Abtei lung V
E-7286/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7286/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran im
Jahre 2000 verliess, die folgenden sieben Jahre in B._______ (Türkei)
lebte und am 26. August 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am
27. August 2007 ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 30. August 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erstmals zu den Asylgründen befragt
wurde,
dass das BFM ihn am 25. September 2007 gestützt auf Art. 29. Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] direkt zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei im
Alter von zehn Jahren Vollwaise geworden, habe in der Folge mit der
Familie von C._______, einem Bekannten, im selben Dorf gelebt und
ein unerträgliches Leben gehabt,
dass er der Ethnie der Kurden angehöre und deshalb keinen Militär-
dienst leisten wolle, er überdies aber kein Aufgebot erhalten habe,
dass er als Schmuggler tätig gewesen sei und gelegentlich die
Partisanen mit Lebensmitteln unterstützt habe,
dass er im Jahre 1999 (1378) vom Geheimdienst während 24 Stunden
festgehalten worden sei,
dass er im Jahre 2000 aus Angst vor einer Verfolgung durch den
Geheimdienst den Iran verlassen habe und in die Türkei geflüchtet sei,
dass er in der Türkei kein Asylgesuch eingereicht habe, indes dort als
Maschinenwascher, in Restaurants und während dreier Jahre in einer
T-Shirt-Fabrik gearbeitet habe, er nicht genügend verdient habe,
weshalb er die Türkei verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2007 - eröffnet am 2.
Oktober 2007 - das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
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kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, allein auf-
grund ihrer Ethnie würden Kurden im Iran nicht verfolgt, andere kon-
krete Verfolgungsmotive nenne der Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang nicht, bezeichnenderweise sei er denn auch nach 24
Stunden wieder freigelassen worden, als er wegen einer Streiterei ein-
mal festgenommen worden sei, die Schläge, die er im Gefängnis er-
halten habe, würde er stereotyp und oberflächlich schildern, weshalb
sie bezweifelt würden, dies um so mehr, als er anlässlich der Erstbe-
fragung diese noch nicht erwähnt habe,
dass sich seine Situation als Waisenkind auf die allgemeinen sozialen
Lebensbedingungen beziehe und nicht asylrelevant sei,
dass die Einberufung zum Militärdienst wie auch eine allfällige Bestra-
fung wegen Dienstverweigerung keine asylrelevante Verfolgung dar-
stelle, da sie nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG erfolge, viel-
mehr eine Bestrafung wegen Refraktion aus rein militärstrafrechtlichli-
chen Gründen ergehe,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, im
Iran bestehe ab dem 18. Lebensjahr eine 21-monatige obligatorische
Militärdienstpflicht, Dienstverweigerer würden keine
Wehrdienstbescheinigung erhalten, was dem Entzug der bürgerlichen
Rechte gleichkomme, mithin die Betroffenen weder studieren noch
arbeiten könnten,
dass er sich als Kurde immer geweigert habe, für die persische Armee
Militärdienst zu leisten, da die Möglichkeit bestehe, gegen Kurden
kämpfen zu müssen, was seinen Ethik- und Moralvorstellungen wider-
spreche,
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dass er vielmehr mit den Kurden für ein eigenes freies Kurdistan habe
kämpfen wollen,
dass er sich bis heute der Militärdienstpflicht entzogen habe, indem er
sich in den umliegenden Dörfern oder den Bergen an der Grenze zwi-
schen Iran und Irak aufgehalten und die Partisanen der kommunisti-
schen Partei mit Esswaren beliefert habe,
dass ethnische Minderheiten im Iran in ihrer kulturellen Selbstverwirk-
lichen eingeschränkt sowie wirtschaftlich benachteiligt würden und
Rebellen langjährige Haftstrafen drohten,
dass iranische Staatsangehörige, welche illegal das Land verlassen
hätten, eine Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und mehreren
Jahren erwarte,
dass praxisgemäss das Aufgebot zum Militärdienst wie auch die
Bestrafung bei allfälliger Dienstverweigerung als rechtsstaatlich
legitime Anordnung und Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht
asylrechtlich nicht relevant ist, es sei denn, der Einberufung oder
Bestrafung liege eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsmotivation des
Staates zugrunde, mithin erfolge aus einem solchen Grund eine
Strafverschärfung (sog. Polit-Malus; vgl. SAMUEL WERENFELS, Der
Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 166
Fn. 4; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 23, Ziff. 85)
oder sei aufgrund der besonderen Umstände völkerrechtswidrig (vgl.
EMARK 1996 Nr. 6, E. 6a),
dass der Beschwerdeführer nach den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer Stra-
fe von sechs Monaten bis maximal zwei Jahre zusätzlichem Militär-
dienst zu rechnen hätte und ihm neben diesem Nachdienen während
eines Zeitraums von maximal zwei Jahren die Wehrdienstbescheini-
gung vorenthalten würde,
dass der zusätzliche, zeitlich beschränkte Militärdienst sowie die
Folgen der verzögerten Ausstellung der Wehrdienstbescheinigung und
den damit für den Betroffenen verbundenen Nachteilen für sein Leben
nach der Dienstentlassung, insbesondere die gesellschaftliche
Stellung, keine politisch motivierte Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellt,
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dass somit sich weder aus den Akten noch den Vorbringen des Be-
schwerdeführers Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer geschlossen
werden könnte, einer allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers
wegen Dienstverweigerung würde eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
Motivation der heimatlichen Behörden zugrunde liegen,
dass deshalb offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer wegen der
angeblich ausstehenden Leistung des Militärdienstes gesucht worden
sei (Beschwerde S. 4) oder bis anhin gar kein Aufgebot erhalten habe
(A 7, S. 5) und deshalb gar keinen Militärdienst leisten muss,
dass aus den Aussagen in der Erstbefragung im EVZ Basel, in der
direkten Bundesanhörung und den Ausführungen in der Beschwerde
keine substanziierten Hinweise auf eine Verfolgung durch den
iranischen Geheimdienst (A 1, S. 4; Beschwerde S. 4)
beziehungsweise - wie das BFM zu Recht festhält - widersprüchliche
Aussagen zu dieser Verfolgung (A 1, S. 4; A 7, S. 3, 6 und 9) zu
entnehmen sind, weshalb keine Gründe für die Annahme einer
begründeten Furcht vor Verfolgung vorliegen,
dass im Übrigen zwischen der nur eintägigen Inhaftierung im Jahre
1999 und der Ausreise aus dem Iran im Jahre 2000 kein sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht, mithin der Beschwerdeführer
aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass, selbst wenn der Beschwerdeführer seinerzeit tatsächlich illegal
aus dem Iran ausgereist und den iranischen Behörden seine Asylge-
suchstellung bekannt werden sollte, nicht davon auszugehen ist, dass
er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten
Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.),
dies um so mehr, als es sich beim Beschwerdeführer in keiner Weise
um eine politisch aktive Person im Sinne der genannten
Rechtsprechung handelt,
dass an dieser Einschätzung auch die beiden mit der Beschwerde
eingereichten SFH-Berichte vom 26. Oktober 2001 zur Situation von
Asylsuchenden aus dem Iran und vom 20. Oktober 2003 zur
Rückkehrgefährdung bei oppositionellen und exilpolitischen Aktivitäten
nichts zu ändern vermögen, zumal sie nur eine allgemeine
Einschätzung enthalten und nicht geeignet sind, die Würdigung der
Vorbringen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen,
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dass der Beschwerdeführer sodann mit dem blossen Wiederholen sei-
ner Vorbringen nicht substanziiert dartut, inwiefern ihn das BFM zu
Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat,
dass der Beschwerdeführer somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann, ihm mangels erfüllter Flüchtlingseigeschaft das nachgesuchte
Asyl somit zu Recht nicht gewährt wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der - soweit
den Akten zu entnehmen - junge und gesunde Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran
schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar
sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet
ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepa-
piere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, womit der entsprechende Antrag auf Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt,
dass gemäss dieser Bestimmung von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen wird, wenn der Beschwerdeführer nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen,
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist
und das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist,
dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- D._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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