B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7290/2013
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus der Provinz Al Hassaka, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben Mitte Dezember 2009. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in
der Türkei reiste er am 16. Juni 2010 in die Schweiz und ersuchte gleichen-
tags um Asyl. Am 29. Juni 2010 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten
BFM: A1/10) statt. Mit Anfrage vom 29. Juni 2010 ersuchte das BFM ge-
stützt auf aArt. 41 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Schweizerische Botschaft
in Damaskus (im Folgenden: Botschaft) abzuklären, ob der Beschwerde-
führer im Besitze eines syrischen Reispasses sei, ob Informationen über
dessen Ausreiseumstände erhältlich seien und ob er (und allenfalls aus
welchem Grund) von den syrischen Behörden gesucht werde. Das Ant-
wortschreiben der Botschaft vom 8. Dezember 2010 ging am 21. Dezem-
ber 2010 beim BFM ein. Am 26. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer
einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (A16/12).
A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte er vor, in seinem Hei-
matort sechs Jahre die Schule besucht und anschliessend zirka zehn Jahre
selbständig ein (...) geführt zu haben. Er habe mit seinen Eltern und sieben
Geschwistern zusammengelebt. Er sei ledig.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, zum
Gedenken an den Todestag des kurdischen Sängers Mohammed Schecho
habe er sich am 9. März 2009 mit Freunden einer Versammlung vor dem
Friedhof angeschlossen. Die Polizei habe die Versammlung gewaltsam
aufgelöst. Er sei jedoch mit zwei Freunden später zum Friedhof zurückge-
kehrt und habe, im Beisein einiger ihm nicht bekannter Leute vom Quartier,
am Grab des verstorbenen Sängers Lieder gesungen. Während er am fol-
genden Tag am Arbeiten gewesen sei, habe ihm sein Vater mitgeteilt, die
Polizei habe zu Hause nach ihm gesucht und Bücher und Zeitschriften so-
wie Informationsblätter der Partei Itihad Shahab [(Vereinigung des Volkes);
gemäss vorinstanzlicher Verfügung: Partei der demokratischen Union
(PYD)] sichergestellt. Er habe seinen Vater über seinen Besuch am Grab
informiert. Als nicht aktives Mitglied der Partei habe er für diese Informati-
onsblätter verteilt und gelegentlich beim Organisieren von Festen mitge-
holfen. Sein Vater habe ihm empfohlen, sich zu verstecken. In der Folge
sei sein Vater zwei- bis dreimal, beziehungsweise dreimal von der Polizei
mitgenommen, jedoch wieder freigelassen worden. Beim ersten Mal sei er
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sieben bis acht Stunden festgehalten worden. Sein Vater habe einen Be-
kannten von ihm bestochen, um herauszufinden, warum der Beschwerde-
führer gesucht werde. Einige Tage später habe dieser Mann seinem Vater
mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer tausend Dinge vorgeworfen wür-
den und er sozusagen das Volk gegen die Staatspartei gehetzt habe. Der
Mann habe geraten, dass sich der Beschwerdeführer unbedingt verste-
cken solle. Aufgrund dieser Umstände habe er sich daraufhin fünf bis sechs
Monate bei seiner Grossmutter in einem Dorf versteckt aufgehalten und
anschliessend drei Monate bei seiner Schwester in Hassaka gelebt. Auf
Anraten seines Vaters habe er Syrien im Dezember 2009 verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen derzeitiger Unzu-
mutbarkeit werde die Wegweisung nicht vollzogen und der Vollzug zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Dezember 2013 (Postaufgabe 27. Dezember 2013) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 1, 2, 3 und 6 des ange-
fochtenen Entscheides seien aufzuheben und es sei in Gutheissung der
Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, weshalb (er nicht nur vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men, sondern) sein Asylgesuch gutzuheissen sei. In formeller Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und der Unterzeichnende sei als sein unentgeltlicher Rechtsver-
treter zu ernennen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar
2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.– innert Frist eingefordert, wobei bei unge-
nutzter Frist und unveränderter Sachlage auf die Beschwerde nicht einge-
treten würde.
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E.
Am 16. Januar 2014 wurde der Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.–
an die Gerichtskasse geleistet.
F.
Mit persönlicher Eingabe an das SEM vom 28. Juli 2015 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Zustellung seines syrischen Ausweises, den er beim
SEM hinterlegt habe, um bei der syrischen Vertretung einen Pass beantra-
gen zu können. Für die Prüfung seines Gesuches um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung benötige das kantonale Migrationsamt einen syrischen
Pass. Der Eingabe legte er ein entsprechendes Schreiben des kantonalen
Migrationsamtes vom 23. Juli 2015 bei.
Das SEM übermittelte die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Ein-
gang am 14. August 2015).
G.
Mit Verfügung vom 28. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie seines von ihm zu
den Akten gereichten syrischen Identitätsausweises zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches im We-
sentlichen damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien unsub-
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stanziiert, widersprüchlich und teilweise realitätsfremd ausgefallen und ins-
besondere auch die nachgeschobene Geltendmachung in Bezug auf das
Verteilen der Informationsblätter für die PYD würden seine Vorbringen un-
glaubhaft erscheinen lassen.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass seine Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten würden. Die dem BFM vorliegenden Abklärungsergebnisse der Bot-
schaft würden die Annahme zusätzlich bestärken, dass es sich bei seinen
Aussagen um reine Schutzbehauptungen handle. Die Abklärungen hätten
denn auch ergeben, dass er in Syrien nicht behördlich gesucht werde.
Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne vorlie-
gend auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen an, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Be-
schwerdeführers äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen oder wi-
dersprüchlich oder teilweise realitätsfremd und deshalb unglaubhaft seien,
sei willkürlich, offensichtlich falsch und entbehre jeglicher Grundlage. Ent-
gegen der Einschätzung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer seine
(unbestrittenermassen asylrelevanten) Vorbingen gerade nicht vage, son-
dern vielmehr klar substanziiert, genügend detailliert und ohne wirklich re-
levante Widersprüche geschildert. Auch seien seine Schilderungen durch-
aus realitätsgetreu.
5.3
5.3.1 Vorab ist klarzustellen, dass entgegen der Annahme in der Be-
schwerdeschrift in der angefochtenen Verfügung nicht zum Ausdruck ge-
bracht wird, der geltend gemachte Sachverhalt würde per se Asylrelevanz
entfalten, wäre er denn als glaubhaft zu erachten. Vielmehr hat die
Vorinstanz gerade deutlich gemacht, der Sachverhalt werde nicht auf seine
Asylrelevanz geprüft, da die Vorbringen einer Prüfung der Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Dass die Vorinstanz "un-
bestrittenermassen" von einer asylrelevanten Sachverhaltsgrundlage aus-
gegangen wäre – wenn sie denn als glaubhaft erachtet worden wäre – ist
demnach nicht zutreffend.
5.3.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
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zu Recht und in umfassenden, ausgewogenen und hinlänglich auf die Ak-
ten abgestützten Erwägungen überzeugend und somit mit zutreffender Be-
gründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt und auf die
Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet hat. Das Bundesver-
waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor-
bringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
Von einer mit der Beschwerde gerügten willkürlichen, offensichtlich fal-
schen und jeglicher Grundlage entbehrenden Würdigung der Glaubhaf-
tigkeit der Sachverhaltsvorbringen durch die Vorinstanz kann nicht gespro-
chen werden.
Es wurde von der Vorinstanz richtig erkannt, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers bezüglich des Umstands, weshalb gerade er am Grab
des kurdischen Sängers Mohammed Schecho habe Lieder singen müssen
sowie bezüglich der von ihm gesungenen Lieder vage und unsubstanziiert
ausgefallen sind. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwer-
deführer habe klar dargelegt, dass Freunde darauf bestanden hätten, am
Grab zu singen, da er eine schöne Stimme habe, und er habe auch klar
ausgeführt, dass er zwei oder drei Lieder gesungen habe, wobei ein Lied
von Diyar gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Es hätte aufgrund
der geltend gemachten speziellen Situation einerseits erwartet werden dür-
fen, dass der Beschwerdeführer sich erinnert hätte, ob er nun zwei bis drei
Lieder (A1/10 Pt. 15) oder tatsächlich nur zwei Lieder gesungen habe und
er andererseits hätte imstande sein müssen, konkrete Angaben zu beiden
Liedern machen zu können. Dass er zum zweiten Lied überhaupt keine
nähere Bezeichnung zu nennen vermochte (A16/12 F 51), ist nicht erklär-
bar und spricht gegen das entsprechende Vorbringen insgesamt.
Auch hat die Vorinstanz die geltend gemachten wiederholten Polizeibesu-
che bei ihm zu Hause aufgrund der diesbezüglich substanzarmen Angaben
zu Recht in Zweifel gezogen. Es hätte in der Tat erwartet werden dürften,
dass er von solch einschneidenden Ereignissen von seinem Vater konzi-
sere und differenziertere Schilderungen erfahren hätte und diese somit ent-
sprechend detailreicher hätte wiedergeben können. Nach eigenen Anga-
ben hat der Beschwerdeführer seinen Vater in der Folgezeit zwei- bis drei-
mal persönlich getroffen, wobei auch diese Angabe wiederum nicht präzis
ist, was aufgrund der Bedeutung und der Umstände der Treffen mit seinem
Vater (vgl. A16/12 F58) kaum nachvollziehbar erscheint, wenn er die Vor-
bringen tatsächlich erlebt hätte.
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Zudem ist die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nicht zu be-
anstanden, wonach auch die Schilderungen in Bezug auf sein Parteienga-
gement die vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisge-
prägte Nacherzählung vermissen liessen (vgl. A16/12 F46) und die ent-
sprechenden Einwände in der Beschwerde als nicht stichhaltig erscheinen.
Im Weiteren ist es entgegen der Rüge in der Beschwerde nicht "schlicht
falsch und aktenwidrig", sondern nach Durchsicht der Akten zutreffend,
wenn die Vorinstanz feststellte, der Beschwerdeführer habe im Gegensatz
zur Anhörung anlässlich der BzP nicht erwähnt, für die Partei Informations-
blätter verteilt zu haben. In der Beschwerde wird in diesem Zusammen-
hang die Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung falsch oder zu-
mindest ungenau wiedergegeben und zumindest irrtümlich die Kernaus-
sage der Vorinstanz mit anderen Angaben vermischt, um sie (erfolglos) als
unstimmig erscheinen zu lassen.
Nur schwer nachvollziehbar erscheint der Umstand, dass der Beschwer-
deführer im Rahmen der BzP die erste Mitnahme seines Vaters durch die
Polizei auf "Ca. eine Woche nach dem 10. März" 2009 (A1/10 Pt. 15) und
anlässlich der Anhörung auf den 28. oder 29. März 2009 (A16/12 F70) fest-
legte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag
diese Diskrepanz sehr wohl eine Rolle zu spielen, da es sich doch, hätte
er sich tatsächlich ereignet, um einen prägenden Vorfall im Leben des Be-
schwerdeführers und seines Vaters handeln würde. Das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers kennzeichnet sich in seinem Gesamtbild dadurch,
dass er stets zu wesentlichen entscheidrelevanten Sachverhaltselementen
nur unpräzise Angaben zu machen imstande ist, die bei real Erlebtem ge-
rade konzis in Erinnerung bleiben müssten.
In diesem Zusammenhang ist beispielhaft etwa zu ergänzen, dass der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage war, irgendwelche konkreteren Angaben
zu dem Mann zu machen (vgl. A16/12 F57), der bei den syrischen Sicher-
heitsbehörden die massgeblichen Informationen bezüglich den dem Be-
schwerdeführer vorgeworfenen Straftatbeständen in Erfahrung gebracht
habe. Dies müsste, hätte es sich tatsächlich so abgespielt, umso unver-
ständlicher erscheinen, als es sich bei dieser Person um einen Bekannten
des Vaters des Beschwerdeführers gehandelt habe und diese Person auf-
grund ihrer Ermittlungen dringend zur einschneidenden Lebensgestaltung
des Beschwerdeführers geraten habe, sich umgehend versteckt zu halten
(A16/12 F 38). Unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass der Vater
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des Beschwerdeführers ihm nähere Auskünfte über den Informanten erteilt
oder sich der Beschwerdeführer über ihn erkundigt hätte.
Der Beschwerdeführer brachte vor, sich nach den geltend gemachten Er-
eignissen bis zu seiner Ausreise noch neun Monate versteckt bei Verwand-
ten in Syrien aufgehalten zu haben, davon die letzten drei Monate bei sei-
ner Schwester in Hassaka. Der Vorinstanz ist zumindest insoweit zuzustim-
men, dass es den syrischen Behörden möglich gewesen wäre, die Adresse
seiner Angehörigen ausfindig zu machen und seiner habhaft zu werden,
hätten sie tatsächlich ein ernsthaftes Interesse gehabt, ihn aus staats-
sicherheitspolitischen Gründen mit entsprechenden Massnahmen zu über-
ziehen.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer offenkundig kein gezieltes ernst-
haftes flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse des syrischen Staates an
seiner Person und damit eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gezielt
gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun oder
glaubhaft zu machen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich vorliegend, auf die Frage nach der
Verlässlichkeit und Verwertbarkeit der eingeholten Botschaftsauskünfte nä-
her einzugehen. Dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt die volle Kognition in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung
zu (Art. 106 AsylG). Das Gericht erachtet sodann das Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung vorliegend als nicht zur Beweiswürdigung der Beschwer-
desache notwendig, weshalb auch in den Erwägungen nicht auf diese ab-
gestellt zu werden braucht.
5.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss vorliegenden Akten weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
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Seite 10
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü-
gung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine wei-
teren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als
nicht durchführbar gilt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten im Betrag
von Fr. 600.– (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger