Abtei lung V
E-7282/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7282/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 17. Juli 2010 verliess und am 18. Juli 2010 in die Schweiz
einreiste, wo er am 19. Juli 2010 um Asyl nachsuchte und zu diesem
Zweck gleichentags den rubrizierten Rechtsvertreter mandatierte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Juli 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 10. August
2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er kurdischer Ethnie und türkischer Muttersprache sei, ursprüng-
lich aus C._______ stamme und seit 1994 in Istanbul wohnhaft
gewesen sei, wo er ein Universitätsstudium in (...) abgeschlossen und
ein weiteres in (...) begonnen habe, jedoch zuletzt vor allem in der (...)
und in einem (...) erwerbstätig gewesen sei, weil er aufgrund des noch
nicht geleisteten Militärdienstes keine Festanstellung als (...) erhalten
habe,
dass er im Jahre 2002 Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi)
geworden sei und, ohne deren Mitgliedschaft ebenfalls offiziell zu
erwerben, deren Nachfolgeparteien DEHAP (Demokratik Halk Partisi)
und DTP (Demokratik Toplum Partisi) als Verteiler von Druckerzeug-
nissen sowie als Security unterstützt habe,
dass er am 26. April 2004 nach einer Protestkundgebung im
Zusammenhang mit dem Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte
gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) festgenommen, in der
Polizeidirektion beziehungsweise Terrorbekämpfungsabteilung mit dem
Vorwurf der PKK-Gehilfenschaft konfrontiert, verhört, gefoltert und
nach zwei Tagen mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei,
dass ihm dasselbe am 15. Juni 2006 widerfahren sei, als man ihm un-
begründeterweise das Verteilen von Flugblättern der PKK (statt rich-
tigerweise das Verteilen von Flugblättern der DTP beziehungsweise
von Konzertkarten der DTP) vorgeworfen habe, weshalb er beschimpft
und geohrfeigt, nach zwei Tagen aber mangels Beweisen wieder frei-
gelassen worden sei,
dass er wegen dieses Vorfalles Universitätsprüfungen verpasst habe,
was zu einer Verzögerung des Studiums geführt habe,
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dass er am 21. Juni 2010 anlässlich einer gegen die KCK (Koma
Civakên Kurdistan) gerichteten Polizeirazzia im Parteilokal der DTP
beziehungsweise der BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) erneut
festgenommen und der KCK-Mitgliedschaft beziehungsweise
-Gehilfenschaft beschuldigt worden sei, wobei man ihn verhört, ge-
foltert und nach zwei beziehungsweise drei Tagen mangels Beweisen,
aber unter Androhung einer erneuten Festnahme, freigelassen habe,
dass er unter dem Eindruck dieser Drohung am 23. Juni 2010 vom
Elternhaus zu Verwandten umgezogen sei, wo er beziehungsweise
sein Cousin ungefähr eine Woche später von seiner Schwester tele-
fonisch über polizeiliche Erkundigungen nach ihm, eine bei den Eltern
stattgefundene Hausdurchsuchung und die kurzfristige Mitnahme
seiner Mutter auf den Posten in Kenntnis gesetzt worden sei,
dass er sich deshalb, aber auch wegen seiner gesundheitlich, politisch
und ethnisch motivierten Unlust zur Befolgung eines wohl demnächst
zu erwartenden Militärdienstaufgebotes zur Ausreise entschlossen
habe und am 17. Juli 2010 auf dem Landweg kontrolliert, jedoch mit
einem gefälschten Reisepass nach Griechenland gelangt sei, von wo
er mit einer Fähre kontrolliert nach Italien und anschliessend im
Schlafzustand in die Schweiz weitergereist sei, (...),
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine Identitätskarte
sowie verschiedene aus dem Jahre 2002 datierende Unterlagen be-
treffend seine Mitgliedschaft bei der HADEP einreichte, er jedoch
seine Festnahmen nicht zu belegen imstande sei,
dass er betreffend seinen Reisepass erklärte, seit dem Jahre (...) im
Besitze eines solchen gewesen zu sein, welchen jedoch der Schlepper
im Zusammenhang mit einem früheren, misslungenen Ausreisever-
such im Jahre (...) zurückbehalten habe, da jener für seine damalige
Dienstleistung nicht entschädigt worden sei,
dass er im Übrigen (...)schmerzen unbekannter Ursache habe und seit
dem Jahre 2006 regelmässig Medikamente unbekannten Namens
gegen Vergesslichkeit eingenommen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. September 2010 (eröffnet am 10. September 2010) ablehnte
sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an-
ordnete,
