B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7282/2013
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise in (…). Er verliess Sy-
rien eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2010. Zu Fuss sei er illegal
in die Türkei gegangen und dann in einem Lastwagen nach Istanbul und
von dort weiter durch ein ihm unbekanntes Land gereist. Am 6. April 2010
sei er in einem Auto in die Schweiz gelangt. Er suchte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
Am 12. April 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 23. April
2010 die Anhörung. Der Beschwerdeführer brachte dabei zur Begründung
seines Asylgesuchs vor, er sei ein Ajnabi (registrierter staatenloser Kurde)
und in einer Bauernfamilie im Elternhaus in (…) aufgewachsen. Seit dem
Jahr 2004 habe er sich mehrheitlich in (…) aufgehalten und dort auch ge-
arbeitet; zur Ernte, für Hochzeiten von Freunden und um seine Eltern zu
besuchen oder wenn er in (…) nichts zu tun gehabt habe, sei er jeweils
nach Hause gegangen. Er sei nach den Kamishli-Ereignissen im Jahr (…)
festgenommen worden. Seine Probleme in Syrien hätten begonnen, als
zu jener Zeit sein Bruder (…) habe. Er sei danach wiederholt festgenom-
men, inhaftiert und dabei geschlagen sowie beleidigt worden. Ausserdem
sei er während des Newroz-Festes festgenommen worden. Zudem habe
er für seinen Onkel, der ebenso wie sein Vater und seine älteren Brüder
Mitglied der (…) sei, Flugblätter verteilt. Er und sein Cousin seien dabei
am (…) verraten worden. Sie seien mit dem Motorrad auf dem Heimweg
gewesen, als ihnen sein Onkel telefonisch mitgeteilt habe, dass die Poli-
zei nach ihnen suche und sie auf keinen Fall nach Hause kommen soll-
ten. Sie seien deswegen in das Dorf (…) gefahren, wo sie sechs Tage
geblieben seien und Syrien dann verlassen hätten.
B.
Mit Eingabe vom 25. September 2012 teilte der Beschwerdeführer dem
BFM mit, er sei Sympathisant der (…), setze sich für die kurdischen An-
liegen in Syrien ein und sei in der Schweiz politisch aktiv. Er habe hier an
Demonstrationen teilgenommen, und es sei nicht ausgeschlossen, dass
das syrische Regime über seine politische Tätigkeit in der Schweiz infor-
miert sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel (insbe-
sondere Fotos von Demonstrationen und ein Bestätigungsschreiben der
(…)) zu den Akten.
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Seite 3
C.
Am 12. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer Arztberichte zu den
Akten.
D.
Mit am 30. November 2013 eröffneter Verfügung vom 28. November 2013
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 6. April 2010 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme.
E.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen
Entscheid mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzender Abklärung und
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei
ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen.
Der Beschwerde beigelegt waren Bestätigungsschreiben, der Aufenthalts-
titel von B._______, eine Einstellungsverfügung (…), eine CD, Ausdrucke
von Facebook-Einträgen und das Zustellcouvert einer Sendung mit Post-
aufgabe in der Türkei.
F.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen
Facebook-Ausdruck zu den Akten.
G.
Am 30. Dezember 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der
Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 hielt er fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– auf, welcher fristgerecht geleistet wurde.
H.
Der Instruktionsrichter räumte dem BFM am 16. Januar 2014 Gelegenheit
zur Vernehmlassung ein; diese ging am 27. Januar 2014 beim Gericht ein
und wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2014 zur Kenntnis ge-
bracht.
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Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen
weiteren Facebook-Ausdruck zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu
Recht dessen Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewie-
sen hat.
E-7282/2013
Seite 5
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Diese verfah-
rensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.).
3.2 Er bringt vor, es habe sich in der Bundesbefragung ein offensichtli-
ches Missverständnis ergeben. Im Zusammenhang mit (…) durch seinen
Bruder (…) sei bei F20 A protokolliert worden, dass sie an jeder Demonst-
ration verhaftet worden seien. Seine Aussage sei indessen so zu verste-
hen, dass sie bei jeder Teilnahme des Bruders an einer Demonstration in
der Schweiz festgenommen worden seien.
Die Protokollierung der erwähnten Aussage des Beschwerdeführers (vgl.
Akten BFM 7/12 F20 A) mag missverständlich sein. Im Verlauf der Anhö-
rung fragte das BFM diesbezüglich jedoch explizit nach (vgl. a.a.O. F79–
81 A), und der Beschwerdeführer konkretisierte seine erste Aussage im
Sinne der Beschwerdeausführungen. Ein Missverständnis kann damit
ausgeschlossen werden und ist im Übrigen auch der angefochtenen Ver-
fügung nicht zu entnehmen.
Es ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden
Anhaltspunkte – und abgesehen von Konkretisierungen und Ergänzun-
gen des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten wird dies
auch nicht substanziiert geltend gemacht –, welche den Schluss zulassen
würden, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt
respektive die Begründungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht
keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung
des BFM vom 28. November 2013 sei aufzuheben und die Sache zu er-
gänzender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, mehrere Schilderungen seien als realitätsfremd zu qualifizie-
ren. Falls die Behörden den Beschwerdeführer gegen (…) tatsächlich hät-
ten festnehmen wollen, hätten sie mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit Mittel und Wege gefunden, dieses Vorhaben umzusetzen.
Weiter erstaune, dass er Flugblätter verteilt habe, obschon er selbst nicht
Mitglied der (…) gewesen sei. Sein Argument, er hätte nur "Schritt für
Schritt" Mitglied (…) werden können, sei unter dem Gesichtspunkt, dass
sein Vater (…) und seine Brüder und der Onkel auch Mitglieder gewesen
seien, nicht glaubhaft. Zudem erstaune es, dass er Flugblätter für die (…)
verteilt habe, jedoch über deren Aktivitäten nicht informiert gewesen sei.
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Funktionen der Brü-
der in der Partei nicht bekannt gewesen seien und er auch keine genaue
Auskunft über die Funktion seines Vaters habe geben können, obschon
dieser (…) der Partei sei.
Es überrasche, dass die Behörden ausschliesslich ein Interesse an ihm
gezeigt hätten, obwohl er lediglich Flugblätter verteilt und ansonsten kei-
ne nähere Beziehung zur Partei habe. Entsprechend sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass sein Vater als (…) und sein Onkel, (…), für die Behörden
nicht von Interesse gewesen seien und der Vater nicht verhaftet worden
sei.
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Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer über die Zeitdauer des Ver-
teilens der Flugblätter und die Suche der Behörden nach ihm wider-
sprüchliche Angaben mache.
Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und der realitätsfremden Anga-
ben sei nicht glaubhaft, dass er aus Syrien ausgereist sei, weil die Behör-
den ihn im (…) wegen des Verteilens der Flugblätter gesucht hätten.
Vor diesem Hintergrund sei grundsätzlich auch der Wahrheitsgehalt sei-
ner anderen Vorbringen zweifelhaft. Weil diese indessen ohnehin nicht
asylrelevant seien, könne dies offengelassen werden. So liege die Fest-
nahme im Jahr (…) im Zusammenhang mit den Unruhen in Kamishli viele
Jahre zurück und stehe offensichtlich nicht in einem kausalen Zusam-
menhang zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2010. Weiter erscheine
es wenig wahrscheinlich, dass er wegen seines Bruders von Reflex-
massnahmen betroffen gewesen sei. Zum einen habe er nicht glaubhaft
machen können, dass er in Syrien von Verfolgungsmassnahmen betrof-
fen gewesen sei; zum anderen liege (…) mittlerweile schon bald (…) Jah-
re zurück. Wenn die syrischen Behörden die Absicht gehabt hätten, ihn
wegen seines Bruders zur Rechenschaft zu ziehen, dann hätten sie die-
ses Vorhaben schon längst umgesetzt.
Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner
Ausreise von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen
gewesen sei oder solche zu befürchten gehabt hätte.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
in der Schweiz – namentlich die Teilnahme an Demonstrationen und als
Sympathisant für die (…) – würden keine qualifizierten Aktivitäten darstel-
len, welche erwarten liessen, dass er das Interesse der syrischen Behör-
den geweckt haben könnte.
Die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, die
vorinstanzliche Argumentation, die Sicherheitsbehörden hätten – sofern
sie tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten – nicht
einen Zeitpunkt für seine Festnahme gewählt, an welchem er ausgerech-
net nicht zu Hause gewesen sei, gehe fehl. Einzig wegen seines Verhal-
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tens sei er im Jahr (…) in (…) und im Jahr (…) anlässlich des Newroz
festgenommen worden. Diese zwei Festnahmen hätten keinen genügen-
den Grund gesetzt, ihn im (…) durch Umstellung des Elternhauses fest-
zunehmen.
Das BFM habe übersehen, dass er mit dem Vorbringen, sein Onkel habe
ihm "in letzter Zeit" Flugblätter zum Verteilen gegeben, eine Steigerung
der politischen Verteiltätigkeit für den Onkel angesprochen habe. Dass er
in den Jahren zuvor unbehelligt Flugblätter habe verteilen können, sei
nicht unglaubhaft, da dies jeweils vereinzelte, kurze und vorsichtige Ein-
sätze im Umfeld der Parteisympathisanten gewesen seien.
Es sei fraglich, ob das Bundesamt die Exilaktivitäten des Bruders über-
haupt abgeklärt habe, zumal in der BzP im Protokoll angemerkt worden
sei, dass dieser trotz intensiver Suche im ZEMIS nicht gefunden worden
sei. Letzteres sei wohl darauf zurückzuführen sei, dass sich der Nachna-
me der Familie "(…)" schreibe, der Beschwerdeführer jedoch mit "(…)"
registriert worden sei. Die (…) habe gegen seinen Bruder und weitere Ak-
tivisten ein Strafverfahren wegen (…) geführt, dieses jedoch mangels
Beweisen eingestellt. Die Einstellungsverfügung sei (…) eröffnet worden.
Die Ausführungen über die Reflexverfolgung würden durch dem Bundes-
amt bekannte Ereignisse betreffend den syrischen Kurden A. A. gestützt,
welcher am (…) mit seiner schweizerischen Ehefrau zwecks Familienbe-
suchs nach Syrien gereist sei. Während seines Aufenthalts sei er mehre-
re Male intensiv zur (…) befragt, für zehn Tage inhaftiert und erst durch
(…) freigelassen worden. Dieser Vorfall belege, dass die syrischen Si-
cherheitskräfte auch heute noch zu den Vorfällen (…) ermitteln würden.
Die Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers seien vom BFM nicht
ernsthaft gewürdigt worden; das Bundesamt habe sich mit der Tragweite
der Demonstration vom (…) nicht auseinandergesetzt. Er habe überdies
an zahlreichen weiteren Demonstrationen der oppositionellen syrischen
Kurden teilgenommen und führe seit mindestens drei Jahren eine Face-
book-Seite, welche er (…) intensiv für Kritik am Assad-Regime nutze.
5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die im Rahmen der
Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel würden keinen Exponie-
rungsgrad des Beschwerdeführers erkennen lassen, welcher erwarten
liesse, dass er dadurch das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gezogen haben könnte.
E-7282/2013
Seite 9
Auch die eingereichten Facebook-Printscreens vermöchten keine konkre-
te Gefährdung zu begründen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
In Anwendung dieses Massstabes gelangt das Gericht vorliegend zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt als letztlich ausreisebegründendes
und damit für die Beurteilung seines Asylgesuchs gewichtiges Ereignis
die telefonische Mitteilung seines Onkels vom (…) vor, wonach das El-
ternhaus von Sicherheitskräften umstellt gewesen sei, die nach ihm und
seinem Cousin gesucht hätten. Das BFM hat zu Recht darauf hingewie-
sen, dass das Vorbringen, die Behörden hätten ihn ausgerechnet zu ei-
nem Zeitpunkt festnehmen wollen, als er nicht zu Hause gewesen sei, re-
alitätsfremd sei, zumal er seit dem Jahr (…) mehrmals verhaftet worden
sei und jene Festnahmen der Beschwerdeschrift nach immer zu Zeiten
erfolgt seien, als er sich zu Hause aufgehalten habe (vgl. dort S. 6 unten).
In diesem Zusammenhang ist der Grund für jene Festnahmen – ob aus
selbst gesetztem Anlass oder wegen des Verhaltens seines Bruders in
der Schweiz – entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von Bedeu-
tung. Nicht glaubhaft ist auch die Begründung der angeblichen Suche
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Seite 10
nach ihm; so soll er beim Verteilen der Flugblätter am Abend (…) verraten
worden sein, das Verteilen müsse einem Informanten der Sicherheitskräf-
te erstmals aufgefallen und sofort gemeldet worden sein (vgl. a.a.O. S. 7
Mitte). Diese Angabe ergibt keinen Sinn, hätten die Sicherheitskräfte dies-
falls doch gerade davon ausgehen müssen, den Beschwerdeführer zu
Hause nicht vorzufinden. Es wäre vor dem behaupteten Hintergrund
vielmehr anzunehmen, dass die Behörden versucht hätten, den Be-
schwerdeführer in flagranti beim Verteilen der Flugblätter oder auf dem
Nachhauseweg zu erwischen und festzunehmen, anstatt zu Hause auf
ihn zu warten und ihn damit indirekt vorzuwarnen. Gerade bestätigt wer-
den diese Zweifel durch das Bestätigungsschreiben des Vaters (vgl. Be-
schwerdebeilage 4), wonach der Beschwerdeführer Syrien bereits am
(…) verlassen haben soll.
6.2.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor Re-
flexverfolgung wegen (…) wendet das BFM zu Recht ein, diese liege mitt-
lerweile schon bald (…) zurück; wenn die syrischen Behörden ernsthaft
die Absicht gehabt hätten, den Beschwerdeführer deswegen zur Rechen-
schaft zu ziehen, hätten sie dieses Vorhaben längst umgesetzt. Auch fällt
auf, dass die vorinstanzlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu sei-
nen diesbezüglichen Verhaftungen sehr oberflächlich und vage geblieben
sind. Zudem ist vor dem Hintergrund, dass er sein Weggehen nach (…)
im Jahr (…) mit der Furcht vor Reflexverfolgung begründet, nicht nach-
vollziehbar, weshalb seine Brüder und Schwestern im Dorf beziehungs-
weise zu Hause weiterleben konnten (vgl. A 1/16 S. 4: "Verwandte im
Heimatstaat"). Das Gericht teilt aus diesen Gründen die Auffassung der
Vorinstanz, dass eine Betroffenheit des Beschwerdeführers von Reflex-
massnahmen als wenig wahrscheinlich erscheint beziehungsweise als
nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen ist. Der Hinweis
auf einen Vorfall betreffend den syrischen Kurden A. A. vom (…), mithin
vor bald (…) Jahren, vermag an dieser Auffassung nichts zu ändern.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für
den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daran vermögen
auch die eingereichten Bestätigungsschreiben des Onkels und des Vaters
nichts zu ändern; sie sind als blosse Gefälligkeitsschreiben einzuordnen,
weshalb ihnen ungeachtet des (teils widersprüchlichen) Inhalts kein Be-
weiswert zukommt. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung des Asyls abgewiesen.
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Seite 11
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in
der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben und deswegen bei einer
Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden
befürchten zu müssen.
7.2
7.2.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3
Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Per-
sonen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Ras-
se, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb
ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen
können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen
(Art. 1A Abs. 2 FK).
7.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.2.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
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Seite 12
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
7.2.4 Wie den nachstehenden Ausführungen entnommen werden kann,
wären beim Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe auch unter
Anlegen des rechtlichen Massstabs, wie er vor Einführung des (ein-
schränkenden) Art. 3 Abs. 4 AsylG per 1. Februar 2014 galt, zu vernei-
nen. Unter diesen Umständen kann im Rahmen dieses Verfahrens die
Frage offenbleiben, ob diese Verschärfung des Asylgesetzes auch für die-
jenigen Verfahren gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens in zweiter In-
stanz hängig waren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 14. Dezember 2012).
7.3 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorge-
brachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der
Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist
doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat,
auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
7.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden
kann, er sei vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Person in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten.
7.3.2 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht nur rein theoretische Möglichkei-
ten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der
syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindli-
ches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So wer-
den nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpoliti-
sche Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpoli-
tisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag
auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der
blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen ist davon
auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Si-
cherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel
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Seite 13
nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflä-
chigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
7.3.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene die Teilnahme
an "zahlreichen Demonstrationen in (…)" und an der Kundgebung in (…)
vor. Er verfügt ferner über ein Facebook-Profil, wo er regimekritische Bil-
der und Texte publiziert.
Mehreren Zeitungsberichten zufolge (…). Darunter befand sich auch (…).
Der Beschwerdeführer war (…) Mitglied der 40-köpfigen Demonstranten-
gruppe (…). Das Gericht zweifelt allerdings an seiner Einschätzung, dass
er "mit Sicherheit" auf Bildern der (…) Tagespresse zu sehen gewesen
sei. Es darf davon ausgegangen werden, dass er gegebenenfalls seiner
Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG nachgekommen
wäre und entsprechende Medienberichte zu den Akten gereicht hätte.
Gleiches gilt für die behauptete Berichterstattung im (…) Fernsehen. Aus
den ins Recht gelegten Fotos mit dem Vermerk "(…)", auf welchen er zu-
sammen mit anderen Demonstranten die kurdische Flagge hochhält,
kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem er nicht
darzulegen vermag, dass er in einer Medienberichterstattung namentlich
erwähnt oder individualisierbar abgebildet gewesen ist, erscheint die
Wahrscheinlichkeit, dass er anlässlich der Demonstration (…) von den sy-
rischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, gering.
Dies insbesondere auch deshalb, weil es sich bei ihm nicht um eine für
die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Zudem wer-
den in der Schweiz zahlreiche exilpolitische Anlässe durchgeführt, so
dass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anläs-
se genau zu überwachen. Dasselbe gilt für die behaupteten weiteren
Kundgebungsteilnahmen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerde-
führer auf den betreffenden Fotos wegen seiner abgeneigten Körperhal-
tung beziehungsweise der Mütze schwerlich erkennbar sein dürfte. Auch
die regimekritischen Einträge in Facebook gehen, zumal solche Aktivitä-
ten bei einer Vielzahl von Asylsuchen festzustellen sind, nicht über eine
massentypische exilpolitische Tätigkeit hinaus.
Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein relevantes
exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen, aufgrund
dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheim-
dienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend regist-
riert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde,
dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbar-
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keit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit mass-
gebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes
der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine ernst-
hafte Gefahr für die Regierung in Syrien dar (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1567/2013 vom 18. Dezember 2013). Eine dermas-
sen spezifische, über die Rolle eines blossen Mitläufers hinausgehende
und damit einer erhöhten Exponiertheit gleichkommende Funktion inner-
halb der regimekritischen exilsyrischen Gemeinschaft kann dem Be-
schwerdeführer nicht bescheinigt werden.
7.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An die-
ser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe sowie die eingereichten Dokumente und Fotos nichts zu än-
dern.
7.5 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
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des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zu-
lässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
13. Januar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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