B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-728/2012
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Dezember
2011 legal aus seinem Heimatstaat in die Schweiz reiste und am 13. De-
zember 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) vom 5. Januar 2012 sowie der Anhörung durch das
BFM nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) vom 24. Januar 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs vor-
brachte, er wolle mit seinem Vater zusammenleben, welcher in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und ausdrücklich verneinte,
je Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2012 – eröffnet am 2. Feb-
ruar 2012 − in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer mache keine Verfolgung beziehungsweise keine Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung geltend, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von
Art. 18 AsylG vorliege,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm
im drohe Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung und weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
8. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, dieser sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzu-
treten, eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und ihm ein
Anwesenheitsrecht auf anderer gesetzlicher Grundlage zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
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dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab die verfahrensrechtlichen Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, nicht ge-
folgt werden kann, da die entscheidwesentlichen Elemente des Sachver-
halts hinreichend erstellt erscheinen und insbesondere kein Anlass zu
weiteren Abklärungen hinsichtlich der Völkerrechtskonformität des Weg-
weisungsvollzugs besteht,
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der
eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Ver-
folgung nachsucht,
dass vorliegend auf die von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) entwickelte und nach wie vor zutreffende Rechtspre-
chung zu verweisen ist, wonach bei der Prüfung, ob die gesuchstellende
Person um Schutz vor Verfolgung nachsucht, von einem weiten Verfol-
gungsbegriff auszugehen ist (EMARK 2002 Nr. 5),
dass dieser nicht nur die in Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK genannten
Gründe, sondern auch die Gründe für das Familienasyl gemäss Art. 51
AsylG sowie von Menschenhand zugefügte Wegweisungshindernisse ge-
mäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2003 Nr. 18),
dass ausserdem ein Asylgesuch nicht nur dann als gegeben zu erachten
ist, wenn ein Bedürfnis nach Schutz erkennbar ist, sondern es genügen
muss, dass die gesuchstellende Person den Willen äussert, um Schutz
zu ersuchen,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, je Probleme mit Be-
hörden oder Privaten gehabt zu haben, und sein Begehren einzig mit
dem Wunsch begründete, mit seinem Vater in der Schweiz zusammenzu-
leben,
dass demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist,
dass das Begehren des Beschwerdeführers den oben genannten Anfor-
derungen nicht entspricht,
dass insbesondere eine Anwendung von Art. 51 AsylG vorliegend von
vornherein nicht in Betracht fällt, da dem Vater des Beschwerdeführers
das Asyl nicht gewährt wurde und daher eine Qualifikation seines Begeh-
rens als Asylgesuch auch unter diesem Blickwinkel nicht gerechtfertigt ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher einzig auf
das fehlende soziale Netz und die schwierige wirtschaftliche Situation des
Beschwerdeführers im Heimatstaat hingewiesen wird, nicht geeignet sind,
zu einem anderen Ergebnis zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten kann, da sein Vater nicht über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht verfügt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass er insbesondere über eine gute Ausbildung verfügt und auf die Un-
terstützung von Angehörigen im Heimatstaat sowie im Ausland zählen
kann,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: