B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7282/2017
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
C._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat Albanien legal am 16. November 2017 verliessen und am 17. Novem-
ber 2017 in die Schweiz einreisten, wo sie am 18. November 2017 um Asyl
nachsuchten,
dass am 28. November 2017 die Befragung der Beschwerdeführenden zur
Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
stattfand und am 11. Dezember 2017 ihre einlässliche Anhörung zu den
Asylgründen durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen geltend machte
(vgl. insbesondere Akte A11, Ziffern 7.01 und 7.02; A14, Antworten 11 ff.,
20, 23, 26-52, 72, 77, 79, 87-90, 98, 108, 112), er habe bereits vor der
Wende in Albanien respektive während des Einparteiensystems Schwie-
rigkeiten gehabt, seine Familie sei mehrmals verhaftet worden und er
selbst habe seine Rechte in Albanien nicht verwirklichen können,
dass er eines Tages von der Polizei zu Hause abgeholt, in der Folge drei
Monate lang inhaftiert worden sei und er vom Amtsgericht D._______ zu
einer viereinhalb- bis fünf monatigen respektive zu einer drei- bis sieben-
jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, weil sein Vieh angeblich Schäden
an Wiesen von Drittpersonen verursacht habe,
dass es sich dabei um blosse Unterstellungen gehandelt habe und er vom
Appellations- respektive Obergericht in E._______ freigesprochen und in
der Folge freigelassen worden sei, er jedoch bei seiner Freilassung nur
einen Entlassungsschein, jedoch kein Urteil erhalten habe,
dass während seiner Haft sein Sohn von der Polizei zu Hause gesucht
worden sei,
dass er – der Beschwerdeführer – etwa zwei Wochen vor der Ausreise vom
Dorfpräsidenten aufgefordert worden sei, sich beim Polizeibüro zu melden,
wo er vom Polizeichef bedroht und von einem mutmasslichen Polizisten
mit einem Holzstock geschlagen worden sei; er sei deswegen immer noch
in ärztlicher Behandlung,
dass er politisch tätig und Mitglied der königlichen Partei gewesen sei und
er und seine Brüder bei den Wahlen als offizielle Wahlbeobachter in ver-
schiedenen Wahllokalen tätig gewesen seien,
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dass er nicht nach Albanien zurückkehren könne, weil er befürchte, dort
umgebracht zu werden,
dass die Beschwerdeführerin B._______ im Wesentlichen vortrug (vgl. ins-
besondere A12, Ziffern 7.01 und 7.01; A15, Antworten 14-21; 29-72 sowie
84-88), die Polizei habe immer wieder ihre Familie bei der Arbeit aufge-
sucht und habe dabei unangenehme Fragen gestellt,
dass ihnen vorgeworfen worden sei, ein Häuschen respektive einen Stall
ohne Bewilligung gebaut zu haben und das Gericht in D._______ verlangt
habe, dass sie diesen Stall entfernten,
dass eines Tage die Polizei erschienen sei und habe ihren Ehemann ab-
geholt habe, worauf er drei Monate lang inhaftiert worden sei; dies wegen
des Vorwurfs Grundeigentum von Fremden beschädigt zu haben,
dass während seiner Haft die Polizei mehrmals vorbeigekommen sei und
habe nach ihrem älteren Sohn gefragt habe; dieser Sohn gezwungen wor-
den sei, die Schule abzubrechen und Albanien verlassen habe,
dass ihr Ehemann dann freigelassen worden sei, aber die Familie den So-
zialisten stets ein Dorn im Auge gewesen sei, die Familie ihres Ehemannes
zudem immer Probleme mit dem Staat gehabt habe,
dass ihr Ehemann manchmal auch vom Dorfpräsidenten oder vom zustän-
digen Polizeichef aufgefordert worden sei, sich bei der Polizei zu melden,
sie aber keine Kenntnisse davon habe, dass ihr Ehemann zwei Wochen
vor ihrer Ausreise im Polizeibüro bis zur Ohnmacht geschlagen worden sei,
dass sie persönlich keine weiteren Probleme mit der Armee, der Polizei
oder den Behörden von Albanien gehabt habe und sie nie politisch aktiv
gewesen sei, sie auch mit der Rückzahlung ihrer Schulden keine Probleme
gehabt hätten,
dass der Sohn C._______ im Wesentlichen vorbrachte (vgl. insbesondere
A13 Ziffern 7.01 und 7.02; A16, Antworten 9-12, 38-41 sowie 44), sein Vater
habe Probleme mit den Behörden gehabt; dieser sei zu Unrecht verdäch-
tigt worden, Sachbeschädigung an Vermögen von Drittpersonen verur-
sacht zu haben und sei in der Folge verhaftet worden,
dass sein Bruder ebenfalls gesucht worden sei; die Polizei sei etwa jeden
zweiten oder dritten Tag nach Hause gekommen,
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dass er selbst persönlich keine Probleme jedoch Angst gehabt habe, von
der Polizei auch verhaftet zu werden; sie könnten nicht nach Albanien zu-
rück, weil die Lage dort schlecht sei,
dass der Beschwerdeführer nach der Anhörung seiner Ehefrau und seines
Sohnes vom SEM auf mehrere Widersprüche zwischen seinen Vorbringen
und den Angaben seiner Ehefrau hingewiesen und ihm Gelegenheit einge-
räumt wurde, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. A17),
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Be-
weismittel zu den Akten reichten (vgl. Beweismittelcouvert A 18),
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 19. Dezember 2017 – gleichentags eröffnet – ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaft-
machung respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht; Nachteile, welche
auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbe-
dingungen zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Nachteile
dar,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verhaftung, seinem Ge-
fängnisaufenthalt und zur Haftentlassung nachvollziehbar und glaubhaft
ausgefallen seien; die konkreten Umstände seiner Verhaftung und seiner
Misshandlungen durch den Polizeichef jedoch nicht glaubhaft geschildert
worden seien; er insbesondere nicht genau habe angeben können, was
ihm genau vorgeworfen worden sei, wen er geschädigt haben solle, wie
hoch die Strafe ausgefallen sei und wo das gegen ihn ergangene Urteil
sich befinde,
dass aus den eingereichten Unterlagen hervor gehe, dass ein Verfahren
gegen ihn eröffnet und er rechtskonform aus der Haft entlassen worden sei
und er aufgrund der strafgesetzlichen Bestimmungen in Albanien nicht, wie
behauptet, zu einer drei- bis siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden
sein könne,
dass er zu massgeblichen Punkten nur vage Angaben gemacht habe und
davon auszugehen sei, dass er das Urteil der albanischen Justizbehörde
den schweizerischen Behörden vorenthalte, damit dieses nicht überprüft
werden könne,
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dass keine Hinweise ersichtlich seien, wonach seine Verhaftung politisch
motiviert gewesen sei; insbesondere als die eingereichten Internetartikel
festhalten würden, dass er seine Tiere auf fremden Feldern habe weiden
lassen, womit seine Verhaftung aus rechtsstaatlich legitimen Zwecken er-
folgt sei,
dass die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ keine eigenen Asyl-
gründe vorgebracht hätten und sich ihre Ausführungen teilweise mit den
Angaben des Beschwerdeführers widersprechen würden,
dass zudem Albanien seit 6. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat
gelte und die albanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutz-
willig seien, weshalb sich der Beschwerdeführer gegen die angeblich un-
rechtmässige Verurteilung und den angeblichen Machtmissbrauch der Po-
lizei hätte zur Wehr setzen können,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Dezember 2017
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die SEM-Verfügung vom
19. Dezember 2017 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und es sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragten,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vortru-
gen, sie könnten nicht nach Albanien zurückkehren, da sie politische Prob-
leme gehabt hätten und nicht mit polizeilicher Hilfe rechnen könnten,
dass sie im Heimatland zudem alles verkauft hätten, weshalb sie bei einer
Rückkehr nach Albanien kein Geld mehr hätten,
dass am 28. Dezember 2017 der Eingang der Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht bestätigt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass sich angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache selbst eine
vorgängige Instruktion des Beschwerdeverfahrens erübrigt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die vorliegende Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung
entfaltet (Art. 55 VwVG) und das SEM im Rahmen der angefochtenen Ver-
fügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb sich der
Antrag in der Beschwerdeschrift betreffend Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung als obsolet erweist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
den frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und
2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen der
Beschwerdeführenden einerseits unglaubhaft, andererseits asylrechtlich ir-
relevant seien, als zutreffend erweisen,
dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe
nicht mit den Erwägungen des SEM konkret auseinandergesetzt haben,
dass das SEM zutreffend aufgezeigt hat, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Teilen seiner Asylbegründung wider-
sprüchlich und vage ausgefallen sind,
dass namentlich die Schilderungen der konkreten Hintergründe und Um-
stände seiner Verurteilung unsubstanziiert, ausweichend und vage ausge-
fallen sind, nachdem der Beschwerdeführer nicht hat angeben können,
was ihm konkret vorgeworfen worden sei, wen er angeblich geschädigt ha-
ben solle und wie das angeblich gegen ihn ausgesprochene Urteil ausge-
fallen sei (vgl. Akte A14, Antworten 8 ff.),
dass er offensichtlich nicht in der Lage war, anzugeben, warum er verurteilt
worden sei (vgl. A14, Antwort 20), sich nicht an das Datum des Gerichtsur-
teils oder an den Namen des zuständigen Richters erinnern konnte (A14,
Antworten 14 und 93), das Datum des letzten Vorfalls vor seiner Ausreise,
anlässlich welcher er misshandelt worden sei, nicht genauer anzugeben
vermochte (A14, Antworten 29-31), das Datum der Wahlen, bei welchen er
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als Wahlbeobachter tätig gewesen sei, nicht nennen konnte (A14, Antwort
82),
dass sich der Beschwerdeführer zur angeblich gegen ihn ausgesprochen
Strafe zudem in massgeblicher Hinsicht widersprochen hat, indem er ei-
nerseits ausführte, er sei vom Amtsgericht D._______ zu einer viereinhalb-
bis fünf monatigen Haftstrafe verurteilt worden (vgl. BzP, Ziffer 7.02), an-
derseits im Rahmen der einlässlichen Anhörung vortrug, er sei zu drei bis
sieben Jahren Haft verurteilt worden (vgl. A14, Antworten 20, 72 und 91),
dass das SEM zudem mit nachvollziehbarer Argumentation aufzeigte, dass
die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich gegen ihn ausgespro-
chen, langjährigen Haftstrafe, nicht mit den einschlägigen Bestimmungen
des albanischen Strafgesetzes übereinstimmen und diese Erwägungen
von den Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht bestrit-
ten werden,
dass im Weiteren grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und der Schutzbe-
reitschaft des albanischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungs-
sicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszuge-
hen ist, weshalb sich der Beschwerdeführer mit rechtsstaatlichen Mitteln
gegen das nach seiner Einschätzung unrechtmässige Gerichtsurteil sowie
gegen allfällige Kompetenzüberschreitungen der Polizeibehörden hätte zur
Wehr setzen können,
dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung auch
keine konkreten Hinweise für Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit
der albanischen Behörden vorliegen, zumal er gemäss eigenen Angaben
vom Appellations- respektive Obergericht in E._______ freigesprochen
und in der Folge freigelassen worden ist (A11, Ziffer 7.02; A14, Antworten
21, 22, 77 und 88),
dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Hinweise für eine Schutzver-
weigerung oder Schutzunfähigkeit des albanischen Staates zu liefern ver-
mag,
dass aufgrund der Subsidiarität des Asyls sich der Beschwerdeführer an
die zuständigen Behörden in Albanien zu wenden hat, falls er im Heimat-
land mit ungerechtfertigten Vorwürfen konfrontiert würde,
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dass die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ keine eigenen Asyl-
gründe vortrugen und vielmehr explizit zu Protokoll gaben, keine persönli-
chen Nachteile in Albanien erlitten zu haben,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, ihre Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass auch die pauschal formulierten Einwände in der Beschwerdeeingabe
und die – vom SEM auf nachvollziehbare Weise gewürdigten Beweismittel
– an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden alle über eine Schulbildung und der Be-
schwerdeführer über langjährige Berufserfahrungen verfügen (vgl. BzP,
Akten A11, A12 und A13),
dass zudem die Beschwerdeführenden weiterhin im Heimatland einen
landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, welcher gemäss ihren eigenen An-
gaben zur Zeit von einem Verwandten betreut wird (vgl. A11, Ziffer 1.17.05
sowie A15, Antworten 95 und 96),
dass sie darüber hinaus über mehrere Geschwister im Heimatland verfü-
gen (A11, Ziffer 3.01, A12; Ziffer 3.01), womit sie auf ein bestehendes, trag-
fähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können, das ihnen bei ihrer Rück-
kehr eine allfällig benötigte Unterstützung bieten kann, auch wenn sie – wie
in der Beschwerde behauptet wird – zur Zeit über keine flüssigen finanzi-
ellen Mitteln verfügen sollten,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der offensichtlichen Unbegrün-
detheit der Begehren der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, und das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann