B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7289/2014
E-7293/2014
U r t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
(Verfahren E-7289/2014)
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
7. G._______, geboren am (…)
(Verfahren E-7293/2014)
alle Kosovo,
alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Marcel Zirngast,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – aus dem Dorf H._______, Gemeinde
J._______, stammende kosovarische Staatangehörige bosniakischer Eth-
nie ‒ stellten am 2. November 2014 gemeinsam im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) I._______ Asylgesuche. Am 12. November 2014 fan-
den die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 24. November 2014
(Beschwerdeführende 3 und 4) beziehungsweise 25. November 2014 (Be-
schwerdeführende 1 und 2) die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor,
er sei Mitglied der "Partei für Demokratische Aktion" (SDA). Bis 2006 sei er
während (…) im (…) von J._______ und seit acht Jahren (…) gewesen. Im
(…) 2014 habe er eines Tages zusammen mit seiner Tochter, seinem Bru-
der, seinem Sohn, der aus der Schweiz angereist sei, sowie dessen Ehe-
frau seine Ehefrau im (...) in J._______ besucht, wo diese wegen ihrer (…)
behandelt worden sei. Nach dem (...)besuch hätten sie in einem benach-
barten Café einen Kaffee getrunken und danach hätten sein Sohn und des-
sen Ehefrau seiner Ehefrau (…) bringen wollen. Vor dem (...) seien sie aber
von etwa zwanzig, mit Baseballschlägern, Messern und Eisenstangen be-
waffneten Personen angegriffen und zusammengeschlagen worden. Er
und sein Bruder seien seinem Sohn zu Hilfe geeilt, wobei er mit einem
Messer an einer Hand verletzt worden sei. Drei Polizeibeamte, die die
Schlägerei von einem anderen Restaurant aus beobachtet hätten, seien
erst nach etwa zwanzig Minuten eingeschritten, worauf ihre Angreifer ge-
flohen seien. Er gehe davon aus, dass dieser Überfall geplant gewesen
und darauf zurückzuführen sei, dass sie bosnisch gesprochen hätten und
er wegen seiner (…) Tätigkeit und seiner kritischen Haltung zur PDK (Par-
tia Demokratike e Kosovës, Demokratische Partei des Kosovo) bekannt
sei. Nachdem sie im (...) verarztet worden seien, hätten die Polizeibeamten
sie auf den Polizeiposten gebracht. Dort seien ihre Aussagen aufgenom-
men worden und sie seien danach entlassen worden. Die Beamten hätten
sie nicht korrekt und anständig behandelt, und er habe das Gefühl, diese
hätten mit den Angreifern zusammengearbeitet. Während sie auf dem Po-
lizeiposten gewesen seien, sei eine der Personen, die sie überfallen hät-
ten, dorthin gebracht, aber nach fünf Minuten wieder freigelassen worden.
In der Folge seien er und seine Familie wiederholt von Albanern – nach
seinem Dafürhalten Mitglieder der PDK – bedroht worden. Diese hätten
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etwa zehn- bis fünfzehnmal jeweils abends zu Hause an ihre Türe geklopft
und von ihnen verlangt, ihre Anzeige wegen des Überfalls in J._______
zurückzuziehen; zudem hätten sie gedroht, sie umzubringen, wenn es zu
einer Gerichtsverhandlung komme. Er sei, als diese Leute gekommen
seien, meistens zu Hause gewesen. Nur zwei oder dreimal sei er nicht an-
wesend, sondern bei Nachbarn, Verwandten oder in einem Restaurant in
seinem Dorf gewesen. Am (…) Oktober 2014 abends sei er zusammen mit
seinem Bruder nach J._______ gefahren um (…) für die Frau zu kaufen.
Nach dem Einkauf, der nur rund zehn Minuten gedauert habe, hätten sie
festgestellt, dass ihr Auto beschädigt worden sei, und deshalb die Polizei
angerufen. Mehrere Polizisten seien erschienen und hätten die Sachbe-
schädigung dokumentiert sowie ihre Aussagen aufgenommen. Einer der
Polizisten habe ihm bestätigt, dass es sich bei diesem Vorfall um einen
Angriff auf ihn und seinen Bruder gehandelt habe. Sie hätten sich insge-
samt eine bis zwei Stunden dort aufgehalten. Die Behörden hätten nach
dem Überfall in J._______ nichts unternommen; er gehe davon aus, dass
die Gerichte, die Polizei und die Mafia zusammenarbeiten würden. Er habe
sich nicht getraut, sich wegen der erlittenen Übergriffe an die Rechtsstaat-
lichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX) oder den
Ombudsmann für Menschenrechte zu wenden. Er habe aber die Fernseh-
und Radiosender TV Besa und RTK ersucht, darüber zu berichten, was
diese jedoch abgelehnt hätten. Im Übrigen habe er im Kosovo nicht das
Recht, zur Polizei zu gehen oder sich beziehungsweise seine Ehefrau me-
dizinisch behandeln zu lassen.
C.
Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, sie sei mit ihren
Angehörigen aus Angst von den Albanern aus dem Kosovo geflohen. Diese
seien während eines Monats jeden Tag zwei- bis dreimal zu ihnen nach
Hause gekommen, hätten sie bedroht und ihren Ehemann und dessen Bru-
der gesucht. Grund für diese Drohungen sei die politische Tätigkeit des
Ehemannes gewesen. Sie sei jeweils alleine mit ihrer Schwägerin zu
Hause gewesen. Im Übrigen sei ihr Ehemann einmal während zwei Wo-
chen in Untersuchungshaft gewesen. Sie hätten das Land verlassen, nach-
dem sie einen Drohbrief eines unbekannten Absenders erhalten hätten. Ihr
Sohn habe ihr, nachdem sie ins (...) habe gebracht werden müssen, ein
Visum besorgt, mit welchem sie per Flugzeug in die Schweiz gereist sei.
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D.
Der Beschwerdeführer 3 (der Bruder des Beschwerdeführers 1) brachte
vor, er sei wie sein Bruder Mitglied der SDA gewesen. Er habe seinen Bru-
der als (…) bei dessen (…) unterstützt und (…) in J._______ organisiert.
Im Übrigen bestätigte er, dass er und seine Angehörigen am (…) Juli 2014
bei einem Besuch seiner Schwägerin im (...) in J._______ von unbekann-
ten Personen überfallen und geschlagen worden seien. Er gehe davon aus,
dass der Überfall mit dem (…) seines Bruders zusammenhänge. Er und
sein Neffe seien am Kopf, dessen Ehefrau und sein Bruder an einer Hand
verletzt worden. Die Polizeibeamten, die die Schlägerei beobachtet hätten,
hätten ihnen zuerst nicht geholfen, sondern seien erst nach zwanzig Minu-
ten eingeschritten, als sie schon verletzt am Boden gelegen seien. Auch
auf dem Polizeiposten seien sie nicht korrekt behandelt worden. Der für die
Bosniaken zuständige Beamte habe ihre Aussagen nicht entgegengenom-
men, sondern dies seinen albanischen Kollegen überlassen. Diese hätten
sich aber wegen ihrer mangelnden Albanisch-Kenntnisse lustig über sie
gemacht. In der Folge seien sie während etwa drei Monaten bis zu ihrer
Ausreise zwei- bis dreimal pro Woche von unbekannten Personen bedroht
worden, die jeweils an die Türen der Häuser von ihm und seinem Bruder
geklopft und sie beschimpft hätten. Er sei aber jeweils aus Angst nicht hin-
ausgegangen, um mit diesen Leuten zu reden. Er habe ferner auch telefo-
nische Drohanrufe erhalten, bei welchen er von Unbekannten in albani-
scher Sprache beschimpft worden sei. Er habe aus Angst vor Übergriffen
seine schwangere Ehefrau nicht mehr zur Untersuchung ins (...) in
J._______ bringen können. Nach einem Monat hätten sie wegen dieser
Drohungen Anzeige erstattet, jedoch habe die Polizei nichts unternommen
und ihnen auch keine Bestätigung für die Anzeige ausgestellt. Am (…) Ok-
tober 2014 sei er mit seinem Bruder nach J._______ gefahren, um Ein-
käufe zu erledigen. Sie seien um etwa 16.00 Uhr angekommen und seien
rund vierzig Minuten in der Stadt gewesen. Bei ihrer Rückkehr gegen 16.40
Uhr hätten sie festgestellt, dass ihr Auto beschädigt worden sei. Sie hätten
die Polizei angerufen und nach etwa einer Stunde seien Beamte gekom-
men und hätten ein Protokoll aufgenommen. Sie hätten ihnen auch ein Do-
kument gegeben, mit dem sie sich hätten auf dem Polizeiposten melden
sollen. Danach hätten die Polizisten sie nach Hause geschickt, ohne ihnen
Schutz anzubieten. Bei ihrer Ankunft zu Hause habe seine Ehefrau ihm
gesagt, dass erneut Leute vorbeigekommen seien und sie beschimpft hät-
ten. Am nächsten Tag habe ihnen ein Polizist aus ihrem Dorf geraten, das
Land zu verlassen. Drei oder vier Tage später, am (…) Oktober 2014 seien
sie ausgereist. Sie hätten sich nicht an die EULEX, die Menschenrechtsor-
ganisationen oder den Ombudsmann für Menschenrechte gewendet, weil
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sie gedacht hätten, die Polizei werde das Problem lösen, beziehungsweise
weil sie Angst gehabt hätten. Er befürchte, dass er und seine Familie im
Falle einer Rückkehr nach Kosovo umgebracht würden. Im Übrigen habe
er bereits im Jahre 2008 Probleme gehabt, als ihm Werkzeuge gestohlen
worden seien. Die Polizei habe die Täter zwar erwischt, habe aber nicht
dafür gesorgt, dass er die ihm gestohlenen Sachen zurückerhalten habe.
Er sei zudem von den Tätern bedroht worden, um ihn zum Rückzug seiner
Anzeige zu bewegen.
E.
Die Beschwerdeführerin 4 gab zu Protokoll, dass ihr Ehemann und ihr
Schwager bei einer Schlägerei anlässlich eines (...)besuchs bei ihrer
Schwägerin in J._______ schwer verletzt worden seien. In der Folge hätten
unbekannte Leute während zwei bis drei Wochen etwa dreimal pro Woche
nachts an ihre Türe geklopft und etwas auf Albanisch gesagt. Ihr Mann sei
jeweils nicht zu Hause gewesen. Sie habe deshalb aus Angst das Haus
nicht mehr verlassen und auch nicht mehr zum Arzt zur Kontrolle gehen
können. Sie wisse nicht, ob ihr Ehemann und ihr Schwager die Polizei über
diese Vorfälle informiert hätten. Eines Tages sei das Auto ihres Mannes
und ihres Schwagers beschädigt worden, als sie in die Stadt einkaufen ge-
gangen seien. Danach hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
F.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere
ärztliche Berichte betreffend die von ihnen beim Vorfall vom (…) Juli 2014
erlittenen Verletzungen und Fotos von den Kopfwunden des Beschwerde-
führers 3 und des Sohnes des Beschwerdeführers 1, zwei Polizeiberichte
betreffend den Vorfall vom (…) Juli 2014, ein Polizeidokument betreffend
den Vorfall vom (…) Oktober 2014, ein Foto des beschädigten Autos, einen
Notizzettel des Beschwerdeführers 1 mit Angaben zu einem der Beteiligten
des Übergriffs vom (…) Juli 2014, einen Entlassungsschein des (...)
J._______ vom (…) Juli 2014 betreffend die Beschwerdeführerin 2, sowie
ein Urteil des Amtsgerichts J._______ vom (…) 2012 betreffend den Dieb-
stahl von Werkzeugen des Beschwerdeführers 3 ein.
G.
Mit separaten Verfügungen vom 4. Dezember 2014 (beide eröffnet am
8. Dezember 2014) stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden wür-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit separaten Eingaben ihres gemein-
samen Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2014 Beschwerden gegen die
Verfügungen des BFM ein und beantragten, diese seien aufzuheben und
es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vertieften
Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter ihnen die
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch-
ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechts-
beistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
In der Beilage reichten sie schriftliche Berichte des Sohnes der Beschwer-
deführenden 1 und 2 sowie von dessen Ehefrau zum Überfall vom (…) Juli
2014, eine Luftaufnahme eines Ausschnitts von J._______ aus Google E-
arth sowie ein Unterstützungsschreiben von K._______, (…) der SDA, vom
9. Dezember 2014 inklusive Übersetzung zu den Akten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2014 verfügte der Instrukti-
onsrichter die Vereinigung der Beschwerdeverfahren E-7289/2014 und
E-7293/2014. Ferner forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert Frist
ihre Mittellosigkeit zu belegen, verzichtete vorderhand auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und stellte fest, über die Gesuche um unentgelt-
liche Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeit-
punkt befunden.
J.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden
fristgerecht zwei Mittellosigkeitsbestätigungen des Durchgangszentrums
für Asylsuchende L._______ vom 19. Dezember 2014 ein.
K.
Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2015
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihren
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marcel Zirngast, als amtlichen Rechtsbei-
stand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingela-
den.
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L.
In ihren Vernehmlassungen vom 12. Januar 2015 hielt die Vorinstanz an
ihren Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2015 wurde den Beschwerde-
führenden Gelegenheit zur Replik zu den vorinstanzlichen Vernehmlassun-
gen eingeräumt. Die ihnen gesetzte Frist verstrich ungenutzt.
N.
Mit Eingabe ihres Rechtsbeistands vom 25. August 2015 reichten die Be-
schwerdeführenden die vollständigen Polizeiakten des Überfalls vom
(…) Juli 2014 sowie eine DVD mit Filmausschnitten einer Überwachungs-
kamera eines benachbarten Einkaufszentrums von diesem Überfall zu den
Akten und stellten die Nachreichung von Übersetzungen der Polizeiakten
in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer die Beschwerdeführenden 1 und 2
betreffenden Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwer-
deführenden vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Sie hätten widersprüchliche An-
gaben dazu gemacht, wie oft sie zu Hause von unbekannten Personen be-
droht worden seien und dazu, ob der Beschwerdeführer 1 dabei jeweils zu
Hause gewesen sei. Von einem von der Beschwerdeführerin 2 erwähnten
Drohbrief habe der Beschwerdeführer 1 nichts gewusst. Im Weiteren wür-
den seine Schilderungen betreffend den Überfall vor dem (...) in J._______
sowie den anschliessenden Transport zum Polizeiposten in mehrfacher
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Hinsicht von den diesbezüglichen Aussagen seines Bruders (Beschwerde-
führer 3) abweichen. Ebenso würden sich die Aussagen des Beschwerde-
führers 1 und seines Bruders zur Häufigkeit der Drohungen von unbekann-
ten Personen bei ihnen zu Hause sowie zur Uhrzeit, an welcher sich der
Vorfall vom (…) Oktober 2014 ereignet habe, widersprechen. Der Eindruck
der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen werde dadurch verstärkt, dass der
Beschwerdeführer 1 nach seinen Angaben einerseits die Medien über den
Überfall vom (…) Juli 2014 habe informieren wollen, sich aber andererseits
angeblich nicht getraut habe, den Ombudsmann für Menschenrechte oder
EULEX um Unterstützung zu ersuchen. Ohnehin müsse davon ausgegan-
gen werden, dass ein derartiger Vorfall mit so vielen Beteiligten nicht von
den Medien unbemerkt geblieben wäre. Die Bemerkung des Beschwerde-
führers 1, die regierende Partei Kosovos suche die politische Auseinander-
setzung mit ihm, sei nicht nachvollziehbar, da er nach eigenen Angaben
bei den beiden letzten (…) habe. In den einschlägigen Such- und Informa-
tionsportalen hätten keine Berichte über die von den Beschwerdeführen-
den vorgebrachten Ereignisse gefunden werden können.
4.1.2 Die eingereichten Beweismittel vermöchten ihre Vorbringen nicht zu
belegen, da sie einige Ungereimtheiten aufweisen würden. Die angegebe-
nen Uhrzeiten auf den Dokumenten betreffend den Überfall vom (…) Juli
2014 würden den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerdeführenden zu-
erst auf dem Polizeiposten gewesen seien und sich erst danach im (...)
hätten behandeln lassen. Das Polizeiprotokoll betreffend den Vorfall vom
(…) Oktober 2014 habe keine Beweiskraft, da es nur die Personalien der
Beschwerdeführenden 1 und 3 enthalte, aber keine Einzelheiten zu der an-
geblichen Sachbeschädigung. Dies gelte auch für die diesbezüglichen
Fotografien, da nicht feststehe, in welchem Zusammenhang diese entstan-
den und ob sie echt seien.
4.1.3 Selbst wenn die vorgebrachten Übergriffe sich tatsächlich ereignet
haben sollten, hätten die Beschwerdeführenden den Schutz der Polizei-
kräfte in Anspruch nehmen können. Sie hätten selber dargelegt, dass sie
jeweils die Polizei gerufen hätten und dass diese interveniert habe. Bei den
geltend gemachten Drohungen handle es sich um Übergriffe Dritter, für
welche die schutzwillige und -fähige Polizei und Justiz im Kosovo zustän-
dig sei. Zudem gebe es mit den Missionen der United Nations Interim Ad-
ministration Mission in Kosovo (UNMIK) und der EULEX eine internationale
zivile und militärische Präsenz. Die internationalen Sicherheitskräfte und
die kosovarische Polizei könnten die Sicherheit garantieren und seien in
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der Lage, auch die Minderheiten zu schützen. Ausserdem hätten die Min-
derheiten die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann für Menschenrechte
oder an Hilfswerke und Menschenrechtsorganisationen zu wenden.
4.1.4 Im Weiteren würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den
Beschwerdeführenden im Falle eine Rückkehr in den Heimatstaat eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe und we-
der die im Kosovo herrschende allgemeine politische Situation noch indivi-
duelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen. Die allgemeine Situation habe sich in den vergangenen Jahren
verbessert oder zumindest stabilisiert und eine konkrete Gefährdung der
Bosniaken alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit könne weitge-
hend ausgeschlossen werden. Auch der Zugang zu den medizinischen und
sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Betreffend die gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin habe der behandelnde Arzt in
der Schweiz festgestellt, dass keine Notfallsituation vorliege, die weitere
medizinische Abklärungen erfordern würde. Ihre Erkrankung sei im Kosovo
behandelbar und die notwendigen Medikamente seien im Kosovo in der
Regel gratis erhältlich. Es gebe insbesondere keine Hinweise dafür, dass
Angehörige der Minderheiten keinen Zugang zur staatlichen medizinischen
Versorgung hätten. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden im
Kosovo ein familiäres Beziehungsnetz sowie ein Haus und sie könnten
auch auf die Unterstützung durch im Ausland wohnhafte Angehörige zäh-
len.
4.2
4.2.1 In ihrer die Beschwerdeführenden 3 bis 7 betreffenden Verfügung be-
zeichnete die Vorinstanz die Asylvorbringenden der Beschwerdeführen-
den 3 und 4 ebenfalls als unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten wi-
dersprüchlich seien und der allgemeinen Erfahrung und Logik widerspre-
chen würden. So hätten sie divergierende Angaben zum Zeitraum und der
Häufigkeit der Drohungen durch unbekannte Personen bei ihnen zu Hause
sowie dazu, ob der Beschwerdeführer 3 jeweils zu Hause gewesen sei,
gemacht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 3 zu dem Überfall vor
(...) in J._______, der Anzahl der Besuche unbekannter Personen bei
ihnen zu Hause sowie zur Uhrzeit, an welcher sich der Vorfall vom (…)
Oktober 2014 ereignet haben solle, würden in mehrfacher Hinsicht von den
diesbezüglichen Aussagen seines Bruders (Beschwerdeführer 1) abwei-
chen. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen spreche im Weiteren,
dass der Beschwerdeführer 3 einerseits erklärte habe, eine Bestätigung für
den Überfall vom (…) Juli 2014 von der Polizei erst am (…) Oktober 2014
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auf Nachfrage hin erhalten zu haben, ihm indessen für den Vorfall vom
(…) Oktober 2014 angeblich sofort ein Dokument ausgestellt worden sei.
Ferner habe er nach seinen Aussagen mit einer Anzeige wegen der Dro-
hungen einen Monat lang zugewartet, weil er kein Vertrauen in die Polizei
gehabt habe, habe andererseits aber zu Protokoll gegeben, er habe die
Anzeige erstattet, um Schutz von der Polizei zu erhalten.
4.2.2 Die eingereichten Beweismittel vermöchten ihre Vorbringen nicht zu
belegen, da sie Ungereimtheiten aufweisen würden. Die angegebenen
Uhrzeiten auf den Dokumenten betreffend den Überfall vom (…) Juli 2014
würden den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerdeführenden zuerst auf
dem Polizeiposten gewesen seien und sich erst danach im (...) hätten be-
handeln lassen. Das Polizeiprotokoll betreffend den Vorfall vom (…) Okto-
ber 2014 habe keine Beweiskraft, da es nur die Personalien der Beschwer-
deführenden 1 und 3 enthalte, aber keine Einzelheiten zu der angeblichen
Sachbeschädigung. Dies gelte auch für die diesbezüglichen
Fotografien, da nicht feststehe, in welchem Zusammenhang diese entstan-
den und ob sie echt seien.
4.2.3 Selbst wenn die vorgebrachten Übergriffe sich tatsächlich ereignet
hätten, hätten die Beschwerdeführenden den Schutz der Polizeikräfte in
Anspruch nehmen können. Sie hätten selber dargelegt, dass sie jeweils die
Polizei gerufen hätten und dass diese interveniert habe. Bei den geltend
gemachten Drohungen handle es sich um Übergriffe Dritter, für welche die
schutzwillige und -fähige Polizei und Justiz im Kosovo zuständig sei. Zu-
dem gebe es mit den UNMIK- und EULEX-Missionen eine internationale
zivile und militärische Präsenz. Die internationalen Sicherheitskräfte und
die kosovarische Polizei könnten die Sicherheit garantieren, und seien in
der Lage, auch die Minderheiten zu schützen. Ausserdem hätten die Min-
derheiten die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann für Menschenrechte
oder an Hilfswerke und Menschenrechtsorganisationen zu wenden.
4.2.4 Im Weiteren würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den
Beschwerdeführenden im Falle eine Rückkehr in den Heimatstaat eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe und we-
der die im Kosovo herrschende allgemeine politische Situation noch indivi-
duelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen. Die allgemeine Situation habe sich in den vergangenen Jahren
verbessert oder zumindest stabilisiert und eine konkrete Gefährdung der
Bosniaken alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit könne weitge-
hend ausgeschlossen werden. Auch der Zugang zu den medizinischen und
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sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdefüh-
renden würden im Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz sowie ein
Haus verfügen. Schliesslich lasse auch die aktenkundige Gesundheitssitu-
ation der Beschwerdeführerin 4 den Wegweisungsvollzug nicht als unzu-
mutbar erscheinen.
4.3
4.3.1 Zur Begründung ihrer Beschwerdeeingaben führten die Beschwerde-
führenden aus, die Beschwerdeführer 1 und 3 hätten den Überfall vom
(…) Juli 2014, die anschliessende (...)behandlung sowie die Mitnahme auf
den Polizeiposten ausführlich und detailreich geschildert. Ihre Angaben
würden durch die eingereichten (...)unterlagen dokumentiert und könnten
auch durch schriftliche Berichte des Sohnes des Beschwerdeführers 1 und
von dessen Ehefrau, welche beide von diesem Übergriff ebenfalls betroffen
gewesen seien, erhärtet werden. Bei der Protokollierung der Aussagen des
Beschwerdeführers 1 habe es offenbar im Zusammenhang mit dem Beginn
des Überfalls ein Missverständnis gegeben. Er und sein Bruder hätten den
Überfall nicht von einem Café aus beobachtet, sondern seien schon bei
dessen Beginn zusammen mit ihren Angehörigen auf dem Weg (...) gewe-
sen. Kein Widerspruch sei ferner in den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rer 1 und 3 dazu zu erblicken, wie viele Polizeibeamte den Überfall beo-
bachtet und wo sich diese dabei aufgehalten hätten. Ihre Aussagen seien
vielmehr ein Hinweis dafür, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt,
aber leicht unterschiedlich wahrgenommen hätten. Dasselbe gelte für die
Schilderung des anschliessenden Transports auf den Polizeiposten. Sie
seien auf verschiedene Fahrzeuge aufgeteilt worden. Die auf den (...)akten
und dem Polizeibericht vermerkten fast identischen Uhrzeiten liessen sich
vielleicht dadurch erklären, dass die Polizeibeamten sie bereits im (...) auf-
gesucht hätten oder es sei möglicherweise eine falsche Uhrzeit eingesetzt
worden. Jedenfalls sei in Anbetracht der dokumentierten Verletzungen klar,
dass sie sich zuerst im (...) hätten behandeln lassen müssen, und es sei
angesichts der Differenz von nur fünf Minuten zwischen den vermerkten
Uhrzeiten ohnehin nicht möglich, dass sie an beiden Orten zur angegebe-
nen Uhrzeit gewesen seien. Im Weiteren lasse sich auch der vermeintliche
Widerspruch in den zeitlichen Angaben der Beschwerdeführer 1 und 3 zum
Vorfall vom (…) Oktober 2014 auflösen. Sie seien am späten Nachmittag
nach J._______ gefahren, um (…) zu besorgen. Während sie in der (…)
gewesen seien, sei ihr Auto beschädigt worden. Darauf hätten sie sich in
ein Teehaus zurückgezogen und von dort aus die Polizei kontaktiert, wel-
che nach einiger Zeit auch erschienen sei. Der Beschwerdeführer 3 habe
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mit seinen Zeitangaben den Zeitpunkt der Beschädigung des Autos be-
schrieben, während der Beschwerdeführer 1 den Zeitraum des gesamten
Vorfalls inklusive des anschliessenden Kontakts mit der Polizei genannt
habe. Betreffend die Drohungen durch unbekannte Personen bei den Be-
schwerdeführenden zu Hause würden bei richtiger Betrachtung keine Wi-
dersprüche, sondern nur unterschiedliche subjektive Wahrnehmungen vor-
liegen. Es sei zu beachten, dass Männer aus dem Balkan ihre Abende
meistens nicht mit ihrer Familie, sondern in einer Bar oder einem Kaffee
verbringen würden. Auch die Beschwerdeführenden 1 und 3 hätten sich
häufig abends in einem benachbarten Café aufgehalten. Es sei ihren Ehe-
frauen daher so vorgekommen, dass sie im Zeitpunkt der Drohungen ge-
nerell alleine zu Hause gewesen seien. Die Aussagen der Beschwerdefüh-
rer 1 und 3, dass sie im Zeitpunkt der Bedrohungen zu Hause gewesen
seien, sei so zu verstehen, dass sie ebenfalls in ihrem Dorf anwesend ge-
wesen seien. Der im bosnischen Dialekt verwendete Begriff "domo" be-
ziehe sich nicht nur auf die eigenen vier Wände, sondern auch auf die ei-
gene dörfliche Gemeinschaft. Nach ihrer Wahrnehmung seien sie ebenso
wie ihre Ehefrauen von den Drohungen betroffen gewesen und hätten
diese demnach auch "zu Hause" erlebt. Die Beschwerdeführerin 2 sei kör-
perlich sowie geistig ziemlich beeinträchtigt. Insbesondere habe sie Mühe
mit zeitlichen Angaben, weshalb ihre Angaben nicht immer zum Nennwert
genommen werden könnten. Ihre Aussage, die Albaner seien täglich zwei-
oder dreimal gekommen, sei nicht wörtlich zu verstehen, sondern so, dass
die Drohungen so prägend gewesen seien, wie die drei Mahlzeiten pro Tag.
Den von ihr erwähnten Drohbrief habe ihr Ehemann direkt nach Kriegsende
vor über zehn Jahren erhalten. Auch die Abweichungen in den diesbezüg-
lichen Angaben der Beschwerdeführer 1 und 3 seien auf ihre unterschied-
liche subjektive Wahrnehmung und Erinnerung zurückzuführen. Im Falle
eines erfundenen und abgesprochenen Szenarios wären solche Divergen-
zen nicht zu erwarten. Bei den protokollierten Aussagen der Beschwerde-
führerin 4 liege offenbar ein Missverständnis betreffend des Zeitraums der
Drohungen vor. Ihre Aussage, die Drohungen hätten drei Wochen gedau-
ert, sei als drei Monate zu verstehen. Aus ihren Angaben gehe unzweideu-
tig hervor, dass die Bedrohung bis zum (…) Oktober 2014 gedauert habe.
Dass die bosniakischen Medien nicht über den Überfall vom (…) Juli 2014
berichtet hätten, liege daran, dass sie diesfalls ebenso mit Nachstellungen
zu rechnen gehabt hätten und hätten befürchten müssen, mit der Bericht-
erstattung Unruhen und Chaos auszulösen.
4.3.2 Auf seien (…) des Beschwerdeführers 1 veröffent-
licht worden, und es könnten bei einer Suche im Internet zahlreiche weitere
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Seite 14
Einträge gefunden werden. Demnach sei – auch wenn er derzeit kein (…)
ausübe – glaubhaft, dass er als ehemaliger (…) im Kosovo über eine ge-
wisse Bekanntheit als bosniakischer (…) verfüge. Im Übrigen hätten (…)
angestanden, bei welchen er habe (…) wollen. Im Gegensatz zu anderen
bosniakisch geprägten Parteien habe die (…) nicht mit der herrschenden
PDK von Hashim Thaqi paktiert. Der Beschwerdeführer 3 habe seinen Bru-
der jeweils als (…) unterstützt. Es sei somit durchaus denkbar, dass die
Beschwerdeführer 1 und 3 als politische Störfaktoren für die albanische
Hegemonie wahrgenommen würden und deshalb überfallen worden seien.
4.3.3 Betreffend den Vorfall vom (…) Oktober 2014 habe der Beschwerde-
führer 3 von der Polizei lediglich ein handschriftlich ausgefülltes Formular
sowie einen handgeschriebenen Zettel mit der Verfahrensnummer erhal-
ten. Dass er diese Dokumente schneller erhalten habe als die maschinen-
schriftlich ausgestellten und mit Stempel versehenen Dokumente betref-
fend den Überfall vom (…) Juli 2014 erstaune nicht; dies auch deshalb,
weil der Vorfall vom (…) Oktober 2014 von viel geringerer Tragweite gewe-
sen sei als derjenige vom (…) Juli 2014. Es sei auch plausibel, dass er die
Polizei trotz des fehlenden Vertrauens um Schutz ersucht habe, da ihm
nichts anderes übrig geblieben sei.
4.3.4 Dass ethnische Minderheiten durch die kosovarische Polizei ge-
schützt würden, entspreche nicht der Erfahrung der Beschwerdeführenden
im Zusammenhang mit dem Überfall vom (…) Juli 2014. Die Polizei-
beamten, die den Überfall beobachtet hätten, seien zunächst nicht einge-
schritten, und der als Minderheitenvertreter für ihre Einvernahme eigentlich
zuständige Polizist habe sich auch in keiner Weise für sie eingesetzt. Einer
der Täter sei auf den Polizeiposten gebracht, aber sogleich wieder freige-
lassen worden. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden drei Monate
lang zugewartet, ohne dass die Behörden in dieser Zeit Massnahmen zu
ihrem Schutz ergriffen hätten. Aus Sicht der Beschwerdeführers 1 bestehe
Grund zur Annahme, dass die nächtlichen Bedrohungen ebenfalls durch
die Polizei gedeckt worden seien.
4.3.5 Die EULEX-Mission habe ausschliesslich beobachtende und bera-
tende Funktion für die kosovarische Polizei. Sie verrichte selber keine
Polizeiarbeit und sei daher keine direkte Anlaufstelle für die Bewohner des
Kosovos. Der Beschwerdeführer 1 sei durch den Vorfall vom (…) Juli 2014
so eingeschüchtert gewesen, dass er sich kaum mehr aus dem Dorf hinaus
getraut habe. Um die Hilfe des Ombudsmannes für Menschenrechte in An-
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Seite 15
spruch zu nehmen, hätte er sich aber nach Pristina begeben müssen. An-
gesichte der gemachten Erfahrungen habe er davon ausgehen müssen,
dass dieser nichts zu seinem Schutz hätte unternehmen können und die
Gefährdung sich dadurch sogar noch akzentuiert hätte. Dass er zu Proto-
koll gegeben habe, der Präsident der SDA habe ihm zum Verbleib im Ko-
sovo geraten, belege die Glaubhaftigkeit seines Aussageverhaltens. Diese
Empfehlung habe aber nicht darauf beruht, dass der Parteipräsident von
einem ausreichenden Schutz für die bosniakische Minderheit im Kosovo
ausgegangen sei, sondern darauf, dass dieser gehofft habe, die Lage
würde sich wieder beruhigen. Dies habe auch der Beschwerdeführer 1 zu-
nächst gehofft, weshalb er erst drei Monate nach dem Überfall in
J._______ geflüchtet sei, als ihm klar geworden sei, dass es für ihn im Ko-
sovo trotz des pendenten polizeilichen Ermittlungsverfahrens keine Sicher-
heit gebe. Hintergrund des Rates des Präsidenten dürfte zudem auch ge-
wesen sein, dass er durch die Flucht des Beschwerdeführers eine (…) ver-
loren habe. Mittlerweile sei jenem auch klar, dass der Beschwerdeführer 1
nicht in den Kosovo zurückkehren könne, was durch das neu vorliegende
Bestätigungsschreiben belegt werde.
4.3.6 Es stelle einen Widerspruch dar, wenn die Vorinstanz einerseits den
Beschwerdeführenden vorhalte, die von ihnen eingereichten Beweismittel
seien wenig aussage- und beweiskräftig, andererseits aber auf die Schutz-
willigkeit und -fähigkeit der Polizeibehörden abstelle. Die Dürftigkeit der
Polizeidokumente belege gerade, dass weder Ermittlungsbemühungen un-
ternommen worden noch solche zu erwarten seien. Ob die kosovarische
Polizei generell schutzfähig und -willig sei, könne offen bleiben, da auf je-
den Fall in Anbetracht des Verhaltens der Polizeibeamten beim Überfall
vom (…) Juli 2014 ausreichend belegt sei, dass dieser in ihrem Fall der
Schutzwillen fehle. Die Vermutung des Beschwerdeführers 1, die kosova-
rische Polizei und die Drahtzieher des Schlägertrupps würden unter einer
Decke stecken, sei durchaus plausibel.
4.3.7 Es sei demnach ausreichend erstellt, dass die Beschwerdeführer 1
und 3 und ihre Familienangehörigen infolge ihrer (…) Opfer eines Überfalls
geworden seien und dass sie auch in Zukunft befürchten müssten, von al-
banischen Schlägertrupps an Leib und Leben bedroht zu werden, ohne von
der kosovarischen Polizei Schutz erwarten zu können. Sie seien deshalb
als Flüchtlinge anzuerkennen.
4.3.8 Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Insbesondere könnten ihre Angaben durch das
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Seite 16
Personal der Schweizerischen Botschaft im Kosovo verifiziert werden. Zu-
dem werde der Parkplatz, auf welchem der Überfall stattgefunden habe,
per Video überwacht. Die entsprechenden Videobänder hätten von der ko-
sovarischen Polizei beigezogen werden können, worüber man sich erkun-
digen könnte.
4.3.9 Falls ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, sei zu-
mindest die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Der Beschwerdeführer 1 müsse als konkret gefährdet aner-
kannt werden. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin 2 gravierende
gesundheitliche Probleme physischer und psychischer Art. Sie leide an
fortgeschrittener (…) und sei deshalb auf eine fachkundige medizinische
Behandlung angewiesen, die ihr im Kosovo nicht (mehr) gewährt werden
könne. Dies treffe ebenso auf die Beschwerdeführerin 4 zu, aufgrund der
bevorstehenden Entbindung und ihrer (…).
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
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Seite 17
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser
Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative verfügt (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 2008/4 E. 5.2 S. 37,
je mit weiteren Hinweisen).
5.3
5.3.1 Nach Auffassung des Gerichts ist der von den Beschwerdeführenden
vorgebrachte gewaltsame Überfall auf mehrere Angehörige ihrer Familie in
J._______ am (…) Juli 2014 insgesamt als glaubhaft zu erachten, dies ins-
besondere in Anbetracht der von ihnen zur Stützung dieser Vorbringen ein-
gereichten umfangreichen polizeilichen Akten und medizinischen Unterla-
gen. Es trifft zwar zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden 1
und 3 zum Ablauf dieses Ereignisses zum Teil voneinander abweichen. In
den wesentlichen Punkten (Anzahl und Bewaffnung der Angreifer, Art der
Verletzungen, Identität der verletzten Familienmitglieder) sind ihre Anga-
ben jedoch weitgehend deckungsgleich, und sie stimmen auch im Wesent-
lichen mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten schriftlichen
Zeugenaussagen des Sohnes des Beschwerdeführers 1, M._______, so-
wie von dessen Ehefrau überein. Die von der Vorinstanz geäusserten Zwei-
fel an der Authentizität der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Polizeidokumente, welche sie mit der Unvereinbarkeit der auf diesen ver-
merkten Uhrzeiten begründete, erscheinen nicht als berechtigt. Auch wenn
es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, alle Ungereimtheiten in ihren
Vorbringen restlos auszuräumen, ist dieses Ereignis als überwiegend
wahrscheinlich zu erachten.
5.3.2 Bezüglich der weiteren Behelligungen, welche die Beschwerdefüh-
renden nach ihren Angaben erlitten, sind hingegen erhebliche Zweifel an-
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Seite 18
gebracht. Ihre Aussagen, wonach sie wiederholt zu Hause von unbekann-
ten Personen bedroht worden seien, weichen sowohl hinsichtlich der An-
zahl dieser Vorfälle als auch des Zeitraums, in welchem diese sich ereignet
haben sollen, erheblich voneinander ab. Der Verweis auf unterschiedliche
Wahrnehmungen der Ereignisse durch die Beschwerdeführenden vermag
diese grossen Diskrepanzen nicht befriedigend zu erklären. Insbesondere
fällt auf, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 übereinstimmend aus-
sagten, ihre Ehemänner seien bei diesen Vorfällen jeweils nicht zu Hause
gewesen (vgl. Dossier N […] A22 S. 5, N […] A15 S. 4 f.), wohingegen der
Beschwerdeführer 1 aussagte, er sei bei den meisten Vorfällen zu Hause
gewesen (vgl. N […] A21 S. 9 f.), und auch aus der Aussage des Beschwer-
deführers 3, er habe sich jeweils nicht getraut herauszugehen, geschlos-
sen werden kann, dass er bei diesen Ereignissen anwesend war (vgl. N
[…] A14 S. 10 f.). Die Erklärung, nach dem Verständnis der beiden Männer
sei es gleichbedeutend gewesen, ob sie tatsächlich in ihrem Haus anwe-
send gewesen seien oder sich andernorts in ihrem Dorf aufgehalten hätten,
ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer 1 ausdrück-
lich zu Protokoll gab, er habe sich die wenigen Male, wo er im Zeitpunkt
dieser Drohungen nicht zu Hause gewesen sei, bei Verwandten oder in
einem Lokal im Dorf aufgehalten, und damit durchaus zwischen seiner An-
wesenheit zu Hause oder an einem anderen Ort im Dorf differenzierte (vgl.
N […] A21 S. 10).
5.3.3 Auch betreffend den Vorfall vom (…) Oktober 2014, bei dem das Auto
der Beschwerdeführenden durch ihre Verfolger beschädigt worden sein
soll, gibt es in den Darstellungen der Beschwerdeführer 1 und 3 erhebliche
Abweichungen, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
wecken. So sagte der Beschwerdeführer 1 aus, der Einkauf in (…) habe
nur zehn Minuten gedauert (vgl. N […] A21 S. 13), während der Beschwer-
deführer 3 zu Protokoll gab, sie seien etwa vierzig Minuten lang abwesend
gewesen (vgl. N […] A14 S. 4). Weder die Ausführungen in der Beschwer-
deeingabe noch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vermögen
diese Widersprüche befriedigend auszuräumen.
5.4 Zusammenfassend besteht Anlass zu Zweifeln an wesentlichen Ele-
menten der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden. Die Frage, ob diese
die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen,
kann jedoch letztlich offengelassen werden, weil es – wie im Folgenden
aufgezeigt wird ‒ den von ihnen vorgebrachten Übergriffen jedenfalls an
der asylrechtlichen Relevanz im Sine von Art. 3 AsylG fehlt.
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Seite 19
5.5
5.5.1 Die Beschwerdeführenden machen eine Verfolgung durch Privat-
personen geltend. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche
Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens
ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine fakti-
sche Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher
Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen
kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und
überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe zu denken ist sowie an ein
Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht.
Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person
zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im
Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; BVGE
2008/12 E. 6.8; 2008/5 E. 4.2; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2; EMARK 2006
Nr. 32 E. 6.1). Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft weiter voraus, dass die betroffene Person
einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen
Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1;
BVGE 2008/4 E. 5.2).
5.5.2 Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 gilt der Ko-
sovo seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country")
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche
Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen
Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen
Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern kann vom
Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbe-
hörden ausgegangen werden (vgl. Urteil BVGer D-2562/2013 vom 16. Mai
2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7 und Urteil BVGer
E-5031/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.3). Insbesondere besteht kein Grund
zur Annahme, dass kosovarische Bosniaken im Kosovo generell keinen
Schutz durch das lokale Sicherheits- und Justizsystem beanspruchen
könnten (vgl. Urteil BVGer E-5165/2012 vom 11. April 2014, E. 4.2.2).
5.5.3 Auch im Falle der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass
sie bei Bedarf durchaus auf behördlichen Schutz zählen können. Der von
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Seite 20
ihnen erhobene Vorwurf, die kosovarischen Polizeibehörden hätten sie
nicht korrekt behandelt und ihnen den erforderlichen Schutz nicht gewährt,
ist gemäss Aktenlage nicht berechtigt. Den von ihnen eingereichten um-
fangreichen Polizeiakten ist zu entnehmen, dass die Polizeibehörden ihre
Strafanzeigen betreffend den Überfall vom (…) Juli 2014 entgegennah-
men, die notwendigen Untersuchungsmassnahmen vornahmen und die
Sache zur Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft weiterleiteten. Dies-
bezüglich bestehen keine Anhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemässes
Vorgehen der Sicherheitskräfte. Weder aus einem allfälligen unkorrekten
Verhalten einzelner Polizeibeamten gegenüber den Beschwerdeführenden
noch aus dem Umstand, dass einer der Verdächtigen nach kurzer Einver-
nahme auf dem Polizeiposten wieder freigelassen wurde, kann auf eine
systematische Schutzverweigerung geschlossen werden. Auch der Vor-
wurf der Beschwerdeführenden, die Sicherheitskräfte seien nach dem
Übergriff vom (…) Juli 2014 untätig geblieben und hätten auch nach ihrer
Anzeige betreffend die darauf folgenden Drohungen durch unbekannte
Personen nichts unternommen, rechtfertigt einen solchen Schluss nicht.
Zum einen wird dieser Vorwurf schon durch die von den Beschwerdefüh-
renden eingereichten Polizeiakten entkräftet. Zum anderen ist es nachvoll-
ziehbar, dass es für die zuständigen Behörden schwierig ist, erfolgreich
gegen eine unbekannte Täterschaft vorzugehen, und fehlende strafrechtli-
che Massnahmen besagen nicht, dass sich die Polizei mit dem Fall nicht
befasst hätte. Für den von den Beschwerdeführenden geäusserten Ver-
dacht, die Polizei würde mit ihren Angreifern unter einer Decke stecken,
fehlt schliesslich jede konkrete Grundlage.
5.5.4 Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Akten schliessen, dass
die Beschwerdeführenden von den staatlichen Sicherheitsbehörden ernst
genommen wurden, sich diese als schutzwillig zeigten und das ihnen Mög-
liche unternahmen, um gegen ihre Verfolger vorzugehen und ihnen Schutz
zu gewähren. Dass die Beschwerdeführenden sich subjektiv vor weiteren
Übergriffen durch Albaner fürchteten, ist nachvollziehbar. Indessen kann
ihnen für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung in asylrelevantem Ausmass zuerkannt werden, da
ihnen von den staatlichen Sicherheitskräften ihres Heimatstaats hinrei-
chend Schutz gewährt wurde. Die von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismittel vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stel-
len. Insbesondere handelt es sich beim als "Bescheinigung" betitelten
Schreiben des Präsidenten der SDA vom 9. Dezember 2014 augenschein-
lich um ein auf den Aussagen der Beschwerdeführenden beruhendes Ge-
fälligkeitsschreiben, welchem keine ernsthaften Argumente gegen die
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Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden entnommen werden können.
Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob die Beschwerdeführenden alter-
nativ bei den UNMIK- und EULEX-Missionen oder beim Ombudsmann für
Menschenrechte hätten um Schutz ersuchen können, offengelassen wer-
den.
5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
demzufolge zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen noch über Ansprüche auf Erteilung von solchen.
Die Wegweisungen wurden demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 22
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführenden indessen nicht
gelungen, wobei insbesondere auf den gewährleisteten staatlichen Schutz
vor allfälligen Übergriffen durch Dritte hinzuweisen ist (vgl. E. 5.5). Auch
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die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisungen sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefähr-
dung darstellen würde, gesprochen werden. Wie in den vorinstanzlichen
Verfügungen zu Recht festgestellt wurde, hat sich die Sicherheitslage in
Kosovo auch für die Minderheit der Bosniaken in den vergangenen Jahren
verbessert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1542/2009 vom
26. April 2012 E. 4.3.2, mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7). Namentlich
für slawische Muslime aus dem Kosovo mit letztem Wohnsitz in der Ge-
meinde J._______ gilt der Wegweisungsvollzug praxisgemäss grundsätz-
lich als zumutbar (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.6 mit weiteren Hinweisen).
7.4.3 Ferner sind den Akten auch keine individuellen Wegweisungshinder-
nisse der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Es deutet nichts darauf
hin, dass sie aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten
würden. Die Beschwerdeführer 1 und 3 verfügen über gute berufliche Qua-
lifikationen und Erfahrung, aufgrund derer sie in der Lage sein dürften, die
wirtschaftliche Existenz ihrer Familie sicherzustellen. Ferner kann davon
ausgegangen werden, dass die Wohnhäuser der Beschwerdeführenden
ihnen nach wie vor zur Verfügung stehen. Schliesslich haben sie sowohl
im Heimatstaat als auch im Ausland Familienangehörige, auf deren Unter-
stützung sie mutmasslich zählen können.
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7.4.4 Bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Be-
schwerdeführerinnen 2 und 4 ist Folgendes festzustellen:
7.4.4.1 Aufgrund einer medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
7.4.4.2 Gemäss dem in den Akten liegenden Arztzeugnis vom 3. Dezember
2014 leidet die Beschwerdeführerin 2 unter (…) sowie einer (…).
7.4.4.3 Angehörige der bosniakischen Minderheiten haben grundsätzlich
keine Probleme beim Zugang zu medizinsicher Versorgung im Kosovo (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.8.2 S. 1009). Den Akten kann denn auch entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin 2 vor ihrer Ausreise im (...) in
J._______ medizinisch behandelt wurde. Weder wurde von den Beschwer-
deführenden geltend gemacht, noch ergeben sich aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen wäre.
Es spricht demnach nichts dagegen, dass sie sich auch weiterhin dort me-
dizinisch behandeln lassen kann und es besteht kein Grund zur Annahme,
dass eine Behandlung, die allenfalls nicht dem in der Schweiz verfügbaren
Standard entspricht, zu einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung
führen könnte.
7.4.4.4 Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeführerin 4, zumal der vorge-
brachte Behandlungsbedarf im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kin-
des ohnehin nicht mehr aktuell ist.
7.4.4.5 Das in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argument, die Be-
schwerdeführerinnen könnten sich in J._______ nicht mehr behandeln las-
sen, da ihr (...) zur Folge gehabt habe, erweist sich in Anbetracht der
Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden offenkundig als nicht stichhal-
tig.
E-7289/2014
E-7293/2014
Seite 25
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither
entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskos-
ten verzichtet.
10.
Mit der erwähnten Instruktionsverfügung wurde ausserdem das Gesuch
der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand
zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwen-
digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die am
25. August 2015 eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensum-
ständen als angemessen, und der Stundenansatz von Fr. 220.– liegt im
(oberen) entschädigungsfähigen Bereich bei Anwendung der Bestimmung
von Art. 110a AsylG. Das Honorar für die beiden vereinigten Verfahren wird
deshalb auf insgesamt Fr. 3065.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
E-7289/2014
E-7293/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird für die beiden vereinig-
ten Verfahren auf Fr. 3065.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergü-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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