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dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführer einenteils den An-
forderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügten,
dass die im Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten geltend
gemachten Probleme mit den türkischen Behörden (Festnahmen und
Fahndung nach ihm) unglaubhaft seien,
dass er insbesondere die Umstände der Festnahme vom 15. Juni 2006
hinsichtlich Festnahmeanlass, Festnahmeort, Inhalt der behördlichen
Beschuldigung und Ereignisablauf widersprüchlich geschildert habe,
dass ferner im weiteren zeitlichen Zusammenhang mit der angeblichen
letzten Festnahme und der Suche nach ihm nicht nachvollziehbare
Wissenslücken und Widersprüche bezüglich Zeitpunkte des Telefonan-
rufs der Schwester und der Durchsuchung des elterlichen Hauses so-
wie bezüglich der Festhaltungsdauer seiner Mutter aufgetreten seien,
dass zudem sein Desinteresse an Einzelheiten zur Suche nach ihm
und mithin zu seiner aktuellen Gefährdungssituation erfahrungswidrig
sei,
dass weiter die Schwere der angeblich gegen ihn erhobenen Vorwürfe
(Mitgliedschaft bei beziehungsweise Gehilfenschaft und Unterstützung
der PKK beziehungsweise KCK) mit der jeweiligen Kürze der Fest-
haltungen erfahrungsgemäss nicht vereinbar sei,
dass im Übrigen die beabsichtigte Weigerung des Beschwerdeführers
zur Leistung des Militärdienstes vorliegend flüchtlingsrechtlich unbe-
achtlich sei, da der Wehrdienst eine staatsbürgerliche Pflicht darstelle
und die Einteilung in eine Truppeneinheit und deren allfälliger Statio -
nierungsort im kurdisch bevölkerten Osten des Landes vom Zufalls-
prinzip bestimmt und nicht von seiner ethnischen Zugehörigkeit ab-
hängig sei,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungs-
vollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1
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AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erkennbar sei,
dass weder die politische Situation in der Türkei noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen
und der Beschwerdeführer über ein hohes Bildungsniveau, eine Be-
rufsausbildung, ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungs-
netz in der Türkei sowie zahlreiche unterstützungsfähige Angehörige in
(...) verfüge,
dass im Übrigen auch seine angegebenen gesundheitlichen Probleme
kein Vollzugshindernis darstellten, da diese in der Türkei behandelbar
seien und er während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz
keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen oder irgendwelche
Medikamente verschrieben erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 die vor-
instanzliche Verfügung anfocht und dabei deren Aufhebung, die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass er in der Begründung zunächst feststellt, dass das BFM die
beiden Festnahmen in den Jahren 2004 und 2010 unbestritten belasse
und diese daher als sachverhaltlich anerkannt zu betrachten seien,
dass er der vorinstanzlichen Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit von Tei-
len seiner Vorbringen widerspricht und demgegenüber deren Wahr-
heitskonformität bekräftigt,
dass die erwogenen Unstimmigkeiten blosse Nebenpunkte und Details
beträfen,
dass sie sodann auf übersetzungsbedingte Missverständnisse (ver-
teiltes Material am 15. Juni 2006), den summarischen Charakter der
Erstbefragung, die geografische Nähe der divergierend angegebenen
Verhaftungsorte, seine nicht persönliche Beteiligung am Telefonat der
Schwester und bei der Mitnahme seiner Mutter sowie auf die erfah-
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rungsgemäss eingeschränkte und selektive menschliche Erinnerungs-
fähigkeit in Stresssituationen wie einer Anhörung zurückzuführen
seien,
dass der Vorhalt von nicht erklärbaren Wissenslücken eine blosse
Mutmassung darstelle und mithin unwissenschaftlich erscheine, zumal
in anderen Punkten Details vorhanden seien,
dass ein scheinbares Desinteresse an Einzelheiten der persönlichen
Verfolgungslage keine generellen Rückschlüsse zulasse und wider-
legbar sei, wobei in seinem Fall auch berücksichtigt werden müsse,
dass er die aus anderen Städten stammenden Mitstreiter nicht näher
gekannt habe und mithin auch nicht im Hinblick auf eine Informations -
gewinnung habe kontaktieren können,
dass ebenso die trotz Verdachts der PKK- oder KCK-Unterstützung
jeweils rasch erfolgten Freilassungen nicht zwingend gegen die Glaub-
haftigkeit der Festnahmen sprächen, da sie stets mangels stichhaltiger
Beweise erfolgt seien,
dass somit gesamthaft von der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvor-
bringen auszugehen sei,
dass er im Weiteren hinsichtlich des zu erwartenden Aufgebots zum
Militärdienst bekräftigt, dass eine Stationierung in der Osttürkei und
ein Einsatz gegen die PKK-Guerilla nicht auszuschliessen sei, womit
er in einen unerträglichen Gewissenskonflikt geriete,
dass er im Verweigerungsfall als politischer Exponent mit einem Polit -
malus behaftet sei und dadurch eine lange Freiheitsstrafe und ein er-
höhtes Folterrisiko zu gewärtigen habe,
dass er somit begründete Furcht vor weiterer Verfolgung und mithin
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
des Asyls habe,
dass das BFM im Übrigen die von ihm eingereichten Unterlagen über
seine Aktivitäten im Jahre 2002 für die HADEP in keiner Weise ge-
würdigt habe, obwohl diese nahelegten, dass er seither ständig für die
legalen kurdischen Parteien aktiv gewesen sei,
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dass sich schliesslich die politische Situation und die Menschen-
rechtslage in seiner Heimat nicht verbessert hätten, und er im Falle
einer Rückkehr in die Türkei mit menschenrechtswidriger Behandlung
zu rechnen habe, womit sich der Vollzug der Wegweisung als un-
zulässig im Sinne von "Art. 14a Abs. 3 ANAG" erweise und er gleich -
zeitig auch als unzumutbar zu betrachten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
14. Oktober 2010 den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf
die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht
stellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
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Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten, politisch motivierten
Festnahmen und die aktuelle behördliche Suche nach ihm den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines
asylbegründenden Sachverhalts klar nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen, über-
zeugenden und umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen
gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. I/1) sowie die obige zu-
sammenfassende Darstellung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
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dass die diesbezügliche Gegen- und Erklärungsargumentation des
Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4-7) offensichtlich keine
Durchschlagskraft besitzt,
dass vorab der Erwägungswortlaut der Vorinstanz eindeutig nicht den
Schluss zulässt, die beiden Festnahmen von 2004 und 2010 seien sei-
tens des BFM unbestritten geblieben, zumal sich die Vorinstanz zwar –
und aufgrund des zeitlichen Zurückliegens zurecht – nicht im Detail mit
der angeblichen Festnahme im Jahre 2004 auseinandersetzt, aber im
Ergebnis zum Schluss gelangt, die geltend gemachten Probleme im
Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seien nicht glaubhaft
(vgl. angefochtene Verfügung E. I/1 letzter Abschnitt),
dass Verfolgungskernvorbringen des Beschwerdeführers nebst der
Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst die drei erwähnten
Festnahmen und die behördliche Suche nach ihm sind und daher nicht
ersichtlich ist, weshalb es sich gerade bei diesen Ereignissen um
Nebenpunkte und Details handeln sollte,
dass sich die auf die konkreten Ungereimtheiten beziehenden Be-
schwerdeausführungen (übersetzungsbedingte Missverständnisse,
summarischer Charakter der Erstbefragung, geografische Nähe der
Verhaftungsorte, nicht persönliche Beteiligung am Telefonat der
Schwester und bei der Mitnahme seiner Mutter, eingeschränkte und
selektive menschliche Erinnerungsfähigkeit in Stresssituation) weit-
gehend in Schutzbehauptungen, sachverhaltlichen Anpassungen oder
blossen Gegenbehauptungen erschöpfen und in der vorgelegten Form
einer auch nur ansatzweisen Stichhaltigkeit entbehren,
dass hinsichtlich des Telefonats auf einen weiteren Widerspruch
hinzuweisen ist, indem der Beschwerdeführer im Empfangszentrum
und im Gegensatz zu seinen späteren Beteuerungen noch zu Protokoll
gab, den Anruf seiner Schwester selber entgegengenommen zu haben
(vgl. A1 S. 6: "... rief mich meine Schwester an"),
dass sich gleichsam der Vorhalt von nicht erklärbaren Wissenslücken
und entsprechender Detailarmut betreffend die unmittelbar verfol-
gungsauslösenden Sachverhaltselemente selbstredend nicht mit dem
Argument entkräften lässt, dass der Beschwerdeführer in anderen
Punkten Details habe nennen können,
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dass das vom BFM erwogene Desinteresse an Einzelheiten der per-
sönlichen Verfolgungslage und die daraus gezogenen Rückschlüsse
zwar durchaus einer Widerlegung zugänglich sind, der Beschwerde-
führer entsprechende Bemühungen in seiner Beschwerdeschrift aber
gerade unterlässt und sich auf die Erklärung beschränkt, er habe
seine politischen Mitstreiter nicht näher gekannt und mithin nicht kon-
taktieren können,
dass immerhin jener Einwand des Beschwerdeführers zu stützen ist,
wonach die trotz Verdachts der PKK- oder KCK-Unterstützung jeweils
rasch erfolgten Freilassungen nicht zwingend gegen die Glaubhaftig-
keit solcher Festnahmen sprächen, wenn die Freilassungen mangels
stichhaltiger Beweise erfolgt sind,
dass diese Erkenntnis indessen am gewonnenen Ergebnis einer un-
glaubhaft geschilderten Verfolgungslage nichts ändert,
dass es ferner zwar trotz Erfassung in der Sachverhaltsfeststellung
zutrifft, dass das BFM die eingereichten Unterlagen betreffend die
HADEP nicht näher gewürdigt hat,
dass darin jedoch nicht eine rechtlich relevante Rüge, sondern zu-
gunsten des Beschwerdeführers die Unbestrittenheit des mit diesen
Unterlagen bewiesenen Sachverhalts zu erblicken ist,
dass sich dieser Sachverhalt aber in der Feststellung erschöpft, dass
der Beschwerdeführer im Jahre 2002 Mitglied der (zu jenem Zeitpunkt
und bis März 2003 legalen) HADEP gewesen ist, wogegen den Be-
weismitteln entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auf-
fassung klarerweise nicht ein seitheriger und permanenter Polit -
aktivismus für kurdische Parteien entnommen werden kann,
dass das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden
Akten und Umstände zur sachverhaltlichen Überzeugung gelangt, der
Beschwerdeführer habe ein politisches Basisbewusstsein zugunsten
der kurdischen Sache, sei aber nicht aktivistisch in Erscheinung
getreten und jedenfalls nicht aus politischen Motiven behördlich
festgenommen, gesucht oder anderweitig in asylrelevanter Weise
belästigt worden, sondern vielmehr aus asylfremden Motiven in die
Schweiz gekommen,
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dass auch die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die flüchtlings-
rechtliche Unbeachtlichkeit des angeblich befürchteten Militärdienstes
(vgl. Verfügung E. I/2) zu bestätigen sind und wiederum vollumfänglich
auf diese verwiesen werden kann,
dass die diesbezügliche Gegenauffassung gemäss Beschwerdeschrift
(vgl. dort S. 8 f.) nicht verfängt, auf blossen Mutmassungen und Even-
tualitäten beruht und ihrer Stichhaltigkeit insbesondere auch deshalb
verlustig geht, weil der angebliche Politmalus infolge des als unglaub-
haft erkannten Politaktivismus keine Sachverhaltsbasis findet,
dass im Übrigen die Begründetheit und Aktualität der erklärten Furcht
vor einem Einzug in den Militärdienst fragwürdig erscheint, weil der
Beschwerdeführer erklärtermassen noch gar nicht aufgeboten worden
sei,
dass zudem ein Aufgebot erfahrungsgemäss kurze Zeit und jedenfalls
nicht Jahre nach Beendigung einer universitären Weiterbildung
erlassen würde und vorliegend der Umstand der Passausstellung und
-verlängerung in den Jahren (...) und (...) gegen eine bevorstehende
Einberufung in den Militärdienst spricht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Ausserkraftsetzung
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) auf den Zeitpunkt des In-
krafttretens des AuG (per 1. Januar 2008) aufmerksam zu machen ist,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
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einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist, in welchem Zusammenhang erneut
auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung
(E. II/2) und die dort hervorgehobenen begünstigenden Faktoren ver-
wiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs substanziell nicht bestreitet,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach offensichtlich nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz ausgewiesener Be-
dürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher
Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz
ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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