Abtei lung V
E-7290/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 22. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten Asyl
und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7290/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2006 das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 2. März 2004 ablehnte sowie die Wegwei-
sung und deren Vollzug anordnete,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Mai
2006 mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 19. Mai 2006 vollumfänglich als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wurde,
dass in der Folge von den zuständigen Behörden Vollzugsvorberei-
tungsmassnahmen eingeleitet wurden, welche aber vorab wegen Mit-
wirkungsverweigerung der Beschwerdeführerin erfolglos blieben,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2007 ein
„Wiedererwägungsgesuch“ an das BFM richtete und darin in prozessu-
aler Hinsicht insbesondere die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung beantragte,
dass das BFM das „Wiedererwägungsgesuch“ als „zweites Asylge-
such“ anhand nahm und am 8. Februar 2007 den Vollzug der Wegwei-
sung nach einer summarischen Aktenprüfung antragsgemäss einst-
weilen aussetzte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007 das
„zweite Asylgesuch“ als aussichtslos qualifizierte und von der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einen Gebührenvorschuss im Betrag
von Fr. 1'200.-- erhob,
dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist (bis 2. März 2007) bezahlt
wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 5. März 2007 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des BFM vom 16. Februar 2007 erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September
2007 auf die Beschwerde mangels selbständiger Anfechtbarkeit der
Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007 nicht eintrat,
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dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 - eröffnet am
23. Oktober 2007 - infolge Nichtleistung des eingeforderten Gebühren-
vorschusses auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten ist, ferner die
Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet und die Ausreisefrist auf
den „Tag nach Eintritt der Rechtskraft“ festgelegt hat,
dass am selben Tag eine inhaltlich gleich lautende Verfügung des BFM
betreffend eine Landsfrau und Bewohnerin derselben Unterkunft wie
die Beschwerdeführerin erging,
dass die Beschwerdeführerin und die erwähnte Landsfrau (B._______)
mit gemeinsamer Eingabe vom 26. Oktober 2007 gegen diese beiden
Verfügungen vom 22. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben haben,
dass sie darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und mate-
rielles Eintreten begehren, in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragen und im Weiteren die
„umgehende“ Ergänzung der Beschwerdeschrift in Aussicht stellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass die vorliegenden Rekursakten als vollständig zu betrachten sind,
nachdem die Beschwerdeführerin die angekündigte Beschwerdeergän-
zung trotz entsprechendem Hinweis in der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 (vgl. dort S. 3)
nicht eingereicht hat,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit
besagter Zwischenverfügung vom 28. November 2007 die getrennte
Führung der Beschwerdeverfahren B._______ (N_______) und
E-7290/2007 (N_______) anordnete, ferner das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
hiess und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung bis zum 18.
Dezember 2007 überwies, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass nach
unbenütztem Ablauf der Vernehmlassungsfrist ohne weitere Prozess-
handlungen Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fort-
gesetzt werde,
dass innert angesetzter Frist keine Vernehmlassung der Vorinstanz
eingegangen ist,
dass das BFM mit Datum vom 19. Dezember 2007 ein Fristerstre-
ckungsgesuch eingereicht hat,
dass dieses Gesuch mangels rechtzeitiger Einreichung und mangels
Geltendmachung von Fristwiederherstellungsgründen keine Berück-
sichtigung findet, sondern androhungsgemäss und ohne weitere Pro-
zesshandlungen Verzicht auf die Vernehmlassung anzunehmen ist,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Akten am 20. Dezember
2007 zurückgefordert hat,
dass die Akten am 28. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsge-
richt wieder eingegangen sind,
dass in der an beide Parteien gleichzeitig gerichteten Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 im Hin-
blick auf die Prozessaussichten betreffend das Hauptbegehren (Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung) Folgendes erwogen wurde (Zi-
tat:),
„dass die Vorinstanz zunächst die Begründung schuldig bleibt, weshalb
sie das 'Wiedererwägungsgesuch' vom 3. Februar 2007 entgegen der
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Absicht der Beschwerdeführerin als 'zweites Asylgesuch' behandelt
hat,
dass die materielle Prüfung der Wegweisung und der Vollzugsvoraus-
setzungen sich nicht mit dem formellen Nichteintreten aufgrund des
Nichtleistens eines eingeforderten Gebührenvorschusses verträgt,
dass die fristgerechte Bezahlung eines vom BFM eingeforderten Kos-
tenvorschusses nämlich androhungsgemäss formelle Behandlungsvor-
aussetzung für den gesamten Verfahrensgegenstand (inkl. Wegwei-
sung und Wegweisungsvollzug) bildet,
dass die vom BFM genannte gesetzliche Prüfungsgrundlage der Weg-
weisung (Art. 44 Abs. 1 AsylG) auf die Nichteintretenstatbestände der
Art. 32 ff. AsylG ausgerichtet ist, wo eine – wenngleich summarische –
Auseinandersetzung mit den gesuchstellerischen Vorbringen eine Vor-
aussetzung für ein allfälliges Nichteintreten bildet (...),
dass diese Auffassung einerseits durch den Umstand gestützt wird,
dass Art. 44 Abs. 1 AsylG lange vor der per 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Gebühren- und Vorschusserhebungsmöglichkeit nach Art. 17b
AsylG existiert hat,
dass die vom BFM vertretene Auffassung anderseits die rechtslogisch
kaum nachvollziehbare Konsequenz haben müsste, dass beispielswei-
se ein auf die Wegweisung beschränktes Wiedererwägungsgesuch
nach Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses einen Nichteintre-
tensentscheid nach sich zöge, in welchem aber letztlich trotzdem eine
volle materielle Prüfung des gesamten Gesuchsgegenstandes auf-
grund von Art. 44 Abs. 1 AsylG vorgenommen werden müsste,
dass somit das Bundesverwaltungsgericht aller Voraussicht nach eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zumindest im Wegweisungs-
punkt vornehmen wird,
dass ferner die Überprüfung des Nichteintretensentscheides als sol-
cher ebenfalls nicht offensichtlich zu Ungunsten der Beschwerdefüh-
rerin ausfallen wird, zumal in der Beschwerdeschrift Argumente ange-
führt werden, die nicht leichthin von der Hand zu weisen sind (insb. an-
fängliche Vollzugsaussetzung durch Zwischenverfügung des BFM vom
8. Februar 2007 aufgrund einer 'summarischen Prüfung der Akten';
dagegen Erkenntnis einer bereits zum 'Vornherein' bestandenen Aus-
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sichtslosigkeit gemäss der späteren Zwischenverfügung vom 16. Feb-
ruar 2007),
dass darüber hinaus für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig
ist, was das BFM mit der Erwägung auf Seite 2 oben der angefochte-
nen Verfügung aussagen will, wonach das Nichteintreten die Folge der
Nichtbezahlung der Gebühren 'nach Erlass des Urteils durch das
BVGer' sei, zumal die Vorschussfrist mit Zwischenverfügung des BFM
vom 16. Februar 2007 auf den 2. März 2007 angesetzt wurde,“
dass aus dem Umstand des Verzichts auf eine Vernehmlassung ge-
schlossen werden kann, das BFM bestreite die zitierte Verfügungskritik
nicht,
dass vollumfänglich und integral auf den Inhalt der zitierten Erwägun-
gen verwiesen werden kann und diese zu bestätigen sind,
dass für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor nicht erkennbar
ist, aus welchen Gründen das „zweite Asylgesuch“ zum Vornherein
ohne Aussichten auf Erfolg hätte sein sollen,
dass vielmehr eine Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG) durch das BFM festzustellen ist,
da die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 3. Februar 2007 die
Aussichtslosigkeit des „zweiten Asylgesuchs“ materiell einzig auf das
(zweizeilige) Argument eines niedrigen politischen Profils der Be-
schwerdeführerin abstützt,
dass dieses Argument aber zumindest einer summarischen Erörterung
unter Bezugnahme auf den Inhalt des „Wiedererwägungsgesuchs“
vom 3. Februar 2007 bedürfte und die dabei eingereichten Beweismit-
tel mindestens antizipiert zu würdigen wären, damit der Beschwerde-
führerin in Berücksichtigung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
eine sachgerechte Anfechtung überhaupt möglich wäre (vgl. Art. 32
Abs. 1 VwVG sowie BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 112 Ia 107 E. 2b S.
109 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34),
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung infolge Bundesrechtsverletzung vollumfänglich auf-
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zuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass nach Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen ist,
dass sich der entschädigungspflichtige Betrag anhand der Akten zu-
verlässig ohne Einforderung einer Kostennote abschätzen lässt und in
Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes
wegen auf angemessene Fr. 250.-- (inkl. Auslagen) – auszurichten
durch das BFM – festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
wird aufgehoben.
2.
Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 250.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters
(eingeschrieben)
- die Vorinstanz, C._______, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) zur
Neubeurteilung
- D._______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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