geführt hat, erweisen sich die durch den Beschwerdeführer erlittenen
Nachteile – ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeitsprüfung – als nicht
genügend intensiv, um asylrelevant zu sein. Gemäss seinen Angaben an
der Anhörung, ging der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise einer ge-
regelten Arbeitstätigkeit nach, traf sich fast täglich mit Kollegen und konnte
offenbar sogar gewisse Ersparnisse erzielen (vgl. SEM-Akten, A15, F18 ff.,
F69, F81). Die diesbezügliche Folgerung des SEM vermag zu überzeugen,
der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Schilderungen einen weitge-
hend normalen Lebensalltag führen können und Freiheiten genossen, so-
dass ihm ein menschenwürdiges Leben weiterhin möglich gewesen sei.
6.4.3 Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwer-
deschrift widersprechen teilweise explizit seinen Aussagen an der Anhö-
rung im erstinstanzlichen Asylverfahren und erscheinen als klar nachge-
schoben. So gab er an der Anhörung an, er habe bis am Tag von seiner
Abreise gearbeitet und sei wegen einer finanziellen Krise in Kurdistan ge-
zwungen gewesen zu kündigen. In der Beschwerde hingegen bringt er vor,
er sei von seinem Arbeitgeber wegen den familiären Probleme entlassen
worden sei (vgl. SEM-Akten, A15, F52; Beschwerdeschrift vom 24. Novem-
ber 2016, 3.b). Auch hinsichtlich seiner Beziehung zur Familie gab er an
der Anhörung zunächst zu Protokoll, er stehe ungefähr einmal wöchentlich
in Kontakt mit seinen Eltern und sein Onkel habe ihn jeweils unterstützt
sowie ihm mit der Ausreise aus dem Heimatstaat geholfen, während er in
der Beschwerde neu ausführte, er habe in seinem Heimatstaat kein sozia-
les Netz mehr und sogar sein Onkel wolle ihm keine Unterstützung mehr
bieten (vgl. SEM-Akten, A15, F8 ff.; Beschwerde vom 24. November 2016,
3.b). Schliesslich erscheint es als nachgeschoben, wenn der Beschwerde-
führer auf Beschwerdeebene geltend macht, er habe sich wegen der fami-
liären Misshandlungen mehrmals an die Polizei gewandt, diese hätte ihm
jedoch die Hilfe verweigert. Zuvor sagte er an der Anhörung nämlich aus,
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er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da dies eine Schande für
die Familie gewesen wäre (vgl. Beschwerde, 1. und 2.; SEM-Akten, A15,
F76).
6.4.4 Nach dem Gesagten lassen die Beschwerdevorbringen somit die
Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht falsch er-
scheinen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer
sei durch seine Familie derart schlecht behandelt worden, dass ihm diese
Massnahmen ein menschwürdiges Leben verunmöglicht hätten. Darüber
hinaus handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im
Alter von (…) Jahren, der in seinem Herkunftsort über ein zumindest sozi-
ales Beziehungsnetz verfügt. Es wäre für ihn damit durchaus zumutbar ge-
wesen, sich bei akuten Problemen mit seiner engeren Familie an einem
anderen Ort oder bei Freunden niederzulassen. Ausserdem wäre es ihm
möglich gewesen, bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusu-
chen. Auch diesbezüglich ist die Einschätzung des SEM zu bestätigen.
Nach den obigen Ausführungen liegen keine Hinweise vor, welche die
grundsätzliche Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit der Sicherheits- und
Justizbehörden der ARK anzweifeln lassen würden (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3292/2016 E. 5.4 m.H.a. BVGE 2008/4).
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Wie der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel richtig ausführte,
hat das Bundesverwaltungsgericht die aus dem Jahr 2008 datierende La-
gebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die
damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publi-
zierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich wei-
terhin anwendbar erklärt (vgl. E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der
anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlings-
welle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen
Personen aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen
Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische
Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der Region der ARK nicht
zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus den Gebie-
ten, die an die ARK angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im
Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern.
Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur ARK ist es den durch die Luft-
waffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Pe-
schmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das ARK-Gebiet zu
verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nord-
östlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwal-
tungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der
ARK auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhalts-
punkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit mas-
sgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug in die ARK ist damit
als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
E-7281/2016
Seite 11
8.3.3 Weiter wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, angesichts
der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene sei
allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller
Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E-3737/2015
E. 7.4.5). BVGE 2008/5 hält in diesem Zusammenhang fest, dass die An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs unter anderem ein soziales Netz (Fa-
milie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) voraussetzt, da ansonsten
eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft
nicht gelingen dürfte (vgl. E. 7.5.8).
8.3.4 Die Verfügung des SEM ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstan-
den. Wie bereits unter Erwägung 6.3 aufgeführt, verfügt der Beschwerde-
führer in seinem Herkunftsort in Dohuk über ein soziales Beziehungsnetz.
Er hat zudem sein gesamtes Leben dort verbracht und mehrjährige Berufs-
erfahrung sammeln können. Es ist somit davon auszugehen, er werde sich
bei seiner Rückkehr sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder reintegrie-
ren können und nicht in eine Notlage geraten.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegen-
standslos.
E-7281/2016
Seite 12
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Ein-
gangs gestellten Rechtsbegehren nicht zum Vornherein als aussichtslos zu
bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7281/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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