B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7287/2015
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte von der Türkei und Bulgarien herkommend
am 15. Oktober 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur
Person (BzP) vom 21. Oktober 2015 erklärte er, Ende des Sommers 2015
aus dem Irak ausgereist zu sein. Er habe sich in der Folge in weiteren un-
bekannten Ländern aufgehalten, bevor er am 15. Oktober 2015 in der
Schweiz eingetroffen sei.
Die Vorinstanz gewährte ihm aufgrund der in der Zentraleinheit Eurodac
festgestellten Einträge (Aufgriff am 12. September 2015 und Asylgesuch
vom […] September 2015 in Bulgarien) am 21. Oktober 2015 das rechtliche
Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zu einer Über-
stellung nach Bulgarien. Er dementierte, dort zweimal daktyloskopisch re-
gistriert worden zu sein. Er habe sich die Fingerabdrücke bloss einmal ab-
nehmen lassen, um das Land verlassen zu können. Er wolle nicht dorthin
zurück.
Das SEM stellte am 23. Oktober 2015 an die bulgarischen Behörden ein
Ersuchen um Übernahme (take back) des Beschwerdeführers. Die bulga-
rischen Behörden hiessen dieses Ersuchen sieben Tage später gut und
teilten dem SEM die Überstellungsmodalitäten mit.
B.
Ausgehend von der Zustimmung Bulgariens zur Behandlung des Asylge-
suchs, trat das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 5.
November 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
wies ihn nach Bulgarien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekreta-
riat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihm die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 11. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
SEM vom 30. Oktober 2015 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks
vollständiger Erhebung des Sachverhaltes zurückzuweisen. Das SEM sei
eventualiter anzuweisen, seine Pflicht – oder subeventualiter sein Recht –
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die (materielle) Behandlung des
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Asylgesuchs für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte
er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach
Bulgarien abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich die Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht, zu gewähren.
Mit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (vgl. dazu Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum-
marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesu-
che nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
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staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
2.1. Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorlie-
genden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern
primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates er-
loschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäi-
sche Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5 f. zu Art. 18
S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mit-
gliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines
Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach
Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen.
2.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens sei an Bulgarien übergegangen. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der registrierten Fingerabdrücke in der Zent-
raleinheit Eurodac am (…) September 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch
gestellt hat, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Bulga-
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rien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustän-
dig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchführen werde.
3.2. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift dagegen, nicht
nach Bulgarien zurückkehren zu können, weil er dort an Leib und Leben
gefährdet sei und ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten (vgl.
Beschwerde S. 2). Es sei bekannt, dass im bulgarischen Asylsystem gra-
vierende Zustände herrschten, die sich noch verschlimmert hätten. Es
müsse von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylsystem ausgegan-
gen werden. Diverse Organisationen hätten bereits den Wegweisungs-
stopp nach Bulgarien gefordert. (Beschwerde S. 5 f.).
3.3. Aufgrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und des am
(…) September 2015 gestellten Asylgesuchs hat die Vorinstanz am 23. Ok-
tober 2015 die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. In der Folge
haben die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM in-
nert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 30.
Oktober 2015 ausdrücklich zugestimmt und damit die Zuständigkeit Bulga-
riens anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche
Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Ein-
wände des Beschwerdeführers vermögen an dieser Sachlage nichts zu än-
dern.
3.4. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
3.4.1. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
3.4.2. Die nicht weiter begründeten pauschalen Behauptungen des Be-
schwerdeführers, er sei dort an Leib und Leben bedroht und ihm drohten
(wegen systemischer Mängel im Asylsystem) nicht wiedergutzumachende
Nachteile, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen
Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ge-
rechtfertigt.
3.4.3. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine konkreten und glaubhaf-
ten Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnte er sich nöti-
genfalls an die zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
3.4.4. Der Beschwerdeführer hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass
seine Überstellung nach Bulgarien seine Gesundheit in ernsthafter Weise
gefährden würde. Er gab in der BzP an, es gehe ihm gut, in psychischer
Hinsicht im Moment jedoch etwas weniger; er sei zurzeit ein bisschen
durcheinander (BzP S. 8). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antrag-
stellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Be-
dürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen diesbezüglich
keine glaubhaften Hinweise vor, wonach Bulgarien ihm die notwendige me-
dizinische Behandlung je verweigert hätte oder inskünftig verweigern
würde. Ausserdem sind die angesprochenen psychischen Probleme mit
keinem ärztlichen Attest belegt worden.
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3.5. Zusammenfassend ist somit die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe
geltend.
4.2. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und
konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung
dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE
2015/9). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen über-
geordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so be-
steht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In
Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien
der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.3. Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung
des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der
Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen
können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die
auf Beschwerdestufe erhobenen pauschalen Bedenken im Zusammen-
hang mit der Durchführung des Asylverfahrens nichts. Der Vorinstanz kann
mithin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich
weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten
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besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17
Dublin-III-VO.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgari-
ens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegwei-
sung nach Bulgarien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die vorinstanzliche
Verfügung ist demzufolge zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der vorübergehen-
den Aussetzung der Ausweisung nach Bulgarien bis zum Beschwerdeent-
scheid und der Antrag auf Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht er-
weisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
7.
7.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
7.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: